30. April 2018

Hausarbeit schreiben lassen zur Prüfungsreihenfolge der §§ 134, 138 I, 138 II BGB

Hausarbeit schreiben lassen zur Prüfungsreihenfolge der § 134 BGB,  § 138 I BGB und § 138 II BGB - Ausgangssituation


Wenn Sie sich eine Hausarbeit schreiben lassen zum Verhältnis der § 134 BGB, § 138 I BGB und § 138 II BGB, dann müssen Sie bei der Überprüfung der Richtigkeit der Ausführungen die Hierarchie dieser Vorschriften kennen. 

Der richtige Aufbau im Rahmen der Prüfung der § 134 BGB, § 138 I BGB und § 138 II BGB ist daher entscheidend, wenn Sie sich eine Hausarbeit schreiben lassen, eine Bachelorarbeit schreiben lassen oder auch eine Masterarbeit schreiben lassen. 


Hausarbeit schreiben lassen zur Prüfungsreihenfolge der § 134 BGB, § 138 I BGB und § 138 II BGB - Aufbau der Prüfung


  1. § 134 BGB
  2. § 138 II BGB
  3. § 138 I BGB
Wenn Sie sich eine Hausarbeit schreiben lassen zur Prüfungsreihenfolge der § 134 BGB, § 138 I BGB und § 138 II BGB, dann müssen Sie zwingend diese Prüfungshierarchie berücksichtigen - merken Sie sich dies unbedingt!


Hausarbeit schreiben lassen zur Prüfungsreihenfolge der § 134 BGB, § 138 I BGB und § 138 II BGB - Erläuterung - Start mit § 134 BGB


Wenn Sie sich eine Hausarbeit schreiben lassen, dann müssen Sie darauf achten, dass die Hausarbeit richtig aufgebaut ist. Dabei wird grundsätzlich vom Speziellen zum Generellen geprüft. Die Prüfung startet deshalb mit § 134 BGB.

§ 134 BGB betrifft den Verstoß gegen Verbotsgesetze. Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot, so ist dieses gemäß § 134 BGB dann nichtig, wenn sich aus dem Gesetz nicht ausnahmsweise ein anderes ergibt. 

Verbotsgesetze sind die stärkte Konkretisierung verwerflicher Handlungen und Erfolge. Damit ist § 134 BGB im Rahmen der Vorschriften der §§ 134, 138 I, 138 II BGB die speziellste Norm. 


Hausarbeit schreiben lassen zur Prüfungsreihenfolge der § 134 BGB, § 138 I BGB und § 138 II BGB - Rang des § 138 II BGB


Gemäß § 138 II BGB ist ein Rechtsgeschäft insbesondere dann unwirksam, wenn dabei jemand sich unter Ausbeutung einer Zwangslage, einer Unerfahrenheit, eines Mangels an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche eines anderen sich selbst oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. 

Wenn Sie sich eine Hausarbeit schreiben lassen, die § 138 II BGB zum Gegenstand hat, dann müsssen Sie auf gesetzesnahe Arbeit achten und im Rahmen des Wucherstatbestandes des § 138 II BGB beachten, dass Leistung und Gegenleistung in einem erheblichen Ungleichgewicht zueinander stehen. 

Da im Vertragsrecht das Äquivalenzprinzip gilt, hat der Grundsatz der Privatautonomie Grenzen; der Wucherstatbestand des § 138 II BGB konkretisiert diese Grenzen.

So wie § 134 BGB speziell zu § 138 II BGB ist, ist § 138 II BGB speziell zu § 138 I BGB. Das Spezialitätsverhältnis des § 138 II BGB zu § 138 I BGB kann man sehr schön am Wortlaut des § 138 II BGB erkennen: Die Formulierung "insbesondere" zeigt, dass hier eine im Vergleich zu § 138 I BGB speziellere Vorschrift normiert ist.


Hausarbeit schreiben lassen zu Prüfungsreihenfolge der § 134 BGB, § 138 I BGB und § 138 II BGB - Der 3. Platz für § 138 I BGB


Gemäß § 138 I BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, welches gegen die guten Sitten verstößt. 

§ 138 I BGB ist die allgemeinste Vorschrift im Rahmen der §§ 134, 138 II, 138 I BGB. Wenn Sie sich eine Hausarbeit schreiben lassen, müssen Sie daher immer zuerst § 134 BGB und § 138 II BGB prüfen, bevor Sie zu einer Prüfung der allgemeinen Vorschrift des § 138 I BGB gelangen. 


Hausarbeit schreiben lassen zur Prüfungsreihenfolge der § 134 BGB, § 138 I BGB und § 138 II BGB - Fazit


Wenn Sie eine Hausarbeit schreiben oder eine Hausarbeit schreiben lassen wollen zu den Themen § 134 BGB Voraussetzungen, § 134 BGB Schema, § 138 BGB Fallgruppen, § 138 BGB Schema, § 138 BGB Beispiel, § 138 BGB Kommentar, § 134 BGB Beispiel, § 134 BGB Kommentar, Verhältnis § 134 BGB zu § 138 BGB oder auch anderen Themen der Rechtsgeschäftslehre, so helfen wir Ihnen als Jura Ghostwriting Agentur gerne weiter. 

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29. April 2018

Hausarbeit schreiben lassen zu den Themen Umgehungsgeschäfte und Verbotsgesetze gemäß § 134 BGB

Muster für Hausarbeit schreiben lassen zum Umgehungsgeschäft und § 134 BGB - Ausgangssituation


Gemäß § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, welches gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. 

Ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz setzt voraus, dass dieser Verstoß vom persönlichen und sachlichen Schutzbereich des Verbotsgesetzes erfasst ist. 

Fraglich ist daher, wie es rechtlich zu beurteilen ist, wenn ein vom Verbotsgesetz rechtlich missbilligter Erfolgt unter Umgehung des Verbotsgesetzes eintritt. Wenn Sie sich eine Hausarbeit schreiben lassen, können Sie dieser Thematik begegnen. 



Muster für Hausarbeit schreiben lassen zum Umgehungsgeschäft und § 134 BGB - Es beginnt mit der Definition des Begriffes "Umgehungsgeschäft"



Ein Umgehungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, welches den vom Verbotsgesetz missbilligten Erfolg auf einem Weg erreichen will, den die eigentliche Verbotsnorm tatbestandlich nicht erfasst. 

Achten Sie auf eine korrekte Definition, wenn Sie sich eine Hausarbeit schreiben lassen, in welcher das Umgehungsgeschäft Haupt- oder Nebenthema ist.



Muster für Hausarbeit schreiben lassen zum Umgehungsgeschäft und § 134 BGB - Beispiel aus dem Arbeitsrecht



Arbeitgeber A verwendet im Rahmen der Beendigung der Arbeitsverhältnisse seiner Arbeitnehmer Aufhebungsverträge, um den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz zu umgehen. 

