Gefälligkeitsverhältnis - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten
Ein Gefälligkeitsverhältnis kennzeichnet eine Beziehung zwischen mindestens zwei Personen, in welcher Leistungen unentgeltlich und ohne einen Rechtsbindungswillen erbracht werden.
Die Gefälligkeit ist ein Handlung, die aus einer unentgeltlichen Leistung ohne Rechtsbindungswillen besteht.
Gefälligkeitsverhältnis - Gesetzliche Grundlage für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten
Das Gefälligkeitsverhältnis ist ein gesellschaftlicher Tatbestand, der außerhalb der Rechtsgeschäftstatbestände steht. Es gibt daher grundsätzlich keine gesetzliche Grundlage.
Eine Ausnahme betrifft § 675 II BGB, der eine spezifische Form eines Gefälligkeitsverhältnisses normiert.
§ 675 BGB normiert die entgeltlichen Geschäftsbesorgungen. Mit § 675 II BGB geht der Gesetzgeber in Abgrenzung zu den entgeltlichen Geschäftsbesorgungen auf Gefälligkeiten im Kontext von Rat und Empfehlung ein.
Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist gemäß § 675 II BGB, unbeschadet der sich aus einem Vertrag, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Regelung ergebenden Verantwortung, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
Der Gesetzgeber normiert damit eine Regelung zu Gefälligkeiten im Zusammenhang mit Raterteilungen und Empfehlungen. Bei unentgeltlichem Rat oder einer Empfehlung ohne Rechtsbindungswillen ist daher von einer Gefälligkeit auszugehen.
Dies bedeutet aber nicht, dass unentgeltliches Handeln immer auch ohne Rechtsbindungswillen erfolgen muss. Klassische Beispiele für unentgeltliches Handeln mit Rechtsbindungswillen finden sich beim Schenkungsvertrag, der Verwahrung, der Leihe oder auch beim Auftrag.
Im Umkehrschluss liegt aber immer ein Rechtsbindungswille dann vor, wenn eine Leistung entgeltlich erbracht wird.
MERKE: Entgeltlichkeit impliziert einen Rechtsbindungswillen.
Gefälligkeitsverhältnis - Beispiel für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten
Sachverhalt
A bittet seinen Freund B, ihm beim Umzug zu helfen. Während des Umzugs fällt dem B leicht fahrlässig eine Lampe aus der Hand, die infolgedessen zerstört wird.
Hat A einen Anspruch gegen B auf Schadensersatz aus Vertrag?
Lösung
Die Umzugshilfe durch B erfolgte unentgeltlich und ohne Rechtsbindungswille. Die Umzugshilfe war Freundschaftsdienst und damit eine Gefälligkeit im gesellschaftlich-sozialen Bereich. Ein Umzugsvertrag zwischen A und B wurde nicht geschlossen. Daher hat A auch keine vertraglichen Ansprüche gegen B.
Es bleibt aber bei den gesetzlichen Ansprüchen aus §§ 823 ff. BGB. Hier ist nur insoweit fraglich, ob aufgrund der altruistischen Handlung des B ein konkludenter Haftungsausschluss oder zumindest eine Haftungserleichterung in Form eines Ausschlusses der Haftung für leichte Fahrlässigkeit angenommen werden kann.
In Anlehnung an den Rechtsgedanken aus anderen altruistischen Verträgen wie Schenkung gemäß § 521 BGB, Leihe gemäß § 599 BGB oder unentgeltlicher Verwahrung gemäß § 690 BGB ist dies gut vertretbar.
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