Erklärungsbote - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten
Erklärungsbote - Definition #1
Erklärungsbote - Definition #2
Erklärungsbote - Definition #3
Erklärungsbote ist, wer vom Erklärenden mit der Übermittlung einer Willenserklärung an den Adressaten beauftragt wurde.
Erklärungsbote - Definition #4
Erklärungsbote - Definition #5
Der Erklärungsbote ist eine Hilfsperson, die seitens des Erklärenden zur Überbringung einer Willenserklärung eingesetzt wird.
Erklärungsbote - Gesetzliche Grundlage für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten
Für den Boten fehlt eine gesetzliche Regelung wie sie beispielsweise für den Stellvertreter in den §§ 164 ff. BGB existiert. Das BGB setzt den Boten als selbstverständlich voraus, enthält aber nur vereinzelte Regelungen diesbezüglich.
Ein Gesetz, welches Regelungen zum Erklärungsboten enthält, ist § 120 BGB. § 120 BGB normiert die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung wegen falscher Übermittlung der Willenserklärung.
Eine Willenserklärung, die durch einen Erklärungsboten oder eine Übermittlungseinrichtung falsch übermittelt worden ist, kann gemäß § 120 BGB unter den gleichen Tatbestandsvoraussetzungen angefochten werden wie nach § 119 BGB eine wegen Erklärungsirrtums, Inhaltsirrtums oder Eigenschaftsirrtums abgegebene Willenserklärung.
Der Erklärungsbote wird vom Erklärenden einer Willenserklärung eingesetzt und gehört damit zum Risiko-, Organisations- und Interessenbereich des Erklärenden. Übermittelt der Erklärungsbote eine Willenserklärung nicht, falsch oder verspätet, so gehen diese Übermittlungsprobleme zu Lasten des Erklärenden.
Im Gegensatz zum Stellvertreter, der eine eigene Willenserklärung bildet, übermittelt der Erklärungsbote nur eine fremde Willenserklärung. Der Erklärungsbote kann daher auch geschäftsunfähig sein.
MERKSATZ: Und ist das Kindlein auch noch so klein, so kann es doch schon Erklärungsbote sein!
Erklärungsbote - Beispiel für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten
Ein klassisches Beispiel für die Einsetzung eines Boten zur Überbringung einer Willenserklärung kommt neben der Vollmacht zum Abschluss eines Handyvertrages oder dem Kaufvertrag eines Mofas durch Minderjährige aus der Praxis des Arbeitsrechts im Kontext der Kündigung von Arbeitsverträgen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer.
Sachverhalt
Arbeitgeber A will Arbeitnehmer B den Arbeitsvertrag kündigen. Zur Übermittlung des schriftlichen Kündigungsschreibens setzt er aus Beweiszwecken und der Schnelligkeit wegen einen Erklärungsboten ein. Der Erklärungsbote wird damit beauftragt, die schriftliche Kündigung des Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer B persönlich an dessen Privatadresse zu übergeben. Arbeitgeber A übergibt dem Erklärungsboten E daher das Kündigungsschreiben und weist ihn an, dieses dem Arbeitnehmer B noch am gleichen Tag persönlich an dessen Haustüre seiner Privatwohnung zu übergeben.
Lösung
Mit der Übergabe der schriftlichen Kündigung des Arbeitsvertrages an E erfolgt die Abgabe der Kündigung, also die Entsendung der Willenserklärung in den Rechtsverkehr in Richtung des Empfängers in der Person des B. Mit der Übergabe des Kündigungsschreibens von E an B übermittelt der E die fremde Willenserklärung des A an den Adressaten B. Die Kündigung gelangt damit in den Machtbereich des Empfängers B. Nach der Verkehrsanschauung ist davon auszugehen, dass B dieses Schreiben sofort oder unmittelbar nach Übergabe durch E zur Kenntnis nimmt. Damit ist der Zugang der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber A erfolgt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist damit ab diesem Zeitpunkt wirksam.
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