Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Definition für das juristische Gutachten
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht einer natürlichen Person gegenüber jedermann auf Achtung ihrer Menschenwürde sowie Entfaltung ihrer individuellen Persönlichkeit und umfasst insbesondere den Schutz der Privat- und Intimsphäre.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Gesetzliche Grundlage für die Hausarbeit und andere Jura Gutachten
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht hat seine gesetzlichen
Wurzeln in der
Verfassung. Es wird hier aus
Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit
Art. 2 Absatz 1 des Grundgesetzes hergeleitet.
Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes normiert die
Würde des Menschen. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ist die Würde des Menschen unantastbar. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 GG ist es die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen.
Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes normiert das
Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes hat jede Person das Recht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, soweit sie nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Dogmatische Bedeutung im Zivilrecht für die Einordnung in der zivilrechtlichen Hausarbeit und anderen rechtswissenschaftlichen Gutachten
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist in der Verfassung verankert. Es gehört damit zunächst
dogmatisch zum
Öffentlichen Recht und dort zum
Staatsrecht und
Verfassungsrecht. Als
Grundrecht wirkt es unmittelbar nur im
Verhältnis zwischen
Bürger und
Staat, weil dort ein
Über-Unterordnungsverhältnis sowie eine
Machtasymmetrie herrschen.
Als
öffentlich-rechtliches Abwehrrecht ist es damit zunächst im Zivilrecht systemfremd. Aufgrund seiner überragenden Bedeutung als
Wertentscheidung des Verfassungs- und Gesetzgebers entfaltet es jedoch über die
Generalklauseln des
Zivilrechts mittelbare
Drittwirkung.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB im Jura Gutachten
§ 823 BGB normiert die Schadensersatzpflicht.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen gemäß § 823 I BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
Die
generalklauselartige Formulierung des "
sonstigen Rechts" in § 823 I BGB ermöglicht als "
Einfallstor" die dogmatische
Einführung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht in das
Deliktsrecht.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht entfaltet damit also mittelbare
Drittwirkung im
Zivilrecht. Damit ist gemeint, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches als öffentliches Recht und Grundrecht unmittelbar nur im Verhältnis Bürger zu Staat gilt, nun auch
zwischen Privaten über § 823 I BGB rechtliche Wirkung entfaltet.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Der sachliche Schutzbereich im juristischen Gutachten
Das
Allgemeine Persönlichkeitsrecht genießt als
sonstiges Recht im Sinne des
§ 823 I BGB deliktischen Schutz. Dabei umfasst es als
Rahmenrecht einen großen sachlichen
Schutzbereich. Der Einzelne hat somit ein zivilrechtlich geschütztes Recht auf Achtung seiner Würde und der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit. Dieser deliktische Schutz reicht als
postmortaler Persönlichkeitsschutz auch über den Tod hinaus.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Der persönliche Schutzbereich in der rechtswissenschaftlichen Begutachtung in Hausarbeiten und anderen juristischen Gutachten
In
persönlicher Hinsicht schützt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht alle
natürlichen Personen, also jeden lebenden
Menschen. Über den postmortalen Persönlichkeitsschutz wird der tote Mensch darüber hinaus auch geschützt. Denkbar sind auch Konstellationen, in denen
Nasciturus und
Nondum Conceptus geschützt sind.
Fraglich ist jedoch, ob auch
juristische Personen und Personengesellschaften über das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß § 823 I BGB geschützt sind.
Gemäß
Art. 19 III GG gelten die
Grundrechte auch für
inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Um einen möglichst
extensiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten, gehören die Personengesellschaften
verfassungsrechtlich auch zu den juristischen Personen (str.), während sie
zivilrechtlich keine juristischen Personen sind.
Dieser verfassungsrechtliche Schutz der juristischen Personen und Personengesellschaften kann aber nicht bedenkenlos in das Zivilrecht übertragen werden. Daher ist es höchst
umstritten, ob juristische Personen und Personengesellschaften einen zivilrechtlichen Schutz über § 823 I BGB hinsichtlich eines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts genießen. Nach
herrschender Meinung genießen juristische Personen des Zivilrechts und Personengesellschaften jedenfalls insoweit einen
deliktischen Schutz, als ihr
sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen wird.
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