Außerdem verwendet er zur Umgehung des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes grundsätzlich nur befristete Arbeitsverträge oder umgeht den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz durch vertraglich normierte auflösende Bedingungen. 

Im Arbeitsrecht sind Umgehungsgeschäfte keine Seltenheit. Achten Sie daher auf Hinweise für Umgehungsgeschäfte, wenn Sie sich eine Hausarbeit schreiben lassen.


Muster für Hausarbeit schreiben lassen zum Umgehungsgeschäft und § 134 BGB - Beispiel der sog. Kastellanverträge


Pachtverträge über eine Gaststätte werden auch als Kastellanverträge bezeichnet. Ein solcher Kastellanvertrag ist unwirksam, wenn der Inhaber der Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der Gaststätte diese an eine Person verpachtet, der keine solche Erlaubnis erteilt worden ist.

Ist also beispielsweise einem Gastwirt die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte wegen Trunksucht entzogen worden und verkauft er deshalb die Gaststätte, um dann letztlich als Geschäftsführer für den Käufer die Gaststätte zu führen, so liegt darin ein verbotenes Umgehungsgeschäft. 

Diese Verbot ergibt sich aus § 15 Gaststättengesetz (GastG) in Verbindung mit § 4 GastG. Diese Normen des Gaststättengesetzes sollen sicherstellen, dass wegen Trunksucht unzuverlässige Personen keinen Gaststättenbetrieb führen dürfen. Es liegt damit ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB vor.

Mit der obigen Vertragsgestaltung würde dieses gesetzliche Verbot umgangen, wenn der Trunksüchtige durch eine Vereinbarung mit dem Käufer dazu in der Lage wäre, trotz des Verbotes faktisch eine Gastwirtschaft zu leiten. 

Damit ist ein solcher Kastellanvertrag wegen Umgehung der §§ 15, 4 GastG gemäß § 134 BGB nichtig. Denn der Sinn und Zweck der §§ 15, 4 GastG als Verbotsgesetz würde vereitelt und umgangen, wenn ein Trunksüchtiger zwar nicht rechtlich-formal, aber faktisch eine Kneipe führen würde.

Ebenfalls unter den Begriff der Kastellanverträge fällt die Konstellation, in der der Konzessionsinhaber die Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben lässt. 


Für diese Art der Kastellanverträge bedarf es gemäß § 9 GastG einer Stellvertretungserlaubnis, so dass diesbezüglich eine Umgehung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Kastellanverträge sind ein beliebtes Thema für Hausarbeiten und daher auch zu beachten, wenn Sie sich eine Hausarbeit schreiben lassen.



Muster für Hausarbeit schreiben lassen zum Umgehungsgeschäft und § 134 BGB - Rechtsfolge


Liegt der Tatbestand eines Umgehungsgeschäftes vor, so ist nach Sinn und Zweck des jeweiligen Verbotsgesetzes in Verbindung mit § 134 BGB im Einzelfall zu untersuchen, ob die Nichtigkeit eintreten soll. 

Da kein direkter Verstoß gegen das Verbotsgesetz vorliegt, ist eine pauschale Annahme der Nichtigkeit aber nicht erlaubt. Es muss immer untersucht und begründet werden, dass ein Umgehungsgeschäft vorliegt und warum dieses letzten Endes wie bei einem direkten Verstoß gegen § 134 BGB nichtig sein soll, wenn Sie sich eine Hausarbeit schreiben lassen.



Muster für Hausarbeit schreiben lassen zum Umgehungsgeschäft, zu § 134 BGB und zu Verbotsgesetzen


Wenn Sie sich zu den Themen Umgehungsgeschäft Beispiel, Umgehungsgeschäft Definition, Umgehungsgeschäft § 475 BGB, Umgehungsgeschäft Scheingeschäft, Umgehungsgeschäft Autokauf, § 134 BGB, Verbotsnorm Definition oder auch anderen Themen der Rechtsgeschäftslehre eine Hausarbeit schreiben lassen wollen beziehungsweise ein Muster für eine Hausarbeit schreiben lassen wollen, so hilft Ihnen die Jura Ghostwriting Agentur gerne. 

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28. April 2018

Hausarbeit schreiben lassen zum Thema Anforderungen an die sachenrechtliche Einigung bei der Eigentumsübertragung - Bestimmtheitsgrundsatz und Trennungsprinzip

Muster für Hausarbeit schreiben lassen zur dinglichen Einigung - Ausgangslage


Damit im Sachenrecht das Eigentum an beweglichen (Mobilien) und unbeweglichen Sachen (Immobilien) übertragen werden kann, bedarf es unter anderem einer Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber. 

Für Immobilien sind diesbezüglich die §§ 873 ff. BGB, für Mobilien die §§ 929 ff. BGB zu beachten.

Achten Sie darauf, dass bei der Prüfung der dinglichen Einigung zur Eigentumsübertragung an Mobilien oder Immobilien die Prüfung gesetzesnah anhand der hierfür maßgeblichen Vorschriften gemäß der §§ 873 ff. BGB und §§ 929 ff. BGB erfolgt, wenn Sie sich ein Muster für eine Hausarbeit schreiben lassen, die die Themen Mobiliarsachenrecht, Immobiliarsachenrecht und dingliche Einigung beziehungsweise dingliche Einigung zur Eigentumsübertragung zum Gegenstand hat.



Muster für Hausarbeit schreiben lassen zur dinglichen Einigung - Definition der Einigung


Die dingliche Einigung ist ein Rechtsgeschäft in Form eines Vertrages, durch welches das Eigentum an Mobilien oder Immobilien vom Veräußerer auf den Erwerber übertragen wird. 

Aller Anfang startet mit der Definition. Achten Sie daher auf eine korrekte Definition, wenn Sie sich eine Hausarbeit schreiben lassen!



Muster  für Hausarbeit schreiben lassen zur dinglichen Einigung - Gesetzliche Grundlagen für Immobilien


Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist gemäß § 873 I BGB die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung sowie die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit das Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes vorschreibt. 

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, wenn Sie sich eine Hausarbeit schreiben lassen! Achten Sie bei Lektorat und Korrektorat einer Ghostwriter Hausarbeit auf diese Anforderungen.


Muster für Hausarbeit schreiben lassen zur dinglichen Einigung - Gesetzliche Grundlage für Mobilien


Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache (Mobilie) ist es gemäß § 929 S. BGB erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und sich beide darüber einig sind, dass das Eigentum an der Sache auf den Erwerber übergehen soll. 

Ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache, so genügt gemäß § 929 S. 2 BGB die Einigung über den Übergang des Eigentums. 

Auch beim Hausarbeit schreiben lassen gilt: Saubere juristische Arbeitstechnik, die bei der korrekten Gesetzesanwendung startet!



