Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache gemäß § 929 S. 1 BGB erfordert damit ein Rechtsgeschäft in Form des dinglichen Vertrages der Einigung und einen Realakt in Form der Übergabe.
Bei der rechtlichen Beurteilung einer Stellvertretung im Rahmen der Übereignung gemäß § 929 S. 1 BGB auf Erwerberseite sind dabei die Einigung und die Übergabe getrennt voneinander zu untersuchen.
Die dingliche Einigung
Im Rahmen der dinglichen Einigung gemäß § 929 S. 1 BGB ist Stellvertretung problemlos möglich, da die Einigung ein Rechtsgeschäft ist und aus zwei korrespondierenden Willenserklärungen besteht. Die Willenserklärung des Erwerbers gibt der Stellvertreter auf der Erwerberseite in fremdem Namen ab.
Die Übergabe
Fraglich ist daher, wie eine wirksame Übergabe an den vertretenen Erwerber durch Aushändigung an seinen Stellvertreter erfolgen kann.
Hierzu gibt es drei Konstellationen:
1. Übergabe durch Besitzdiener gemäß § 855 BGB
Ist der Stellvertreter Besitzdiener des Vertretenen im Sinne des § 855 BGB, so wird nur der Hintermann als Besitzherr Besitzer der beweglichen Sache. Bei Übergabe an den Stellvertreter wird damit rechtlich die Übergabe an den Vertretenen vollzogen, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 929 S. 1 BGB erfüllt sind.
2. Übergabe durch Besitzmittler gemäß § 868 BGB
Ist der Stellvertreter ein Besitzmittler des Vertretenen im Sinne des § 868 BGB, so erhält der Vertretene mit Übergabe der beweglichen Sache an den Stellvertreter automatisch mittelbaren Besitz. Dieser genügt für den Eigentumserwerb gemäß § 929 S. 1 BGB
3. Übergabe durch Geheißperson
Ist der Stellvertreter weder Besitzdiener noch Besitzmittler, so kann er dennoch als Hilfsperson in Form der Geheißperson bei der Übergabe eingeschaltet werden. Dabei liegt eine Übergabe an den Vertretenen dann vor, wenn der Vertretene zwar nicht selbst den unmittelbaren Besitz erlangt, aber die bewegliche Sache auf Geheiß des Erwerbers an eine vom Vertretenen bestimmte Geheißperson ausgehändigt wird.
Diese Art der Übergabe wird dann dem Vertretenen zugerechnet, da er durch die Bestimmung über die Geheißperson die Kontrolle über den Übergabevorgang hat.
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