Genehmigung von Rechtsgeschäften - Rechtlicher Ausgangspunkt
Gemäß der Legaldefinition des § 184 I BGB ist die Genehmigung die nachträgliche Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft. Sie wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Die Erteilung der Genehmigung richtet sich nach § 182 BGB. Beim Minderjährigen ist die Genehmigung in den Fällen der §§ 107, 108 BGB notwendig. Bei der Genehmigung im Minderjährigenrecht sind die Fälle der Genehmigung durch die Eltern und diejenigen der Genehmigung durch den Minderjährigen selbst zu unterscheiden.
Genehmigung durch die Eltern
Gemäß § 108 BGB erfolgt die Genehmigung genehmigungsbedürftiger Rechtsgeschäfte des Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter. In der Regel sind dies die Eltern gemäß §§ 1626, 1629 BGB im Wege einer Gesamtvertretung. In den Fällen des §§ 1629 II, 1795 BGB können die Eltern ausnahmsweise das Kind nicht vertreten. Dann ist gemäß §§ 1643, 1821 ff. BGB die Zustimmung des Familiengerichts erforderlich.
Genehmigung durch den Minderjährigen
Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt gemäß § 108 III BGB seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters. Der Minderjährige wird mit Volljährigkeit unbeschränkt geschäftsfähig, vgl. §§ 2, 106 BGB.
Voraussetzung einer Genehmigung durch den Minderjährigen ist jedoch, dass die Eltern vorher nicht die Genehmigung bereits erteilt oder aber verweigert haben. Ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft wird mit der Verweigerung der Genehmigung endgültig unwirksam. Damit ist es nicht mehr genehmigungsfähig. Andererseits wird ein genehmigtes Rechtsgeschäft mit der Genehmigung durch die Eltern endgültig wirksam. Damit ist es nicht mehr genehmigungsfähig. Zu beachten ist, dass eine solche Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung auch konkludent erfolgen kann. Der Sachverhalt ist hier präzise zu beachten und mittels der Auslegung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB zu interpretieren.
Rechtsfolge der Genehmigung des Rechtsgeschäfts
Ein Rechtsgeschäft des Minderjährigen, das der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter bedarf, ist bis zur Genehmigung schwebend unwirksam. Gemäß § 184 I BGB wird das Rechtsgeschäft mit der Genehmigung wirksam. Dabei wirkt die Genehmigung ex tunc. Das bedeutet, dass die Genehmigung gemäß § 184 I BGB grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirkt, soweit ausnahmsweise nichts anderes bestimmt ist.
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