30. September 2018

Gestaltungsrecht

Gestaltungsrechte sind immer ein heißes Thema, wenn es darum geht, eine Hausarbeit zu schreiben oder wenn Sie sich ein Muster für eine Hausarbeit schreiben lassen. Die Prädikatshausarbeit startet mit dieser gelungenen Definition der Jura Ghostwriter.

29. September 2018

Inhaltsfreiheit

Die Inhaltsfreiheit als wichtiger Teil der privatautonomen Vertragsfreiheit ist in Jura Hausarbeiten ein Dauerbrenner. Mit dieser Definition der Jura Ghostwriter glänzen Sie in jeder juristischen Hausarbeit und anderen rechtswissenschaftlichen Gutachten.

28. September 2018

Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit - In der Jura Hausarbeit, ob selbst geschrieben oder wenn Sie sich ein Muster für eine Hausarbeit zum BGB Allgemeiner Teil schreiben lassen, müssen Sie diese Definition der Jura Ghostwriter kennen!

27. September 2018

Geschäftswille

Der Geschäftswille ist ein überragend wichtiger Begriff aus der Rechtsgeschäftslehre des BGB AT. Der Geschäftswille ist damit für alle diejenigen relevant, die sich ein Muster für eine Hausarbeit schreiben lassen oder eine Hausarbeit schreiben. Mit dieser prädikativen Muster-Definition der Ghostwriter Jura kann die nächste Jura Hausarbeit kommen!

26. September 2018

Geschäftsähnliche Handlung

Geschäftsähnliche Handlungen sind in Jura Hausarbeiten allgegenwärtig. Ob Sie nun eine Hausarbeit schreiben oder sich ein Muster für Ihre nächste Hausarbeit schreiben lassen: Sie benötigen eine zutreffende Definition der geschäftsähnlichen Handlung wie beispielsweise die der Ghostwriter Jura. Die geschäftsähnliche Handlung ist eine Rechtshandlung, deren dogmatische Einordnung sehr umstritten ist. Wenn Sie sich eine Vorlage für eine Jura Hausarbeit schreiben lassen, können Sie auf diese treffsichere Definition der Jura Ghostwriter vertrauen!

25. September 2018

Gesamtvollmacht

Gesamtvollmacht - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Die Gesamtvollmacht ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht, in deren Rahmen mehrere Stellvertreter den Vertretenen nur gemeinsam wirksam vertreten können und dürfen.


Gesamtvollmacht - Gesetzliche Grundlage für Jura Hausarbeiten und andere Rechtsgutachten


Für die Gesamtvollmacht existiert keine spezielle Regelung im Gesetz. Daher stützt sich die Gesamtvollmacht auf die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zur Vollmachtserteilung gemäß §§ 166 ff. BGB. Das gesetzliche Vorbild für die Gesamtvollmacht bildet aber das Rechtsinstitut der gesetzlichen Gesamtvertretung.

So sind beispielsweise die Eltern gesetzliche Gesamtvertreter ihres Kindes gemäß § 1629 I 2 BGB. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft vertritt die Aktiengesellschaft gemäß § 78 II AktG in Gesamtvertretung. Die Gesamtvertretung gilt auch für die Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 II 1 GmbH oder die Gesellschafter und Geschäftsführer einer GbR gemäß §§ 709, 714 BGB.


Gesamtvollmacht - Beispiel für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Ein klassisches Beispiel der Gesamtvollmacht ist in § 48 HGB geregelt. § 48 HGB normiert die Erteilung der Prokura. Die Erteilung der Prokura kann gemäß § 48 II HGB an mehrere Personen in Form einer Gesamtprokura gemeinschaftlich erfolgen. Mit dieser Realisierung des Vier-Augen-Prinzips im Stellvertretungsrecht wird eine erhöhte Absicherung zu Gunsten des Vertretenen erreicht.

Bei der Gesamtvollmacht ist es grundsätzlich möglich und erlaubt, dass nur ein Gesamtvertreter aktiv im Rechtsverkehr auftritt. Der Gesamtvertreter kann diesbezüglich mit Einwilligung im Sinne des § 183 BGB oder aber mit Genehmigung im Sinne des § 184 BGB der anderen Gesamtvertreter handeln.

Im Rahmen der Passivvertretung ist gemäß § 164 III BGB jeder Gesamtvertreter zur Entgegennahme von Willenserklärungen alleine berechtigt.

Weitere Jura Definitionen der Ghostwriter Jura für die erfolgreiche Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten finden Sie hier.

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24. September 2018

Generalvollmacht

Generalvollmacht - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Eine Generalvollmacht ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht, in deren Rahmen der Stellvertreter grundsätzlich zur Vornahme jeder Art von Rechtsgeschäft mit Wirkung für und gegen den Vertretenen legitimiert ist, für welche eine Stellvertretung zulässig ist.


Generalvollmacht - Gesetzliche Grundlage für die gesetzesnahe Bearbeitung in Jura Hausarbeiten und anderen Rechtsgutachten


Neben den allgemeinen Vorschriften zur Vollmachtserteilung gemäß §§ 166 ff. BGB gibt es keine gesonderten Vorschriften für die Generalvollmacht. Ihre Existenz und Zulässigkeit ergibt sich vielmehr aus dem Grundsatz der Privatautonomie, die sowohl die positive wie auch die negative Vollmachtsfreiheit erfasst.

Im Rahmen der positiven Vollmachtsfreiheit steht es dem Vollmachtgeber grundsätzlich frei, ob und mit welchem Inhalt er eine Vollmacht erteilen möchte. Neben der Möglichkeit der Erteilung von Spezialvollmachten und Gattungsvollmachten besteht daher auch die Rechtsmacht zur Erteilung von Generalvollmachten.

Im Handelsrecht existieren mit der Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB und der Prokura gemäß § 48 HGB zwei sehr weitreichende Arten der Vollmacht. Da aber sowohl Prokura als auch Handlungsvollmacht nicht unbeschränkte Vollmachten darstellen, sind sie keine speziellen Formen der Generalvollmachten im Sinne des BGB.


Generalvollmacht - Einschränkungen als pathologische Fälle für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Der Inhalt einer Generalvollmacht bestimmt sich durch Auslegung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB.

Obwohl eine Generalvollmacht grundsätzlich, entsprechend dem Wortlaut und dem Sinn einer Generalvollmacht, für sämtliche Rechtsgeschäfte gilt, werden zum Schutz des Vertretenen Ausnahmen angenommen. Daher sind überraschende oder für den Vertretenen schädliche Rechtsgeschäfte des Stellvertreters nicht erfasst.

Außerdem kann eine Generalvollmacht nicht rechtswirksam unwiderruflich erteilt werden, weil dies die Privatautonomie und das zivilrechtliche Selbstbestimmungsrecht des Vertretenen unzumutbar einschränkt und somit als sittenwidrig gemäß § 138 I BGB zu qualifizieren ist.

Ansonsten ist es grundsätzlich möglich, die Generalvollmacht für juristische, wirtschaftliche und persönliche Angelegenheiten (nicht höchstpersönliche!) zu erteilen.


Generalvollmacht - Beispiel für das plastische Verständnis in Jura Hausarbeiten und anderen Rechtsgutachten


Ein aktuelles Beispiel für eine Generalvollmacht sind die Vorsorgevollmachten, die meist gemeinsam mit Patientenverfügungen erstellt werden.

Vorsorgevollmachten werden in der Regel als Altersvorsorgevollmachten und Krankheitsvorsorgevollmachten höchst vorsorglich erteilt. Dabei kann sich die Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht auf alle juristischen, wirtschaftlichen und persönlichen Angelegenheiten erstrecken.

Vorsorgevollmachten dienen der Privatautonomie und sind gegenüber einer Betreuung grundsätzlich vorrangig. Eine Betreuung soll damit grundsätzlich vermieden werden, vgl. § 1896 II 2 BGB.

Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich formfrei möglich und damit an keine spezielle Form gebunden. Dies entspricht auch der Grundregel in § 167 II BGB.

