Formfreiheit - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten
Der Grundsatz der Formfreiheit bezeichnet als besondere Ausprägung der Privatautonomie die grundsätzliche Freiheit bezüglich der Wahl einer bestimmten Form für die Äußerung eines rechtserheblichen Willens.
Formfreiheit - Gesetzliche Grundlage für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten
Für die Formfreiheit existiert keine explizite gesetzliche Regelung. Sie ergibt sich jedoch aus dem Grundsatz der Privatautonomie sowie deren besonderer Ausprägung in Form der Vertragsfreiheit. Dogmatisch ergibt sich die Formfreiheit aus einem Umkehrschluss aus § 125 BGB.
§ 125 BGB normiert die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Formmangels. Ein Rechtsgeschäft, das der gesetzlich vorgeschriebenen Form widerspricht, ist gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig. Gemäß § 125 S. 2 BGB zieht die Nichteinhaltung rechtsgeschäftlich bestimmter Formvorgaben im Zweifel ebenfalls die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich.
Formfreiheit - Background für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten
Der Grundsatz der Formfreiheit umfasst sowohl die positive als auch die negative Formfreiheit. Der privat Handelnde kann somit grundsätzlich frei darüber entschieden, welche Form er für den Ausdruck seines rechtlich erheblichen Willen wählt (positive Formfreiheit). Er kann genauso grundsätzlich frei darüber entscheiden, welche Form er für seine rechtlich erheblichen Willensäußerungen nicht wählen möchte (negative Formfreiheit).
Da grundsätzlich keine besondere Form vorgeschrieben ist, können und dürfen Willensäußerungen beispielsweise auch in mündlicher, fernmündlicher oder auch konkludenter Form erfolgen.
Ghostwriter Jura Tipp:
Achten Sie auf die richtige Verwendung der Terminologie. Häufig wird für den Begriff der Formfreiheit der Begriff der Formlosigkeit synonym verwendet. Dies ist falsch, da es keine Formlosigkeit im Recht gibt. Auch die mündliche Form ist beispielsweise eine Art der Form. Daher sind mündliche Erklärungen nicht formlos. Dabei spielt es keine Rolle, dass die mündliche Form nicht im Gesetz unter den Formvorschriften normiert ist.
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Formfreiheit - Beispiel für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten
Die Formfreiheit ist die Regel, der Formzwang die Ausnahme. Insbesondere im Arbeitsrecht oder auch im Erbrecht gibt es ausnahmsweise Formzwänge, um die erhöhten Anforderungen an Klarstellung, Belehrung, Beweis, Aufklärung, Warnung und Information sicherzustellen.
Entgegen der häufig anzutreffenden laienhaften Vorstellung, dass mündliche Verträge unwirksam seien, sind daher auch mündliche Vereinbarungen grundsätzlich erlaubt und wirksam.
Sachverhalt
A kauft von B per mündlicher Vereinbarung ein Smartphone für 100 EUR. Als A in der Folgezeit von B die Herausgabe des Smartphones verlangt, verweigert B diese mit der Begründung, dass kein wirksamer Kaufvertrag wegen fehlender Schriftlichkeit entstanden sei.
Lösung
A und B haben sich über die essentialia negotii eines Kaufvertrages geeinigt und einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB geschlossen. Daraus erwächst für B die Pflicht aus § 433 I 1 BGB auf Übereignung und Übergabe.
Für den Kaufvertrag gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Solange also die Parteien nicht rechtsgeschäftlich einen Formzwang vereinbart haben oder aber eine gesetzliche Regelung eine bestimme Form vorschreibt, ist die mündliche Form ausreichend.
Daher steht hier die mündliche Kaufvertragsabrede der Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht entgegen. B muss das Smartphone Zug-um-Zug gegen Abnahme und Kaufpreiszahlung durch A an diesen übereignen und übergeben.
Formfreiheit - Gegenbeispiel für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten
In Ausnahme der Formfreiheit existieren bestimmte gesetzliche Formvorschriften, die die Formfreiheit einschränken. Solche Vorschriften finden sich beispielsweise in §§ 311b I 1, 518, 550 S. 1, 766, 780, 781 BGB. Auch die Vereinbarung eines gewillkürten Formzwanges ist erlaubt.
Sachverhalt
Sachverhalt wie oben. Nur fordert B diesmal zur Absicherung der Kaufpreisforderung gegen A die Absicherung durch einen Bürgen. C ist bereit, für die Kaufpreisforderung des B gegen A in Höhe von 100 EUR eine Bürgschaft im Sinne des § 765 BGB zu übernehmen. Er erklärt sich daher dazu bereit, die Bürgschaft zu übernehmen und sichert dies gegenüber B mündlich zu.
Lösung
Die Bürgschaft ist ein altruistisches Sicherungsmittel. Deshalb ist der Bürge in besonderem Maße schutzwürdig. Bevor er sich also zu einer Bürgschaft verpflichtet, sollte er sich der rechtserheblichen Bedeutung seines Handelns sicher sein und die Rechtsfolgen diesbezüglich einschätzen können.
Der Wahrung dieses Zwecks dient § 766 BGB. § 766 S. 1 BGB normiert die Schriftform der Bürgschaftserklärung. Zur Gültigkeit eines Bürgschaftsvertrages ist die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich.
Die Schriftform ist in § 126 BGB normiert. Ist wie in § 766 S. 1 BGB durch Gesetz die Schriftform vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
C hat hier lediglich eine mündliche Bürgschaftserklärung abgegeben. Damit ist die Formvorgabe der §§ 766 S. 1, 126 I BGB nicht erfüllt. Die Bürgschaftserklärung und damit der Bürgschaftsvertrag zwischen B und C sind gemäß § 125 S. 1 BGB unwirksam.
§ 766 S. 1 BGB schränkt in Ausnahme zum Grundsatz der Formfreiheit die grundsätzliche Wahlfreiheit bezüglich der Form also zugunsten des Schutzes des Bürgen ein.
Ghostwriter Jura Tipp:
Achtung! Im Rahmen des Bürgschaftsvertrages bezieht sich der Formzwang nur auf die Bürgschaftserklärung des Bürgen und nicht auf den gesamten Bürgschaftsvertrag! Vermeiden Sie den häufig begangenen Fehler, dass sie den Formzwang gemäß § 766 S. 1 BGB auf den gesamten Bürgschaftsvertrag beziehen.
Genauigkeit im Detail zeichnet auch hier wieder einmal den Prädikats-Juristen aus!
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