31. Januar 2018

Abgabe und Zugang einer Willenserklärung - Beispiele und Definitionen

Abgabe und Zugang einer Willenserklärung


Bei der Willenserklärung sind mehrere Stadien zu beachten, bis diese tatsächlich und im Rechtsverkehr Wirkung entfaltet. Von der Bildung des Willens, bis zu seiner Erklärung, der Abgabe und bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen auch der Zugang sind die einzelnen Phasen streng zu trennen. Entscheidend für den Rechtsverkehr ist letzten Endes nur der gewollte und auch geäußerte Inhalt einer Erklärung. Wurde vom Rechtssubjekt ein Wille gebildet und auch geäußert, so stellt sich die Frage, wann diese Willenserklärung auch wirksam wird. Hierfür entscheidend sind die Zeitpunkte der Abgabe und des Zugangs einer Willenserklärung.  


Abgabe Willenserklärung Definition


Die Abgabe ist gesetzlich nicht definiert. Sie findet lediglich in § 130 I 1 BGB als Tatbestandsmerkmal Erwähnung. Die Definition wurde daher erst im Rahmen der Dogmatik von Rechtsprechung und Lehre entwickelt.

Die Abgabe einer Willenserklärung ist allgemein die willentliche Entäußerung der Willenserklärung in den Rechtsverkehr durch den Absender und Erklärenden. 

Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen kommt zusätzlich hinzu, dass der Absender die Willenserklärung in Richtung des Empfängers entäußert. An einer willentlichen Entäußerung fehlt es beispielsweise bei den sogenannten abhanden gekommenen Willenserklärungen.




Zugang Willenserklärung Definition


Der Zugang ist gesetzlich nicht definiert. Er findet lediglich in § 130 I 1 BGB als Tatbestandsmerkmal Erwähnung. Die Definition wurde daher erst im Rahmen der Dogmatik von Rechtsprechung und Lehre entwickelt.

Der Zugang einer Willenserklärung liegt dann vor, wenn die Willenserklärung in den Herrschaftsbereich des Adressaten und Empfängers gelangt und unter Zugrundelegung verkehrsüblicher Verhältnisse mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist. 

Aus der Definition wird ersichtlich, dass eine tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger der Willenserklärung für den Zugang nicht erforderlich ist. 




Zugang Willenserklärung Beispiel


Arbeitnehmer A befindet sich im Urlaub. Während dieser Zeit schickt ihm sein Arbeitgeber per Post die Kündigung des Arbeitsvertrages. Aufgrund seines Urlaubs bekommt der A zunächst für drei Wochen von der Kündigung nichts mit. 

Die Kündigung ist hier trotz fehlender Kenntnis des A zugegangen. Dies ergibt sich bereits aus der Definition des Zugangs einer Willenserklärung. Die Kündigung ist mit dem Einwurf in den Briefkasten des A in dessen Herrschaftsbereich gelangt. In dem Zeitpunkt, in welchem verkehrsüblicherweise mit der Kenntnisnahme durch A gerechnet werden kann, liegt der Zugang der Kündigung vor. 

Die Urlaubsabwesenheit des A spielt hierfür keine Rolle. Verkehrsüblicherweise wird ein Briefkasten einmal pro Tag zu einer bestimmten Uhrzeit geleert und die Post dann gelesen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Kündigung zugegangen. Die fehlende tatsächliche Kenntnis des A spielt hier keine Rolle. Dies gilt sogar dann, wenn dem Arbeitgeber die Abwesenheit des A bekannt war. 

Nur ausnahmsweise können sich im Einzelfall aus § 242 BGB und den besonderen Umständen des Einzelfalles andere Bewertungen ergeben, die dieses grundsätzliche Ergebnis in Frage stellen und ein anderes Ergebnis rechtfertigen.




Relevanz von Abgabe und Zugang für die Wirksamkeit einer Willenserklärung


Willenserklärungen sind Tatbestände, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sind. Fraglich ist daher, wann sie diese Rechtsfolge dann letzten Endes auch herbeiführen, also wirksam werden. 

Abgabe und Zugang sind Wirksamkeitsvoraussetzungen für Willenserklärungen. 

Die Abgabe genügt für nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen wie dem Testament, der Zugang ist zusätzlich bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen notwendig. Ab dem Zeitpunkt von Abgabe bzw. Abgabe und Zugang treten damit Rechtsfolgen ein. Dabei wird geklärt, ob die Willenserklärung rechtzeitig abgegeben wurde, welcher Vertragspartner das Risiko einer falschen Übermittlung tragen muss und ob und bis zu welchem Zeitpunkt die Willenserklärung noch widerrufen werden kann. Hierbei sind die Regelungen zu Abgabe und Zugang in § 130 BGB nicht vollständig. 



Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden


§ 130 I 1 BGB normiert die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Willenserklärung unter Abwesenden. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird danach in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. 

Gemäß § 130 I 2 BGB wird die Willenserklärung trotz des Zugangs nicht wirksam, wenn dem Adressaten vor dem Zugang oder jedenfalls gleichzeitig ein Widerruf zugeht. 




Zugang unter Anwesenden


Für die Frage des Wirksamwerdens und damit des Zugangs einer Willenserklärung unter Anwesenden gibt es keine gesetzliche Regelung. 

Die Dogmatik behilft sich zur Schließung dieser Gesetzeslücke mit einer Analogie zu § 130 I 1 BGB. Dabei ist zwischen verkörperten und mündlichen Willenserklärungen zu unterscheiden. 

Eine verkörperte Willenserklärung, z. B. in Form eines Briefes, wird demnach dann wirksam, wenn sie dem Empfänger übergeben wird. 

Eine mündliche Willenserklärung dagegen wird wirksam, wenn der Erklärende damit rechnen konnte und durfte, dass seine Willenserklärung vom Empfänger akustisch und inhaltlich richtig und vollständig verstanden wurde; so jedenfalls die herrschende eingeschränkte Vernehmungstheorie

Nach der strengen Vernehmungstheorie ist die mündliche Willenserklärung erst dann zugegangen, wenn der Empfänger sie richtig und vollständig verstanden hat. 

Bei Willenserklärungen, die weder verkörpert noch akustisch geäußert werden, kommt es auf den Einzelfall an. Beispielsweise kann bei einer konkludenten Willenserklärung durch ein bestimmtes Verhalten auf die vollständige visuelle Wahrnehmung und inhaltliche Erfassung abgestellt werden. 




Wirksamkeit bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen


Willenserklärungen, die lediglich einer Abgabe, aber keines Zugangs bedürfen, werden alleine durch die Abgabe in den Rechtsverkehr wirksam. Der Erklärende bildet hier also zunächst den Willen, erklärt diesen Willen und gibt diesen in den Rechtsverkehr ab. In diesem Zeitpunkt tritt damit die Wirksamkeit ein. Auf die Wahrnehmung durch eine bestimmte Person kommt es in diesen Fällen nicht an. 

Beispiel hierfür sind das Testament gemäß § 2064 bis 2273 BGB BGB und die Auslobung gemäß §§ 657 bis 661a BGB.

Weitere Begriffsbestimmungen der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit wie die zur Abgabe finden Sie hier.


Unterverbriefung Fall - Schwarzkauf Beispiel

Unterverbriefung - Schwarzkauf - Definition

Die Unterverbriefung, auch "Schwarzkauf" genannt, ist ein Tatbestand, bei welchem Käufer und Verkäufer eines Grundstückskaufs nach außen im objektiven Tatbestand ihrer Willenserklärungen einen geringeren Kaufpreis vereinbaren als sie subjektiv im Rahmen ihres Geschäftswillens wirklich wollen. 


Unterverbriefung - Schwarzkauf - Hintergrund


Im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages fallen unter anderem Notargebühren und Grunderwerbsteuern an. Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach dem Kaufpreis. Indem die Parteien des Grundstückskaufvertrages nach außen hin einen geringeren Kaufpreis angeben, als sie tatsächlich wollen, beabsichtigen sie eine Ersparnis bei den Notargebühren und Grunderwerbsteuern. 


Unterverbriefung - Schwarzkauf - Beispiel


V verkauft K sein Grundstück. Der Kaufvertrag wird gemäß § 311b I 1 BGB i. V. m. § 128 BGB i. V. m. §§ 1 ff. Beurkundungsgesetz notariell beurkundet. Um Notargebühren und Grunderwerbsteuern zu sparen, lassen V und K statt des zwischen ihnen tatsächlich gewollten Kaufpreises in Höhe von 500.000 EUR lediglich einen Kaufpreis von 250.000 EUR beurkunden. 


