Error in objecto - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten
Error in objecto (error = Irrtum, objecto = Gegenstand) ist eine besondere Form des Inhaltsirrtums, bei welchem der Erklärende im objektiven Tatbestand seiner Willenserklärung nach außen hin einen anderen Geschäftsgegenstand erklärt, als er im subjektiven Tatbestand im Rahmen seines Geschäftswillens subjektiv erklären will.
Error in objecto - Gesetzliche Grundlage für die Hausarbeit und andere Rechtsgutachten
Für den error in objecto existiert keine eigenständige gesetzliche Regelung. Er ist jedoch eine besondere Form des Inhaltsirrtums gemäß § 119 I Alt. 1 BGB und findet damit in § 119 BGB einen gesetzlichen Anknüpfungspunkt. § 119 BGB normiert die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung wegen Irrtums.
Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Willenserklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann diese Willenserklärung gemäß § 119 I BGB anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er diese Willenserklärung bei Kenntnis der wahren Sachlage und bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes nicht abgegeben haben würde.
Error in objecto - Klassisches Beispiel aus dem Alltag für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten
Sachverhalt
Der aus Hamburg stammende A ist auf der Durchreise in Köln. In einem Restaurant bestellt er laut Speisekarte einen „Halven Hahn“ und geht als Norddeutscher davon aus, dass er damit ein „Halbes Hähnchen“ bestellt. Im Rheinischen ist ein „Halver Hahn“ aber ein Roggenbrötchen mit Käse.
Lösung
A erklärt im objektiven Tatbestand zum Abschluss des Speisevetrages gemäß §§ 133, 157 BGB, dass er ein Roggenbrötchen mit Käse bestellen will. Subjektiv geht er im Rahmen seines Geschäftswillens aber davon aus, er bestelle ein halbes Hähnchen.
A irrt damit über den Geschäftsgegenstand des Speisevertrages. Dieser Identitätsirrtum in Form des error in objecto ist ein Unterfall des Inhaltsirrtums gemäß § 119 I Alt. 1 BGB.
Background: Beim Inhaltsirrtum setzt der Erklärende einen Erklärungstatbestand, den er auch setzen will. Der Erklärende irrt aber über die objektive Bedeutung seiner Willenserklärung.
Der „Halve-Hahn“ - Fall ist ein Klassiker zum error in objecto. Zur Herkunft des Namens gibt es hier weitere Informationen.
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