Ausnahmen vom Grundsatz der Formfreiheit im Kontext der Vorsorgevollmachten bestehen für erhebliche ärztliche Eingriffe oder freiheitsentziehende Maßnahmen. Hier muss gemäß §§ 1904 V 2, 1906 V 1 BGB die Schriftform im Sinne des § 126 BGB eingehalten werden.

Um Rechtsklarheit sicherzustellen und damit Auslegungsprobleme gemäß §§ 133, 157, 242 BGB präventiv zu vermeiden, müssen solche Maßnahmen zudem ausdrücklich in einer Vorsorgevollmacht genannt werden.

Soll eine Vorsorgevollmacht für Angelegenheiten vor dem Grundbuchamt eingesetzt werden, muss sie gemäß § 29 GBO öffentlich beglaubigt im Sinne des § 129 BGB sein.

Eine weitere Einschränkung zum allgemeinen Stellvertretungsrecht ergibt sich bei Vorsorgevollmachten bezüglich § 165 BGB. Ein Stellvertreter, der existentielle Entscheidungen trifft, insbesondere in gesundheitlichen Angelegenheiten, muss entgegen der Grundregel des § 165 BGB ausnahmsweise volljährig und geschäftsfähig sein.


Ghostwriter Jura Tipp zur Vorsorgevollmacht:
Im Internet kursieren für Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten Formulare, Muster und andere vorgefertigte Erklärungen. Vom Gebrauch solcher allgemeinen Formulare und Muster ist dringend abzuraten. Jede Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ist so individuell wie die Person und muss daher mit Sorgfalt und Detailgenauigkeit erstellt werden. Fehler in diesem Bereich können katastrophale Folgen haben. Überlassen Sie daher die Abfassung einem Profi. Die Ghostwriter Jura haben beste Kontakte zu den besten Spezialisten in den Bereichen Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Melden Sie sich bei uns!

Weitere Jura Definitionen der Ghostwriter Jura für die erstklassige Bearbeitung in Jura Hausarbeiten und anderen Rechtsgutachten finden Sie hier.

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23. September 2018

Genehmigung

Genehmigung - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Die Genehmigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch welche ein zunächst schwebend unwirksames Rechtsgeschäft mittels der nachträglichen Zustimmung endgültig ex tunc wirksam wird.


Genehmigung - Gesetzliche Grundlage für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Die gesetzliche Grundlage für die Genehmigung ist im BGB AT, in § 184 BGB verankert. § 184 BGB normiert die Rückwirkung der Genehmigung.

Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt gemäß § 184 I BGB grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts zurück. Diese Zurückwirkung bezeichnet man als ex-tunc-Wirkung. Durch Rechtsgeschäft oder auch Gesetz kann diese ex-tunc-Wirkung ausnahmsweise ausgeschlossen sein. 


Genehmigung - Dogmatische Einordnung für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Die Genehmigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss daher dem Adressaten zugehen, damit sie wirksam werden kann. Die Willenserklärung zur Genehmigung sowie der Zugang führen zur Wirksamkeit der Genehmigung und bilden damit das einseitige Rechtsgeschäft der wirksamen Genehmigung.

Da durch die Genehmigung die Rechtslage unmittelbar dadurch umgestaltet wird, dass das zunächst schwebend unwirksame Rechtsgeschäft endgültig wirksam wird, ist die Genehmigung auch ein Gestaltungsrecht und damit bedingungsfeindlich.


Genehmigung - Beispiel für die Jura Hauarbeit und andere Rechtsgutachten


Die klassischen Beispiele zur Genehmigung im BGB AT kommen aus dem Minderjährigenrecht und dem Vertretungsrecht.


Sachverhalt zur Genehmigung


Der 10 Jahre alte A kauft ohne Einwilligung der Eltern ein Smartphone bei seinem Mitschüler B für 50 EUR. Die Kaufpreiszahlung soll am nächsten Tag in der Schule erfolgen. Als A nach Hause kommt, erzählt er seinen Eltern von dem Kauf. Diese genehmigen den Kaufvertrag.

Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor?


Lösung zur Genehmigung


Da A durch den Kaufvertrag gemäß § 433 II BGB zur Kaufpreiszahlung und Abnahme des Smartphones verpflichtet wird, erlangt er durch seine Willenserklärung nicht nur einen rechtlichen Vorteil, vgl. § 107 BGB. Er bedurfte daher eigentlich einer Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Schließt ein Minderjähriger einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages gemäß § 108 I BGB von der Genehmigung des Vertreters ab.

Die Eltern als gesetzliche Stellvertreter gemäß §§ 1626, 1629 BGB haben der Willenserklärung des A sowie dem Kaufvertrag nachträglich zugestimmt, mithin also genehmigt im Sinne des § 184 BGB. Wie sich aus §§ 182 I, 108 II BGB ergibt, war es ausreichend, dass die Genehmigung gegenüber A erfolgt. Eine Genehmigung gegenüber B war nicht notwendig.

Im Ergebnis liegt damit ein wirksamer Kaufvertrag zwischen A und B vor.


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22. September 2018

Gefälligkeitsverhältnis

Gefälligkeitsverhältnis - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Ein Gefälligkeitsverhältnis kennzeichnet eine Beziehung zwischen mindestens zwei Personen, in welcher Leistungen unentgeltlich und ohne einen Rechtsbindungswillen erbracht werden.

Die Gefälligkeit ist ein Handlung, die aus einer unentgeltlichen Leistung ohne Rechtsbindungswillen besteht.


Gefälligkeitsverhältnis - Gesetzliche Grundlage für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Das Gefälligkeitsverhältnis ist ein gesellschaftlicher Tatbestand, der außerhalb der Rechtsgeschäftstatbestände steht. Es gibt daher grundsätzlich keine gesetzliche Grundlage.

Eine Ausnahme betrifft § 675 II BGB, der eine spezifische Form eines Gefälligkeitsverhältnisses normiert.

§ 675 BGB normiert die entgeltlichen Geschäftsbesorgungen. Mit § 675 II BGB geht der Gesetzgeber in Abgrenzung zu den entgeltlichen Geschäftsbesorgungen auf Gefälligkeiten im Kontext von Rat und Empfehlung ein.

Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist gemäß § 675 II BGB, unbeschadet der sich aus einem Vertrag, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Regelung ergebenden Verantwortung, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet. 

Der Gesetzgeber normiert damit eine Regelung zu Gefälligkeiten im Zusammenhang mit Raterteilungen und Empfehlungen. Bei unentgeltlichem Rat oder einer Empfehlung ohne Rechtsbindungswillen ist daher von einer Gefälligkeit auszugehen.

Dies bedeutet aber nicht, dass unentgeltliches Handeln immer auch ohne Rechtsbindungswillen erfolgen muss. Klassische Beispiele für unentgeltliches Handeln mit Rechtsbindungswillen finden sich beim Schenkungsvertrag, der Verwahrung, der Leihe oder auch beim Auftrag.

Im Umkehrschluss liegt aber immer ein Rechtsbindungswille dann vor, wenn eine Leistung entgeltlich erbracht wird.

MERKE: Entgeltlichkeit impliziert einen Rechtsbindungswillen.


Gefälligkeitsverhältnis - Beispiel für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Sachverhalt


A bittet seinen Freund B, ihm beim Umzug zu helfen. Während des Umzugs fällt dem B leicht fahrlässig eine Lampe aus der Hand, die infolgedessen zerstört wird.

Hat A einen Anspruch gegen B auf Schadensersatz aus Vertrag?


Lösung


Die Umzugshilfe durch B erfolgte unentgeltlich und ohne Rechtsbindungswille. Die Umzugshilfe war Freundschaftsdienst und damit eine Gefälligkeit im gesellschaftlich-sozialen Bereich. Ein Umzugsvertrag zwischen A und B wurde nicht geschlossen. Daher hat A auch keine vertraglichen Ansprüche gegen B.