Muster für Hausarbeit schreiben lassen zur dinglichen Einigung - Bestimmtheitsgrundsatz beachten


Wenn Sie sich ein Muster für eine Hausarbeit schreiben lassen, die das Thema dingliche Einigung zur Eigentumsübertragung beinhaltet, sollten Sie auf den Bestimmtheitsgrundsatz achten. 

Der Bestimmtheitsgrundsatz im Sachenrecht gilt sowohl für das Mobiliarsachenrecht als auch das Immobiliarsachenrecht und besagt, dass die Einigung bezüglich der Übertragung des Eigentums an einer Sache eine ganz bestimmte Sache zum Inhalt haben muss. 

Im Gegensatz zur schuldrechtlichen Einigung, die sich auch auf Sachgesamtheiten beziehen kann und darf, bezieht sich die sachenrechtliche Einigung immer nur auf eine ganz spezifische, einzelne und bestimmte Sache.



Muster für Hausarbeit schreiben lassen zur dinglichen Einigung - Trennungsprinzip beachten


Das Trennungsprinzip ist immer zu beachten, wenn Sie sich ein Muster für eine Hausarbeit schreiben lassen. Das Trennungsprinzip besagt, dass schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft und dingliches Verfügungsgeschäft streng voneinander zu trennen sind. 

Somit darf die sachenrechtliche Einigung bezüglich der Eigentumsübertragung nicht mit der schuldrechtlichen Einigung zur Eigentümsübertragung verwechselt werden, wenn Sie sich eine Hausarbeit schreiben lassen.



Muster für Hausarbeit schreiben lassen zur dinglichen Einigung - Abstraktionsprinzip beachten


Wenn Sie sich eine Hausarbeit schreiben lassen, müssen Sie neben dem Trennungsprinzip auch das Abstraktionsprinzip beachten. Häufig werden beide Prinzipien verwechselt oder "in einen Topf" geworfen. Beides ist falsch.

Das Abstraktionsprinzip besagt, dass schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft und sachenrechtliches Verfügungsgeschäft in ihrer Wirksamkeit zu trennen sind und es außerdem keines (wirksamen) Verpflichtungsgeschäftes bedarf, um ein wirksames Verfügungsgeschäft durchzuführen. 



Muster für Hausarbeit schreiben lassen zur dinglichen Einigung - Unterschied zwischen Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip


Oben haben wir die Definitionen und Bedeutungen der beiden Prinzipien Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip erläutert. 

Da die beiden Prinzipien häufig verwechselt werden, wird hier trennscharf aufgezeigt, was der wirkliche Unterschied zwischen Trennungs- und Abstraktionsprinzip ist.

Das Trennungsprinzip stellt nur auf die Trennung von schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und sachenrechtlichem Verfügungsgeschäft ab. Es gesagt also nur, dass beide Rechtsgeschäfte strikt zu trennen sind. Es besagt noch nichts zur Frage der Wirksamkeit und der etwaigen Verbindung der Wirksamkeit der beiden Rechtsgeschäfte zueinander. 

Achten Sie darauf, wenn Sie sich eine Hausarbeit schreiben lassen, dass diese Trennung auch berücksichtigt und die Bedeutung des Trennungsprinzips richtig verortet und gehandhabt wird.

Das Abstraktionsprinzip betrifft im Gegensatz zum Trennungsprinzip auch die Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte. Es stellt also nicht (nur) auf die Trennung von schuldrechtlichem Verpflichtungs- und sachenrechtlichem Verfügungsgeschäft ab, sondern auch auf deren unabhängige Wirksamkeit beziehungsweise Unwirksamkeit. 

Zusätzlich hat das Abstraktionsprinzip eine zweite Dimension. Hier geht es darum, dass sachenrechtliche Rechtsgeschäfte keiner schuldrechtlichen Causa für ihre Wirksamkeit benötigen. Achten Sie auf die zweite Dimension, wenn Sie sich eine Hausarbeit schreiben lassen. Diese Dimension des Abstraktionsprinzips ist häufig nicht bekannt beziehungsweise bleibt unbeachtet.



Muster für Hausarbeit schreiben lassen zur dinglichen Einigung - Anwendung der Rechtsgeschäftslehre gemäß §§ 104 ff. BGB


Neben den spezifischen Regelungen aus dem Sachenrecht gemäß §§ 873 ff. BGB und §§ 925 ff. BGB sind die allgemeinen Regelungen der Rechtsgeschäftslehre gemäß §§ 104 ff. BGB zu beachten. 

Die dingliche Einigung im Rahmen der Eigentumsübertragung an Sachen ist ein Rechtsgeschäft in Form eines Vertrages. Es gelten damit alle Vorschriften zu Willenserklärungen und Rechtsgeschäften gemäß §§ 104 ff. BGB.

Da der Allgemeine Teil des BGB für alle anderen Bücher des BGB gilt, soweit keine Spezialregelungen greifen, ist daher auch die Rechtsgeschäftslehre gemäß §§ 104 ff. BGB im Rahmen der dinglichen Einigung zur Eigentumsübertragung zu beachten, wenn Sie sich eine Hausarbeit schreiben lassen.



Muster für Hausarbeit schreiben lassen zur dinglichen Einigung bei Eigentumsübertragungen, Bestimmtheitsgrundsatz, Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip


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27. April 2018

Hausarbeit schreiben lassen zum Thema Übereignung nach § 929 S. 1 BGB

Muster für Hausarbeit schreiben lassen zu § 929 S. 1 BGB - Gesetzliche Ausgangslage


Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist es gemäß § 929 S. 1 BGB erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und sich beide darüber einig sind, dass das Eigentum auf den Erwerber übergehen soll. 

Ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache, so genügt gemäß § 929 S. 2 BGB die Einigung über den Übergang des Eigentums. 

Achten Sie darauf, dass bei der Prüfung der Übereignung des Eigentums an beweglichen Sachen gemäß § 929 BGB die Prüfung gesetzesnah erfolgt, wenn Sie sich zum Thema Mobiliarsachenrecht und Übereignung ein Muster für eine Hausarbeit schreiben lassen. 



Muster für Hausarbeit schreiben lassen zu § 929 S. 1 BGB - Prüfungsschema


Wenn Sie sich ein Muster für eine Hausarbeit schreiben lassen, achten Sie auf die richtige Prüfung der Übereignung beweglicher Sachen gemäß § 929 S. 1 BGB. 

Das Prüfungsschema umfasst dabei folgende vier wesentlichen Prüfungspunkte:

  • Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang
  • Übergabe der Mobilie
  • Einigsein bei Übergabe
  • Berechtigung des Veräußerers zur Eigentumsübertragung.


Muster für Hausarbeit schreiben lassen zu §§ 929 ff. BGB - Erläuterung


Die Parteien müssen sich im Rahmen einer Übereignung einer beweglichen Sache gemäß § 929 S. 1 BGB einigen. Diese Einigung ist ein dinglicher Vertrag.

