Vertretungsmacht - Rechtsgrundlage
Im Rahmen der Stellvertretung gemäß §§ 164 ff. BGB muss der Stellvertreter Vertretungsmacht haben, um wirksam den Vertretenen zu vertreten. Diese Vertretungsmacht kann sich aus Rechtsgeschäft und aus Gesetz ergeben.Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht
Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung und eventuell noch weiteren Tatbestandsmerkmalen besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt einer gewollten Rechtsfolge knüpft. Im Stellvertretungsrecht kann sich die notwendige Vertretungsmacht des Stellvertreters aus Vollmacht gemäß § 166 II 1 ergeben. Gemäß der Legaldefinition in § 166 II 1 BGB ist Vollmacht die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Gesetzlich klar definierte Sonderformen der Vollmacht finden sich im Handelsrecht in Form der Prokura gemäß §§ 48 ff. HGB und der Handlungsvollmacht gemäß §§ 54 ff. HGB.Gesetzliche Vertretungsmacht
Die gesetzliche Vertretungsmacht ergibt sich aus BGB oder aber Sondervorschriften außerhalb des BGB. Für die Stellvertretung natürlicher Personen ergibt sich zum Beispiel die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern aus § 1629 I BGB für Minderjährige. Bei Volljährigen im Rahmen einer Betreuung erhält der Betreuer gemäß § 1902 BGB Vertretungsmacht. Die Vertretung juristischer Personen ergibt sich beispielsweise für den Verein aus § 26 I 2 BGB oder für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) aus § 35 I GmbHG. Auch die Rechtsscheinshaftung gemäß §§ 170 bis 172 BGB gehört zur gesetzlichen Vertretungsmacht.Sondertatbestand Rechtsscheinsvollmacht
Gesetzlich nicht geregelt, aber rechtlich anerkannt sind die Rechtsfiguren der Anscheins- und Duldungsvollmacht. Dies sind Vollmachten, die nicht durch Rechtsgeschäft oder Gesetz, sondern durch spezifische Rechtsscheinstatbestände entstehen können. Sie dienen dem Schutz des Rechtsverkehrs in spezifischen Rechtsscheinssituationen.© www.jura-ghostwriter.de
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