1. September 2018

Einwilligung

Einwilligung - Definitionen für die Jura Hausarbeit und andere Jura Gutachten


Einwilligung - Definition #1

Einwilligung ist die vorherige Zustimmung. Diese Definition ist die Legaldefinition des § 183 S. 1 BGB.

Einwilligung - Definition #2

Die Einwilligung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, welches mittels einer empfangsbedürftigen Willenserklärung dafür sorgt, dass ein Rechtsgeschäft, das der vorherigen Zustimmung bedarf, wirksam werden kann, vgl. § 183 BGB.


Einwilligung - Gesetzliche Grundlage für die rechtswissenschaftliche Hausarbeit und andere rechtswissenschaftliche Gutachten


Gesetzliche Grundlage für die Einwilligung sind § 182 BGB und § 183 BGB.

§ 182 BGB normiert die Zustimmung.


Hängt die Wirksamkeit eines Vertrages oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, welches einer anderen Person gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung einer dritten Person ab, so kann gemäß § 182 I BGB die Erteilung oder die Verweigerung dieser Zustimmung sowohl dem einen als auch dem anderen Teil gegenüber erklärt werden. 

Diese Zustimmung bedarf gemäß § 182 II BGB nicht der für das Rechtsgeschäft selbst bestimmten Form.

Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Gültigkeit von der Zustimmung einer dritten Person abhängt, mit Einwilligung dieser dritten Person vorgenommen, so finden gemäß § 182 III die Vorschriften des § 111 S. 2, 3 BGB entsprechende Anwendung.


§ 183 BGB normiert die Widerruflichkeit der Einwilligung.


Die Einwilligung als vorherige Zustimmung ist gemäß § 183 S. 1 BGB bis zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit sich nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis eine abweichende Regelung ergibt. 

Der Widerruf als actus contrarius zur Einwilligung kann gemäß § 183 S. 2 BGB sowohl dem einen als auch dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.


Einwilligung - Beispiel für die juristische Hausarbeit und das juristische Gutachten


A verkauft dem 15 Jahre alten B ein Smartphone. Die Eltern des B haben in die Vornahme des Kaufvertrages eingewilligt, vgl. §§ 107, 183 S. 1 BGB. Kurz nach Vertragsschluss bemerkt B, dass er bei Abgabe seiner Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages einem Inhaltsirrtum gemäß § 119 I Alt. 1 BGB unterlag. Er will daher seine Willenserklärung und den Kaufvertrag anfechten. Die Eltern erteilen hierzu wiederum ihre Einwilligung, vgl. §§ 111 S. 1, 183 S. 1 BGB.

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Weitere Prädikats-Definitionen der Jura Ghostwriter für Hausarbeiten und andere Gutachten finden Sie hier.

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