Weiterhin muss die bewegliche Sache vom Erwerber an den Veräußerer übergeben werden. Die Übergabe ist ein Realakt. Im Rahmen der Übergabe kann sich der Veräußerer auch etwaiger Hilfspersonen bedienen. Ebenso kann sich der Erwerber bei der Übergabe im Rahmen der Entgegennahme der beweglichen Sache etwaiger Hilfspersonen bedienen.

Die Parteien einigen sich in der Regel vorher, bevor sie die Übergabe vollziehen. Da die Einigung beziehungsweise die Willenserklärungen im Rahmen der Einigung bis zum Zeitpunkt der Übergabe widerrufen werden können, muss die Einigung und die Einigkeit der Parteien auch noch im Zeitpunkt der Übergabe bestehen und daher geprüft werden.

Zuletzt ist die Berechtigung des Veräußerers zur Eigentumsübertragung zu prüfen. Berechtigt ist der Eigentümer oder auch der verfügungsbefugte Nichteigentümer.


Muster für Hausarbeit schreiben lassen zu § 929 S. 1 BGB - Ghostwriting Agentur hilft


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26. April 2018

Willenserklärung - Rechtsgeschäft - Vertrag - Rechtsgeschäftsähnliche Handlung - Realakt - Definitionen und Abgrenzung

Willenserklärung - Definition


Die Willenserklärung ist ein Tatbestand, der mittels voluntativ gesteuertem Verhalten auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

Beispiel: Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages



Rechtsgeschäft - Definition



Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung und eventuell weiteren Tatbestandsmerkmalen besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt einer gewollten Rechtsfolge knüpft. 

Beispiel: Kündigung eines Arbeitsvertrages



Vertrag - Definition



Der Vertrag ist ein Tatbestand, der aus Angebot und Annahme besteht und korrespondierende Rechte und Pflichten der Parteien begründet.

Beispiel: Kaufvertrag gemäß §§ 433 ff. BGB



Rechtsgeschäftsähnliche Handlung - Definition



Eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung und eventuell weiteren Tatbestandsmerkmalen besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt einer gesetzlichen Rechtsfolge knüpft.

Beispiel: Mahnung im Sinne des § 286 BGB



Realakt - Definition



Der Realakt ist ein Tatbestand, im Rahmen dessen eine tatsächliche Handlung den Eintritt einer Rechtsfolge nach sich zieht.

Beispiel: Übergabe gemäß § 929 S. 1 BGB



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25. April 2018

Ausgleich nach §§ 812 ff. BGB bei beiderseitigem Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - Vergütung des Schwarzarbeiters - Ausschluss ja oder nein?

Beiderseitiger Verstoß gegen das SchwArbG - Ausgangssituation


Verstoßen Auftraggeber und Auftragnehmer im Rahmen eines Vertrages gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, so ist dieser Vertrag in der Regel gemäß § 134 BGB nichtig. 

Aufgrund der Nichtigkeit stellt sich dann die Frage, ob ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen den Parteien gemäß §§ 812 ff. BGB erfolgt.

Insbesondere im Verhältnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Auftragnehmer und Auftraggeber stellt sich die Frage, ob der vorleistende Arbeitnehmer bereicherungsrechtlichen Ausgleich für die erbrachte Arbeitsleistung fordern kann.



Beiderseitiger Verstoß gegen das SchwArbG - Anspruchsgrundlage


Die Nichtigkeit des Vertrages aus § 134 BGB besteht von Anfang an. Richtige bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage ist damit die condictio indebiti gemäß § 812 I 1 Alt. 1 BGB. 



Beiderseitiger Verstoß gegen das SchwArbG - Prüfungsschema



  • Etwas erlangt: Die Arbeitsleistung
  • Durch Leistung: In Erfüllung des Arbeitsvertrages
  • Ohne Rechtsgrund: Wegen § 134 BGB ist der Vertrag unwirksam
  • Kein Ausschluss: § 814 BGB und § 817 BGB sind zu beachten
  • Rechtsfolge: Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung


Beiderseitiger Verstoß gegen das SchwArbG - Ausschluss nach § 814 BGB


Im Rahmen der Prüfung der condictio indebiti darf die Prüfung der Ausschlussgründe nicht übersehen werden. Hier ist zunächst § 814 BGB zu beachten. 

Das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann gemäß § 814 BGB dann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Ein Ausschluss gemäß § 814 BGB scheitert in den Fällen eines beiderseitigen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aber regelmäßig an der mangelnden positiven Rechts- und Rechtsfolgenkenntnis der Parteien. Damit fehlt es in der Regel an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen § 814 BGB.


Beiderseitiger Verstoß gegen das SchwArbG - Ausschluss nach § 817 S. 2 BGB analog


Der Ausschlussgrund des § 817 S. 2 BGB greift nicht nur bei der Leistungskondiktion gemäß § 817 S. 1 BGB, also der condictio ob turpem vel iniustam causam, sondern nach ganz herrschender Meinung auch bei allen anderen Leistungskondiktionen. Methodisch wird dies mit einer analogen Anwendung des § 817 S. 2 BGB gerechtfertigt. 

Der Ausschlussgrund des § 817 S. 2 BGB ist Ausdruck des römischrechtlichen Grundsatzes "in pari turpitudine melior est causa possidentis", was übersetzt bedeutet: "Bei gleicher Sittenwidrigkeit ist die Sache des Besitzenden besser". Verstoßen also beide Parteien gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten, so ist der Empfänger dadurch vor einer Kondiktion durch den Leistenden geschützt.

Dem Wortlaut nach liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 817 S. 2 BGB analog vor, wenn beide Seiten gegen das SchwArbG verstoßen haben. 

Fraglich ist jedoch, ob nach Sinn und Zweck ein solches Ergebnis gerechtfertigt ist. Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer als Auftragnehmer und ein Arbeitgeber als Auftraggeber beide im Zuge eines Vertrages gegen das SchwArbG verstoßen, so ist der Arbeitsvertrag gemäß § 134 BGB unwirksam. Wegen § 817 S. 2 BGB kann dann aber der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nicht Ersatz für die geleisteten Dienste aus Bereicherungsrecht fordern; sein Anspruch ist gemäß § 817 S. 2 BGB analog ausgeschlossen. 

Damit würde ein skrupelloser Arbeitgeber begünstigt, da er die Bereicherung in Form der erhaltenen Arbeitsleistungen nicht herausgeben, also wertersetzen müsste. Der vorleistende Arbeitnehmer wäre dadurch unbillig benachteiligt. 

In solchen Fällen ist eine Korrektur des Ergebnisses gemäß § 817 S. 2 BGB analog gemäß § 242 BGB geboten. Der Ausschluss des Bereicherungsanspruchs gemäß § 817 S. 2 BGB analog ist damit wiederum auszuschließen. 