Es bleibt aber bei den gesetzlichen Ansprüchen aus §§ 823 ff. BGB. Hier ist nur insoweit fraglich, ob aufgrund der altruistischen Handlung des B ein konkludenter Haftungsausschluss oder zumindest eine Haftungserleichterung in Form eines Ausschlusses der Haftung für leichte Fahrlässigkeit angenommen werden kann.

In Anlehnung an den Rechtsgedanken aus anderen altruistischen Verträgen wie Schenkung gemäß § 521 BGB, Leihe gemäß § 599 BGB oder unentgeltlicher Verwahrung gemäß § 690 BGB ist dies gut vertretbar.

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21. September 2018

Gattungsvollmacht

Gattungsvollmacht - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Eine Gattungsvollmacht bezeichnet eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht im Sinne des § 166 II 1 BGB, in deren Rahmen der Stellvertreter nur für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften zur Stellvertretung legitimiert ist.


Gattungsvollmacht - Gesetzliche Grundlage für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Die Gattungsvollmacht ist ein Unterfall der klassischen Vollmacht und daher in § 166 II 1 BGB verankert. § 166 II 1 BGB normiert eine Legaldefinition für die Vollmacht als rechtsgeschäftlich erteilter Vertretungsmacht. Darüber hinaus gibt es aber keine gesonderte Regelung für die Gattungsvollmacht.

Die Zulässigkeit der Gattungsvollmacht ergibt sich aus dem Grundsatz der Privatautonomie. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie existiert grundsätzlich Vollmachtsfreiheit. Das bedeutet, dass die privaten Rechtssubjekte grundsätzlich selbst entscheiden können, ob sie positiv eine Vollmacht erteilen (positive Vollmachtsfreiheit) oder negative keine Vollmacht erteilen (negative Vollmachtsfreiheit) wollen.

Zum Grundsatz der Privatautonomie gehört auch die freie Entscheidung darüber, welchen Inhalts, also wie eine Vollmacht ausgestaltet sein soll. Die Privaten können dabei beispielsweise regeln, ob die Vollmacht eine Spezial-, General- oder Gattungsvollmacht sein soll.


Gattungsvollmacht - Beispiele für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


- Vollmacht eines Kaufmanns für den Wareneinkauf
- Vollmacht eines Kaufmanns für den Warenverkauf
- Vollmacht eines Personalchefs für die Einstellung von Arbeitnehmern
- Vollmacht eines Personalchefs für die Entlassung von Arbeitnehmern
- Vollmacht gemäß § 54 HGB
- Vollmacht gemäß § 56 HGB
- Prozessvollmacht eines Rechtsanwalts gemäß §§ 80 ff. ZPO


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20. September 2018

Frist

Frist - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Eine Frist ist ein Zeitraum, der in Zeiteinheiten wie Sekunden, Minuten, Stunden, Tagen, Wochen, Monaten, Jahren ausgedrückt wird, und bei dem sowohl der Anfang als auch das Ende bestimmt oder zumindest bestimmbar ist.


Frist - Gesetzliche Grundlage für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Gesetzliche Grundlage im BGB für die Fristberechnung sind die §§ 186 ff. BGB. Diese gelten im Wesentlichen für das gesamte Recht. Obwohl diese Vorschriften eigentlich nur Auslegungsvorschriften darstellen, sind sie grundsätzlich mangels Vorliegens spezieller Vorschriften in weiten Teilen des Rechts maßgebend für den Umgang mit Fristen. Dazu § 186 BGB, der den Geltungsbereich der §§ 187 bis 193 BGB normiert:

Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193 BGB.


Frist - Beispiel für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten



Sachverhalt


A macht dem B ein Angebot zum Kauf seines Smartphones für 100 EUR. Das Angebot gilt 48 Stunden. Der B meldet sich nach 72 Stunden und nimmt das Angebot an.

Ist ein Kaufvertrag zwischen A und B zustande gekommen?


Lösung


Hat der Anbietende für die Annahme seines Angebotes eine Frist bestimmt, so kann die Annahme gemäß § 148 BGB nur innerhalb dieser Frist erfolgen.

Die 48 Stunden bilden einen Zeitraum, der in der Zeiteinheit „Stunden“ ausgedrückt wird, und bei dem sowohl der Anfang als auch das Ende bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Damit liegt eine Frist vor.

A hat B damit eine Frist gesetzt. Die Annahme des B erfolgte aber nicht innerhalb des von A vorgegebenen 48 - Stunden - Zeitfensters. Eine Annahme nach 72 Stunden durch B war deshalb gemäß § 148 BGB rechtlich nicht mehr möglich.

Die verspätete Annahme des B gilt gemäß § 150 I BGB als neuer Antrag. Solange A diesen Antrag nicht annimmt, ist kein Kaufvertrag zwischen A und B zustande gekommen.

Weitere Jura Definitionen der Ghostwriter Jura für die prädikative Subsumtionsarbeit in Jura Hausarbeiten und anderen Rechtsgutachten finden Sie hier.

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19. September 2018

Accusare nemo se debet nisi coram deo

Accusare nemo se debet nisi coram deo - Übersetzung und Bedeutung für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Accusare nemo se debet nisi coram deo bedeutet übersetzt: Niemand muss sich selbst belasten, außer vor Gott.


Accusare nemo se debet nisi coram deo - Gesetzliche Grundlage für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Der „Accusare nemo se debet nisi coram deo“ - Grundsatz hat seine gesetzliche und rechtliche Grundlage im Strafrecht und Strafprozessrecht. Im Strafverfahren muss einem Beschuldigten als Voraussetzung der Bestrafung die Straftatbegehung nachgewiesen werden. Hierfür stehen als Beweismittel die Zeugen, Sachverständigen, Urkunden und Augenscheinnahme zur Verfügung.

Der Beschuldigte selbst ist kein Beweismittel, insbesondere kein Beweismittel gegen sich selbst. Da er als Beschuldigter Subjekt und nicht Objekt des Verfahrens ist, muss er sich auch nicht selbst bezichtigen.

Im Gesetz gibt es viele verschiedene Vorschriften, die den Accusare nemo se debet nisi coram deo - Grundsatz repräsentieren, z. B.:

- § 55 StPO;
- § 136 StPO;
- § 243 StPO.


Accusare nemo se debet nisi coram deo - Verwandte lateinische Rechtsgrundsätze für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Der Accusare nemo se debet nisi coram deo - Grundsatz ist eng verwandt mit dem Nemo tenetur se ipsum accusare - Grundsatz sowie dem Turpitudinem suam nemo detegere tenetur - Grundsatz.

Der Nemo tenetur se ipsum accusare - Grundsatz besagt, dass niemand dazu verpflichtet ist, seine eigene Straftat zu verraten.

Der Turpitudinem suam nemo detegere tenetur - Grundsatz besagt, dass niemand dazu verpflichtet ist, seine eigene Straftat aufzudecken.

Weiteres Jura Latein und weitere lateinische Rechtsgrundsätze der Ghostwriter Jura für die fundierte Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten finden Sie hier.

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18. September 2018

Accessorium naturam sequi congruit principalis

Accessorium naturam sequi congruit principalis - Übersetzung für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Die Nebensache folgt der Rechtsnatur der Hauptsache.

Alternative Übersetzung: Das Beiwerk teilt richtigerweise die Natur der Hauptsache.


Accessorium naturam sequi congruit principalis - Gesetzliche Grundlage für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Der Grundsatz der Akzessorietät findet heute in vielen Rechtsinstituten und Vorschriften eine gesetzliche Grundlage. Vor allem im Kreditsicherungsrecht sind beispielsweise mit der Bürgschaft, der Hypothek oder dem Pfandrecht klassische akzessorische Sicherungsmittel vertreten. Mit Akzessorietät ist hier die Verbindung von Forderung und Sicherungsmittel gemeint.

Folgende Vorschriften repräsentieren beispielsweise den „Accessorium naturam sequi congruit principalis“ - Grundsatz:

- § 401 BGB;
- § 767 BGB;
- § 768 BGB;
- § 1137 BGB;
- § 1163 BGB;
- § 1210 BGB;
- § 1211 BGB.