Unterverbriefung - Schwarzkauf - Rechtsfolgen


Der nach außen hin nur zum Schein abgeschlossene Kaufvertrag über den geringeren Kaufpreis ist als Scheingeschäft gemäß § 117 I BGB unwirksam. Das verdeckte Rechtsgeschäft in Form des tatsächlich vom Geschäftswillen der Parteien gedeckten Kaufvertrages über den höheren Kaufpreis ist gemäß § 117 II BGB grundsätzlich wirksam. Allerdings fehlt insoweit die notwendige notarielle Beurkundung gemäß § 311b I 1 BGB i. V. m. § 128 BGB i. V. m. §§ 1 ff. Beurkundungsgesetz. Dieser verdeckte Kaufvertrag ist damit gemäß § 125 I BGB wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift unwirksam. Eventuell ist aber eine Heilung im Sinne des § 311b I 2 BGB möglich. 


Unterverbriefung - Schwarzkauf - Beispiel - Lösung


Für den obigen Fall bedeutet dies, dass der Kaufvertrag zwischen V und K zum Kaufpreis von 250.000 EUR als Scheingeschäft gemäß § 117 I BGB nichtig ist. Der verdeckte Kaufvertrag mit einem Kaufpreis in Höhe von 500.000 EUR ist gemäß § 117 II BGB grundsätzlich wirksam. Allerdings fehlt insoweit die notwendige notarielle Beurkundung gemäß § 311b I 1 BGB i. V. m. § 128 BGB i. V. m. §§ 1 ff. Beurkundungsgesetz. Dieser verdeckte Kaufvertrag über 500.000 EUR ist damit gemäß § 125 I BGB wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift unwirksam. Eine Heilung im Sinne des § 311b I 2 BGB kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Unterverbriefung - Schwarzkauf - Heilung

Beim Schwarzkauf kommt gemäß § 311b I 2 BGB eine Heilung in Betracht. Liegen die Voraussetzungen vor, so wird der Kaufvertrag mit Auflassung und Eintragung wirksam. Die Heilung des verdeckten Kaufvertrages erstreckt sich dann auf den gesamten Inhalt des verdeckten Kaufvertrages. Geheilt wird dabei aber lediglich die Formnichtigkeit. Eventuelle andere Unwirksamkeitsgründe sind daher weiterhin zu bedenken. Bei Heilung der Formnichtigkeit wird der formnichtige Kaufvertrag wirksam. Damit wird der eigentlich gewollte Kaufpreis, also der verdeckte Kaufpreis, durch die Heilung der Form zum wirksamen Vertragsinhalt. Damit kann der Verkäufer dann vom Käufer auch den höheren Kaufpreis rechtlich wirksam verlangen.


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30. Januar 2018

Umgehungsgeschäft Definition - Umgehungsgeschäft Beispiel - Umgehungsgeschäft Scheingeschäft?

Umgehungsgeschäft Definition

Ein Umgehungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, welches den von einem gesetzlichen Verbot oder Gebot missbilligten Erfolg auf einem anderen Weg zu erreichen versucht, der vom Wortlaut der Verbots- oder Gebotsnorm nicht erfasst ist.


Umgehungsgeschäft Erklärung


Beim Umgehungsgeschäft wollen die Beteiligten einen bestimmten rechtlichen Erfolg erreichen und dabei hindernde Rechtsvorschriften umgehen. Es gibt einige gesetzliche Regelungen, die ausdrücklich die Unwirksamkeit oder auch Unbeachtlichkeit von Umgehungsgeschäften anordnen. Solche Regelungen finden sich beispielsweise in §§ 306a, 312k II S. 2 und 487 S. 2 BGB.


Umgehungsgeschäft Beispiel


Ein klassisches Beispiel sind die sogenannten Lohnschiebungsverträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Um Lohnpfändungen durch einen Gläubiger des Arbeitnehmers zu verhindern, vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer arbeitsvertraglich, dass der Arbeitnehmer keinen Lohn mehr vom Arbeitgeber erhält, sondern stattdessen die Zahlungen an die Ehefrau des Arbeitnehmers erfolgen sollen. 


Umgehungsgeschäft Rechtsfolgen


Die Parteien eines Umgehungsgeschäfts wollen den objektiv erklärten konkreten Rechtsbindungswillen auch im subjektiven Geschäftswillen realisieren. Die Rechtsfolgen sind daher ausdrücklich gewollt. Die Unwirksamkeit kann sich aber einerseits aus Spezialvorschriften ergeben wie beispielsweise die §§ 306a, 312k II S. 2 oder 487 S. 2 BGB. Sie kann sich aber andererseits auch aus den allgemeinen Vorschriften der §§ 134, 138 BGB ergeben. Grundsätzlich ist aber von der Wirksamkeit solcher Rechtsgeschäfte auszugehen. So geht beispielsweise im Falle der oben genannten Lohnverschiebungsverträge sogar das Gesetz gemäß § 850h ZPO von deren Wirksamkeit aus. 


Umgehungsgeschäft Scheingeschäft?


Beim Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB haben die Parteien subjektiv nicht den Geschäftswillen, den sie objektiv erklären. Die nach außen erklärten Rechtsfolgen sollen also nach dem Willen der Parteien nicht eintreten, sondern nur zum Schein gewollt sein. Beim Umgehungsgeschäft aber sind die Rechtsfolgen von den Parteien gewollt. Daher liegt im Falle des Umgehungsgeschäfts grundsätzlich kein Scheingeschäft vor. Die entscheidende Frage ist immer, unabhängig von der terminologischen Einordnung, was die Parteien im Einzelfall gewollt haben.

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Betriebseinnahmen Beispiele - Betriebsausgaben Beispiele

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben Beispiele

Da sehr häufig gefragt wird, was denn nun Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Kontext des § 4 III EStG sind, hier einige plastische Beispiele zum Verständnis.


Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben - Gewinnermittlung

Ein Steuerberater S verzeichnet im Veranlagungszeitraum 2018 in der Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 die folgenden Geschäftsvorfälle. Am Ende werden wir den Gewinn als die Differenz des Minuenden der Betriebseinnahmen und dem Substrahenden der Betriebsausgaben errechnen.


A. Betriebseinnahmen Beispiele


  • Barverkauf von Mobiliar in Höhe von 50.000 * 1,19 = 59.500,0 brutto
  • Barverkauf des Geschäftswagens mit einem Restbuchwert von 10.000 EUR für 15.000 * 1,19 = 17.850,0 brutto
  • Barverkauf eines unbebauten Grundstücks mit einem Anschaffungspreis von 100.000 EUR für 200.000 EUR
  • Zinsgutschrift der Bank in Höhe von 1.500 EUR
  • Entnahme von Kopierpapier im Wert von 100 * 1,19 = 119,0 brutto
  • Privatnutzung des Geschäftswagens mit einem Bruttolistenpreis von 119.000 EUR nach der 1 % - Regelung; einkommensteuerrechtlich 1 % von 119.000 * 0,01 = 1.190,0 * 12 = 14.280 EUR pro Jahr; umsatzsteuerrechtlich 14.280 - 14.280 * 0,2 = 11.424 EUR, 11.424 * 0,19 = 2.170,56 EUR pro Jahr


Summe Betriebseinnahmen = 59.500 + 17.850 + 200.000 + 1.500 + 119 + 14.280 + 2.170,56 = 295.419,56 EUR


B. Betriebsausgaben Beispiele


  • Personalkosten bar in Höhe von 65.500 EUR
  • Barkauf von Waren in Höhe von 11.900 EUR brutto
  • Restbuchwert des Geschäftswagens von 10.000 EUR
  • Anschaffungspreis des unbebauten Grundstücks für 100.000 EUR
  • Barkauf eines Druckers für 400 * 1,19 = 476,0 EUR
  • Anschaffung des Geschäftswagens im Januar für 90.000 * 1,19 = 107.100,0 EUR brutto, Nutzungsdauer 6 Jahre, Bruttolistenpreis 119.000 EUR; Nur die Umsatzsteuer von 107.100 - 90.000 = 17.100 EUR ist Betriebsausgabe
  • AfA gemäß § 7 II EStG für den Geschäftswagen: AfA-Satz = 100 / 6 = 16,6667 % pro Jahr. AfA-Betrag = 90.000 / 6 = 15.000 EUR pro Jahr, also 15.000 EUR in 2018 als Betriebsausgabe
  • Barzahlung von Kfz-Kosten in Höhe von 5.000 * 1,19 = 5.950,0 
  • Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung des Geschäftswagens in 2018 = 900 EUR


Summe Betriebsausgaben = 65.500 + 11.900 + 10.000 + 100.000 + 476 + 17.100 + 15.000 + 5.950 + 900 = 226.826 

295.419,56 - 226.826 = 68.593,56 EUR Gewinn in 2018 für S  

28. Januar 2018

Treuhandgeschäft Beispiel - Treuhandgeschäft Definition - Treuhandgeschäft Jura

Treuhandgeschäft Definition

Ein Treuhandgeschäft ist ein Tatbestand, bei welchem der Treugeber den Treuhänder juristisch zum Rechtsinhaber macht, der Rechtsinhaber jedoch das Recht nur wirtschaftlich verwalten soll. 


