4. September 2018

Empfangsbedürftige Willenserklärung

Empfangsbedürftige Willenserklärung - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Jura Gutachten


Empfangsbedürftige Willenserklärung Definition #1


Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist eine Willenserklärung, die einer anderen Person gegenüber abgegeben wird und dieser auch zugehen muss, um im Rechtsverkehr Wirksamkeit zu entfalten.


Empfangsbedürftige Willenserklärung Definition #2


Empfangsbedürftig sind solche Willenserklärungen, die an einen Erklärungsempfänger gerichtet sind.


Empfangsbedürftige Willenserklärung Definition #3


Empfangsbedürftig ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist.


Empfangsbedürftige Willenserklärung Definition #4


Empfangsbedürftig ist eine Willenserklärung, die einer anderen Person gegenüber abzugeben ist und erst mit Zugang bei dieser Person wirksam wird.


Empfangsbedürftige Willenserklärung Definition #5


Von einer empfangsbedürftigen Willenserklärung spricht man, wenn eine Willenserklärung an eine andere Person zu richten und dieser gegenüber abzugeben ist.


Empfangsbedürftige Willenserklärung - Rechtliche Grundlage für die juristische Hausarbeit und andere juristische Gutachten


Es existiert keine Legaldefinition für die empfangsbedürftige Willenserklärung. Ein gesetzlicher Anknüpfungspunkt findet sich jedoch in § 130 BGB. § 130 BGB normiert das Wirksamwerden einer Willenserklärung gegenüber Abwesenden.

Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, gemäß § 130 I 1 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem anderen zugeht.

Der Gesetzgeber bezeichnet die empfangsbedürftigen Willenserklärungen also als diejenigen Willenserklärungen, die einem anderen gegenüber abzugeben sind. Dies deckt sich mit einer der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Definitionen zu den empfangsbedürftigen Willenserklärungen, vgl. Definition #3.


Empfangsbedürftige Willenserklärung - Beispiele für die rechtswissenschaftliche Hausarbeit und andere rechtswissenschaftliche Gutachten


Ob eine Willenserklärung empfangsbedürftig ist oder nicht, wird nicht immer vom Gesetzgeber normiert. Hier sind klassische Beispiele für empfangsbedürftige Willenserklärungen.


Empfangsbedürftige Willenserklärung Beispiel #1


A macht dem B ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages bezüglich seines Smartphones für 100 EUR. 

Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Dies ergibt sich konkludent aus § 145 BGB.


Empfangsbedürftige Willenserklärung Beispiel #2


Die Anfechtungserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.

§ 143 BGB normiert die Anfechtungserklärung.

Gemäß § 143 I BGB erfolgt die Anfechtung durch Willenserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. Damit ist klargestellt, dass die Anfechtungserklärung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist.


Empfangsbedürftige Willenserklärung Beispiel #3


Die Rücktrittserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.

§ 349 BGB normiert die Rücktrittserklärung. Gemäß § 349 BGB erfolgt der Rücktritt durch Willenserklärung gegenüber dem anderen Teil. Damit ist klargestellt, dass die Rücktrittserklärung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist.


Empfangsbedürftige Willenserklärung Beispiel #4

Die Kündigungserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.

Es gehört zum allgemeinen dogmatischen Grundwissen, dass eine wirksame Kündigung die Adressierung an den Vertragspartner impliziert. Erstaunlicherweise hat der Gesetzgeber dies für die drei wichtigsten Kündigungsvorschriften gemäß §§ 314, 568 I und 620 II BGB nicht explizit normiert. § 314 BGB normiert die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund. § 568 I BGB normiert Form und Inhalt der Kündigung eines Mietverhältnisses. § 620 II BGB normiert die Beendigung von Dienstverhältnissen und ist somit für das Dienst- und Arbeitsrecht höchst relevant.

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