Weitere lateinische Rechtsgrundsätze der Ghostwriter Jura für Ihre Jura Hausarbeit oder andere Rechtsgutachten finden Sie hier.

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17. September 2018

Formfreiheit

Formfreiheit - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Der Grundsatz der Formfreiheit bezeichnet als besondere Ausprägung der Privatautonomie die grundsätzliche Freiheit bezüglich der Wahl einer bestimmten Form für die Äußerung eines rechtserheblichen Willens.


Formfreiheit - Gesetzliche Grundlage für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Für die Formfreiheit existiert keine explizite gesetzliche Regelung. Sie ergibt sich jedoch aus dem Grundsatz der Privatautonomie sowie deren besonderer Ausprägung in Form der Vertragsfreiheit. Dogmatisch ergibt sich die Formfreiheit aus einem Umkehrschluss aus § 125 BGB.

§ 125 BGB normiert die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Formmangels. Ein Rechtsgeschäft, das der gesetzlich vorgeschriebenen Form widerspricht, ist gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig. Gemäß § 125 S. 2 BGB zieht die Nichteinhaltung rechtsgeschäftlich bestimmter Formvorgaben im Zweifel ebenfalls die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich. 


Formfreiheit - Background für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Der Grundsatz der Formfreiheit umfasst sowohl die positive als auch die negative Formfreiheit. Der privat Handelnde kann somit grundsätzlich frei darüber entschieden, welche Form er für den Ausdruck seines rechtlich erheblichen Willen wählt (positive Formfreiheit). Er kann genauso grundsätzlich frei darüber entscheiden, welche Form er für seine rechtlich erheblichen Willensäußerungen nicht wählen möchte (negative Formfreiheit).

Da grundsätzlich keine besondere Form vorgeschrieben ist, können und dürfen Willensäußerungen beispielsweise auch in mündlicher, fernmündlicher oder auch konkludenter Form erfolgen.


Ghostwriter Jura Tipp:

Achten Sie auf die richtige Verwendung der Terminologie. Häufig wird für den Begriff der Formfreiheit der Begriff der Formlosigkeit synonym verwendet. Dies ist falsch, da es keine Formlosigkeit im Recht gibt. Auch die mündliche Form ist beispielsweise eine Art der Form. Daher sind mündliche Erklärungen nicht formlos. Dabei spielt es keine Rolle, dass die mündliche Form nicht im Gesetz unter den Formvorschriften normiert ist.

Genauigkeit im Detail trennt die juristische Spreu vom Prädikats-Weizen!



Formfreiheit - Beispiel für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Die Formfreiheit ist die Regel, der Formzwang die Ausnahme. Insbesondere im Arbeitsrecht oder auch im Erbrecht gibt es ausnahmsweise Formzwänge, um die erhöhten Anforderungen an Klarstellung, Belehrung, Beweis, Aufklärung, Warnung und Information sicherzustellen.

Entgegen der häufig anzutreffenden laienhaften Vorstellung, dass mündliche Verträge unwirksam seien, sind daher auch mündliche Vereinbarungen grundsätzlich erlaubt und wirksam.


Sachverhalt


A kauft von B per mündlicher Vereinbarung ein Smartphone für 100 EUR. Als A in der Folgezeit von B die Herausgabe des Smartphones verlangt, verweigert B diese mit der Begründung, dass kein wirksamer Kaufvertrag wegen fehlender Schriftlichkeit entstanden sei.


Lösung


A und B haben sich über die essentialia negotii eines Kaufvertrages geeinigt und einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB geschlossen. Daraus erwächst für B die Pflicht aus § 433 I 1 BGB auf Übereignung und Übergabe.

Für den Kaufvertrag gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Solange also die Parteien nicht rechtsgeschäftlich einen Formzwang vereinbart haben oder aber eine gesetzliche Regelung eine bestimme Form vorschreibt, ist die mündliche Form ausreichend.

Daher steht hier die mündliche Kaufvertragsabrede der Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht entgegen. B muss das Smartphone Zug-um-Zug gegen Abnahme und Kaufpreiszahlung durch A an diesen übereignen und übergeben.



Formfreiheit - Gegenbeispiel für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


In Ausnahme der Formfreiheit existieren bestimmte gesetzliche Formvorschriften, die die Formfreiheit einschränken. Solche Vorschriften finden sich beispielsweise in §§ 311b I 1, 518, 550 S. 1, 766, 780, 781 BGB. Auch die Vereinbarung eines gewillkürten Formzwanges ist erlaubt.


Sachverhalt


Sachverhalt wie oben. Nur fordert B diesmal zur Absicherung der Kaufpreisforderung gegen A die Absicherung durch einen Bürgen. C ist bereit, für die Kaufpreisforderung des B gegen A in Höhe von 100 EUR eine Bürgschaft im Sinne des § 765 BGB zu übernehmen. Er erklärt sich daher dazu bereit, die Bürgschaft zu übernehmen und sichert dies gegenüber B mündlich zu.


Lösung


Die Bürgschaft ist ein altruistisches Sicherungsmittel. Deshalb ist der Bürge in besonderem Maße schutzwürdig. Bevor er sich also zu einer Bürgschaft verpflichtet, sollte er sich der rechtserheblichen Bedeutung seines Handelns sicher sein und die Rechtsfolgen diesbezüglich einschätzen können.

Der Wahrung dieses Zwecks dient § 766 BGB. § 766 S. 1 BGB normiert die Schriftform der Bürgschaftserklärung. Zur Gültigkeit eines Bürgschaftsvertrages ist die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich.

Die Schriftform ist in § 126 BGB normiert. Ist wie in § 766 S. 1 BGB durch Gesetz die Schriftform vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

C hat hier lediglich eine mündliche Bürgschaftserklärung abgegeben. Damit ist die Formvorgabe der §§ 766 S. 1, 126 I BGB nicht erfüllt. Die Bürgschaftserklärung und damit der Bürgschaftsvertrag zwischen B und C sind gemäß § 125 S. 1 BGB unwirksam.

§ 766 S. 1 BGB schränkt in Ausnahme zum Grundsatz der Formfreiheit die grundsätzliche Wahlfreiheit bezüglich der Form also zugunsten des Schutzes des Bürgen ein.


Ghostwriter Jura Tipp:

Achtung! Im Rahmen des Bürgschaftsvertrages bezieht sich der Formzwang nur auf die Bürgschaftserklärung des Bürgen und nicht auf den gesamten Bürgschaftsvertrag! Vermeiden Sie den häufig begangenen Fehler, dass sie den Formzwang gemäß § 766 S. 1 BGB auf den gesamten Bürgschaftsvertrag beziehen.


Genauigkeit im Detail zeichnet auch hier wieder einmal den Prädikats-Juristen aus!


Weitere Jura Definitionen der Ghostwriter Jura für die prädikative Subsumtionsarbeit in Jura Hausarbeiten und anderen Rechtsgutachten finden Sie hier.

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16. September 2018

Fiktion

Fiktion - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Eine rechtswissenschaftliche Fiktion bezeichnet eine rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Anordnung, durch welche tatsächliche oder rechtliche Umstände vorgegeben werden, die in Wahrheit nicht vorliegen oder vorliegen würden.


Fiktion - Rechtliche Grundlage für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Die Fiktion ist ein rechtsdogmatisches Instrument der juristischen Methodenlehre. Für die rechtsgeschäftliche Fiktion ist die Privatautonomie und hier insbesondere die Vertragsfreiheit die rechtliche Grundlage. Für die gesetzliche Fiktion existiert keine explizite Norm. Es gibt aber im gesamten Recht verstreut viele vereinzelte Fiktionen, wie beispielsweise in §§ 105a, 147, 1923 BGB.


Fiktion - Beispiel für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Klassische Beispiele für Fiktionen finden sich im Stellvertretungsrecht in Form der Duldungsvollmacht und der Anscheinsvollmacht; hier wird das Bestehen der Vertretungsmacht fingiert.