Treuhandgeschäft Erklärung

Der Treugeber überträgt einem Treuhänder Vermögensrechte oder räumt diesem im Außenverhältnis Verfügungsmacht über Rechte des Treugebers ein. Im Innenverhältnis darf der Treuhänder dabei nur nach Maßgabe der schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder handeln. Treugeber und Treuhänder wollen also die Wirksamkeit der Rechteübertragung und Einräumung der Rechtsmacht nicht der Rechteübertragung oder Rechteeinräumung selbst wegen, sondern um damit ein anderes Ziel zu erreichen. 


Treuhandgeschäft Beispiel

A überträgt dem B zur Sicherung eines Darlehens das Eigentum an seinem Auto. Hier geht es dem Treugeber A letzten Endes nicht darum, dem Treuhänder B das Eigentum zu verschaffen. Die Eigentumsverschaffung ist nur ein Zwischenziel. Die eigentliche Absicht besteht in dem Sicherungszweck. Der B soll das Auto im Sicherungsfall verwerten können. Die Parteien gehen aber davon aus, dass der A das Darlehen zurückbezahlt und damit A wieder Eigentümer des Autos wird. Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung sind daher klassische Treuhandfälle. 


Treuhandgeschäft und Scheingeschäft - Abgrenzung - Beispiel

S schuldet G 100.000 EUR. G droht dem S mit der Pfändung in sein Vermögen. Um sich der drohenden Pfändung in einen für S wichtigen Gesellschaftsanteil des S zu entziehen, überträgt S seinem Freund F den Gesellschaftsanteil. 
Fraglich ist in dieser Konstellation die Ernsthaftigkeit des Rechtsbindungswillens der Parteien S und F bezüglich der Übertragung des Gesellschaftsanteils. Man könnte daran zweifeln, weil S den Anteil nur wegen der drohenden Zwangsvollstreckung an F überträgt. Insoweit könnte ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB vorliegen. S und F wollen aber im Ergebnis die Übertragung des Gesellschaftsanteils, weil dies das einzige Mittel zur Verhinderung der Pfändung darstellt. Der Rechtserfolg ist gewollt und nicht nur nach außen zum Schein gewollt. Daher liegt in dieser Konstellation auch kein Scheingeschäft vor.

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27. Januar 2018

PRIVATE Kfz Nutzung - BETRIEBLICHE Nutzung - 1 % Regelung und Fahrtenbuchmethode

Privatnutzung PKW Berechnung

Bei der privaten Nutzung von Betriebsfahrzeugen gibt es sehr viel zu beachten. Der private Nutzungsanteil von Kraftfahrzeugen des Betriebsvermögens kann auf drei Arten ermittelt werden. Wird das Betriebsfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, gehört das Betriebsfahrzeug gemäß § 6 I Nr. 4 S. 2 EStG zum notwendigen Betriebsvermögen. Der private Nutzungsanteil kann dann vereinfacht und pauschalisiert nach der sogenannten 1 % - Regelung vorgenommen werden. Alternativ besteht gemäß § 6 I Nr. 4 S. 3 EStG die Möglichkeit, den privaten Nutzungsanteil mittels eines Fahrtenbuches zu erfassen und so den genauen Anteil privat zu versteuern. Letzte und dritte Möglichkeit ist die Schätzung. 

Die 1 % - Regelung bei privater Kfz-Nutzung

Gehört ein Kfz zum notwendigen Betriebsvermögen, so kann die private Nutzung gemäß § 6 I Nr. 4 S. 2 EStG über die 1 % - Regelung versteuert werden. Hiernach ist die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges, welches zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Brutto-Listenpreises anzusetzen. Dies betrifft die allgemeinen Privatfahrten. Zum Spezialfall der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte existiert eine gesonderte Regelung.

Brutto-Listenpreis des Neufahrzeuges ist Berechnungsgrundlage

Der maßgebliche Listenpreis, der sowohl für neue als auch gebrauchte Fahrzeuge gilt, besteht aus der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers für das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen wie beispielsweise Diebstahlssicherungssysteme oder Navigationsgeräte. Dieser Listenpreis gilt im Übrigen auch für geleaste Fahrzeuge, die also nicht gekauft werden. Auch nachträglich eingebaute Sonderausstattungen zählen zum Brutto-Listenpreis in diesem Sinne. Da der Brutto-Listenpreis relevant ist, gehört die Umsatzsteuer ebenfalls dazu. Nur der Wert einer Freisprecheinrichtung oder eines Autotelefons bleiben außer Ansatz. Der Listenpreis wird auf volle hundert Euro abgerundet.

Beispiel zur 1 % Regelung Berechnung

Der selbständige Steuerberater S aus Frankfurt hat ein Auto, welches er zu 75 % betrieblich nutzt. S ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Am 17.01.2018 hat S sich das Auto für 90.000 * 1,19 = 107.100,0 EUR brutto gekauft. Der Brutto-Listenpreis des Autos betrug im Zeitpunkt der Erstzulassung 119.031 EUR. Die Nutzungsdauer des Autos beträgt 6 Jahre. S entscheidet sich im Rahmen der Versteuerung seines privaten Nutzungsanteils von 25 % für die 1 % - Regelung. Für 2018 errechnet sich der private Nutzungsanteil aus dem auf volle hundert EUR abgerundeten Brutto-Listenpreis von 119.000 EUR. Pro Monat muss S einen Privatanteil von 119.000 * 0,01 = 1.190,0 EUR versteuern. Der Privatanteil beträgt damit für 2018 insgesamt 1.190 * 12 = 14.280 EUR. 

Private Kfz-Nutzung Unternehmer und Fahrten Wohnung Arbeitsstätte - Sonderregelung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Neben der allgemeinen privaten Nutzung, wozu beispielsweise Urlaubsfahrten oder auch Einkaufsfahrten gehören, sind häufig auch Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu berücksichtigen. Für diese gibt es eine besondere Regelung. Die private Nutzung des Betriebsfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist gemäß § 4 V 1 Nr. 1 EStG mit 0,03 % des inländischen Brutto-Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Entfernungskilometer pro Monat anzusetzen. Auch hier ist der Brutto-Listenpreis wiederum auf volle hundert abzurunden. Der hiernach errechnete Pauschalbetrag muss gemäß § 9 I 3 Nr. 4 EStG bzw. § 9 II EStG für die tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gekürzt werden, damit der Unternehmer im Vergleich zum Arbeitnehmer steuerlich nicht benachteiligt wird. 

Beispiel für die 0,03 % - Regelung

Wir ergänzen das obige Beispiel und lassen den Steuerberater S an 20 Tagen im Monat mit seinem Auto zwischen der Wohnung und seiner Kanzlei jeweils pro Strecke eine Distanz von 30 Kilometer zurücklegen. Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 4 V 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 9 I 3 Nr. 4 EStG werden für 2018 pauschal mittels der 0,03 % - Regelung ermittelt. Dabei wird der auf volle hundert abgerundete Bruttolistenpreis mit 0,03 % multipliziert. Der daraus errechnete Wert wird mit den Entfernungskilometern für eine Wegstrecke sowie den 12 Monaten für das Kalenderjahr multipliziert. Das Ergebnis ist um die Entfernungspauschale zu kürzen. Für unseren Fall bedeutet dies folgende Rechnung: 119.000 * 0,0003 = 35,7 * 30 = 1.071 * 12 = 12.852 EUR - 20 * 30 * 0,30 * 12 = -2.160,0. Die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben für 2018 belaufen sich daher auf 12.852 - 2.160 = 10.692 EUR.    

Zusammenfassung für das Beispiel

Das Auto des S wird im Rahmen seiner Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 III EStG für den Veranlagungszeitraum 2018 nun folgendermaßen behandelt:
Die Vorsteuer in Höhe von 17.100 EUR ist als Betriebsausgabe zu verbuchen. Die Anschaffungskosten des Autos als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens belaufen sich auf 90.000 EUR. Die lineare AFA für den Veranlagungszeitraum 2018 beläuft sich auf 90.000 / 6 = 15.000 EUR. Dieser lineare AfA-Betrag wird in 2018 als Betriebsausgabe gebucht. Das Auto hat damit zum 01.01.2019 einen Wert von 75.000 EUR. 
Die private Nutzungsentnahme wird gemäß § 6 I Nr. 4 S. 2 EStG nach der 1 % Regelung bestimmt und versteuert. 119.000 * 0,01 = 1.190,0 * 12 = 14.280 EUR sind damit als Betriebseinnahme zu versteuern. Dazu müssen noch die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gemäß § 4 V Nr. 6 EStG addiert werden. Diese belaufen sich auf 10.692 EUR und unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Umsatzsteuerliche Auswirkung der Nutzungsentnahme

Neben der einkommensteuerlichen Berücksichtigung ist die 1 % - Regelung auch für die Umsatzsteuer von Belang. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer bei der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer für die Besteuerung der unentgeltlichen sonstigen Leistung gemäß § 1 I Nr. 1 UStG i. V. m. § 3 IXa Nr. 1 UStG vom 1 % - Wert aus der Einkommensteuer-Berechnung ausgehen. Da in den Kfz-Kosten in der Regel nicht mit Vorsteuer belastete Kosten enthalten sind, wie beispielsweise die Kfz-Steuer oder die Kfz-Versicherung, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Abschlag in Höhe von 20 % vornehmen. Der auf diese Art und Weise ermittelte Betrag ist ein Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz in Höhe von 19 % aufzuschlagen ist, vgl. Abschnitt 15.23 V UStGAE. Für den obigen Fall errechnet sich die zu versteuernde Umsatzsteuer dann folgendermaßen: 1 % von 119.000 EUR = 119.000 * 0,01 = 1.190,0 * 12 = 14.280 - 14.280 * 0,2 = 11.424 EUR. Dies bildet die Jahres-Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Die zu versteuernde Umsatzsteuer beläuft sich daher auf 11.424 * 0,19 = 2.170,56. S muss also 2.170,56 an Umsatzsteuer für die private Nutzung umsatzsteuerrechtlich abführen. 