Dem Arbeitnehmer muss der bereicherungsrechtliche Anspruch gegen den Arbeitgeber erhalten bleiben. Dogmatisch begründet wird dies mit einer teleologischen Reduktion des § 817 S. 2 BGB. Zwar wäre vom Wortlaut des § 817 S. 2 BGB analog der Bereicherungsanspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB ausgeschlossen, nach Sinn und Zweck aber muss der Anwendungsbereich des § 817 S. 2 BGB analog in diesem Fall reduziert beziehungsweise die Anwendung verneint werden. 


Beiderseitiger Verstoß gegen das SchwArbG - Anspruch gemäß § 817 S. 1 BGB


Im oben genannten Fall des Arbeitnehmers als Auftragnehmer verstößt der Arbeitgeber als Auftraggeber im Rahmen eines Schwarzarbeitgeschäfts gegen ein gesetzliches Verbot, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 817 S. 1 BGB vorliegen. Rechtsfolge ist die Herausgabe der Bereicherung durch den Arbeitgeber. Der Ausschlussgrund des § 817 S. 2 BGB, diesmal in direkter Anwendung, greift aus denselben Gründen wie oben nicht. 

Vertritt man die Auffassung, dass der Anspruch aus § 817 S. 1 BGB in Anspruchskonkurrenz zum Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB steht, also nicht von der condictio indebiti für die Fälle des § 134 BGB verdrängt wird, so kann der Arbeitnehmer auch bereicherungsrechtlichen Ausgleich vom Arbeitgeber gemäß § 817 S. 1 BGB verlangen.


Beiderseitiger Verstoß gegen das SchwArbG - Vergütung des Schwarzarbeiters - Fazit:


Haben beide Parteien im Rahmen eines Arbeitsvertrages gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, so ist der Arbeitsvertrag gemäß § 134 BGB nichtig. Der vorleistende Arbeitnehmer kann dann Ersatz bzw. Ausgleich für seine Dienstleistungen aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB und § 817 S. 1 BGB vom Arbeitgeber fordern. 

24. April 2018

Was ist ein Streckengeschäft?

Streckengeschäft Jura - Definition


Das Streckengeschäft betrifft die Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen gemäß §§ 929 ff. BGB und bezeichnet einen Übertragungstatbestand, bei welchem eine bewegliche Sache wiederholt weiterverkauft wird und sich die Beteiligten einig darüber sind, dass der Erstverkäufer im Rahmen der Erfüllung des Vertrages bezüglich des Verfügungsgeschäfts die bewegliche Sache unmittelbar an den Letztkäufer und damit den sachenrechtlichen Letzterwerber liefern soll. 

Das Streckengeschäft dient der Verkürzung der Lieferkette und damit der Schnelligkeit, Leichtigkeit und Wirtschaftlichkeit des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs.

© www.jura-ghostwriter.de

23. April 2018

Unwirksamkeit eines Vertrages bei Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - § 134 BGB

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 134 BGB - Ausgangslage


Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot, so ist es gemäß § 134 BGB grundsätzlich nichtig, sofern nicht ausnahmsweise eine andere Rechtsfolge gesetzlich angeordnet wird. 

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz dient der Minderung von Steuerausfällen, der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sowie dem Schutz der Handwerker vor Preisunterbietungen. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist damit ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB.


§ 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) - Verbot der Schwarzarbeit


Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz dient gemäß § 1 I SchwarzArbG der Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie der illegalen Beschäftigung. 

Schwarzarbeit leistet dabei gemäß § 1 II SchwarzArbG derjenige, der Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungspflichtigen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes gemäß § 14 der Gewerbeordnung nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte gemäß § 55 der Gewerbeordnung nicht erworben hat,
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein, vgl. § 1 der Handwerksordnung.


Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - Einseitiger Verstoß


Da es im Rahmen von Schwarzarbeitsfällen immer mehrere Beteiligte gibt, mindestens zwei, muss zwischen einseitigen und mehrseitigen Verstößen unterschieden werden. 

Bei einseitigen Verstößen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz tritt nicht automatisch Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts gemäß § 134 BGB ein. Daher führen bei einseitigen Verstößen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz keine der oben aufgeführten Schutzzwecke notwendigerweise zur Unwirksamkeit. Auch hier ist, wie immer bei der Prüfung des § 134 BGB, eine Untersuchung des Einzelfalles indiziert. 

Verstößt nur eine der Parteien gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, so sollen der gesetzestreuen Partei grundsätzlich die vertraglichen Ansprüche nicht genommen werden. Im Gegenteil sollen dem gesetzestreuen Vertragspartner im Rahmen vertraglicher Rechtsgeschäfte die vertraglichen Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche belassen werden. 

Eine Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB in Verbindung mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz liefe auf eine Bestrafung der gesetzestreuen Partei hinaus, die letzten Endes nur auf der Grundlage der häufig schwächeren gesetzlichen Ansprüche gegen den gesetzeswidrig handelnden Vertragspartner vorgehen könnten. 


Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - Beiderseitiger Verstoß


Verstoßen beide bzw. alle Parteien gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, so ist keine Partei schutzwürdig. Damit steht einer Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gemäß § 134 BGB nichts im Wege. 

Dieses Ergebnis ist auch insoweit stimmig, als bei Festhalten an der Wirksamkeit des Vertrages die Parteien zur Ausführung gesetzeswidriger Leistungen und Gegenleistungen verpflichteten wären. Ein solches Ergebnis wäre absurd. 

Da ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch bußgeldbewehrt ist, wären die Parteien außerdem vertraglich dazu verpflichtet, bußgeldbewehrte Handlungen vorzunehmen. Auch unter diesem Aspekt wäre die Annahme der Wirksamkeit eines Vertrages trotz Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz absurd.


Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 134 BGB - Fazit


Als Tenor bleibt festzuhalten, dass einseitige Verstöße grundsätzlich die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unberührt lassen während beiderseitige Verstöße zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gemäß § 134 BGB führen. 

Im Ergebnis muss jedoch immer der konkrete Einzelfall mit all seinen Sachverhaltsteilen und Nuancen untersucht und einer sachgerechten Lösung zugeführt werden. Der Prädikats-Jurist vermeidet Pauschalisierungen.

22. April 2018

Verstoß gegen Inhaltsverbote im Sinne des § 134 - Rechtsfolge immer Nichtigkeit?

Inhaltsverbot § 134 BGB - Definition


Ein Inhaltsverbot im Sinne des § 134 BGB liegt dann vor, wenn das Verbotsgesetz ein Gesetz im Sinne des § 2 EGBGB darstellt, welches sich nicht gegen die äußeren Rahmenbedingungen eines Rechtsgeschäfts (z. B. Ladenschlussgesetz), sondern gegen den Inhalt des Rechtsgeschäfts und damit gegen dessen zivilrechtliche Wirksamkeit wendet.


