31. August 2018

Einseitiges Rechtsgeschäft

Einseitiges Rechtsgeschäft - Definitionen für die Jura Hausarbeit und andere Jura Gutachten


Einseitiges Rechtsgeschäft - Definition #1

Ein einseitiges Rechtsgeschäft ist ein solches Rechtsgeschäft, bei welchem ein gewollter rechtlicher Erfolg schon durch die Willenserklärung einer einzelnen Person herbeigeführt wird.

Einseitiges Rechtsgeschäft - Definition #2

Ein einseitiges Rechtsgeschäft ist ein solches Rechtsgeschäft, das seiner Art nach zur Durchführung lediglich einer einzigen Willenserklärung bedarf.

Einseitiges Rechtsgeschäft - Definition #3

Ein einseitiges Rechtsgeschäft liegt dann vor, wenn bereits die Willenserklärung einer einzelnen Person genügt, um eine Rechtsfolge auszulösen.

Einseitiges Rechtsgeschäft - Definition #4

Ein einseitiges Rechtsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das nur aus einer einzigen Willenserklärung besteht.


Einseitiges Rechtsgeschäft - Beispiele für die juristische Hausarbeit und andere juristische Gutachten


  • Kündigung eines Arbeitsvertrages, § 626 BGB
  • Kündigung eines Mietvertrages, § 543 BGB
  • Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, § 314 BGB
  • Errichtung eines Testaments, § 2247 BGB
  • Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
  • Dereliktion, § 928 BGB
  • Dereliktion, § 959 BGB
  • Auslobung, § 657 BGB
  • Vermächtnis, §§ 1939, 2147, 2174 BGB
  • Anfechtung, § 143 BGB
  • Rücktritt, § 349 BGB
  • Beschluss des Alleingesellschafters einer GmbH, § 48 III GmbHG
  • Beschluss des Alleinaktionärs einer AG
  • Widerruf
  • Patientenverfügung, § 1901a I 1 BGB
  • Einverständnis zu einer heterologen Insemination
  • Erteilung einer Generalvollmacht
  • Erteilung einer Vorsorgevollmacht
  • Vollmachtserteilung, § 167 BGB
  • Bestätigung gemäß § 141 BGB
  • Bestätigung gemäß § 144 BGB
  • Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung, § 1937 BGB
  • Vaterschaftsanerkennung, § 1592 Nr. 2 BGB, § 1594 BGB
  • Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung, § 1595 I BGB
  • Aufhebung eines Grundstücksrechts, § 875 BGB
  • Verzicht auf die Hypothek, § 1168 II BGB
  • Einbenennung, § 1618 BGB
  • Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft, §§ 1942 ff. BGB
  • Annahme und Ausschlagung eines Vermächtnisses, § 2180 BGB
  • Übertragung eines Erbteils, § 2033 BGB
  • Erbverzicht, §§ 2346 ff. BGB
  • Stiftungsgeschäft, § 81 BGB
  • Stimmabgabe in einer Mitgliederversammlung
  • Einwilligung und ihr actus contrarius des Widerrufs, § 183 BGB
  • Genehmigung, § 184 BGB
  • Organisationsakt zur "Einmanngründung" einer AG oder GmbH, §§ 2, 36 II AktG, § 1 GmbHG

Wer kennt noch weitere Beispiele für einseitige Rechtsgeschäfte? Oder eine gelungene Definition für das einseitige Rechtsgeschäft? Bitte in die Kommentare schreiben, damit die Community der Prädikats-Juristen davon profitiert.


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30. August 2018

Einigungsmangel


Einigungsmangel - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Jura Gutachten


Ein Einigungsmangel liegt dann vor, wenn die Willenserklärungen der Parteien im Rahmen eines Vertrages weder objektiv noch subjektiv übereinstimmen, so dass ein Konsens im Sinne inhaltlich übereinstimmender beziehungsweise korrespondierender Willenserklärungen nicht vorliegt.


Einigungsmangel - Grundsätzliche Arten des Einigungsmangels in der juristischen Hausarbeit und anderen juristischen Gutachten


Es wird zwischen dem totalen Einigungsmangel, dem offenen Einigungsmangel sowie dem versteckten Einigungsmangel differenziert.

Der totale Einigungsmangel liegt dann vor, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Vertragspunkte, die essentialia negotii, nicht geeinigt haben.

Der offene Einigungsmangel bezeichnet den Fall, dass sich die Parteien über vertragliche Nebenpunkte, die accidentalia negotii, nicht geeinigt haben und sich dessen bewusst sind.

Der versteckte Einigungsmangel beschreibt die Situation, in der sich die Parteien über vertragliche Nebenpunkte, die accidentalia negotii, nicht geeinigt haben und sich dessen nicht bewusst sind.


Einigungsmangel - Gesetzliche Grundlage für die rechtswissenschaftliche Hausarbeit und andere rechtswissenschaftliche Gutachten


Für den totalen Einigungsmangel existiert keine direkte gesetzliche Vorschrift. Der totale Einigungsmangel wird über die Auslegung der Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB eruiert. Liegt weder eine objektive noch subjektive Korrespondenz und inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen hinsichtlich der essentialia negotii vor, so ist der Vertrag nicht geschlossen.

Der offene sowie der versteckte Einigungsmangel sind in §§ 154, 155 BGB geregelt. 

§ 154 BGB normiert den offenen Einigungsmangel.

Solange sich die Parteien eines Vertrages nicht über alle vertraglichen Nebenpunkte geeinigt haben, über welche nach der Erklärung auch nur einer der Parteien aber eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist der Vertrag gemäß § 154 I 1 BGB im Zweifel nicht geschlossen. Gemäß § 154 I 2 BGB ist dabei eine Vereinbarung über einzelne Vertragspunkte selbst dann nicht bindend, wenn bereits eine Punktation (Aufzeichnung) stattgefunden hat.