Präzise Erfassung der privaten Nutzung durch ein Fahrtenbuch

Der Steuerpflichtige kann die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeuges auch gemäß § 6 I Nr. 4 S. 3 EStG nach der Fahrtenbuchmethode vornehmen. Die gefahrenen Kilometer können hier präzise das Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Fahrten aufzeigen. Die Versteuerung des privaten Nutzungsanteils erfolgt dann prozentual genau entsprechend der relativen Verteilung von privat zu beruflich gefahrenen Kilometern. Eine Besonderheit besteht auch hier für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Die Kosten hierfür gehören zwar zu den Betriebsausgaben, sind aber grundsätzlich nicht abzugsfähig. Daher ist die Differenz zwischen den tatsächlichen Aufwendungen laut Fahrtenbuch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und dem abzugsfähigen Betrag laut Entfernungspauschale gemäß § 9 I S. 3 EStG bzw. § 9 II EStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu berücksichtigen. 

Beispiel zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben bei Fahrtenbuch

Nehmen wir an, dass im obigen Fall-Beispiel die tatsächlichen Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte laut Fahrtenbuch 5.100 EUR im Kalenderjahr 2018 betrugen. Dann ermitteln wir die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben zunächst ausgehend von den tatsächlichen Aufwendungen laut Fahrtenbuch in 2018 in Höhe von 5.100 EUR. Nun wird das Produkt aus den Faktoren "Arbeitstage", "Wegstrecke", "0,30-Pauschale" und den "12 Monaten" gebildet und von den 5.100 EUR subtrahiert. Die Differenz ergibt die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für 2018. Bei 20 Arbeitstagen, 30 km Wegstrecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte, einer Pauschale von 0,30 EUR sowie einem Kalenderjahr von 12 Monaten sieht die Rechnung folgendermaßen aus: 20 * 30 * 0,30 * 12 = 2.160,0 EUR. Die Differenz aus dem Minuenden in Höhe von 5.100 minus dem Subtrahenden in Höhe von 2.160 EUR ergibt 5.100 - 2.160 = 2.940 EUR nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Dies müssen als Betriebseinnahmen dem Gewinn hinzugerechnet werden.

STROHMANN BEDEUTUNG - STROHMANNGESCHÄFT FALL - STROHMANNGESCHÄFT SCHEINGESCHÄFT

Strohmann Bedeutung

Ein Strohmanngeschäft liegt dann vor, wenn ein Dritter für die Durchführung eines Rechtsgeschäfts eingeschaltet wird, um auf diese Weise einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg für den Hintermann zu erreichen. Dabei möchte der an dem Rechtsgeschäft eigentlich interessierte Hintermann nicht selbst als Geschäftspartner auftreten. Der Hintermann schickt daher den Strohmann als Vertragspartner in das Rechtsgeschäft. Der Strohmann schließt dann dieses Rechtsgeschäft juristisch im eigenen Namen, aber wirtschaftlich für Rechnung des Hintermannes ab. 

Strohmanngeschäft Fall

A will bei B ein Haus erwerben. B kann aber A nicht leiden und verkauft diesem daher nichts. Nun schickt A den C als Strohmann vor, der das Haus bei B im eigenen Namen, aber für Rechnung des A erwirbt. 

Strohmanngeschäft und Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB

Ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB liegt dann vor, wenn die Parteien nur nach außen hin den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts erzeugen wollen, während sie subjektiv nicht den nach außen bekundeten Geschäftswillen haben. Ein solches Rechtsgeschäft ist in der Regel nichtig gemäß § 117 BGB. Das Strohmanngeschäft ist aber im Gegensatz hierzu ein Rechtsgeschäft, das von den Parteien gewollt ist. Es unterfällt daher nicht dem sachlichen Schutzbereich des § 117 BGB. Das Strohmanngeschäft ist daher auch im Gegensatz zum Scheingeschäft grundsätzlich wirksam. Es sind aber durchaus Fälle denkbar, in denen Strohmanngeschäft und Scheingeschäft zusammenfallen. Dann ist auch das Strohmanngeschäft gemäß § 117 BGB nichtig. 

Strohmanngeschäft und mittelbare Stellvertretung

Eine mittelbare Stellvertretung ist ein Tatbestand, bei dem eine Person im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung des Geschäftsherrn ein Rechtsgeschäft vornimmt. Dies ist kein Fall der §§ 164 ff. BGB, da die §§ 164 ff. BGB Fälle der unmittelbaren Stellvertretung regeln. Der mittelbare Stellvertreter wird selbst Vertragspartei, nicht sein Auftraggeber. Die Rechte und Pflichten aus dem Rechtsgeschäft müssen durch ein eigenständiges Rechtsgeschäft zwischen mittelbarem Stellvertreter und Hintermann übertragen werden. Beispiele für die mittelbare Stellvertretung ist die Kommission der §§ 383 ff. HGB oder auch das oben beschriebene allgemeine Strohmanngeschäft.

BETRIEBSAUSGABEN BEISPIELE - Einnahmen-Überschussrechnung

Betriebsausgaben Definition

Für den Begriff der Betriebsausgaben gibt  es in § 4 IV EStG eine Legal-Definition. Hiernach sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Damit umfasst der Begriff der Betriebsausgaben im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung grundsätzlich alle Ausgaben eines Betriebes; unabhängig davon, ob sie im Veranlagungszeitraum Aufwand geworden sind oder nicht.


Betriebsausgaben Beispiel

Der Freiberufler F ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 III EStG. Er kauft und bezahlt am 22.12.2018 Waren für 2.500 EUR, welche er am 15.01.2019 wieder verkauft. Bei den 2.500 EUR handelt es sich um Betriebsausgaben, welche den steuerlichen Gewinn in 2018 verringern. Betriebswirtschaftlich sind die 2.500 EUR Aufwand des Jahres 2019.


Ausnahmen vom Grundsatz bei abnutzbaren Anlagegütern

Im Rahmen der Definition haben wir gesehen, dass im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 III EStG der Begriff der Betriebsausgaben grundsätzlich alle Ausgaben eines Betriebes umfasst. Dies entspricht dem Abflussprinzip des § 11 EStG. Eine Ausnahme gilt bei der 4-3-Rechnung für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Hier werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Absetzung für Abnutzung auf die Nutzungsdauer der Anlagegüter verteilt. Insoweit entspricht die steuerrechtliche Vorgehensweise der beim Betriebsvermögensvergleich. Dabei können gemäß § 6 II EStG und § 6 IIa EStG die Bewertungsfreiheiten im Rahmen geringwertiger Wirtschaftsgüter oder bei der Bildung von Sammelposten auch von den 4-3-Rechnern genutzt werden, vgl. § 4 III 3 EStG.


Beispiel Betriebsausgaben Freiberufler

Der Steuerberater S ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er kauft und bezahlt am 01.04.2018 ein Auto für 35.700 EUR brutto. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Autos beträgt 6 Jahre. Das Auto gehört zum notwendigen Betriebsvermögen und wird ausschließlich betrieblich genutzt. S will für 2018 einen möglichst niedrigen Gewinn ausweisen. S kann in 2018 die bezahlte Vorsteuer für das Auto in Höhe von 5.700 EUR als Betriebsausgabe absetzen. Von den Anschaffungskosten in Höhe von 30.000 EUR kann er in 2018 nur den anteiligen AfA-Betrag in Höhe von 30.000 / 6 = 5.000 * 9 / 12 = 3.750 EUR als Betriebsausgabe absetzen.


Anschaffungskosten nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter

Die Anschaffungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Wertpapiere oder Grund und Boden sind gemäß § 4 III 4 EStG erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben abziehbar. Dies gilt unabhängig davon, ob diese nicht abnutzbaren Vermögensgegenstände Wirtschaftsgüter des Anlage- oder des Umlaufvermögens darstellen.


