24. September 2018

Generalvollmacht

Generalvollmacht - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Eine Generalvollmacht ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht, in deren Rahmen der Stellvertreter grundsätzlich zur Vornahme jeder Art von Rechtsgeschäft mit Wirkung für und gegen den Vertretenen legitimiert ist, für welche eine Stellvertretung zulässig ist.


Generalvollmacht - Gesetzliche Grundlage für die gesetzesnahe Bearbeitung in Jura Hausarbeiten und anderen Rechtsgutachten


Neben den allgemeinen Vorschriften zur Vollmachtserteilung gemäß §§ 166 ff. BGB gibt es keine gesonderten Vorschriften für die Generalvollmacht. Ihre Existenz und Zulässigkeit ergibt sich vielmehr aus dem Grundsatz der Privatautonomie, die sowohl die positive wie auch die negative Vollmachtsfreiheit erfasst.

Im Rahmen der positiven Vollmachtsfreiheit steht es dem Vollmachtgeber grundsätzlich frei, ob und mit welchem Inhalt er eine Vollmacht erteilen möchte. Neben der Möglichkeit der Erteilung von Spezialvollmachten und Gattungsvollmachten besteht daher auch die Rechtsmacht zur Erteilung von Generalvollmachten.

Im Handelsrecht existieren mit der Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB und der Prokura gemäß § 48 HGB zwei sehr weitreichende Arten der Vollmacht. Da aber sowohl Prokura als auch Handlungsvollmacht nicht unbeschränkte Vollmachten darstellen, sind sie keine speziellen Formen der Generalvollmachten im Sinne des BGB.


Generalvollmacht - Einschränkungen als pathologische Fälle für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Der Inhalt einer Generalvollmacht bestimmt sich durch Auslegung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB.

Obwohl eine Generalvollmacht grundsätzlich, entsprechend dem Wortlaut und dem Sinn einer Generalvollmacht, für sämtliche Rechtsgeschäfte gilt, werden zum Schutz des Vertretenen Ausnahmen angenommen. Daher sind überraschende oder für den Vertretenen schädliche Rechtsgeschäfte des Stellvertreters nicht erfasst.

Außerdem kann eine Generalvollmacht nicht rechtswirksam unwiderruflich erteilt werden, weil dies die Privatautonomie und das zivilrechtliche Selbstbestimmungsrecht des Vertretenen unzumutbar einschränkt und somit als sittenwidrig gemäß § 138 I BGB zu qualifizieren ist.

Ansonsten ist es grundsätzlich möglich, die Generalvollmacht für juristische, wirtschaftliche und persönliche Angelegenheiten (nicht höchstpersönliche!) zu erteilen.


Generalvollmacht - Beispiel für das plastische Verständnis in Jura Hausarbeiten und anderen Rechtsgutachten


Ein aktuelles Beispiel für eine Generalvollmacht sind die Vorsorgevollmachten, die meist gemeinsam mit Patientenverfügungen erstellt werden.

Vorsorgevollmachten werden in der Regel als Altersvorsorgevollmachten und Krankheitsvorsorgevollmachten höchst vorsorglich erteilt. Dabei kann sich die Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht auf alle juristischen, wirtschaftlichen und persönlichen Angelegenheiten erstrecken.

Vorsorgevollmachten dienen der Privatautonomie und sind gegenüber einer Betreuung grundsätzlich vorrangig. Eine Betreuung soll damit grundsätzlich vermieden werden, vgl. § 1896 II 2 BGB.

Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich formfrei möglich und damit an keine spezielle Form gebunden. Dies entspricht auch der Grundregel in § 167 II BGB.

Ausnahmen vom Grundsatz der Formfreiheit im Kontext der Vorsorgevollmachten bestehen für erhebliche ärztliche Eingriffe oder freiheitsentziehende Maßnahmen. Hier muss gemäß §§ 1904 V 2, 1906 V 1 BGB die Schriftform im Sinne des § 126 BGB eingehalten werden.

Um Rechtsklarheit sicherzustellen und damit Auslegungsprobleme gemäß §§ 133, 157, 242 BGB präventiv zu vermeiden, müssen solche Maßnahmen zudem ausdrücklich in einer Vorsorgevollmacht genannt werden.

Soll eine Vorsorgevollmacht für Angelegenheiten vor dem Grundbuchamt eingesetzt werden, muss sie gemäß § 29 GBO öffentlich beglaubigt im Sinne des § 129 BGB sein.

Eine weitere Einschränkung zum allgemeinen Stellvertretungsrecht ergibt sich bei Vorsorgevollmachten bezüglich § 165 BGB. Ein Stellvertreter, der existentielle Entscheidungen trifft, insbesondere in gesundheitlichen Angelegenheiten, muss entgegen der Grundregel des § 165 BGB ausnahmsweise volljährig und geschäftsfähig sein.


Ghostwriter Jura Tipp zur Vorsorgevollmacht:
Im Internet kursieren für Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten Formulare, Muster und andere vorgefertigte Erklärungen. Vom Gebrauch solcher allgemeinen Formulare und Muster ist dringend abzuraten. Jede Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ist so individuell wie die Person und muss daher mit Sorgfalt und Detailgenauigkeit erstellt werden. Fehler in diesem Bereich können katastrophale Folgen haben. Überlassen Sie daher die Abfassung einem Profi. Die Ghostwriter Jura haben beste Kontakte zu den besten Spezialisten in den Bereichen Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Melden Sie sich bei uns!

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