13. September 2018

Eventualanfechtung

Eventualanfechtung - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Die Eventualanfechtung, die auch als vorsorgliche Anfechtung bezeichnet wird, ist die Willenserklärung einer Anfechtung für den Fall, dass ein Rechtsgeschäft nicht den vom Anfechtenden intendierten Inhalt hat oder nicht ohnehin nichtig ist.



Eventualanfechtung - Gesetzliche Grundlage für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten



Die Eventualanfechtung ist eine Anfechtung im Sinne der §§ 142 ff. BGB. Es gibt keine spezielle Regelung für die Eventualanfechtung im BGB. Da bei der Eventualanfechtung die Anfechtungserklärung höchst vorsorglich erklärt wird, ist der gesetzliche Anknüpfungspunkt § 143 BGB. 

§ 143 BGB normiert die Anfechtungserklärung. Gemäß § 143 I erfolgt die Anfechtung einer Willenserklärung durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. Die weiteren Vorschriften zur Anfechtungserklärung enthalten keine expliziten Regelungen zur Eventualanfechtung.

Da die Anfechtung ein einseitiges Rechtsgeschäft und ein Gestaltungsrecht ist, ist sie bedingungsfeindlich. Die Eventualanfechtung ist aber kein Fall der §§ 158 ff. BGB, so dass sie zulässig ist.



Eventualanfechtung - Background zum Verständnis in der Jura Hausarbeit und anderen Rechtsgutachten



Mit Bedingung im Sinne des § 158 BGB ist ein zukünftiges, ungewisses Ereignis gemeint. Bei der Eventualanfechtung macht der Anfechtende die Anfechtung aber nicht von einem zukünftigen und ungewissen Ereignis abhängig, sondern erklärt die Anfechtung unbedingt und höchst vorsorglich. Ob diese Anfechtung dann noch rechtlich notwendig ist oder ins Leere läuft, spielt letzten Endes keine Rolle. 



Eventualanfechtung - Beispiel für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten




Sachverhalt



A kauft das Smartphone des B für 1000 EUR. Als A den Kaufpreis nicht bezahlen will, klagt B auf Kaufpreiszahlung. A wendet ein, er wolle nicht bezahlen, weil der Kaufvertrag sittenwidrig sei und der B den A getäuscht habe. Für den Fall, dass das Gericht den Kaufvertrag für wirksam erachte, erklärt A die Anfechtung. 



Lösung



Die Erklärung der Anfechtung durch A erfüllt die Voraussetzungen einer Eventualanfechtung. A erklärt die Anfechtung unbedingt und höchst vorsorglich. Sollte das Gericht nicht seiner Rechtsauffassung bezüglich der Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Kaufvertrages folgen, greift die Eventualanfechtung durch und vernichtet den Kaufvertrag mit ex tunc Wirkung. 

Vertiefungshinweis: Man kann durchaus in der Entscheidung des Gerichts eine Bedingung im Sinne des § 158 BGB sehen. Da das Gericht aber nur die bestehende Rechtslage feststellt, liegt ausnahmsweise eine zulässige Bedingung vor.  

Schwieriger wird der Fall, wenn es um die Rechtsauffassung des Gegners geht. Die Rechtsauffassung des Gegners im außergerichtlichen Bereich kann als Bedingung im Sinne des § 158 BGB qualifiziert werden. Es ist anerkannt, dass Rechtsgeschäfte von Bedingungen abhängig gemacht werden können, die vom Willen des Geschäftsgegners kontrolliert werden können.  Der Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung ist dann vom Willen des Geschäftsgegners abhängig. Man spricht hierbei von sogenannten Potestativbedingungen. Diese sind zulässig, auch bei einer Anfechtung. 



Eventualanfechtung - Fazit für die Beherrschung in der Jura Hausarbeit und anderen Rechtsgutachten



Die Eventualanfechtung ist grundsätzlich zulässig. Ihre Einordnung kann aber Probleme bereiten, da die Anfechtung grundsätzlich bedingungsfeindlich ist und man in der Eventualanfechtung auch eine bedingte Anfechtung sehen kann. In der Hausarbeit müssen Sie sich im Zweifel tiefgehend mit den Erscheinungsformen und Interpretationsmöglichkeiten sowie den Möglichkeiten der dogmatischen Einordnung der Eventualanfechtung auseinandersetzen. 

Um zunächst den Überblick über die Eventualanfechtung zu behalten, sollte man den Standpunkt vertreten, dass die Eventualanfechtung unbedingt erklärt wird. Somit ist zunächst eine scharfe Abgrenzung zu einer bedingten Anfechtungserklärung möglich. Sollte der Prüfer aber eine nähere Abgrenzung wünschen und einen pathologischen Fall präsentieren, müssen Sie in die Details der Eventualanfechtung gehen. Dann aber müssen Sie differenzieren und sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Eventualanfechtung auch als bedingte Anfechtung betrachtet werden kann und welche dogmatischen Optionen sich hieraus ergeben. 

Ghostwriter-Jura-Tipp: Differenzieren statt verlieren!

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