Beispiel zur Betriebsausgabe bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern

Der Freiberufler F verkauft am 22.10.2018 ein unbebautes Grundstück, für 300.000 EUR, welches er in 2013 für 200.000 EUR erworben hatte. F hat in 2018 die 300.000 EUR als Betriebseinnahmen anzusetzen. Die Anschaffungskosten in Höhe von 200.000 EUR hat er in 2018 als Betriebsausgabe anzusetzen, so dass er einen Gewinn von 100.000 EUR in 2018 diesbezüglich zu versteuern hat. Die Vorgehensweise gleicht hier derjenigen beim Betriebsvermögensvergleich.


Aufzeichnungspflichten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens

Gemäß § 4 III 5 EStG sind Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des § 4 III 4 EStG bei der Anschaffung bzw. Herstellung in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. 


Betriebsausgaben Beispiele - Bei der Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 III EStG


  • AfA-Beträge für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens inklusive des Sammelpostens von über 250 bis 1.000 EUR gemäß § 6 IIa EStG ab dem Zeitpunkt der Anschaffung. Achtung: Der Zeitpunkt der Bezahlung ist für die AfA unerheblich;
  • Ausgaben für die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis 800 EUR gemäß § 6 II EStG;
  • Ausgaben für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens;
  • Bearbeitungsgebühren, Damnum und Disagio als Ausgaben für die Aufnahme eines Darlehens;
  • Eine Gewinnminderung durch den Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g I 1 EStG;
  • Sonderabschreibungen gemäß § 7g V EStG;
  • Vorschüsse im Zeitpunkt des Abflusses, wenn sie nicht für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gezahlt werden;
  • Teilzahlungen im Zeitpunkt des Abflusses, wenn sie nicht für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gezahlt werden;
  • Abschlagszahlungen im Zeitpunkt des Abflusses, wenn sie nicht für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögen bezahlt werden;
  • Gezahlte Zinsen für ein Darlehen;
  • Restbuchwerte verkaufter Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens;
  • Private Sacheinlagen. Allerdings kann der Wert der Sacheinlage bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dabei befolgt die Bewertung der Sacheinlage nach § 6 I Nr. 5 EStG;
  • Verausgabte Umsatzsteuer, also die gezahlte Vorsteuer einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuerzahllast. Dabei gehören zu den verausgabten Umsatzsteuerbeträgen auch bei vierteljährlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 4. Quartal des Vorjahres und bei monatlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung die Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember des Vorjahres. Zu beachten ist hierbei aber die 10-Tages-Frist des § 11 EStG. Die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung und die Zahlung müssen daher innerhalb der 10-Tages-Frist liegen, damit diese als Betriebsausgaben im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erfasst werden können, vgl. Bundesfinanzhof vom 11.11.2014, Bundessteuerblatt 2015 II S. 285. Wenn der 10. Januar auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächstfolgenden Werktag. Für diesen Fall liegt die Fälligkeit außerhalb der 10-Tages-Frist mit der Rechtsfolge, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 II EStG nicht erfüllt sind.

KEINE BETRIEBSAUSGABEN iSd § 4 III EStG bzw. NICHT SOFORT ABZUGSFÄHIGE BETRIEBSAUSGABEN

  • Geldentnahmen des Betriebsinhabers stellen keine Betriebsausgaben dar;
  • Geldbeträge, die zur Tilgung von Darlehen bezahlt werden;
  • Geldstrafen als Sanktion auf Verbrechen oder Vergehen;
  • Verluste von Waren, die durch Diebstahl, Unterschlagung, Verderb oder Schwund entstehen;
  • Uneinbringliche Forderungen des Betriebsinhabers gegen Dritte;
  • Vorschüsse auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Zeitpunkt des Abflusses;
  • Teilzahlungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Zeitpunkt des Abflusses;
  • Abschlagszahlungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Zeitpunkt des Abflusses;
  • Ausgaben für nicht abziehbare Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Ia UStG i.V.m. § 12 III EStG;
  • Ausgaben für die Gewerbesteuer und darauf entfallende Nebenleistungen wie beispielsweise Zinsen, Säumniszuschläge oder Verspätungszuschläge. Gemäß § 4 Vb EStG sind diese Ausgaben seit 2008 keine Betriebsausgaben mehr;
  • Ausgaben für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung bei nicht geringwertigen Wirtschaftsgütern. Hier sind nur die jährlichen AfA-Beträge als Betriebsausgaben anerkannt;
  • Ausgaben für die Anschaffung von nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern wie Wertpapieren oder Grund und Bunden im Jahr der Anschaffung. Unabhängig von der Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen erfolgt die Absetzung dieser Ausgaben als Betriebsausgaben erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme;


ABZUGSVERBOT des § 4 V EStG auch bei § 4 III EStG

Zu unterscheiden ist die Einordnung als Betriebsausgabe von der Frage, ob eine Betriebsausgabe abgezogen werden darf. Das Steuerrecht unterscheidet insofern die Ausgaben, die schon nicht unter den Betriebsausgaben-Begriff fallen von denjenigen Ausgaben, die zwar unter den Betriebsausgaben-Begriff fallen, aber dennoch einem Abzugsverbot unterliegen. Insoweit gilt das Abzugsverbot des § 4 V EStG, nach welchem bestimmte Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern dürfen, auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 III EStG. Dem Abzugsverbot unterliegen insoweit beispielsweise:
  • Schmier- und Bestechungsgelder; 
  • Aufwendungen für Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer mit der Ausnahme von Werbegeschenken mit einem Wert von bis zu 35 EUR netto pro Person und Wirtschaftsjahr;
  • Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, soweit bestimmte Pauschalbeträge überschritten werden;
  • Dreißig Prozent der als angemessen anzusehenden Bewirtungsaufwendungen;
  • Unangemessene Bewirtungsaufwendungen;
  • Mehraufwendungen für die Verpflegung, soweit bestimmte Pauschalbeträge überschritten werden, vgl. § 9 IVa EStG. Pauschalbeträge sind: Mehr als 8 Stunden = 12 EUR, bei 24 Stunden = 24 EUR und bei Übernachtung jeweils 12 EUR für An- und Abreisetag.

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SCHEINGESCHÄFT BGB - § 117 BGB

Scheingeschäft Definition

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien eines Rechtsgeschäfts einvernehmlich dessen Wirksamkeit nicht wollen. Es fehlt den Parteien am diesbezüglichen Rechtsbindungswillen. Der objektiv vorgegebene rechtsgeschäftliche Erfolg soll subjektiv nicht eintreten. 

Keine Täuschungsabsicht notwendig

Wenn die Parteien ein Scheingeschäft abschließen, dann betrifft dies entsprechend des Relativitätsprinzips im Schuldrecht grundsätzlich auch nur die Parteien. Bei Rechtsgeschäften können aber auch Dritte betroffen sein, beispielsweise bei sachenrechtlichen Rechtsgeschäften. Erforderlich ist daher für das Vorliegen eines Scheingeschäftes nicht, dass Dritte getäuscht werden sollen. Die Täuschung kann auch bloßer Reflex eines Scheingeschäfts sein. 

Scheingeschäft strafbar

Ist eine Täuschung von Dritten gewollt, kann das Scheingeschäft strafbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des jeweiligen Scheingeschäfts auch strafrechtliche Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes erfüllen. So kommt bei Täuschungen häufig eine Strafbarkeit wegen Betruges gemäß § 263 StGB in Betracht.

Die entscheidende Frage beim Scheingeschäft

Die maßgebliche Frage bei der Bewertung und Einordnung von Scheingeschäften ist immer, ob die Parteien den rechtlichen Erfolg wollen oder nicht. Dies entscheidet sich im Rahmen der Untersuchung des subjektiven Tatbestandes der Willenserklärungen der Parteien. Die Parteien wollen den rechtsgeschäftlichen Erfolg, wenn sie diesbezüglich auch einen entsprechenden Geschäftswillen haben. Teilweise wird für den subjektiven Tatbestand der Willenserklärung auch neben Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal des Rechtsbindungswillen gefordert. Den Parteien fehlt nach dieser Auffassung dann der Rechtsbindungswille im subjektiven Tatbestand.

Ist das Strohmanngeschäft ein Scheingeschäft?

Ein Strohmanngeschäft liegt vor, wenn die an einem bestimmten Rechtsgeschäft interessierte Person nicht selbst als Geschäftspartner auftritt und daher eine andere Person, den Strohmann, als Vertragspartner vorschickt. Dieser Strohmann handelt dann im eigenen Namen, aber für Rechnung des Hintermannes. Das Rechtsgeschäft wird dann zunächst also zwischen dem Strohmann und dem Geschäftspartner durchgeführt, die Rechtsfolgen treffen am Ende jedoch den Hintermann auf der Strohmann-Seite. Ein solches Strohmann-Geschäft ist in der Regel gewollt und damit wirksam. Ausnahmsweise kann aber auch ein Strohmann-Geschäft ein Scheingeschäft darstellen. So wird dies beispielsweise im Arbeitsrecht dann angenommen, wenn bei der Einstellung eines Arbeitnehmers nur das Führungszeugnis eines anderen benötigt wird, aber nicht dessen Anstellung. Dies ist ein Fall des § 117 I BGB mit der entsprechenden Nichtigkeitsrechtsfolge.

