Fiktion - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten
Eine rechtswissenschaftliche Fiktion bezeichnet eine rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Anordnung, durch welche tatsächliche oder rechtliche Umstände vorgegeben werden, die in Wahrheit nicht vorliegen oder vorliegen würden.
Fiktion - Rechtliche Grundlage für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten
Die Fiktion ist ein rechtsdogmatisches Instrument der juristischen Methodenlehre. Für die rechtsgeschäftliche Fiktion ist die Privatautonomie und hier insbesondere die Vertragsfreiheit die rechtliche Grundlage. Für die gesetzliche Fiktion existiert keine explizite Norm. Es gibt aber im gesamten Recht verstreut viele vereinzelte Fiktionen, wie beispielsweise in §§ 105a, 147, 1923 BGB.
Fiktion - Beispiel für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten
Klassische Beispiele für Fiktionen finden sich im Stellvertretungsrecht in Form der Duldungsvollmacht und der Anscheinsvollmacht; hier wird das Bestehen der Vertretungsmacht fingiert.
Auch zu den Klassikern gehören die Fälle des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens; hier wird ein Vertragsschluss oder Vertragsinhalt fingiert. Oder aber die Fälle der Vereitelung der Zustellung von Einschreiben unterschiedlichster Art, bei denen der Zugang einer verkörperten Willenserklärung fingiert wird.
Die gesetzlichen Fiktionen sind im gesamten Recht zu finden. So auch im Zivilprozessrecht, z. B. gemäß § 894 ZPO. § 894 ZPO normiert die Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung.
Ist ein Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Willenserklärung gemäß § 894 S. 1 ZPO im dem Zeitpunkt als abgegeben, in welchem das Urteil Rechtskraft erlangt.
Sachverhalt
A kauft bei B ein Smartphone für 100 EUR. Gemäß § 433 I 1 BGB ist B nun gegenüber A zur Übereignung und Übergabe des Smartphones verpflichtet. B macht aber in der Folgezeit keine Anstalten, diesen Pflichten nachzukommen. A sieht sich daher gezwungen, seinen Anspruch im Klagewege vor einem Zivilgericht geltend zu machen. Er verklagt B daher auf Übereignung und Übergabe des Smartphones Zug-um-Zug gegen Bezahlung in Höhe von 100 EUR.
Lösung
Im Rahmen der Übereignung des Smartphones von B an A muss B im Rahmen der dinglichen Einigung eine Willenserklärung abgeben. Zur Abgabe dieser Willenserklärung kann er aber letzten Endes nicht gezwungen werden. Daher schafft § 894 S. 1 ZPO für solche Fälle Abhilfe.
Das Gericht verurteilt B zur Abgabe der dinglichen Einigungserklärung. Kommt er dieser gerichtlichen Anordnung nicht nach, so gilt die Willenserklärung gemäß § 894 S. 1 ZPO dann als abgegeben, wenn das Urteil Rechtskraft erlangt hat.
Das rechtskräftige Urteil ersetzt somit die Abgabe der Willenserklärung des B. Durch die Fiktion der Willenserklärung im Rahmen der dinglichen Einigung werden nun die Tatbestandsvoraussetzungen für den Eigentumsübergang von B an A geschaffen, um damit die Pflichten aus § 433 I 1 BGB zu erfüllen.
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