23. September 2018

Genehmigung

Genehmigung - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Die Genehmigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch welche ein zunächst schwebend unwirksames Rechtsgeschäft mittels der nachträglichen Zustimmung endgültig ex tunc wirksam wird.


Genehmigung - Gesetzliche Grundlage für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Die gesetzliche Grundlage für die Genehmigung ist im BGB AT, in § 184 BGB verankert. § 184 BGB normiert die Rückwirkung der Genehmigung.

Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt gemäß § 184 I BGB grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts zurück. Diese Zurückwirkung bezeichnet man als ex-tunc-Wirkung. Durch Rechtsgeschäft oder auch Gesetz kann diese ex-tunc-Wirkung ausnahmsweise ausgeschlossen sein. 


Genehmigung - Dogmatische Einordnung für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Die Genehmigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss daher dem Adressaten zugehen, damit sie wirksam werden kann. Die Willenserklärung zur Genehmigung sowie der Zugang führen zur Wirksamkeit der Genehmigung und bilden damit das einseitige Rechtsgeschäft der wirksamen Genehmigung.

Da durch die Genehmigung die Rechtslage unmittelbar dadurch umgestaltet wird, dass das zunächst schwebend unwirksame Rechtsgeschäft endgültig wirksam wird, ist die Genehmigung auch ein Gestaltungsrecht und damit bedingungsfeindlich.


Genehmigung - Beispiel für die Jura Hauarbeit und andere Rechtsgutachten


Die klassischen Beispiele zur Genehmigung im BGB AT kommen aus dem Minderjährigenrecht und dem Vertretungsrecht.


Sachverhalt zur Genehmigung


Der 10 Jahre alte A kauft ohne Einwilligung der Eltern ein Smartphone bei seinem Mitschüler B für 50 EUR. Die Kaufpreiszahlung soll am nächsten Tag in der Schule erfolgen. Als A nach Hause kommt, erzählt er seinen Eltern von dem Kauf. Diese genehmigen den Kaufvertrag.

Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor?


Lösung zur Genehmigung


Da A durch den Kaufvertrag gemäß § 433 II BGB zur Kaufpreiszahlung und Abnahme des Smartphones verpflichtet wird, erlangt er durch seine Willenserklärung nicht nur einen rechtlichen Vorteil, vgl. § 107 BGB. Er bedurfte daher eigentlich einer Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Schließt ein Minderjähriger einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages gemäß § 108 I BGB von der Genehmigung des Vertreters ab.

Die Eltern als gesetzliche Stellvertreter gemäß §§ 1626, 1629 BGB haben der Willenserklärung des A sowie dem Kaufvertrag nachträglich zugestimmt, mithin also genehmigt im Sinne des § 184 BGB. Wie sich aus §§ 182 I, 108 II BGB ergibt, war es ausreichend, dass die Genehmigung gegenüber A erfolgt. Eine Genehmigung gegenüber B war nicht notwendig.

Im Ergebnis liegt damit ein wirksamer Kaufvertrag zwischen A und B vor.


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