26. September 2018

Geschäftsähnliche Handlung

Geschäftsähnliche Handlungen sind in Jura Hausarbeiten allgegenwärtig. Ob Sie nun eine Hausarbeit schreiben oder sich ein Muster für Ihre nächste Hausarbeit schreiben lassen: Sie benötigen eine zutreffende Definition der geschäftsähnlichen Handlung wie beispielsweise die der Ghostwriter Jura. Die geschäftsähnliche Handlung ist eine Rechtshandlung, deren dogmatische Einordnung sehr umstritten ist. Wenn Sie sich eine Vorlage für eine Jura Hausarbeit schreiben lassen, können Sie auf diese treffsichere Definition der Jura Ghostwriter vertrauen!




Geschäftsähnliche Handlung - Definition der Ghostwriter Jura für die Jura Hausarbeit und andere Rechtsgutachten


Geschäftsähnliche Handlungen sind Erklärungen in Form von Vorstellungs- und Willensäußerungen, durch die eine Rechtsfolge unabhängig vom Willen des Äußernden deshalb eintritt, weil sie gesetzlich angeordnet ist.


Geschäftsähnliche Handlungen - Gesetzliche Grundlage als dogmatischer Ansatzpunkt in der Jura Hausarbeit und anderen Rechtsgutachten


Der Gesetzgeber setzt zwar die zivilrechtliche Handlungsform der geschäftsähnlichen Handlung voraus. Er hat es aber versäumt, allgemeine Vorschriften für die geschäftsähnlichen Handlungen zu schaffen. Es ist umstritten, ob diese Gesetzeslücke gewollt oder ungewollt ist.

Jedenfalls ist es wiederum unumstritten, dass die Vorschriften über Rechtsgeschäfte grundsätzlich analog auf die rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen angewendet werden. Aus einem Umkehrschluss zu dieser analogen Anwendung muss man daher folgern, dass die Regelungslücke nur planwidrig sein kann. Wäre sie nicht planwidrig, dürfte auch keine Analogie angenommen werden.

Insgesamt ist die Dogmatik bezüglich der geschäftsähnlichen Handlungen uneinheitlich und zersplittert. Man kann das auch sehr gut an der Mahnung erkennen. Früher wurde im Rahmen der Mahnung eine Willenserklärung angenommen, heute geht man von einer Willensäußerung aus. Auch die Vielzahl der unterschiedlichen Definitionen zu den geschäftsähnlichen Handlungen zeigen die Uneinigkeit.


Geschäftsähnliche Handlung - Beispiele für Jura Hausarbeiten und andere Rechtsgutachten


Geschäftsähnliche Handlungen können als Vorstellungsäußerungen bzw. Wissensmitteilungen oder Willensäußerungen im Rechtsverkehr auftreten.

Geschäftsähnliche Handlungen in Form von Vorstellungsäußerungen erscheinen im Rechtsverkehr als Anzeigen, Benachrichtigungen und Mitteilungen.

Wissensmitteilungen zeichnen sich dadurch aus, dass dadurch gesetzliche Rechtsfolgen ausgelöst werden, dass eine andere Person über bestimmte Sachverhalte und Rechtstatsachen informiert wird.


Beispiele für geschäftsähnliche Handlungen als Vorstellungsäußerungen bzw. Wissensmitteilungen:



  • Verspätungsanzeige des Antragenden gemäß § 149 S. 1 BGB: Information = Annahmeerklärung ging verspätet zu - Gesetzliche Rechtsfolge = Der Antrag erlischt gemäß § 146 BGB und die verspätete Annahme gilt als neuer Antrag gemäß § 150 I BGB
  • Anzeige des Vollmachtgebers gemäß § 170 BGB: Information = Die Vollmacht ist erloschen - Gesetzliche Rechtsfolge = Außerkrafttreten der Vollmacht gegenüber dem Dritten 
  • Besondere Mitteilung oder öffentliche Bekanntmachung gemäß § 171 I BGB: Information = Mitteilung an einen bestimmen Dritten oder die Allgemeine, dass eine bestimmte Person bevollmächtigt wurde - Gesetzliche Rechtsfolge = Vertretungsbefugnis gegenüber dem Dritten oder jedem Dritten gegenüber 
  • Vorlage einer Vollmachtsurkunde gemäß § 172 BGB: Information = Der Dritte ist bevollmächtigt - Gesetzliche Rechtsfolge = Der Dritte hat Vertretungsmacht
  • Anzeige der Hinterlegung gemäß 374 II 1 BGB: Information = Gläubiger wird vom Schuldner über die Hinterlegung unterrichtet - Gesetzliche Rechtsfolge = Schuldner muss keinen Schadensersatz leisten
  • Abtretungsanzeige gemäß § 409 I 1 BGB: Information = Abtretung der Forderung - Gesetzliche Rechtsfolge = Bindung an die mitgeteilte Rechtslage
  • Schriftliche Anzeige gemäß § 410 II BGB: Information = Bisheriger Gläubiger informiert den Schuldner über die Abtretung der Forderung - Gesetzliche Rechtsfolge: Keine Anwendung des § 410 I BGB
  • Benachrichtigung gemäß § 411 S. 1 BGB: Information = Forderung gegen öffentliche Kasse wurde abgetreten - Gesetzliche Rechtsfolge = Die Abtretung gilt der öffentlichen Kasse als bekannt
  • Mitteilung der Schuldübernahme gemäß § 415 I 2 BGB: Information = Dritter oder Schuldner informieren Gläubiger über die Schuldübernahme - Gesetzliche Rechtsfolge = Genehmigungsfähigkeit der Schuldübernahme
  • Mitteilung der Veräußerung gemäß § 416 I 1 BGB: Information = Veräußerer teilt Gläubiger die Schuldübernahme des Erwerbers mit - Gesetzliche Rechtsfolge = Genehmigungsfähigkeit der Schuldübernahme
  • Mitteilung gemäß § 469 BGB: Information = Verpflichteter oder Dritter teilt dem Vorkaufsberechtigten unverzüglich den Vertragsinhalt mit - Gesetzliche Rechtsfolge = Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beginnt zu laufen
  • Mängelanzeige gemäß § 536c BGB: Information = Mangel der Mietsache oder Erforderlichkeit einer Gefahrenabwehrmaßnahme - Gesetzliche Rechtsfolge = Keine Schadensersatzpflicht des Mieters
  • Mitteilung des Eigentumsübergangs gemäß § 566e BGB: Information = Vermieter und Eigentümer teilt dem Mieter die Eigentumsübertragung des vermieteten Wohnraums mit - Gesetzliche Rechtsfolge - Bindung an die mitgeteilte Rechtslage
  • Unverzügliche Anzeige gemäß § 649 II BGB: Information = Unternehmer informiert Besteller über die zu erwartende Überschreitung des Kostenvoranschlages  - Gesetzliche Rechtsfolge = Unternehmer muss Entscheidung des Bestellers abwarten und keinen Schadensersatz gemäß § 280 I BGB leisten
  • Anzeige der Abweichung gemäß § 665 S. 2 BGB: Information = Beauftragter will von den Weisungen des Auftraggebers abweichen - Gesetzliche Rechtsfolge = Beauftragter muss Entschließung abwarten und unterliegt keiner Schadensersatzpflicht gemäß § 280 I BGB
  • Anzeige des Todes gemäß § 673 S. 2 BGB: Information = Erbe des Beauftragten informiert Auftraggeber vom Tod des Beauftragten - Gesetzliche Rechtsfolge = Vermeidung einer Schadensersatzpflicht gemäß § 280 I BGB
  • Anzeige des Verwahrers gemäß § 692 S. 2 BGB: Information = Änderung der Aufbewahrung - Gesetzliche Rechtsfolge = Verwahrer muss Entschließung abwarten und vermeidet eine Schadensersatzpflicht gemäß § 280 I BGB
  • Anzeige gemäß § 703 S. 1 BGB: Information = Anzeige gegenüber Gastwirt bezüglich Verlust, Beschädigung oder Zerstörung der Sache - Gesetzliche Rechtsfolge = Bewahrung der Rechte gemäß §§ 701, 702 BGB
  • Benachrichtigung gemäß § 1220 II BGB: Information = Pfandgläubiger benachrichtigt den Verpfänder unverzüglich von der Versteigerung - Gesetzliche Rechtsfolge = Vermeidung einer Schadensersatzpflicht gemäß § 280 I BGB
  • Anzeige gemäß § 1280 BGB: Information = Gläubiger zeigt Schuldner die Verpfändung der Forderung an - Gesetzliche Rechtsfolge = Wirksamkeit der Verpfändung
  • Mängelrüge nach § 377 HGB: Information = Ware ist nicht vertragsgerecht - Gesetzliche Rechtsfolge = Konservierung der Gewährleistungsrechte


Geschäftsähnliche Handlungen in Form von Willensäußerungen erscheinen im Rechtsverkehr als Androhungen, Aufforderungen und Verweigerungen.

Willensäußerungen liegen immer dann vor, wenn der Handelnde gegenüber einer anderen Person eine auf ein bestimmtes tatsächliches Ziel gerichtete Erklärung abgibt.


