31. August 2018

Einseitiges Rechtsgeschäft

Einseitiges Rechtsgeschäft - Definitionen für die Jura Hausarbeit und andere Jura Gutachten


Einseitiges Rechtsgeschäft - Definition #1

Ein einseitiges Rechtsgeschäft ist ein solches Rechtsgeschäft, bei welchem ein gewollter rechtlicher Erfolg schon durch die Willenserklärung einer einzelnen Person herbeigeführt wird.

Einseitiges Rechtsgeschäft - Definition #2

Ein einseitiges Rechtsgeschäft ist ein solches Rechtsgeschäft, das seiner Art nach zur Durchführung lediglich einer einzigen Willenserklärung bedarf.

Einseitiges Rechtsgeschäft - Definition #3

Ein einseitiges Rechtsgeschäft liegt dann vor, wenn bereits die Willenserklärung einer einzelnen Person genügt, um eine Rechtsfolge auszulösen.

Einseitiges Rechtsgeschäft - Definition #4

Ein einseitiges Rechtsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das nur aus einer einzigen Willenserklärung besteht.


Einseitiges Rechtsgeschäft - Beispiele für die juristische Hausarbeit und andere juristische Gutachten


  • Kündigung eines Arbeitsvertrages, § 626 BGB
  • Kündigung eines Mietvertrages, § 543 BGB
  • Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, § 314 BGB
  • Errichtung eines Testaments, § 2247 BGB
  • Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
  • Dereliktion, § 928 BGB
  • Dereliktion, § 959 BGB
  • Auslobung, § 657 BGB
  • Vermächtnis, §§ 1939, 2147, 2174 BGB
  • Anfechtung, § 143 BGB
  • Rücktritt, § 349 BGB
  • Beschluss des Alleingesellschafters einer GmbH, § 48 III GmbHG
  • Beschluss des Alleinaktionärs einer AG
  • Widerruf
  • Patientenverfügung, § 1901a I 1 BGB
  • Einverständnis zu einer heterologen Insemination
  • Erteilung einer Generalvollmacht
  • Erteilung einer Vorsorgevollmacht
  • Vollmachtserteilung, § 167 BGB
  • Bestätigung gemäß § 141 BGB
  • Bestätigung gemäß § 144 BGB
  • Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung, § 1937 BGB
  • Vaterschaftsanerkennung, § 1592 Nr. 2 BGB, § 1594 BGB
  • Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung, § 1595 I BGB
  • Aufhebung eines Grundstücksrechts, § 875 BGB
  • Verzicht auf die Hypothek, § 1168 II BGB
  • Einbenennung, § 1618 BGB
  • Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft, §§ 1942 ff. BGB
  • Annahme und Ausschlagung eines Vermächtnisses, § 2180 BGB
  • Übertragung eines Erbteils, § 2033 BGB
  • Erbverzicht, §§ 2346 ff. BGB
  • Stiftungsgeschäft, § 81 BGB
  • Stimmabgabe in einer Mitgliederversammlung
  • Einwilligung und ihr actus contrarius des Widerrufs, § 183 BGB
  • Genehmigung, § 184 BGB
  • Organisationsakt zur "Einmanngründung" einer AG oder GmbH, §§ 2, 36 II AktG, § 1 GmbHG

Wer kennt noch weitere Beispiele für einseitige Rechtsgeschäfte? Oder eine gelungene Definition für das einseitige Rechtsgeschäft? Bitte in die Kommentare schreiben, damit die Community der Prädikats-Juristen davon profitiert.


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