21. September 2018

Gattungsvollmacht

Gattungsvollmacht - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Eine Gattungsvollmacht bezeichnet eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht im Sinne des § 166 II 1 BGB, in deren Rahmen der Stellvertreter nur für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften zur Stellvertretung legitimiert ist.


Gattungsvollmacht - Gesetzliche Grundlage für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Die Gattungsvollmacht ist ein Unterfall der klassischen Vollmacht und daher in § 166 II 1 BGB verankert. § 166 II 1 BGB normiert eine Legaldefinition für die Vollmacht als rechtsgeschäftlich erteilter Vertretungsmacht. Darüber hinaus gibt es aber keine gesonderte Regelung für die Gattungsvollmacht.

Die Zulässigkeit der Gattungsvollmacht ergibt sich aus dem Grundsatz der Privatautonomie. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie existiert grundsätzlich Vollmachtsfreiheit. Das bedeutet, dass die privaten Rechtssubjekte grundsätzlich selbst entscheiden können, ob sie positiv eine Vollmacht erteilen (positive Vollmachtsfreiheit) oder negative keine Vollmacht erteilen (negative Vollmachtsfreiheit) wollen.

Zum Grundsatz der Privatautonomie gehört auch die freie Entscheidung darüber, welchen Inhalts, also wie eine Vollmacht ausgestaltet sein soll. Die Privaten können dabei beispielsweise regeln, ob die Vollmacht eine Spezial-, General- oder Gattungsvollmacht sein soll.


Gattungsvollmacht - Beispiele für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


- Vollmacht eines Kaufmanns für den Wareneinkauf
- Vollmacht eines Kaufmanns für den Warenverkauf
- Vollmacht eines Personalchefs für die Einstellung von Arbeitnehmern
- Vollmacht eines Personalchefs für die Entlassung von Arbeitnehmern
- Vollmacht gemäß § 54 HGB
- Vollmacht gemäß § 56 HGB
- Prozessvollmacht eines Rechtsanwalts gemäß §§ 80 ff. ZPO


Weitere Jura Definitionen der Ghostwriter Jura für die prädikative Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten finden Sie hier.

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