Auch zu den Klassikern gehören die Fälle des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens; hier wird ein Vertragsschluss oder Vertragsinhalt fingiert. Oder aber die Fälle der Vereitelung der Zustellung von Einschreiben unterschiedlichster Art, bei denen der Zugang einer verkörperten Willenserklärung fingiert wird.

Die gesetzlichen Fiktionen sind im gesamten Recht zu finden. So auch im Zivilprozessrecht, z. B. gemäß § 894 ZPO. § 894 ZPO normiert die Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung.

Ist ein Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Willenserklärung gemäß § 894 S. 1 ZPO im dem Zeitpunkt als abgegeben, in welchem das Urteil Rechtskraft erlangt.


Sachverhalt


A kauft bei B ein Smartphone für 100 EUR. Gemäß § 433 I 1 BGB ist B nun gegenüber A zur Übereignung und Übergabe des Smartphones verpflichtet. B macht aber in der Folgezeit keine Anstalten, diesen Pflichten nachzukommen. A sieht sich daher gezwungen, seinen Anspruch im Klagewege vor einem Zivilgericht geltend zu machen. Er verklagt B daher auf Übereignung und Übergabe des Smartphones Zug-um-Zug gegen Bezahlung in Höhe von 100 EUR.


Lösung


Im Rahmen der Übereignung des Smartphones von B an A muss B im Rahmen der dinglichen Einigung eine Willenserklärung abgeben. Zur Abgabe dieser Willenserklärung kann er aber letzten Endes nicht gezwungen werden. Daher schafft § 894 S. 1 ZPO für solche Fälle Abhilfe.

Das Gericht verurteilt B zur Abgabe der dinglichen Einigungserklärung. Kommt er dieser gerichtlichen Anordnung nicht nach, so gilt die Willenserklärung gemäß § 894 S. 1 ZPO dann als abgegeben, wenn das Urteil Rechtskraft erlangt hat.

Das rechtskräftige Urteil ersetzt somit die Abgabe der Willenserklärung des B. Durch die Fiktion der Willenserklärung im Rahmen der dinglichen Einigung werden nun die Tatbestandsvoraussetzungen für den Eigentumsübergang von B an A geschaffen, um damit die Pflichten aus § 433 I 1 BGB zu erfüllen.

Weitere Jura Definitionen der Ghostwriter Jura für die prädikative Subsumtion in Jura Hausarbeiten und anderen Rechtsgutachten finden Sie hier.

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15. September 2018

Fernabsatzvertrag

Fernabsatzvertrag - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Ein Fernabsatzvertrag ist grundsätzlich jeder Vertrag, bei dem ein Unternehmer oder eine im Namen oder im Auftrag des Unternehmers handelnde Person und ein Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden. 


Fernabsatzvertrag - Gesetzliche Grundlage für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Gesetzliche Grundlage für Fernabsatzverträge ist § 312c BGB. § 312c BGB normiert die Definition der Begriffe „Fernabsatzverträge“ und „Fernkommunikationsmittel“.

Fernabsatzverträge sind gemäß § 312c I 1 BGB alle diejenigen Verträge, bei denen ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden. 

Ein Fernabsatzvertrag liegt gemäß § 312c I 2 BGB nur ausnahmsweise dann nicht vor, wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems erfolgt.

Fernkommunikationsmittel im Sinne des BGB sind gemäß § 312c II BGB alle Kommunikationsmittel, welche zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages verwendet werden können, ohne dass die Parteien des Vertrages gleichzeitig körperlich anwesend sind. Dazu gehören beispielsweise Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, SMS, Rundfunk und Telemedien.

Ghostwriter Jura Tipp: Die Aufzählung in § 312c II BGB ist nicht abschließend enumerativ, sondern nur beispielhaft. Auch der gute alte klassische Bote kann daher ein Fernkommunikationsmittel sein!


Fernabsatzvertrag - Beispielfall für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Sachverhalt


Jura Student A bestellt bei Amazon ein Lehrbuch zum Schuldrecht über die Amazon Website. Der Kaufvertrag wird online über das Internet und E-Mail abgeschlossen.

Ist dieser Kaufvertrag ein Fernabsatzvertrag?


Lösung


Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag, bei dem der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen sowie den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden.

Fernkommunikationsmittel im Sinne eines Fernabsatzvertrages sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages eingesetzt werden können, ohne dass die Parteien des Vertrages gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie beispielsweise über E-Mails und Telemedien, also das Internet.

Der Kaufvertrag zwischen dem Jura Studenten A und Amazon ist ein Vertrag zwischen Amazon als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und dem Jura Studenten als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Für den Vertragsschluss verwendeten Amazon und der Jura Student die Website als Telemedium sowie E-Mails. Damit wurde der Vertrag unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen.

Der Kaufvertrag ist damit ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c I BGB.

Weitere Jura Definitionen der Ghostwriter Jura für die erfolgreiche Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten finden Sie hier.

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14. September 2018

Fehleridentität

Fehleridentität - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Fehleridentität liegt dann vor, wenn ein Nichtigkeitsgrund sowohl die Unwirksamkeit des Verpflichtungs- als auch des Verfügungsgeschäfts nach sich zieht. 


Fehleridentität - Background für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Trennungs- und Abstraktionsprinzip gebieten die rechtliche Trennung und Unabhängigkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Die rechtliche Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes führt damit nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts. Es gibt aber Nichtigkeitsgründe, die beide Rechtsgeschäfte betreffen. Dann aber muss der Nichtigkeitsgrund auch gesondert geprüft und festgestellt werden.

ACHTUNG: Fehleridentität bedeutet nicht, dass das Verfügungsgeschäft automatisch wegen eines Unwirksamkeitsgrundes bezüglich des Verpflichtungsgeschäfts auch unwirksam ist. Insoweit ist der Begriff der Fehleridentität irreführend und wird daher auch häufig falsch verwendet!

Die Fälle der Fehleridentität werden häufig als Beispiele für Durchbrechungen des Abstraktionsprinzips bezeichnet. Dies ist aus den oben genannten Gründen schlichtweg falsch.


Fehleridentität - Beispiel für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Klassische Fälle der Fehleridentität finden sich bei der Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften, insbesondere der arglistigen Täuschung gemäß § 123 BGB. Eine arglistige Täuschung im Bereich des Verpflichtungsgeschäfts wirkt in der Regel auch im Rahmen des Verfügungsgeschäfts fort. Dies trifft auf die widerrechtliche Drohung ebenfalls zu. Dennoch gibt es keinen Automatismus diesbezüglich. Es muss daher immer im Einzelfall getrennt festgestellt werden, wie sich arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung auf das Verpflichtungsgeschäft und das Verfügungsgeschäft auswirken.

Um aber den Begriff der Fehleridentität ohne pathologischen Hintergrund zu verstehen, ist das folgende Beispiel bestens geeignet.


Sachverhalt


A ist fünf Jahre alt. Er kauft mit seinem Taschengeld von B ein Smartphone für 5 EUR. Im Anschluss an den Kauf bezahlt A die 5 EUR an B. B wiederum übereignet im Gegenzug das Smartphone und übergibt es an A.


Lösung


Die Willenserklärung des A zum Abschluss des Kaufvertrages (Verpflichtungsgeschäft) mit B über das Smartphone zum Preis von 5 EUR ist gemäß § 105 I BGB i. V. m. § 104 Nr. 1 BGB unwirksam.

Die Willenserklärung des A zur Übereignung (Verfügungsgeschäft) der 5 EUR an den B ist ebenfalls gemäß § 105 I BGB i. V. m. § 104 Nr. 1 BGB unwirksam.

Es liegt damit Fehleridentität bezüglich des Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfts vor. Sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft sind wegen der Geschäftsunfähigkeit des A unwirksam.