Inhaltsverbot § 134 BGB - 2 Kategorien


Bei Gesetzen, die Inhaltsverbote normieren, sind zwei Kategorien von Verstößen zu unterscheiden:


  • Einseitige Verstöße gegen Inhaltsverbote und
  • Zwei- bzw. mehrseitige Verstöße gegen Inhaltsverbote.


Inhaltsverbot § 134 BGB - Einseitiger Verstoß


Bei einseitigen Verstößen gegen ein Verbotsgesetz ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll oder nicht. Entscheidendes Kriterium ist hier der Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes. 

In der Regel ist bei einseitigen Verstößen davon auszugehen, dass das Rechtsgeschäft trotz des einseitigen Verstoßes wirksam bleibt. Dies wird insbesondere bei Verträgen deutlich. 

Der vertragliche Anspruch ist in der Regel der stärkste Anspruch für den Gläubiger. Wird nun der Vertragspartner im Rahmen des Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz gemäß § 263 StGB getäuscht und geschädigt, so würde bei Annahme der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB der Vertrag unwirsam sein. Dann aber nimmt man dem Getäuschten und Geschädigten damit den vertraglichen Anspruch. Nach Sinn und Zweck wird dies in der Regel nicht gewollt sein. 


Inhaltsverbot § 134 BGB - Einseitiger Verstoß - Beispiel - Wirksamkeit


Nehmen wir an, A und B schließen einen Vertrag über ein Smartphone und A hat als Verkäufer den B im Rahmen dieses Kaufvertrages betrogen im Sinne des § 263 StGB. Da § 263 StGB ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellt könnte sich daraus die Unwirksamkeit des Kaufvertrages ergeben. 

Nimmt man nun Nichtigkeit an, wird der Betrüger A am Ende dadurch noch privilegiert. Denn bei Wirksamkeit des Vertrages hat B als Käufer alle vertraglichen Rechte gegen A, insbesondere auch die Gewährleistungsrechte. 

Nimmt man allerdings Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen des Betruges gemäß § 134 BGB an, so nimmt man B die vertraglichen Rechte gegen A. B bleibt dann auf seine gesetzlichen Rechte aus §§ 823 ff. BGB beschränkt. Dies wäre ein erheblicher Nachteil für den Käufer B. 

Nach Sinn und Zweck ist es daher sachgerecht, trotz des Betruges keine Nichtigkeit des Kaufvertrages anzunehmen.


Inhaltsverbot § 134 BGB - Einseitiger Verstoß - Beispiel - Nichtigkeit


Als Ausnahme vom oben aufgezeigten Grundsatz gibt es aber auch Fälle, in denen die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts bei einseitigem Verstoß Sinn macht. 

Dies ist in der Regel immer dann der Fall, wenn der Schutzzweck der verletzten Norm dies gebietet. Besteht also beispielsweise das Rechtsgeschäft aus einem Vertrag und stellt dieser Vertrag einen Nachteil für eine der Parteien dar, so ist nach Sinn und Zweck Nichtigkeit die Folge.

So beispielsweise bei Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Schließt eine Person einen Rechtsberatungsvertrag mit einem Rechtsdienstleister ab, der von Gesetzes wegen zur Rechtsberatung nicht befugt ist, so ist Nichtigkeit dieses Geschäftsbesorgungsvertrages die Folge. 

Dies gebietet der Schutz der zu beratenden Person. Denn Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist die Sicherstellung einer hohen Qualität der Rechtsberatung. Diese ist aber nur bei Ausübung der Beratung durch gesetzlich anerkannte Berufsgruppen gewährleistet. 

Der Schutz des Beratenen gebietet daher die Nichtigkeit des Vertrages, womit dieser insbesondere nicht zur Honorierung einer Falsch- und Schlechtberatung verpflichtet wird. Andererseits kann auch der unbefugt Beratende aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages keine vertraglichen Ansprüche gegen den Betroffenen geltend machen. Der Schutz des Beratenen und die fehlende Schutzwürdigkeit des unbefugt Beratenden führen nach Sinn und Zweck daher zur Unwirksamkeit des Vertrages; dies ist interessen- und sachgerecht. 


Inhaltsverbot § 134 BGB - Beiderseitiger bzw. mehrseitiger Verstoß


Bei beiderseitigen bzw. mehrseitigen Verstößen verstoßen beide oder eben alle Beteiligten im Rahmen eines Rechtsgeschäfts gegen die jeweilige Verbotsnorm. Wenn sich die Verbotsnorm dabei auch an beide bzw. alle Personen richtet, so ist niemand schutzwürdig. Rechtsfolge ist dann die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. 


Inhaltsverbot § 134 BGB - Beiderseitiger bzw. mehrseitiger Verstoß - Beispiel


Verkauft V 1 Kilogramm Kokain an K, der es als Zwischenhändler weiterverkaufen will, so verstoßen beide Parteien des Kaufvertrages gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ein solcher Kaufvertrag verstößt gegen § 29 BtMG und damit gegen ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Sowohl V als auch K unterliegen mit ihren jeweiligen Verhaltensweisen diesem Verbot, vgl. § 29 I Nr. 1 BtMG. Nach Sinn und Zweck richtet sich das Verbot des § 29 BtMG gegen beide, womit auch beide nicht schutzwürdig sind. 

Der Kaufvertrag ist damit nichtig. 


Inhaltsverbot § 134 BGB - Fazit


Es ist jeweils im Einzelfall zu untersuchen, ob ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB vorliegt und ob ein Verstoß auch zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts führen soll. Wichtig ist wie immer die Begründung, die wie das Ergebnis selbst auch überzeugend sein muss. Hier entscheidet wiederum die Argumentation am Einzelfall und keine vorgefertigte Schablone oder ein Schema. Wer auf richtig hohem Niveau argumentieren will, argumentiert immer am Einzelfall.

21. April 2018

Ist ein Kaufvertrag nach Ladenschluss wirksam?

Kaufvertrag unter Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz - Ausgangssituation


Schließen die Parteien einen Vertrag nach Ladenschluss, so lässt sich die Wirksamkeit dieses Vertrages gemäß § 134 BGB diskutieren. 

Gemäß § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und sich aus dem Gesetz nicht ausnahmsweise ein anderes ergibt. 

Das Ladenschlussgesetz könnte daher ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellen. 


Ladenschlussgesetz - Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB?


Potentielle Gesetze im Sinne des § 134 BGB sind zunächst alle formellen und materiellen Rechtsnormen im Sinne des § 2 EGBGB. 

Das Ladenschlussgesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 2 EGBGB, da es sich in generell-abstrakter Weise an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet und für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gilt. 

Fraglich ist jedoch, ob das Ladenschlussgesetz auch ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellt. Dies muss durch Auslegung ermittelt werden.

