Einseitiges Rechtsgeschäft - Definitionen für die Jura Hausarbeit und andere Jura Gutachten
Einseitiges Rechtsgeschäft - Definition #1
Ein einseitiges Rechtsgeschäft ist ein solches Rechtsgeschäft, bei welchem ein gewollter rechtlicher Erfolg schon durch die Willenserklärung einer einzelnen Person herbeigeführt wird.Einseitiges Rechtsgeschäft - Definition #2
Ein einseitiges Rechtsgeschäft ist ein solches Rechtsgeschäft, das seiner Art nach zur Durchführung lediglich einer einzigen Willenserklärung bedarf.Einseitiges Rechtsgeschäft - Definition #3
Ein einseitiges Rechtsgeschäft liegt dann vor, wenn bereits die Willenserklärung einer einzelnen Person genügt, um eine Rechtsfolge auszulösen.Einseitiges Rechtsgeschäft - Definition #4
Ein einseitiges Rechtsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das nur aus einer einzigen Willenserklärung besteht.Einseitiges Rechtsgeschäft - Beispiele für die juristische Hausarbeit und andere juristische Gutachten
- Kündigung eines Arbeitsvertrages, § 626 BGB
- Kündigung eines Mietvertrages, § 543 BGB
- Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, § 314 BGB
- Errichtung eines Testaments, § 2247 BGB
- Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
- Dereliktion, § 928 BGB
- Dereliktion, § 959 BGB
- Auslobung, § 657 BGB
- Vermächtnis, §§ 1939, 2147, 2174 BGB
- Anfechtung, § 143 BGB
- Rücktritt, § 349 BGB
- Beschluss des Alleingesellschafters einer GmbH, § 48 III GmbHG
- Beschluss des Alleinaktionärs einer AG
- Widerruf
- Patientenverfügung, § 1901a I 1 BGB
- Einverständnis zu einer heterologen Insemination
- Erteilung einer Generalvollmacht
- Erteilung einer Vorsorgevollmacht
- Vollmachtserteilung, § 167 BGB
- Bestätigung gemäß § 141 BGB
- Bestätigung gemäß § 144 BGB
- Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung, § 1937 BGB
- Vaterschaftsanerkennung, § 1592 Nr. 2 BGB, § 1594 BGB
- Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung, § 1595 I BGB
- Aufhebung eines Grundstücksrechts, § 875 BGB
- Verzicht auf die Hypothek, § 1168 II BGB
- Einbenennung, § 1618 BGB
- Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft, §§ 1942 ff. BGB
- Annahme und Ausschlagung eines Vermächtnisses, § 2180 BGB
- Übertragung eines Erbteils, § 2033 BGB
- Erbverzicht, §§ 2346 ff. BGB
- Stiftungsgeschäft, § 81 BGB
- Stimmabgabe in einer Mitgliederversammlung
- Einwilligung und ihr actus contrarius des Widerrufs, § 183 BGB
- Genehmigung, § 184 BGB
- Organisationsakt zur "Einmanngründung" einer AG oder GmbH, §§ 2, 36 II AktG, § 1 GmbHG
Wer kennt noch weitere Beispiele für einseitige Rechtsgeschäfte? Oder eine gelungene Definition für das einseitige Rechtsgeschäft? Bitte in die Kommentare schreiben, damit die Community der Prädikats-Juristen davon profitiert.
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