ACHTUNG, NOCHMAL: Das Verfügungsgeschäft ist hier nicht deshalb nichtig, weil das Verpflichtungsgeschäft nichtig ist. Das Verfügungsgeschäft ist hier unabhängig vom Verpflichtungsgeschäft aus dem gleichen Grund wie das Verpflichtungsgeschäft nichtig. Dies müssen Sie sich unbedingt merken, da der Begriff der Fehleridentität oft zur Verwirrung und falschen Anwendung führt. Der Kardinalfehler im Kontext der Fehleridentität besteht dann darin, die Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts WEGEN der Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts anzunehmen. Dies bedeutet einen krassen Verstoß gegen das Trennungsprinzip und das Abstraktionsprinzip und damit in der Regel das Aus in der Prüfung!

Weitere Jura Definitionen der Ghostwriter Jura für die prädikative Subsumtions-Arbeit in der Jura Hausarbeit und anderen Rechtsgutachten finden Sie hier.

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13. September 2018

Eventualanfechtung

Eventualanfechtung - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Die Eventualanfechtung, die auch als vorsorgliche Anfechtung bezeichnet wird, ist die Willenserklärung einer Anfechtung für den Fall, dass ein Rechtsgeschäft nicht den vom Anfechtenden intendierten Inhalt hat oder nicht ohnehin nichtig ist.



Eventualanfechtung - Gesetzliche Grundlage für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten



Die Eventualanfechtung ist eine Anfechtung im Sinne der §§ 142 ff. BGB. Es gibt keine spezielle Regelung für die Eventualanfechtung im BGB. Da bei der Eventualanfechtung die Anfechtungserklärung höchst vorsorglich erklärt wird, ist der gesetzliche Anknüpfungspunkt § 143 BGB. 

§ 143 BGB normiert die Anfechtungserklärung. Gemäß § 143 I erfolgt die Anfechtung einer Willenserklärung durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. Die weiteren Vorschriften zur Anfechtungserklärung enthalten keine expliziten Regelungen zur Eventualanfechtung.

Da die Anfechtung ein einseitiges Rechtsgeschäft und ein Gestaltungsrecht ist, ist sie bedingungsfeindlich. Die Eventualanfechtung ist aber kein Fall der §§ 158 ff. BGB, so dass sie zulässig ist.



Eventualanfechtung - Background zum Verständnis in der Jura Hausarbeit und anderen Rechtsgutachten



Mit Bedingung im Sinne des § 158 BGB ist ein zukünftiges, ungewisses Ereignis gemeint. Bei der Eventualanfechtung macht der Anfechtende die Anfechtung aber nicht von einem zukünftigen und ungewissen Ereignis abhängig, sondern erklärt die Anfechtung unbedingt und höchst vorsorglich. Ob diese Anfechtung dann noch rechtlich notwendig ist oder ins Leere läuft, spielt letzten Endes keine Rolle. 



Eventualanfechtung - Beispiel für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten




Sachverhalt



A kauft das Smartphone des B für 1000 EUR. Als A den Kaufpreis nicht bezahlen will, klagt B auf Kaufpreiszahlung. A wendet ein, er wolle nicht bezahlen, weil der Kaufvertrag sittenwidrig sei und der B den A getäuscht habe. Für den Fall, dass das Gericht den Kaufvertrag für wirksam erachte, erklärt A die Anfechtung. 



Lösung



Die Erklärung der Anfechtung durch A erfüllt die Voraussetzungen einer Eventualanfechtung. A erklärt die Anfechtung unbedingt und höchst vorsorglich. Sollte das Gericht nicht seiner Rechtsauffassung bezüglich der Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Kaufvertrages folgen, greift die Eventualanfechtung durch und vernichtet den Kaufvertrag mit ex tunc Wirkung. 

Vertiefungshinweis: Man kann durchaus in der Entscheidung des Gerichts eine Bedingung im Sinne des § 158 BGB sehen. Da das Gericht aber nur die bestehende Rechtslage feststellt, liegt ausnahmsweise eine zulässige Bedingung vor.  

Schwieriger wird der Fall, wenn es um die Rechtsauffassung des Gegners geht. Die Rechtsauffassung des Gegners im außergerichtlichen Bereich kann als Bedingung im Sinne des § 158 BGB qualifiziert werden. Es ist anerkannt, dass Rechtsgeschäfte von Bedingungen abhängig gemacht werden können, die vom Willen des Geschäftsgegners kontrolliert werden können.  Der Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung ist dann vom Willen des Geschäftsgegners abhängig. Man spricht hierbei von sogenannten Potestativbedingungen. Diese sind zulässig, auch bei einer Anfechtung. 



Eventualanfechtung - Fazit für die Beherrschung in der Jura Hausarbeit und anderen Rechtsgutachten



Die Eventualanfechtung ist grundsätzlich zulässig. Ihre Einordnung kann aber Probleme bereiten, da die Anfechtung grundsätzlich bedingungsfeindlich ist und man in der Eventualanfechtung auch eine bedingte Anfechtung sehen kann. In der Hausarbeit müssen Sie sich im Zweifel tiefgehend mit den Erscheinungsformen und Interpretationsmöglichkeiten sowie den Möglichkeiten der dogmatischen Einordnung der Eventualanfechtung auseinandersetzen. 

Um zunächst den Überblick über die Eventualanfechtung zu behalten, sollte man den Standpunkt vertreten, dass die Eventualanfechtung unbedingt erklärt wird. Somit ist zunächst eine scharfe Abgrenzung zu einer bedingten Anfechtungserklärung möglich. Sollte der Prüfer aber eine nähere Abgrenzung wünschen und einen pathologischen Fall präsentieren, müssen Sie in die Details der Eventualanfechtung gehen. Dann aber müssen Sie differenzieren und sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Eventualanfechtung auch als bedingte Anfechtung betrachtet werden kann und welche dogmatischen Optionen sich hieraus ergeben. 

Ghostwriter-Jura-Tipp: Differenzieren statt verlieren!

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12. September 2018

Error in persona

Error in persona - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Error in persona (error = Irrtum, persona = Person) ist eine besondere Form des Inhaltsirrtums, bei welchem der Erklärende im objektiven Tatbestand seiner Willenserklärung nach außen von einer anderen Person als Geschäftspartner ausgeht, als er im subjektiven Tatbestand im Rahmen seines Geschäftswillens subjektiv erklären will und der Erklärende dadurch einem Identitätsirrtum über die Person unterliegt.


Error in persona - Gesetzliche Grundlage für die Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Für den error in persona existiert keine eigenständige gesetzliche Regelung. Er ist jedoch eine besondere Form des Inhaltsirrtums gemäß § 119 I Alt. 1 BGB und findet damit in § 119 BGB einen gesetzlichen Anknüpfungspunkt. § 119 BGB normiert die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung wegen Irrtums.

Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Willenserklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann diese Willenserklärung gemäß § 119 I BGB anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er diese Willenserklärung bei Kenntnis der wahren Sachlage und bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes nicht abgegeben haben würde.


Error in persona - Beispiel aus dem Alltag für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten



Sachverhalt


A sucht einen Rechtsanwalt im Vertragsrecht. Er schaut in das Telefonbuch und findet unter dem Namen Volk zwei Spezialisten zum Vertragsrecht, Dietmar Volk und Axel Volk. A will bei Axel Volk anrufen, verrutscht aber in der Zeile und ruft unbewusst in der Kanzlei bei Dietmar Volk an. Er vereinbart mit der Kanzlei einen verbindlichen und kostenpflichtigen Termin zur Erstberatung.


Lösung


A erklärt im objektiven Tatbestand zum Abschluss des Beratungsvertrages gemäß §§ 133, 157 BGB, dass er ein Beratungsgespräch mit Rechtsanwalt Dietmar Volk wünscht. Subjektiv geht er im Rahmen seines Geschäftswillens aber davon aus, er vereinbare ein Beratungsgespräch mit Axel Volk. A irrt damit über die Identität seines Geschäftspartners.

Dieser Identitätsirrtum in Form des error in persona ist ein Unterfall des Inhaltsirrtums gemäß § 119 I Alt. 1 BGB. Beim Inhaltsirrtum im Rahmen des error in persona setzt der Erklärende einen Erklärungstatbestand, den er auch setzen will. Der Erklärende irrt aber über die objektive Bedeutung seiner Willenserklärung.

