14. September 2018

Fehleridentität

Fehleridentität - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Fehleridentität liegt dann vor, wenn ein Nichtigkeitsgrund sowohl die Unwirksamkeit des Verpflichtungs- als auch des Verfügungsgeschäfts nach sich zieht. 


Fehleridentität - Background für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Trennungs- und Abstraktionsprinzip gebieten die rechtliche Trennung und Unabhängigkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Die rechtliche Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes führt damit nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts. Es gibt aber Nichtigkeitsgründe, die beide Rechtsgeschäfte betreffen. Dann aber muss der Nichtigkeitsgrund auch gesondert geprüft und festgestellt werden.

ACHTUNG: Fehleridentität bedeutet nicht, dass das Verfügungsgeschäft automatisch wegen eines Unwirksamkeitsgrundes bezüglich des Verpflichtungsgeschäfts auch unwirksam ist. Insoweit ist der Begriff der Fehleridentität irreführend und wird daher auch häufig falsch verwendet!

Die Fälle der Fehleridentität werden häufig als Beispiele für Durchbrechungen des Abstraktionsprinzips bezeichnet. Dies ist aus den oben genannten Gründen schlichtweg falsch.


Fehleridentität - Beispiel für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Klassische Fälle der Fehleridentität finden sich bei der Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften, insbesondere der arglistigen Täuschung gemäß § 123 BGB. Eine arglistige Täuschung im Bereich des Verpflichtungsgeschäfts wirkt in der Regel auch im Rahmen des Verfügungsgeschäfts fort. Dies trifft auf die widerrechtliche Drohung ebenfalls zu. Dennoch gibt es keinen Automatismus diesbezüglich. Es muss daher immer im Einzelfall getrennt festgestellt werden, wie sich arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung auf das Verpflichtungsgeschäft und das Verfügungsgeschäft auswirken.

Um aber den Begriff der Fehleridentität ohne pathologischen Hintergrund zu verstehen, ist das folgende Beispiel bestens geeignet.


Sachverhalt


A ist fünf Jahre alt. Er kauft mit seinem Taschengeld von B ein Smartphone für 5 EUR. Im Anschluss an den Kauf bezahlt A die 5 EUR an B. B wiederum übereignet im Gegenzug das Smartphone und übergibt es an A.


Lösung


Die Willenserklärung des A zum Abschluss des Kaufvertrages (Verpflichtungsgeschäft) mit B über das Smartphone zum Preis von 5 EUR ist gemäß § 105 I BGB i. V. m. § 104 Nr. 1 BGB unwirksam.

Die Willenserklärung des A zur Übereignung (Verfügungsgeschäft) der 5 EUR an den B ist ebenfalls gemäß § 105 I BGB i. V. m. § 104 Nr. 1 BGB unwirksam.

Es liegt damit Fehleridentität bezüglich des Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfts vor. Sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft sind wegen der Geschäftsunfähigkeit des A unwirksam.

ACHTUNG, NOCHMAL: Das Verfügungsgeschäft ist hier nicht deshalb nichtig, weil das Verpflichtungsgeschäft nichtig ist. Das Verfügungsgeschäft ist hier unabhängig vom Verpflichtungsgeschäft aus dem gleichen Grund wie das Verpflichtungsgeschäft nichtig. Dies müssen Sie sich unbedingt merken, da der Begriff der Fehleridentität oft zur Verwirrung und falschen Anwendung führt. Der Kardinalfehler im Kontext der Fehleridentität besteht dann darin, die Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts WEGEN der Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts anzunehmen. Dies bedeutet einen krassen Verstoß gegen das Trennungsprinzip und das Abstraktionsprinzip und damit in der Regel das Aus in der Prüfung!

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