Scheingeschäft und Stellvertreter

Beim Scheingeschäft fehlt der entsprechende Rechtsbindungs- und Geschäftswille. Es handelt sich also um einen Willensmangel der Handelnden. Demgemäß kommt es nach § 166 I BGB auch auf das Einverständnis des Stellvertreters und nicht des Hintermannes, also des Vertretenen, an. Der Stellvertreter bildet einen eigenen Willen und gibt eine eigene Willenserklärung ab. Daher ist auch sein Wille maßgeblich.  

26. Januar 2018

SCHEINGESCHÄFT EINFACH ERKLÄRT

Scheingeschäft Definition

Das Scheingeschäft, auch simuliertes Geschäft genannt, ist ein Tatbestand, bei dem einvernehmlich der äußere Schein eines Rechtsgeschäftes erzeugt wird, ohne dass die mit diesem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen von den Parteien gewollt sind. Den Parteien mangelt es damit einverständlich an einem Rechtsbindungswillen. Der objektiv erklärte konkrete Rechtsbindungswille findet daher keine Entsprechung im subjektiven Tatbestand. Ein Scheingeschäft liegt also immer dann vor, wenn die Parteien nicht den rechtlichen Erfolg des Rechtsgeschäfts, sondern nur den äußeren Schein des Rechtsgeschäft erzeugen wollen. 


Gesetzlicher Anknüpfungspunkt § 117 BGB

Der gesetzliche und rechtlich-dogmatische Anknüpfungspunkt für den Tatbestand und die Rechtsfolgen des Scheingeschäfts befindet sich in § 117 BGB. Hier sind Tatbestand und Rechtsfolge für sowohl das Schein- als auch das verdeckte Rechtsgeschäft normiert.


Dogmatische materiell-rechtliche Einordnung und Prüfungsaufbau

§ 117 BGB ist eine rechtshindernde Einwendung. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen tritt die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts von Anfang an ein. Ein vertraglicher Anspruch wird damit bereits von Anfang an in seiner Entstehung gehindert. Beim klassischen Prüfungsaufbau der Anspruchsmethode wird § 117 BGB daher bereits zu Anfang unter dem Prüfungspunkt "Anspruch entstanden" geprüft. 


Dogmatische zivilprozessuale Einordnung

Als materiell-rechtlich rechtshindernde Einwendung ist § 117 BGB von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Parteien müssen sich demnach nicht auf § 117 BGB berufen, damit dieser im Prozess Anwendung findet.


Scheingeschäft Beispiele


  • A verkauft B sein Grundstück für 500.000 EUR. Um Steuer zu sparen, vereinbaren sie offiziell nach außen hin vor dem Notar einen Kaufpreis von 200.000 EUR. 
  • C gibt bei einer Auktion im Einverständnis des Auktionators D ein Gebot nur zum Schein ab, um die Anwesenden zur Abgabe höherer Gebote zu animieren.
  • E und F gaukeln dem Gläubiger G vor, dass E für die Schuld des F bei G eine Bürgschaft eingehen wird.



Rechtsfolgen des Scheingeschäfts gemäß § 117 I BGB

Gemäß § 117 I BGB ist das Scheingeschäft nichtig. Diese Unwirksamkeit des simulierten Rechtsgeschäfts besteht gegenüber jedermann, nicht nur gegenüber den zum Schein Handelnden.


Ausnahme zur Nichtigkeit des Scheingeschäfts gemäß § 405 BGB

§ 405 BGB ist eine Norm des Schuldrecht AT und somit spezieller gegenüber § 117 BGB. § 405 BGB normiert eine Ausnahme von der grundsätzlichen Nichtigkeit gemäß § 117 BGB. Hiernach ist der rechtshindernde Einwand des Scheinrechtsgeschäfts ausgeschlossen, sobald der Schuldner einer Forderung seine Schuld durch eine Urkunde verbrieft hat. In direkter Anwendung des § 405 BGB gilt dies für Fälle, in denen der Schuldner die Schuld nur zum Schein eingegangen ist. In analoger Anwendung muss dies aber auch für all diejenigen Fälle gelten, in denen eine tatsächlich bestehende Schuld lediglich zum Schein abgetreten wird. § 405 fingiert also sowohl das Bestehen einer eigentlich nicht existenten Forderung als auch das Bestehen einer wirksamen Abtretung einer existenten Forderung. § 405 BGB ermöglicht damit den gutgläubigen Erwerb einer nicht bestehenden Forderung. Dies ist eine Ausnahme vom Grundsatz, dass ein gutgläubiger Forderungserwerb nicht möglich ist. Begründet wird dies damit, dass im Rahmen des § 405 BGB ein Rechtsscheinsträger für die Forderung existiert. Damit erzeugt dieser Rechtsschein schützenswerten guten Glauben und ermöglicht damit auch den gutgläubigen Erwerb der Forderung. Grundsätzlich ist aber eine Forderung kein körperlicher Gegenstand wie eine Sache, weshalb es weder Besitz noch Grundbucheintragung als Rechtsscheinsträger gibt. Daher ist auch ein gutgläubiger Forderungserwerb grundsätzlich ausgeschlossen.


Rechtsfolgen des Scheingeschäfts gemäß § 117 II BGB

Das dissimulierte Rechtsgeschäft, das von den Parteien eigentlich gewollt ist, ist bei Vorliegen aller Wirksamkeitsvoraussetzungen wirksam. Dabei sind vor allem die §§ 125, 134 und 138 BGB zur Prüfung für das verdeckte Rechtsgeschäft heranzuziehen. 


Wichtige Abgrenzungen

Das Scheingeschäft ist von Treuhandgeschäften, Strohmanngeschäften und Umgehungsgeschäften abzugrenzen. Diese stellen eigenständige Rechtsfiguren dar, die strikt vom Scheingeschäft zu trennen sind und nicht mit diesem verwechselt werden dürfen.

Geheimer Vorbehalt - Schutzbereich des § 116 S. 2 BGB (analog)

Mentalreservation Definition

Eine Mentalreservation liegt vor, wenn sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das objektiv Erklärte nicht zu wollen.


Mentalreservation Beispiel

A tritt vom Kaufvertrag zurück. Die dabei abgegebene Willenserklärung im Sinne des § 349 BGB führt zur Umwandlung des Kaufvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis. Dies will A aber insgeheim eigentlich nicht. 


Grundsätzliche Rechtsfolge bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Mentalreservation

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des geheimen Vorbehaltes vor, so tritt gemäß § 116 S. 2 BGB Nichtigkeit der Willenserklärung ein. Zu beachten ist, dass sich diese Rechtsfolge nur auf empfangsbedürftige Willenserklärungen bezieht. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind solche Willenserklärungen, die für einen Empfänger bestimmt sind und zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich des Zugangs beim Adressaten bedürfen. 


Ausnahmen von der Empfangsbedürftigkeit bei der Auslobung

In analoger Anwendung des § 116 S. 2 BGB kann sich die Nichtigkeit ausnahmsweise auch für nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen ergeben, wenn der Sinn und Zweck des § 116 S. 2 BGB dies gebietet. So wird § 116 S. 2 BGB beispielsweise analog auf § 657 ff. BGB angewendet. Die Willenserklärung ist hier ausnahmsweise auch gegenüber einem Bösgläubigen nichtig. Dies erklärt sich mit der fehlenden Schutzwürdigkeit eines Dritten, der weiß, dass die Willenserklärung des Auslobenden insgeheim nicht gewollt ist. 


Ausnahmen von der Nichtigkeitsrechtsfolge bei der Eheschließung

§ 116 S. 2 BGB ist eine Vorschrift des BGB AT und gilt damit für alle anderen zivilrechtlichen Rechtsgebiete, sog. Klammerprinzip. Im Zuge des Spezialitätsprinzips muss aber immer untersucht werden, ob spezielle Vorschriften diese allgemeine Vorschrift des Allgemeinen Teils verdrängen. Dies ist im Falle des § 1314 BGB der Fall. § 1314 BGB ist eine besondere Vorschrift des Familienrechts. Die Vorschrift ist bei Willensmängeln im Kontext einer Eheschließung abschließend. Sie verdrängt daher in ihrem Anwendungsbereich § 116 S. 2 BGB. § 116 S. 2 BGB gilt dann ausnahmsweise nicht.

Geheimer Vorbehalt - Mentalreservation - Reservatio Mentalis

Mentalreservation Definition

Eine Mentalreservation liegt vor, wenn sich der Erklärende im Rahmen einer Willenserklärung insgeheim vorbehält, das dem Adressaten gegenüber objektiv Erklärte subjektiv nicht zu wollen. Der objektive Tatbestand der Willenserklärung und der Geschäftswille des Erklärenden stimmen nicht überein. In der Regel hat der Erklärende keinen Geschäftswillen oder jedenfalls insgeheim einen anderen, als er dem Adressaten gegenüber objektiv erklärt.