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11. September 2018

Error in objecto

Error in objecto - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Error in objecto (error = Irrtum, objecto = Gegenstand) ist eine besondere Form des Inhaltsirrtums, bei welchem der Erklärende im objektiven Tatbestand seiner Willenserklärung nach außen hin einen anderen Geschäftsgegenstand erklärt, als er im subjektiven Tatbestand im Rahmen seines Geschäftswillens subjektiv erklären will. 


Error in objecto - Gesetzliche Grundlage für die Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Für den error in objecto existiert keine eigenständige gesetzliche Regelung. Er ist jedoch eine besondere Form des Inhaltsirrtums gemäß § 119 I Alt. 1 BGB und findet damit in § 119 BGB einen gesetzlichen Anknüpfungspunkt. § 119 BGB normiert die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung wegen Irrtums.

Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Willenserklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann diese Willenserklärung gemäß § 119 I BGB anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er diese Willenserklärung bei Kenntnis der wahren Sachlage und bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes nicht abgegeben haben würde.


Error in objecto - Klassisches Beispiel aus dem Alltag für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten



Sachverhalt


Der aus Hamburg stammende A ist auf der Durchreise in Köln. In einem Restaurant bestellt er laut Speisekarte einen „Halven Hahn“ und geht als Norddeutscher davon aus, dass er damit ein „Halbes Hähnchen“ bestellt. Im Rheinischen ist ein „Halver Hahn“ aber ein Roggenbrötchen mit Käse.


Lösung


A erklärt im objektiven Tatbestand zum Abschluss des Speisevetrages gemäß §§ 133, 157 BGB, dass er ein Roggenbrötchen mit Käse bestellen will. Subjektiv geht er im Rahmen seines Geschäftswillens aber davon aus, er bestelle ein halbes Hähnchen.

A irrt damit über den Geschäftsgegenstand des Speisevertrages. Dieser Identitätsirrtum  in Form des error in objecto ist ein Unterfall des Inhaltsirrtums gemäß § 119 I Alt. 1 BGB.

Background: Beim Inhaltsirrtum setzt der Erklärende einen Erklärungstatbestand, den er auch setzen will. Der Erklärende irrt aber über die objektive Bedeutung seiner Willenserklärung.

Der „Halve-Hahn“ - Fall ist ein Klassiker zum error in objecto. Zur Herkunft des Namens gibt es hier weitere Informationen. 

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10. September 2018

Error in negotio

Error in negotio - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Error in negotio (error = Irrtum, negotio = Geschäft) ist eine besondere Form des Inhaltsirrtums, bei welchem der Erklärende im objektiven Tatbestand seiner Willenserklärung nach außen hin einen anderen Geschäfts- oder Vertragstyp erklärt, als er im subjektiven Tatbestand im Rahmen seines Geschäftswillens subjektiv erklären will. 


Error in negotio - Gesetzliche Grundlage für die Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Für den error in negotio existiert keine eigenständige gesetzliche Regelung. Er ist jedoch eine besondere Form des Inhaltsirrtums gemäß § 119 I Alt. 1 BGB und findet damit in § 119 BGB einen gesetzlichen Anknüpfungspunkt. § 119 BGB normiert die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung wegen Irrtums.

Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Willenserklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann diese Willenserklärung gemäß § 119 I BGB anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er diese Willenserklärung bei Kenntnis der wahren Sachlage und bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes nicht abgegeben haben würde.


Error in negotio - Klassisches Beispiel aus dem Alltag für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Ein klassischer Fall zum error in negotio ist der Nachbar, der sich ein paar Eier oder andere Lebensmittel „ausleihen“ möchte. Im objektiven Tatbestand erklärt der Nachbar ein Angebot zum Abschluss eines Leihvertrages gemäß §§ 598 ff. BGB.

Subjektiv meint der Nachbar aber ein Angebot zum Abschluss eines Sachdarlehensvertrages gemäß § 607 BGB, falls nicht ohne nur Gefälligkeitsverhältnis intendiert und erkenntlich ist.

Es spielt aber im Ergebnis keine Rolle, da der andere Nachbar in der Regel laienhaft weiß, dass es um den Abschluss eines Sachdarlehensvertrages geht. Insoweit handelt es sich um einen unbeachtlichen error in negotio in Form einer falsa demonstratio non nocet.


Error in negotio - Pathologischer Fall für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten



Sachverhalt


Die A mistet ihren Kleiderschrank aus. Ihre Freundin B kommt vorbei und sieht die vielen aussortierten Kleidungsstücke. A meint zu B, dass sie sich etwas aussuchen solle. B sucht sich ein schönes Kleid aus, nimmt es an sich und zieht es gleich an. Als sich B im Spiegel glücklich und zufrieden anschaut, sagt die A zu B: „Ich mache Dir einen Sonderpreis, für 50 EUR kannst Du es haben.“ Die B ist total erstaunt. Sie erwidert gegenüber A, dass sie von einer Schenkung ausgegangen sei und das Kleid nicht haben wolle, wenn es etwas kostet.


Lösung


Das Verhalten der A konnte ein objektiver Beobachter in der Rolle der B gemäß §§ 133, 157 BGB nur dahingehend verstehen, dass die A der B ein Schenkungsangebot machen wollte.

Dabei wird der diesbezügliche Formmangel gemäß §§ 518 I 1, 128, 518 II BGB durch den Vollzug der Schenkung geheilt.

B hat dieses objektiv erklärte Schenkungsversprechen der A angenommen, denn auch ihr Verhalten kann unter objektivierter Betrachtungsweise gemäß §§ 133, 157 BGB nur dahingehend verstanden werden, dass sie ein Schenkungsangebot der A annehmen will.

Subjektiv wollte die A aber nur ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages machen. Der Geschäftswille der A widersprach damit dem objektiv Erklärten, einem Schenkungsangebot.

Die A wusste, was sie erklärt, kannte aber nicht die objektive Bedeutung ihrer Erklärung und unterlag damit einem Inhaltsirrtum gemäß § 119 I Alt. 1 BGB über den Geschäftstyp beziehungsweise Vertragstyp und damit einem error in negotio.

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9. September 2018

Erklärungsbewusstsein

Erklärungsbewusstsein - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Das Erklärungsbewusstsein ist Teil des subjektiven Tatbestandes einer Willenserklärung und liegt immer dann vor, wenn der Erklärende oder Handelnde weiß, dass sein Verhalten rechtlich beziehungsweise rechtsgeschäftlich erheblich ist.


Erklärungsbewusstsein - Gesetzliche Grundlage für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Das Erklärungsbewusstsein ist Teil der Willenserklärung und damit Teil der Rechtsgeschäftslehre gemäß §§ 104 ff. BGB. Es existiert aber keine Norm, die sich explizit mit dem Erklärungsbewusstsein auseinandersetzt. Vielmehr wird das Erklärungsbewusstsein als Teil des subjektiven Tatbestandes einer Willenserklärung von Gesetzgeber, Rechtsprechung und Lehre dogmatisch vorausgesetzt.

Synonym werden auch die Begriffe Rechtsbindungswille, Erklärungswille und abstrakter Rechtsfolgewillen verwendet. Dies ist aber dogmatisch falsch, da Wissen und Wollen zwei unterschiedliche juristische Ebenen bezeichnen.

Wissen bezeichnet die intellektuelle und Wollen die voluntative Ebene. Eine Person, die etwas weiß, muss dies nicht unbedingt wollen. Sehr klar wird das beispielsweise bei den Vorsatzformen.

Handelt eine Person mit Absicht, so will sie auf der voluntativen Ebene einen rechtsgeschäftlichen Erfolg unbedingt herbeiführen und weiß auf der intellektuellen Ebene, dass diese Erfolgsherbeiführung auch möglich ist.

