Empfangsbedürftige Willenserklärung - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Jura Gutachten
Empfangsbedürftige Willenserklärung Definition #1
Empfangsbedürftige Willenserklärung Definition #2
Empfangsbedürftige Willenserklärung Definition #3
Empfangsbedürftige Willenserklärung Definition #4
Empfangsbedürftige Willenserklärung Definition #5
Empfangsbedürftige Willenserklärung - Rechtliche Grundlage für die juristische Hausarbeit und andere juristische Gutachten
Es existiert keine Legaldefinition für die empfangsbedürftige Willenserklärung. Ein gesetzlicher Anknüpfungspunkt findet sich jedoch in § 130 BGB. § 130 BGB normiert das Wirksamwerden einer Willenserklärung gegenüber Abwesenden.
Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, gemäß § 130 I 1 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem anderen zugeht.
Der Gesetzgeber bezeichnet die empfangsbedürftigen Willenserklärungen also als diejenigen Willenserklärungen, die einem anderen gegenüber abzugeben sind. Dies deckt sich mit einer der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Definitionen zu den empfangsbedürftigen Willenserklärungen, vgl. Definition #3.
Empfangsbedürftige Willenserklärung - Beispiele für die rechtswissenschaftliche Hausarbeit und andere rechtswissenschaftliche Gutachten
Ob eine Willenserklärung empfangsbedürftig ist oder nicht, wird nicht immer vom Gesetzgeber normiert. Hier sind klassische Beispiele für empfangsbedürftige Willenserklärungen.
Empfangsbedürftige Willenserklärung Beispiel #1
Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Dies ergibt sich konkludent aus § 145 BGB.
Empfangsbedürftige Willenserklärung Beispiel #2
§ 143 BGB normiert die Anfechtungserklärung.
Gemäß § 143 I BGB erfolgt die Anfechtung durch Willenserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. Damit ist klargestellt, dass die Anfechtungserklärung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist.
Empfangsbedürftige Willenserklärung Beispiel #3
§ 349 BGB normiert die Rücktrittserklärung. Gemäß § 349 BGB erfolgt der Rücktritt durch Willenserklärung gegenüber dem anderen Teil. Damit ist klargestellt, dass die Rücktrittserklärung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist.
Empfangsbedürftige Willenserklärung Beispiel #4
Die Kündigungserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.Es gehört zum allgemeinen dogmatischen Grundwissen, dass eine wirksame Kündigung die Adressierung an den Vertragspartner impliziert. Erstaunlicherweise hat der Gesetzgeber dies für die drei wichtigsten Kündigungsvorschriften gemäß §§ 314, 568 I und 620 II BGB nicht explizit normiert. § 314 BGB normiert die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund. § 568 I BGB normiert Form und Inhalt der Kündigung eines Mietverhältnisses. § 620 II BGB normiert die Beendigung von Dienstverhältnissen und ist somit für das Dienst- und Arbeitsrecht höchst relevant.
Weitere wichtige Prädikats-Definitionen der Ghostwriter Jura und dem wichtigen Background hierzu für erfolgreiche Jura Hausarbeiten und andere Jura Gutachten finden Sie hier.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Aus rechtlichen Gründen müssen wir Ihren Kommentar erst prüfen, bevor wir ihn freischalten dürfen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und werden Ihren Kommentar zeitnah freischalten!