Error in negotio - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten
Error in negotio (error = Irrtum, negotio = Geschäft) ist eine besondere Form des Inhaltsirrtums, bei welchem der Erklärende im objektiven Tatbestand seiner Willenserklärung nach außen hin einen anderen Geschäfts- oder Vertragstyp erklärt, als er im subjektiven Tatbestand im Rahmen seines Geschäftswillens subjektiv erklären will.
Error in negotio - Gesetzliche Grundlage für die Hausarbeit und andere Rechtsgutachten
Für den error in negotio existiert keine eigenständige gesetzliche Regelung. Er ist jedoch eine besondere Form des Inhaltsirrtums gemäß § 119 I Alt. 1 BGB und findet damit in § 119 BGB einen gesetzlichen Anknüpfungspunkt. § 119 BGB normiert die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung wegen Irrtums.
Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Willenserklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann diese Willenserklärung gemäß § 119 I BGB anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er diese Willenserklärung bei Kenntnis der wahren Sachlage und bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes nicht abgegeben haben würde.
Error in negotio - Klassisches Beispiel aus dem Alltag für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten
Ein klassischer Fall zum error in negotio ist der Nachbar, der sich ein paar Eier oder andere Lebensmittel „ausleihen“ möchte. Im objektiven Tatbestand erklärt der Nachbar ein Angebot zum Abschluss eines Leihvertrages gemäß §§ 598 ff. BGB.
Subjektiv meint der Nachbar aber ein Angebot zum Abschluss eines Sachdarlehensvertrages gemäß § 607 BGB, falls nicht ohne nur Gefälligkeitsverhältnis intendiert und erkenntlich ist.
Es spielt aber im Ergebnis keine Rolle, da der andere Nachbar in der Regel laienhaft weiß, dass es um den Abschluss eines Sachdarlehensvertrages geht. Insoweit handelt es sich um einen unbeachtlichen error in negotio in Form einer falsa demonstratio non nocet.
Error in negotio - Pathologischer Fall für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten
Sachverhalt
Die A mistet ihren Kleiderschrank aus. Ihre Freundin B kommt vorbei und sieht die vielen aussortierten Kleidungsstücke. A meint zu B, dass sie sich etwas aussuchen solle. B sucht sich ein schönes Kleid aus, nimmt es an sich und zieht es gleich an. Als sich B im Spiegel glücklich und zufrieden anschaut, sagt die A zu B: „Ich mache Dir einen Sonderpreis, für 50 EUR kannst Du es haben.“ Die B ist total erstaunt. Sie erwidert gegenüber A, dass sie von einer Schenkung ausgegangen sei und das Kleid nicht haben wolle, wenn es etwas kostet.
Lösung
Dabei wird der diesbezügliche Formmangel gemäß §§ 518 I 1, 128, 518 II BGB durch den Vollzug der Schenkung geheilt.
B hat dieses objektiv erklärte Schenkungsversprechen der A angenommen, denn auch ihr Verhalten kann unter objektivierter Betrachtungsweise gemäß §§ 133, 157 BGB nur dahingehend verstanden werden, dass sie ein Schenkungsangebot der A annehmen will.
Subjektiv wollte die A aber nur ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages machen. Der Geschäftswille der A widersprach damit dem objektiv Erklärten, einem Schenkungsangebot.
Die A wusste, was sie erklärt, kannte aber nicht die objektive Bedeutung ihrer Erklärung und unterlag damit einem Inhaltsirrtum gemäß § 119 I Alt. 1 BGB über den Geschäftstyp beziehungsweise Vertragstyp und damit einem error in negotio.
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