Handelt eine Person mit direktem Vorsatz, so weiß sie intellektuell um die Gewissheit der Herbeiführung des rechtlichen Erfolges, der ihr aber auf der Wollensebene egal oder sogar unerwünscht sein kann.

Beim Eventualvorsatz hält der Handelnde die Erfolgsherbeiführung auf der Wissensseite für möglich und findet sich auf der Wollensebene damit ab, indem er die Erfolgsherbeiführung billigend in Kauf nimmt.

Die Ghostwriter Jura achten auf Genauigkeit im Detail. Trainieren Sie dies, indem Sie nicht Wissen mit Wollen gleichsetzen. So trennen Sie die Spreu vom Weizen. Dies zeichnet den Prädikats-Juristen aus.

Achtung: Vermeiden Sie die Verwendung des Begriffes des Rechtsbindungswillens, wenn Sie das Erklärungsbewusstsein meinen. Der Rechtsbindungswille ist Teil des objektiven Tatbestandes einer Willenserklärung und darf nicht mit dem Erklärungsbewusstsein im subjektiven Tatbestand der Willenserklärung gleichgesetzt oder verwechselt werden.


Erklärungsbewusstsein - Beispiel für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Der klassische Fall als Beispiel eines fehlenden Erklärungsbewusstseins ist der von Hermann Isay kreierte akademische Fall einer Trierer Weinversteigerung.


Sachverhalt


A besucht in Trier eine Weinversteigerung, ist aber mit den Sitten und Gebräuchen einer Versteigerung nicht vertraut und weiß daher nicht, wie eine solche Versteigerung abläuft. Als er seinen Freund B sieht, hebt er die Hand zum Gruße. Der Auktionator interpretiert dieses Verhalten des A als Abgabe eines Gebotes im Sinne des § 156 BGB und erteilt ihm den Zuschlag gemäß § 156 BGB. Der Auktionator hält den Vertrag für gemäß § 156 S. 1 BGB geschlossen und verlangt Abnahme und Zahlung gemäß § 433 II BGB.  A verweigert die Bezahlung mit dem Argument, er habe lediglich seinen Freund B grüßen, aber keinen Kaufvertrag über Wein abschließen wollen.


Lösung


A wollte mit seinem Handheben lediglich eine gesellschaftliche Begrüßungsgeste ausdrücken und keinen Kaufvertrag über den Wein abschließen. Weil er mit den Gepflogenheiten einer Versteigerung nicht vertraut war, wusste er nicht, dass sein Handheben im Verkehrskreis einer Versteigerung gemäß §§ 133, 157 BGB als Abgabe eines Gebotes interpretiert wird. Er wusste damit auch nicht, dass er rechtlich relevant beziehungsweise rechtsgeschäftlich relevant handelt. Ihm fehlte das Erklärungsbewusstsein.

Eine weitergehende Frage, die an dieser Stelle nicht mehr zu diskutieren ist, beschäftigt sich mit der Rechtsfolge des fehlenden Erklärungsbewusstseins. Hierzu existiert ein Streit mit verschiedenen Lösungsansätzen.  Vertiefende Ausführungen diesbezüglich finden Sie hier.

Ein wichtiges Urteil des BGH zum fehlenden Erklärungsbewusstsein finden Sie hier.

Weitere Jura Definitionen der Jura Ghostwriter für die prädikative Subsumtion in Jura Hausarbeiten und anderen Rechtsgutachten finden Sie hier.

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8. September 2018

Erklärungsbote

Erklärungsbote - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten



Erklärungsbote - Definition #1


Der Erklärungsbote ist eine natürliche Person, die seitens des Erklärenden zur Weiterleitung von Willenserklärungen bestellt worden oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist.


Erklärungsbote - Definition #2


Der Erklärungsbote ist eine natürliche Person, die vom Erklärenden zur Übermittlung seiner Willenserklärung an den Empfänger eingesetzt wird.


Erklärungsbote - Definition #3


Erklärungsbote ist, wer vom Erklärenden mit der Übermittlung einer Willenserklärung an den Adressaten beauftragt wurde.


Erklärungsbote - Definition #4


Erklärungsbote ist derjenige, der vom Erklärenden mit der Übermittlung einer Willenserklärung betraut wird.


Erklärungsbote - Definition #5


Der Erklärungsbote ist eine Hilfsperson, die seitens des Erklärenden zur Überbringung einer Willenserklärung eingesetzt wird.


Erklärungsbote - Gesetzliche Grundlage für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Für den Boten fehlt eine gesetzliche Regelung wie sie beispielsweise für den Stellvertreter in den §§ 164 ff. BGB existiert. Das BGB setzt den Boten als selbstverständlich voraus, enthält aber nur vereinzelte Regelungen diesbezüglich.

Ein Gesetz, welches Regelungen zum Erklärungsboten enthält, ist § 120 BGB. § 120 BGB normiert die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung wegen falscher Übermittlung der Willenserklärung.

Eine Willenserklärung, die durch einen Erklärungsboten oder eine Übermittlungseinrichtung falsch übermittelt worden ist, kann gemäß § 120 BGB unter den gleichen Tatbestandsvoraussetzungen angefochten werden wie nach § 119 BGB eine wegen Erklärungsirrtums, Inhaltsirrtums oder Eigenschaftsirrtums abgegebene Willenserklärung. 

Der Erklärungsbote wird vom Erklärenden einer Willenserklärung eingesetzt und gehört damit zum Risiko-, Organisations- und Interessenbereich des Erklärenden. Übermittelt der Erklärungsbote eine Willenserklärung nicht, falsch oder verspätet, so gehen diese Übermittlungsprobleme zu Lasten des Erklärenden.

Im Gegensatz zum Stellvertreter, der eine eigene Willenserklärung bildet, übermittelt der Erklärungsbote nur eine fremde Willenserklärung. Der Erklärungsbote kann daher auch geschäftsunfähig sein.

MERKSATZ: Und ist das Kindlein auch noch so klein, so kann es doch schon Erklärungsbote sein!


Erklärungsbote - Beispiel für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Ein klassisches Beispiel für die Einsetzung eines Boten zur Überbringung einer Willenserklärung kommt neben der Vollmacht zum Abschluss eines Handyvertrages oder dem Kaufvertrag eines Mofas durch Minderjährige aus der Praxis des Arbeitsrechts im Kontext der Kündigung von Arbeitsverträgen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer.


Sachverhalt


Arbeitgeber A will Arbeitnehmer B den Arbeitsvertrag kündigen. Zur Übermittlung des schriftlichen Kündigungsschreibens setzt er aus Beweiszwecken und der Schnelligkeit wegen einen Erklärungsboten ein. Der Erklärungsbote wird damit beauftragt, die schriftliche Kündigung des Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer B persönlich an dessen Privatadresse zu übergeben. Arbeitgeber A übergibt dem Erklärungsboten E daher das Kündigungsschreiben und weist ihn an, dieses dem Arbeitnehmer B noch am gleichen Tag persönlich an dessen Haustüre seiner Privatwohnung zu übergeben.


Lösung


Mit der Übergabe der schriftlichen Kündigung des Arbeitsvertrages an E erfolgt die Abgabe der Kündigung, also die Entsendung der Willenserklärung in den Rechtsverkehr in Richtung des Empfängers in der Person des B. Mit der Übergabe des Kündigungsschreibens von E an B übermittelt der E die fremde Willenserklärung des A an den Adressaten B. Die Kündigung gelangt damit in den Machtbereich des Empfängers B. Nach der Verkehrsanschauung ist davon auszugehen, dass B dieses Schreiben sofort oder unmittelbar nach Übergabe durch E zur Kenntnis nimmt. Damit ist der Zugang der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber A erfolgt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist damit ab diesem Zeitpunkt wirksam.

Weitere Jura Definitionen der Ghostwriter Jura für die erfolgreiche Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten finden Sie hier.

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Erfüllbarkeit - Definition und Erklärung für die Hausarbeit

Die Erfüllbarkeit wird häufig missverstanden. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich diese Erklärung und Definition der Jura Ghostwriter für...