30. März 2018

Kleine Veranlagungsoption EStG

Kleine Veranlagungsoption EStG - Um was geht es

Im Grundsatz einheitlicher Steuersatz mit Abgeltung

Die Kapitalertragsteuer ist eine sogenannte "flat tax" mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 %. Im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG werden Einkünfte einheitlich mit dem Steuersatz von 25 % besteuert, womit die Einkommensteuer diesbezüglich abgegolten ist. Man spricht daher auch von einer Abgeltungsteuer. 

Ausnahmemöglichkeit: Versteuerung zum individuellen Steuersatz

Der Steuerpflichtige hat aber auch die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte zum individuellen persönlichen Steuersatz zu versteuern. Hier gilt das Antragsprinzip, weshalb der Steuerpflichtige einen Antrag gemäß § 32d IV oder VI EStG stellen muss. Man unterscheidet diesbezüglich zwischen der kleinen und der großen Veranlagungsoption.

Kleine Veranlagungsoption EStG - Definition

Die kleine Veranlagungsoption des Einkommensteuerrechts gewährt dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht dahingehend, seine der Kapitalertragsteuer unterliegenden Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG gemäß § 32d IV EStG in die Veranlagung einzubeziehen.

Kleine Veranlagungsoption EStG - Wann macht die Kleine Veranlagungsoption Sinn?

Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend § 32d III 2 EStG insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrages, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a II 7 EStG, eines noch nicht im Rahmen des § 43a III EStG berücksichtigten Verlustes, eines Verlustvortrages nach § 20 VI EStG und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von § 32d I 3 EStG beantragen. 

Wie der Wortlaut "insbesondere" zum Ausdruck bringt, ist die Aufzählung der Steuertatbestände in § 32d IV EStG nicht abschließend. 

Kleine Veranlagungsoption - Rechtsfolge nach Optionsausübung

Auch im Falle der Ausübung der Kleinen Veranlagungsoption gemäß § 32d IV EStG sind die Regeln der Abgeltungsteuer zu beachten. Nachdem die Veranlagung durchgeführt wurde, wird die Kapitalertragsteuer gemäß § 36 II Nr. 2 EStG auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.

Kleine Veranlagungsoption EStG - Beispiel


Sachverhalt

Der ledige konfessionslose Steuerpflichtige S, wohnhaft in München, wird zur Einkommensteuer veranlagt. Er erhält im Jahre 2018 von seiner Bank Zinsen in Höhe von 10.000 EUR gutgeschrieben. Einen Freistellungsauftrag hat er seiner Bank nicht vorgelegt.

Aufgabe

Wie ist der Sachverhalt steuerrechtlich zu bewerten, wenn S von der Möglichkeit zur Kleinen Veranlagungsoption Gebraucht macht?

Lösungsvorschlag

Die Brutto-Zinsen in Höhe von 10.000 EUR gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG. Die Zinsen unterliegen daher dem Steuerabzug. Da S seiner Bank keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, beträgt die Abgeltungsteuer 10.000 * 0,25 = 2.500 EUR. Der Solidaritätszuschlag beträgt 2.500 * 0,055 = 137,50 EUR. 

Für die Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist die Einkommensteuer gemäß § 43 V 1 EStG mit dem Steuerabzug in Höhe von insgesamt 2.637,50 EUR abgegolten. 

Nun kommt aber die Kleine Veranlagungsoption gemäß § 32d IV EStG für S ins Spiel. S kann gemäß § 32d IV EStG den Zinsertrag in seiner Einkommensteuererklärung angeben und damit den Sparer-Freibetrag in Höhe von 801 EUR ausschöpfen. 

Nimmt er dieses Wahlrecht wahr und gibt den Zinsertrag in seiner Einkommensteuererklärung an, so beträgt der Steuerabzug für die korrigierte Abgeltungsteuer 9.199 (10.000 - 801) * 0,25 = 2.299,75 EUR. Der korrigierte Solidaritätszuschlag beträgt 2.299,75 * 0,055 = 126,4863 EUR. In der Summe beläuft sich die korrigierte Abgeltungsteuer auf 2.299,75 + 126,4863 = 2.426,2363 EUR. Der zunächst zu hoch einbehaltene Steuerbetrag in Höhe von 2.637,50 - 2.426,2363 = 211,2637 EUR wird nun auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.

© www.jura-ghostwriter.de

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Vielen Dank für Ihren Kommentar. Aus rechtlichen Gründen müssen wir Ihren Kommentar erst prüfen, bevor wir ihn freischalten dürfen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und werden Ihren Kommentar zeitnah freischalten!

Erfüllbarkeit - Definition und Erklärung für die Hausarbeit

Die Erfüllbarkeit wird häufig missverstanden. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich diese Erklärung und Definition der Jura Ghostwriter für...