Ein Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz kann als Ordnungswidrigkeit und sogar als Straftat verfolgt werden. Dies spricht zunächst für das Vorliegen eines Verbotsgesetzes. 

Allerdings betrifft das Ladenschlussgesetz nur die Rahmenbedingungen für Rechtsgeschäfte. Das Ladenschlussgesetz dient der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung. Es reglementiert die Zeiten, in denen Rechtsgeschäfte durchgeführt werden dürfen und die Ruhezeiten, in denen Rechtsgeschäfte in den Läden zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung verboten sind. 

Damit richtet sich das Ladenschlussgesetz nicht gegen die Vornahme der Rechtsgeschäfte selbst, sondern gegen die Art und Weise ihres Zustandekommens. Der Sinn und Zweck des Ladenschlussgesetzes besteht also nicht darin, die Rechtsgeschäfte selbst zu verhindern und zu verbieten. Die Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zielt daher nicht auf die Verhinderung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte ab. 

Damit sind zivilrechtliche Rechtsgeschäfte, die im Wege eines Verstoßes gegen Ladenschlussgesetze erfolgen, nicht unwirksam. Der Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz schlägt damit nicht auf die zivilrechtliche Ebene durch. 


Ladenschlussgesetz - Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB - Beispiel


Verkäufer V macht Überstunden und verkauft dem Kunden K nach Ladenschluss, der eigentlich um 20 Uhr gewesen wäre, um 21:30 Uhr ein Smartphone. Aufgrund des intensiven Beratungsgespräches hatten V und K nicht auf die Uhr geachtet. 

Der Kaufvertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen das Ladenschlussgesetz gemäß § 134 BGB unwirksam. 

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20. April 2018

Verbotsgesetz Jura - Was ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB?

Verbotsgesetz Jura - § 134 BGB Voraussetzungen


Ein Rechtsgeschäft, welches gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist gemäß § 134 BGB grundsätzlich unwirksam. In Ausnahmefällen kann sich statt der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts auch eine andere Rechtsfolge ergeben; entweder aus Rechtsgeschäft oder Gesetz.



Verbotsgesetz Jura - Definition zu § 134 BGB


Potentielle Gesetze im Sinne des § 134 BGB sind alle deutschen formellen und materiellen Rechtsnormen gemäß § 2 EGBGB. 

§ 2 EGBGB stellt klar, dass jede Rechtsnorm ein Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und damit auch im Sinne des § 134 BGB sein kann.



§ 134 BGB Kommentar


Nicht alle Gesetze im Sinne des § 2 EGBGB sind auch Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB. Liegt ein Gesetz vor, so muss dieses Gesetz dahingehend interpretiert werden, ob es auch ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellt. 

Im Rahmen der Auslegung des Gesetzes muss daher untersucht werden, ob die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes vereinbar oder unvereinbar ist. Liegt ein Verbotsgesetz vor, so ist die Wirksamkeit unvereinbar mit dem Gesetz. 

Wird beispielsweise im Rahmen eines Vertrages ein Betrug gemäß § 263 StGB gegenüber dem Geschäftspartner begangen, so ist die Wirksamkeit des Vertrages mit Sinn und Zweck des § 263 StGB nicht vereinbar. § 263 StGB ist daher Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB.



§ 134 BGB - Verbotsgesetz Beispiele



  • Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten ohne Rezept gemäß § 95 I Nr. 4 AMG
  • Abtreibungsverbot gemäß §§ 218 ff. BGB
  • Ärztliche Behandlung ohne Approbation gemäß § 13 BÄO
  • Abweichende Vereinbarungen gemäß §§ 475 I, 487 oder 655e BGB
  • Beamtenbestechung gemäß §§ 331 ff. BGB
  • Benachteiligungsverbot gemäß § 7 AGG
  • Handel mit menschlichen Organen gemäß § 17 TransplantG
  • Mietwucher gemäß § 5 WiStG
  • Sachhehlerei gemäß § 259 StGB
  • Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtMG
  • Schwarzarbeit gemäß §§ 1 ff. SchwarzArbG
  • Verbot der widerstreitenden Interessen bei Rechtsanwälten gemäß § 43a BRAO
  • Verstoß gegen die Schweigepflicht gemäß § 203 StGB
  • Verstoß gegen Preisbestimmungen gemäß § 3 UWG
  • Wucher gemäß § 291 StGB
  • Umgehungsverbot gemäß § 306aBGB


§ 134 BGB - Keine Verbotsgesetze - Normen mit eigener Regelung


Keine Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB liegen vor, wenn die Gesetze im Sinne des § 2 EGBGB eine eigenständige Regelung treffen.

Gesetze mit eigenständigen Regelungen sind beispielsweise § 138 BGB bei sittenwidrigen Rechtsgeschäften und Wucher, § 723 III BGB im Rahmen der Kündigung durch Gesellschafter oder § 925 II BGB bezüglich der Bedingungs- und Zeitbestimmungsfeindlichkeit der Auflassung. 


§ 134 BGB - Keine Verbotsgesetze - Normen zur Einschränkung der Gestaltungsfreiheit


Keine Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB liegen vor, wenn die Gesetze im Sinne des § 2 EGBGB das rechtliche Können einschränken, aber nicht das rechtliche Dürfen reglementieren. 

Gesetze, die lediglich die rechtliche Gestaltungsfreiheit bezüglich des rechtlichen Könnens einschränken sind beispielsweise § 137 BGB bezüglich rechtsgeschäftlicher Verfügungsverbote oder § 181 BGB betreffend der Zulässigkeit von Insichgeschäften.


§ 134 BGB - Keine Verbotsgesetze - Bloße Ordnungsvorschriften


Keine Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB liegen vor, wenn die Gesetze im Sinne des § 2 EGBGB lediglich der Aufrechterhaltung der Ordnung, nicht aber dem Verbot rechtsgeschäftlichen Handelns dienen.

Gesetze, die lediglich als bloße Ordnungsvorschriften fungieren, sind beispielsweise das Gaststättengesetz oder das Ladenschlussgesetz.




§ 134 BGB - Abschließender Tipp


Nehmen Sie nicht vorschnell ein Verbotsgesetz an und lehnen sie auch umgekehrt nicht vorschnell ein Verbotsgesetz ab. Es ist bei jedem Gesetz im Sinne des § 2 EGBGB eine Interpretation dahingehend durchzuführen, ob dies ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellt oder nicht. 

Entscheidend ist nicht nur das Ergebnis. Mindestens genauso wichtig ist die Begründung dieses Ergebnisses. Bei der Begründung zeigt sich die Argumentationskraft des Juristen. Diese ist eines DER Gütekriterien des Prädikatsjuristen.