Beispiele für geschäftsähnliche Handlungen als Willensäußerungen:



  • Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung gemäß § 108 II 1 BGB: Erklärter Wille = Der Adressat soll genehmigen - Gesetzliche Rechtsfolge = Beginn der Zwei-Wochen-Frist
  • Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung gemäß § 177 II 1 BGB: Erklärter Wille = Der Adressat soll genehmigen - Gesetzliche Rechtsfolge: Beginn der Zwei-Wochen-Frist;
  • Verweigerung gemäß § 179 I BGB: Erklärter Wille = Genehmigung wird nicht erteilt - Gesetzliche Rechtsfolge = Pflicht zur Erfüllung oder zum Schadensersatz
  • Beanstandung gemäß § 180 BGB: Erklärter Wille = Beanstandung der fehlenden Vertretungsmacht - Gesetzliche Rechtsfolge = Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gemäß § 180 S. 1 BGB 
  • Fristsetzung gemäß § 281 I 1 BGB: Erklärter Wille = Der Schuldner soll innerhalb der gesetzten Frist bezahlen - Gesetzliche Rechtsfolge: Entstehung eines Schadensersatzanspruchs und Rücktrittsrechts nach fruchtlosem Fristablauf
  • Mahnung gemäß § 286 I 1 BGB: Erklärter Wille = Schuldner soll bezahlen - Gesetzliche Rechtsfolge: Eintritt des Verzuges bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen
  • Aufforderung gemäß § 264 II BGB: Erklärter Wille = Gläubiger soll die Wahl vornehmen - Gesetzliche Rechtsfolge = Bei fruchtlosem Fristablauf Übergang des Wahlrechts auf den Schuldner
  • Fristsetzung gemäß § 323 I BGB: Erklärter Wille = Der Schuldner soll innerhalb der gesetzten Frist zahlen - Gesetzliche Rechtsfolge = Entstehung eines Schadensersatzanspruchs und Rücktrittsrechts nach fruchtlosem Fristablauf
  • Aufforderung gemäß § 415 II 2 BGB: Erklärter Wille = Gläubiger soll die Schuldübernahme innerhalb der Frist genehmigen - Gesetzliche Rechtsfolge = Genehmigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen und gilt bei fruchtlosem Ablauf als verweigert 
  • Aufforderung gemäß § 451 I 2 BGB: Erklärter Wille = Beteiligter soll die Genehmigung erteilen - Gesetzliche Rechtsfolge = Entsprechende Anwendung des § 177 II BGB
  • Aufforderung gemäß § 516 II 1 BGB: Erklärter Wille = Erklärung der Annahme der Schenkung - Gesetzliche Rechtsfolge = Schweigen auf diese Aufforderung gilt als Annahme
  • Fristsetzung gemäß § 651c III BGB: Erklärter Wille = Der Reiseveranstalter soll den Reisemangel beseitigen - Gesetzliche Rechtsfolge = Entstehung der Gewährleistungsrechte nach fruchtlosem Fristablauf
  • Fristsetzung gemäß § 651e II BGB: Erklärter Wille = Der Reiseveranstalter soll den Reisemangel beseitigen - Gesetzliche Rechtsfolge = Entstehung der Gewährleistungsrechte nach fruchtlosem Fristablauf
  • Gewinnzusage gemäß § 661a BGB: Erklärter Wille = Verbraucher hat einen Preis gewonnen - Gesetzliche Rechtsfolge = Unternehmer muss den scheinbar gewonnenen Preis leisten
  • Androhung der Versteigerung gemäß § 1220 I BGB: Information = Pfandgläubiger droht dem Verpfänder mit der Versteigerung des Pfandes - Gesetzliche Rechtsfolge = Zulässigkeit der Versteigerung



Geschäftsähnliche Handlung - Fazit der Ghostwriter Jura für die Hausarbeit und andere Gutachten


Es gibt im Gesetz keine Normen für allgemeine Regelung der geschäftsähnlichen Handlungen. Daher ist viele umstritten und unklar. Diese Unklarheit beginnt schon bei der Definition. Eine alternative Definition, die nach Auffassung der Ghostwriter Jura auch sehr griffig ist, könnte lauten:

Eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung und eventuell weiteren Tatbestandsmerkmalen besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt einer gesetzlichen Rechtsfolge knüpft.

Wem die obige Unterscheidung zwischen Willenserklärungen, Willensäußerungen und Wissensmitteilungen zu schwammig ist, der kann in jeder Willensäußerung auch eine Willenserklärung sehen.

Da eine Willenserklärung ein Tatbestand ist, der auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge abzielt, erfüllen die meisten Willensäußerungen und Wissensmitteilungen auch diese Tatbestandsvoraussetzungen.

Der Unterschied zwischen Willenserklärung und Rechtsgeschäft ist aber, dass nur beim Rechtsgeschäft die Rechtsfolge auch eintritt. Bei der Willenserklärung ist die Rechtsfolge nur intendiert. Daher ist es dogmatisch für das Vorliegen einer Willenserklärung, dass die Rechtsfolge von Gesetzes wegen eintritt. Die häufige Gleichstellung von Willenserklärung und Rechtsgeschäft in Rechtsprechung und Literatur halten die Jura Ghostwriter für dogmatisch verfehlt.

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