Die Erfüllbarkeit wird häufig missverstanden. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich diese Erklärung und Definition der Jura Ghostwriter für Ihre Hausarbeit aneignen.
Erfüllbarkeit - Um was geht es
Der Schuldner muss seine Leistung erbringen. Fraglich ist jedoch in der Regel, ab wann der Schuldner die Leistung erbringen muss. Spätestens ab Fälligkeit tritt der Zeitpunkt ein, ab dem der Gläubiger die Leistung fordern darf und der Schuldner die Leistung erbringen muss.
Damit ist jedoch noch nicht die Frage beantwortet, ab wann der Schuldner die Leistung erbringen darf. Die Antwort auf diese Frage gibt uns die Erfüllbarkeit.
Erfüllbarkeit - Gesetzliche Grundlage
Die Erfüllbarkeit hat ihre gesetzliche Grundlage in § 271 BGB. § 271 BGB normiert die Leistungszeit. Ist die Leistungszeit weder vertraglich oder gesetzlich bestimmt, und ergibt sich auch aus den Umständen keine Leistungszeit, so kann der Gläubiger gemäß § 271 I BGB die Leistung sofort nach Entstehung der Schuld verlangen und der Schuldner sie auch sofort bewirken.
Ist die Leistungszeit vertraglich oder gesetzlich bestimmt, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann.
Erfüllbarkeit - Definition
Die Erfüllbarkeit einer Leistung bezeichnet denjenigen Zeitpunkt, ab welchem der Schuldner die Leistung an den Gläubiger erbringen darf.
Erfüllbarkeit - Anmerkung
Wie sich aus § 271 I BGB ergibt, fallen Erfüllbarkeit und Fälligkeit im Zweifel zusammen. Dabei ist die Fälligkeit derjenige Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung fordern darf. Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist damit entscheidend für den Schuldnerverzug gemäß § 286 BGB.
Dagegen bezeichnet die Erfüllbarkeit denjenigen Zeitpunkt, von dem ab der Schuldner die Leistung bewirken darf. Die Erfüllbarkeit ist damit entscheidend für den Gläubigerverzug gemäß §§ 293 bis 304 BGB.
Erfüllbarkeit - Beispiel
G gewährt S ein Darlehen in Höhe von 100.000 € mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Der Zinssatz beläuft sich auf 5.99 % pro Jahr. Das Darlehen soll nach den fünf Jahren im Ganzen von S an G zurückbezahlt werden. Die Rückzahlungsschuld des S ist vor Ablauf dieser fünf Jahre nicht erfüllbar. Hintergrund ist, dass G den vollen Zinsgewinn über die gesamte Laufzeit realisieren möchte.
Weitere Erklärungen und Definitionen des AT Schuldrecht der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit im Schuldrecht finden Sie hier.
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