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19. April 2018

Ghostwriter Jura - § 134 BGB Voraussetzungen und Rechtsfolge

§ 134 BGB - Schema



  • Vorliegen eines Gesetzes im Sinne des Art. 2 EGBGB
  • Dieses Gesetz im materiellen Sinne ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB 
  • Vorliegen eines Rechtsgeschäfts
  • Verstoß des Rechtsgeschäfts gegen dieses gesetzliche Verbot
  • Verbotsgesetz schlägt auf die zivilrechtliche Ebene durch
  • Rechtsfolge ist grundsätzlich Nichtigkeit
  • Rechtsfolge ausnahmsweise keine Nichtigkeit - Interpretationsfrage


§ 134 BGB - Gesetzliches Verbot - Beispiele


  • Sachhehlerei gemäß § 259 StGB
  • Handel mit menschlichen Organen gemäß § 17 TransplantG
  • Beamtenbestechung gemäß §§ 331 ff. StGB
  • Mietwucher gemäß § 5 WiStG
  • Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten ohne Rezept gemäß § 95 I Nr. 4 AMG
  • Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtMG
  • Abtreibungsverbot gemäß §§ 218 ff. StGB
  • Ärztliche Behandlung ohne Approbation gemäß § 13 BÄO
  • Schwarzarbeit gemäß §§ 1 ff. SchwarzArbG
  • Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen bei Rechtsanwälten gemäß § 43a BRAO
  • Verstoß gegen die Schweigepflicht gemäß § 203 StGB
  • Verstoß gegen Preisbestimmungen gemäß § 3 UWG
  • Wucher gemäß § 291 StGB
  • Benachteiligungsverbot gemäß § 7 AGG
  • Umgehungsverbot gemäß § 306a BGB
  • Abweichende Vereinbarungen gemäß § 475 I BGB
  • Abweichende Vereinbarungen gemäß § 487 BGB
  • Abweichende Vereinbarungen gemäß § 655e BGB

Jura Ghostwriter - Haftungsumfang der culpa in contrahendo bei schuldhafter Verursachung der Formnichtigkeit

Schuldhafte Verursachung der Formnichtigkeit - Beispiel Grundstückskaufvertrag - Ausgangslage


Ein Grundstückskaufvertrag ist gemäß § 311b I 1 BGB in Verbindung mit § 128 BGB formbedürftig und bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Wird diese Form nicht eingehalten, so ist der Grundstückskaufvertrag gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig.

Nun gibt es Fälle, in denen eine der Parteien des Grundstückskaufvertrages die Nichteinhaltung der Form verschuldet hat. Damit ist der Grundstückskaufvertrag gemäß § 125 S. 1 BGB unwirksam. Für die andere Partei ergibt sich aufgrund des Verschuldens ein Anspruch aus culpa in contrahendo gemäß §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB. 

Fraglich ist, welcher Anspruchsinhalt sich bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der culpa in contrahendo im Rahmen der Rechtsfolge ergibt. Hierzu gibt es mehrere Ansätze.


Anspruch auf Erfüllung 


Teilweise wird diskutiert, ob der Geschädigte einen Anspruch aus cic in Verbindung mit dem gescheiterten Vertrag auf Erfüllung hat. Diese Auffassung ist jedoch abzulehnen, da hiermit die Vorschrift des § 311b I 1 BGB ausgehebelt und die Nichtigkeitsfolge des § 125 S. 1 BGB umgangen würde. Außerdem würde diese Lösung auf einen Kontrahierungszwang hinauslaufen, der grundsätzlich abzulehnen ist und für diesen Fall kein Ausnahmetatbestand greift.


Anspruch aus culpa in contrahendo auf das negative Interesse


Der Anspruch im Rahmen der culpa in contrahendo ist auf das negative Interesse gerichtet. Damit wird dem Geschädigten in jedem Falle der Vertrauensschaden ersetzt. 

Die alleinige Beschränkung auf den Ersatz des Vertrauensschadens hält die herrschende Meinung aber für unbefriedigend. Insbesondere bei vorsätzlicher Herbeiführung der Formnichtigkeit sei insoweit eine über den Ersatz des negativen Interesses hinausgehende Sanktion angemessen und erforderlich.


Anspruch aus culpa in contrahendo auf das positive Interesse


Die Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der Literatur plädieren für den Ersatz des positiven Interesses. Der Geschädigte ist damit so zu stellen, wie wenn der aufgrund der Formnichtigkeit gescheiterte Vertrag ordnungsgemäß zustande gekommen wäre. 

Im Rahmen eines wegen Formnichtigkeit gemäß §§ 311b I 1, 125 S. 1 BGB gescheiteren Grundstückskaufvertrages ist der Käufer damit so zu stellen, dass er sich ein gleichwertiges Grundstücks am Grundstücksmarkt beschaffen kann. 

Der Ersatz des positiven Interesses im Rahmen der culpa in contrahendo steht im Einklang mit der allgemeinen Dogmatik. Zwar ist bei Verletzung einer Pflicht nach § § 241 II, 311 II BGB dem Geschädigten grundsätzlich nur der ihm entstandene Verletzungs- und Vertrauensschaden gemäß § 280 I BGB zu ersetzen. Ausnahmsweise erstreckt sich der Ersatzanspruch aber auf das Erfüllungsinteresse, wenn das Rechtsgeschäft ohne die culpa in contrahendo mit dem vom Geschädigten erstrebten Inhalt wirksam zustande gekommen wäre oder wenn dies der Schutzzweck der verletzten Pflicht verlangt; und das ist hier der Fall.


Berufung auf Formmangel gemäß § 242 BGB verwehrt - Verhältnis zur cic


Bei schuldhafter Herbeiführung des Formmangels gibt es auch die Möglichkeit, dass dem Schädiger die Berufung auf den Formmangel verwehrt ist, insbesondere bei Vorsatz. Damit kommt der Vertrag trotz Formnichtigkeit so zustande, wie er vereinbart war, womit die beiderseitigen vertraglichen Pflichten aus dem Vertrag erfüllt werden müssen. 

Bei dieser Lösung ist dann aber grundsätzlich ein Schadensersatz aus culpa in contrahendo, gerichtet auf das positive Interesse, ausgeschlossen. Entweder erhält der Geschädigte also Schadensersatz aus culpa in contrahendo oder aber er behält seinen Anspruch auf Erfüllung, beispielsweise aus einem Grundstückskaufvertrag. 

Es muss dem Einzelfall überlassen bleiben, welche Lösung sachgerechter ist: Entweder Ausschluss der Berufung auf den Formmangel gemäß § 242 BGB und damit Erfüllung aus wirksamem Vertrag oder aber Formnichtigkeit des Vertrages mit Haftung aus cic auf das positive Interesse. Die beiden Möglichkeiten stehen also in einem Ausschlussverhältnis; dies ist zwingend zu beachten.

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Erfüllbarkeit - Definition und Erklärung für die Hausarbeit

Die Erfüllbarkeit wird häufig missverstanden. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich diese Erklärung und Definition der Jura Ghostwriter für...