Geheimer Vorbehalt - Beispiel

A bietet dem B an, das iPhone des B für 5000 EUR zu kaufen. In Wahrheit will A das iPhone des B nicht kaufen.


Geheimer Vorbehalt - Ansatzpunkt im BGB

Dogmatischer Ansatzpunkt für die Mentalreservation ist § 116 BGB.


Geheimer Vorbehalt als "Böser Scherz" gemäß § 116 BGB

Hier geht der Erklärende davon aus, dass der Empfänger den Vorbehalt nicht kennt und auch nicht erkennt. Der Erklärende geht davon aus, dass der Adressat der Erklärung diese auch ernst nimmt. Falls der Empfänger den Vorbehalt kennt, so ist er nicht schutzwürdig und die Willenserklärung gemäß § 116 S. 2 BGB nichtig. Kennt der Adressat den Vorbehalt nicht, so ist der Empfänger schutzwürdig und daher die Willenserklärung gemäß § 116 S. 1 BGB wirksam. 


Mentalreservation als "Guter Scherz" gemäß § 118 BGB

Beim Mangel der Ernstlichkeit im Sinne des § 118 BGB geht der Erklärende davon aus, dass der Empfänger die mangelnde Ernstlichkeit erkennt. Der Erklärende handelt damit ohne böse Absicht. Rechtsfolge ist grundsätzlich die Nichtigkeit der Willenserklärung gemäß § 118 BGB. Ausnahmsweise ist die Willenserklärung auch beim sogenannten "Guten Scherz" gemäß § 242 BGB wirksam, wenn der Empfänger die Willenserklärung erkennbar für ernst gemeint hält. Dann ist der Adressat der Willenserklärung vom Erklärenden unverzüglich auf die mangelnde Ernstlichkeit hinzuweisen. Versäumt der Erklärende diesen Hinweis, ist die Willenserklärung entgegen § 118 BGB gemäß § 242 BGB wirksam.

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25. Januar 2018

Betriebseinnahmen - Definition - Beispiele

Definition der Betriebseinnahmen

Dogmatischer und methodischer Ausgangspunkt für die Definition gesetzlicher Tatbestandsmerkmale ist die Suche nach einer Legaldefinition. Das Tatbestandsmerkmal der Betriebseinnahmen ist aber im EStG nicht definiert. Aus dem Rechtsgedanken des § 8 I EStG kann man aber schließen, dass Betriebseinnahmen alle Wirtschaftsgüter sind, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkunftsarten eins bis drei, also der Gewinneinkunftsarten, zufließen. 


Beispiele für Betriebseinnahmen gemäß § 4 III EStG


  • Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 EStG;
  • Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG;
  • Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 18 EStG;
  • Einnahmen aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 EStG;
  • Vereinnahmte Zinsen aus einer Darlehensforderung;
  • Vorschüsse auf Kundenforderungen;
  • Teilzahlungen der Kunden;
  • Abschlagszahlungen eines Kunden;
  • Sach- und Geldgeschenke, die der Betriebsinhaber aufgrund der geschäftlichen Beziehungen von Geschäftspartnern erhält (Ausnahme sind Aufmerksamkeiten);
  • Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g II 1 EStG;
  • Einnahmen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens wie beispielsweise selbst hergestellte Erzeugnisse oder aber zum Verkauf bestimmte Waren;
  • Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen;
  • Umsatzsteuer auf Privatentnahmen wie beispielsweise die private Nutzung eines Geschäftswagens. Dabei darf sich gemäß § 12 III EStG die Umsatzsteuer auf Umsätze, die Entnahmen sind, nicht gewinnmindernd auswirken;
  • Die private Nutzungsentnahme des Betriebsinhabers wie beispielsweise die private Nutzung eines betrieblichen Autos. Dies führt zu einer Berichtigung früherer Betriebsausgaben. Nutzungsentnahmen sind grundsätzlich mit den anteiligen tatsächlichen Ausgaben anzusetzen. Für die Ermittlung des Nutzungswertes hat der Betriebsinhaber bei Fahrzeugen des notwendigen Betriebsvermögens drei Möglichkeiten: Fahrtenbuchregelung, 1 %-Regelung oder Schätzung; 
  • Vereinnahmte Umsatzsteuer, wozu auch vom Finanzamt erstattete USt-Beträge gehören;
  • Private Sachentnahmen wie die Entnahme von Umlaufvermögen oder Anlagevermögen für private Zwecke. Da sich ein Wareneinkauf als Betriebsausgabe ausgewirkt hat, sind Warenentnahmen als Betriebseinnahmen zu behandeln. Warenentnahmen sind gemäß § 6 I Nr. 4 EStG mit dem Teilwert anzusetzen;
  • Alle Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des abnutzbaren Anlagevermögens wie beispielsweise Maschinen, Autos, Büromöbel etc. Die Einnahme wird voll als Betriebseinnahme angesetzt und gleichzeitig wird der noch vorhandene Restbuchwert als Betriebsausgabe abgesetzt. Hier kann es zur Aufdeckung stiller Reserven kommen; 
  • Alle Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des nicht abnutzbaren Anlagevermögens wie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Grund und Boden. Der eingenommene Geldbetrag wird voll als Betriebseinnahme angesetzt und die früheren Anschaffungskosten werden (erst jetzt) als Betriebsausgaben abgesetzt; 
  • Die Umsatzsteuer (Achtung: Die Umsatzsteuer ist KEIN durchlaufender Posten!)

Gegenbeispiele zu den Betriebseinnahmen gemäß § 4 III EStG

Folgende Positionen sind keine Betriebseinnahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 III EStG:

  • Aufmerksamkeiten von Geschäftspartnern bis 40 EUR netto;
  • Geld, das im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt wird; Dies gehört zu den durchlaufenden Posten ohne Auswirkungen auf den Gewinn des Betriebsinhabers;
  • Geldeinlagen des Betriebsinhabers:
  • Geld, welches dem Betriebsinhaber anlässlich einer Kreditaufnahme zufließt.

24. Januar 2018

Willensvorbehalt - Geheimer Vorbehalt - Mentalreservation - Beispiel

Sachlicher Schutzbereich des § 116 S. 2 BGB

Die Nichtigkeitsfolge des § 116 S. 2 BGB gilt grundsätzlich nur für empfangsbedürftige Willenserklärungen.


Arten von Willenserklärungen bezogen auf die Empfangsbedürftigkeit

Es gibt empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen.


Definition der empfangsbedürftigen Willenserklärungen

Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind solche Willenserklärungen, die auf einen Empfänger hin gerichtet sind, und daher für ihre Wirksamkeit neben einer Abgabe auch eines Zugangs beim Empfänger bedürfen.


Beispiele für empfangsbedürftige Willenserklärungen

Vertragsangebot gemäß § 145 BGB, Rücktrittserklärung gemäß § 349 BGB oder auch Anfechtungserklärung gemäß § 143 I BGB.


Definition für nicht-empfangsbedürftige Willenserklärungen

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen sind Willenserklärungen, die auf keinen Empfänger hin gerichtet sind und damit alleine durch die bloße Abgabe in den Rechtsverkehr, also die äußere Manifestation des Willens durch den Erklärenden, wirksam werden.


Beispiele für nicht-empfangsbedürftige Willenserklärungen

Willenserklärungen im Rahmen eines Testaments gemäß § 2247 BGB, bei einer Auslobung gemäß § 657 BGB oder der Dereliktion (Eigentumsaufgabe) gemäß § 959 BGB.


Regelung des § 116 S. 1 BGB

Gemäß § 116 S. 1 BGB ist eine Willenserklärung nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. 


Beispiel zu § 116 S. 1 BGB im Kontext einer empfangsbedürftigen Willenserklärung

T bietet dem M sein iPhone zum Kauf an, obwohl sich T insgeheim vorbehält, das iPhone überhaupt nicht an M zu verkaufen. 
Auch wenn T also subjektiv in Wahrheit überhaupt nicht verkaufen will, ist die Willenserklärung des T in Form des Angebotes dennoch wirksam, vgl. § 116 S. 1 BGB. Dies lässt sich damit erklären, dass sowohl der objektive Tatbestand einer Willenserklärung als auch der subjektive Tatbestand einer Willenserklärung in Form von Handlungswille und Erklärungsbewusstsein vorliegen. Der insgeheim fehlende Geschäftswille ist hier letzten Endes unbeachtlich.


Sinn und Zweck des § 116 S. 1 BGB: Schutz des gutgläubigen Erklärungsempfängers

Wenn M diesen Vorbehalt des T nun nicht erkennt, dann bleibt die Willenserklärung wirksam und T ist an sein Angebot gebunden. Wenn M allerdings nun erkennt, dass T sich insgeheim vorbehalten hatte, das iPhone überhaupt nicht an M zu verkaufen, dann ist das Angebot unwirksam, vgl. § 116 S. 2 BGB.


