Geschäftsfähigkeit - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Jura Gutachten
Geschäftsfähigkeit ist die aktive und passive Rechtsmacht, Willenserklärungen, Rechtsgeschäfte und geschäftsähnliche Handlungen als Mittel der privatrechtsautonomen Gestaltung der eigenen Rechtsverhältnisse im Rechtsverkehr wirksam einsetzen zu dürfen und zu können.
Geschäftsfähigkeit - Gesetzliche Grundlage für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten
Die Geschäftsfähigkeit ist der Normalfall. Daher gibt es keine explizite Regelung zur Geschäftsfähigkeit. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass Geschäftsfähigkeit und damit Rechtsgeschäftsfähigkeit grundsätzlich bei jeder natürlichen Person vorliegt.
Einzige Voraussetzung ist der Eintritt der Volljährigkeit im Sinne des § 2 BGB. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus §§ 104 Nr. 1, 106 BGB.
Ghostwriter Jura Tipp für die Geschäftsfähigkeit in der Hausarbeit
Achtung:
Juristische Personen können nicht geschäftsfähig sein. Vermeiden Sie den Grundlagenfehler, von der Geschäftsfähigkeit juristischer Personen auszugehen.
Geschäftsfähig sind immer nur natürliche Personen. In der Hausarbeit müssen Sie darauf achten, dass die für eine juristische Person handelnden Organe in Form natürlicher Personen geschäftsfähig sind. Durch diese Organe werden die juristischen Personen handlungsfähig und „lebendig“. Durch ihre Organe können die juristischen Personen daher am Rechtsverkehr teilnehmen. Daher kommt es nur auf deren Geschäftsfähigkeit an.
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