Sinn und Zweck des § 116 S. 2 BGB: Schutz des Erklärenden

Die Willenserklärung ist gemäß § 116 S. 2 BGB nichtig, wenn der Adressat den Vorbehalt kennt. Hier steht der Schutz des Erklärenden über dem des Adressaten, da der Adressat als Bösgläubiger nicht bzw. weniger schutzwürdig ist. Wenn M also im Beispielsfall den Vorbehalt kennt, so ist das Angebot des T nichtig, da M als Wissender nicht schutzwürdig ist.


Beispiel für eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und die Lösung nach § 116 BGB

X ist seine Katze entlaufen. Er bietet gemäß § 657 BGB jedem Finder, der ihm seine Katze wiederbringt, 5000 EUR Belohnung und hängt dieses "Angebot" im Stadtpark aus. Insgeheim behält er sich dabei vor, dem Finder überhaupt keine Belohnung zu bezahlen.


Lösung gemäß § 116 S. 1 BGB

Gemäß § 116 S. 1 BGB ist dieser geheime Vorbehalt des X unbeachtlich; damit ist sein "Angebot" auch wirksam. Wenn also nun jemand die Katze findet und ihm zurückbringt, muss der X dem Finder auch die Belohnung in Höhe von 5000 EUR bezahlen.
Sinn und Zweck: Schutz desjenigen, der den gewünschten Erfolg herbeiführt. 


Lösung gemäß § 116 S. 2 BGB

§ 116 S. 2 BGB gilt ausweislich des Wortlautes nur für empfangsbedürftige Willenserklärungen, so dass dieser grundsätzlich nicht auf den obigen Fall anwendbar ist. Selbst wenn der Finder daher von dem Vorbehalt des X wusste, die Belohnung eigentlich nicht bezahlen zu wollen, so kann er dennoch von X die 5000 EUR fordern. 
Sinn und Zweck: Schutz des Finders, wie es auch § 657 BGB vorsieht. 
ABER: Aufgrund der Bösgläubigkeit des Finders liegt trotz einer "nur" nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung bei der Auslobung hier dennoch eine Vergleichbarkeit mit einer Situation bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen vor. Daher kommt eine analoge Anwendung des § 116 S. 2 BGB hier in Betracht.


Voraussetzungen der Analogie



Planwidrige Regelungslücke



Regelungslücke

§ 116 S. 2 BGB gilt für empfangsbedürftige Willenserklärungen, aber nicht für nicht-empfangsbedürftige Willenserklärungen. Auch eine anderweitige Regelung im Sinne des § 116 S. 2 BGB existiert im Zivilrecht und insbesondere im BGB für nicht-empfangsbedürftige Willenserklärungen nicht. Eine Regelungslücke ist damit gegeben. 


Planwidrigkeit der Regelungslücke

Wie der obige Fall zeigt, gibt es auch bei nicht-empfangsbedürftigen Willenserklärungen, z. B. einem Testament oder der Auslobung, den Fall, dass ein Dritter den Vorbehalt des Erklärenden kennt und damit bösgläubig ist. Denn zwar bedarf es für die Wirksamkeit eines Testaments keines Gegenübers, bei dem die Willenserklärung zugeht; letzten Endes aber richtet sich ein Testament oder eine Auslobung auch an einen Dritten, nämlich beim Testament den Erben oder aber bei der Auslobung denjenigen, der die gewünschte Handlung vornimmt. Diese Situation hat der Gesetzgeber nicht bedacht und daher keine Regelung dafür geschaffen, obwohl es hierfür aber ein Bedürfnis gibt. Die Gesetzeslücke kann daher nur planwidrig sein. 


Vergleichbare Interessenlage



Interessenlage bei § 116 S. 2 BGB direkt

Kennt der Empfänger einer empfangsbedürftigen Willenserklärung den geheimen Vorbehalt des Erklärenden, so ist er nicht schutzwürdig und hat kein Vertrauen in den Bestand der Willenserklärung. Daher ist die Erklärung dann auch folgerichtig nichtig. § 116 S. 2 BGB schützt daher die Interessen des Erklärenden, der die Wirksamkeit seiner empfangsbedürftigen Willenserklärung von Anfang an nicht wollte.      


Interessenlage bei § 116 S. 2 BGB analog

Derjenige, an den sich die Willenserklärung letzten Endes richtet, also beispielsweise den Erben beim Testament, ist im Ergebnis dann nicht schutzwürdig, wenn er den geheimen Vorbehalt des Erklärenden, also des Erblassers, kennt. Auch hier ist dem Schutz des Erklärenden dann der Vorzug zu geben. § 116 S. 2 BGB analog schützt daher die Interessen des Erklärenden, der die Wirksamkeit seiner nicht-empfangsbedürftigen Willenserklärung von Anfang an nicht wollte.


Vergleichbarkeit der Interessenlage bei § 116 S. 2 BGB direkt und § 116 S. 2 BGB analog

Sowohl § 116 S. 2 BGB direkt als auch § 116 S. 2 BGB analog geben dem Erklärenden dann den Vorzug im Rahmen der Schutzwürdigkeit, wenn der Erklärungsempfänger oder jedenfalls der von der Erklärung am Ende Profitierende/Betroffene den geheimen Vorbehalt kennt, damit kein schutzwürdiges Vertrauen in die Wirksamkeit der Willenserklärung haben kann und damit nicht bzw. weniger im Vergleich zum Erklärenden schutzbedürftig ist. Die Situationen sind damit zwar nicht gleich, aber im Rahmen einer Bewertung vergleichbar. 

Eine vergleichbare Interessenlage liegt damit vor.

Insgesamt liegen damit die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 116 S. 2 BGB für die Auslobung gemäß § 657 BGB vor.

Damit ist bei der Auslobung, trotz Nichtvorliegens einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, da die Auslobung ein Fall einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung ist, eine (analoge) Anwendung des § 116 S. 2 BGB möglich.

Für den obigen Fall bedeutet dies, dass der bösgläubige Finder nicht schutzwürdig und damit analog § 116 S. 2 BGB die nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung des X im Rahmen der Auslobung nichtig ist. 


Sinn und Zweck

Schutz des X als Erklärenden, der jedenfalls schutzwürdiger als der bösgläubige Finder sein soll; zumindest nach der Wertung des Gesetzgebers. 


Verhältnis des § 116 BGB zu § 1314 BGB

Bezüglich § 1314 BGB gilt im Verhältnis zu § 116 S. 2 BGB das Spezialitätsprinzip, so dass die Vorschrift im Anwendungsbereich des Eherechts nicht anwendbar ist. Anwendbar bleibt aber § 116 S. 1 BGB. Damit ist ein geheimer Vorbehalt zur Nichteingehung der Ehe im Rahmen der Eheschließung unbeachtlich. 

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23. Januar 2018

Gewinnbegriff der Einnahmenüberschussrechnung

Es beginnt immer mit der Definition

Gewinn im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 III EStG ist der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Dabei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt werden. Diese Art von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gehören nicht zum Gewinn im Sinne des § 4 III EStG, sondern stellen durchlaufende Posten dar.


Wer kann seinen Gewinn nach § 4 III EStG ermitteln

Berechtigter Personenkreis der Einnahmenüberschussrechnung

Ein Steuerpflichtiger, der nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und der auch freiwillig keine Bücher führt und keine Abschlüsse macht und seinen Gewinn auch nicht nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG ermittelt, kann als Gewinn den Überschuss seiner Betriebseinnahmen über seine Betriebsausgaben ansetzen, vgl. § 4 III 1 EStG. 

Kleine Gewerbetreibende, Freiberufler und andere Selbständige

Die Gewinnermittlung gemäß § 4 III EStG kommt vor allem für kleine Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG,  wie beispielsweise Einzelhändler oder Handwerker, in Betracht. Weiterhin kommt die Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 III EStG für Selbständige gemäß § 18 EStG, insbesondere Freiberufler, in Betracht. Zu diesen gehören beispielsweise Ärzte, Notare, Rechtsanwälte oder Steuerberater. 

Einnahmenüberschussrechnung für Land- und Forstwirte

Land-und Forstwirte im Sinne des § 13 EStG, die weder zur Buchführung verpflichtet sind noch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13a I 1 Nr. 2 bis 4 EStG erfüllen, können ihren Gewinn entweder nach § 4 I EStG oder aber nach § 4 III EStG ermitteln, vgl. auch R 13.5 I 2 EStR 2012.

Aufzeichnungspflicht statt Buchführungspflicht

Der 4-3-Rechner muss seine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzeichnen. Werden im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 III EStG solche Aufzeichnungen versäumt, muss der Gewinn geschätzt werden, vgl. R 13.5 I 3 EStR 2012. 

Erfüllbarkeit - Definition und Erklärung für die Hausarbeit

Die Erfüllbarkeit wird häufig missverstanden. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich diese Erklärung und Definition der Jura Ghostwriter für...