§ 155 BGB normiert den versteckten Einigungsmangel.

Haben sich die Parteien im Rahmen eines Vertrages, den sie als geschlossen ansehen, über einen vertraglichen Nebenpunkt, über den sie eigentlich eine Vereinbarung treffen wollten, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt gemäß § 155 BGB dennoch das Vereinbarte, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien diesen Vertrag auch ohne eine Einigung über diesen vertraglichen Nebenpunkt geschlossen hätten.


Einigungsmangel - Beispiele für die Jura Hausarbeit und andere Jura Gutachten


Beispiel zum totalen Einigungsmangel


A will sein Smartphone an B verkaufen. B nimmt das Angebot des A an. Über den Kaufpreis wurde aber nie gesprochen.

Der Kaufpreis gehört im Rahmen eines Kaufvertrages gemäß §§ 433 ff. BGB zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen, den essentialia negotii. Kann durch Auslegung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB weder eine objektive noch eine subjektive Einigung bezüglich des Kaufpreises festgestellt werden, so liegt ein totaler Einigungsmangel vor. Die Mindestvoraussetzungen eines Kaufvertragsschlusses sind damit nicht erfüllt. Der Kaufvertrag ist in solchen Fällen nicht geschlossen.


Beispiel zum offenen Einigungsmangel


A verkauft B ein Smartphone für 500 EUR. Über den Liefertermin, der zu den vertraglichen Nebenpunkten, also den accidentalia negotii gehört, will man noch eine Einigung erzielen. B wünscht sich sofortige Lieferung, A will erst in drei Wochen liefern. Am Ende wird über den Liefertermin keine Einigung erzielt, was A und B auch bewusst ist.

Ergibt die Auslegung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB keine objektive oder subjektive Vereinbarung bezüglich des Liefertermins, so ist der Kaufvertrag im Zweifel gemäß § 154 I 1 BGB wegen des offenen Einigungsmangels nicht geschlossen; so ist es in diesem Fall.


Beispiel zum versteckten Einigungsmangel


A verkauft B ein Smartphone für 500 EUR. Über die Möglichkeit einer Ratenzahlung sollte noch gesprochen werden, was aber sowohl A als auch B dann wieder vergessen. A liefert B das Smartphone. Beide sehen den Kaufvertrag als geschlossen an. Dann erinnert sich B an die Ratenzahlungsfrage.

Trotz des versteckten Einigungsmangels bezüglich des vertraglichen Nebenpunktes der Ratenzahlung gilt der Vertrag gemäß § 155 BGB im Zweifel als geschlossen, wenn die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt, dass der Kaufvertrag auch ohne eine Vereinbarung über die Ratenzahlung geschlossen worden wäre.

Da A und B den vertraglichen Nebenpunkt der Ratenzahlung zunächst noch erörtern wollten, dann aber wieder vergaßen und den Vertrag als geschlossen betrachteten, muss im Wege der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB davon ausgegangen werden, dass sie den Vertrag auch ohne eine Vereinbarung über die Ratenzahlung geschlossen hätten. Daher ist der Kaufvertrag geschlossen.

Weitere Prädikats-Definitionen der Jura Ghostwriter für die Jura Hausarbeit und andere Jura Gutachten finden Sie hier.

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29. August 2018

Duldungsvollmacht

Duldungsvollmacht - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Jura Gutachten


Eine Duldungsvollmacht ist eine Rechtsscheinvollmacht, in deren Rahmen der Vertretene es bewusst geschehen lässt, dass eine andere Person für ihn als Stellvertreter auftritt und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahingehend verstehen kann, darf und auch versteht, dass der scheinbare Stellvertreter auf der Basis einer wirksamen Bevollmächtigung handelt.


Duldungsvollmacht - Gesetzliche Grundlage für die rechtswissenschaftliche Hausarbeit und andere rechtswissenschaftliche Gutachten


Die Duldungsvollmacht ist gesetzlich nicht direkt geregelt, sondern richterrechtlich entwickelt worden. Teilweise wird vertreten, sie leite sich aus § 171 BGB ab; ist dies aber abzulehnen. Letzten Endes bleibt nur eine mittelbare Ableitung aus § 242 BGB. § 242 BGB normiert die Leistung nach Treu und Glauben. Gemäß § 242 BGB ist der Schuldner verpflichtet, eine Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dies erfordern. 

Aus § 242 BGB wird der allgemeine Rechtsgrundsatz des Treu und Glaubens abgeleitet, der sämtliche Vorschriften der Rechtsordnung durchdringt. Damit ist bei der Auslegung und Anwendung des Rechts immer eine besondere Berücksichtigung des objektiven Rechtsverkehrs und des schützenswerten guten Glaubens im Rechtsverkehr verbunden.

Im Rahmen der Duldungsvollmacht findet dieser gute Glaube insoweit Berücksichtigung, als der Geschäftspartner in seinem guten Glauben an das Bestehen einer Vollmacht geschützt wird.


Duldungsvollmacht - Beispiel für die juristische Hausarbeit und andere juristische Gutachten


B betreibt ein Geschäft zum Verkauf von Smartphones. Kurz vor Ladenschluss will V die B zum Abendessen abholen. Die B ist aber noch beschäftigt. Als ein Kunde K an der Kasse wartet, um ein Smartphone zu kaufen, die B aber gerade anderweitig beschäftigt ist, stellt sich V an die Kasse und tut so, als ob er Verkäufer im Geschäft der B sei. V verkauft dem Kunden das Smartphone. B sieht dies, schreitet aber nicht ein. Später stellt sie fest, dass V dem Kunden ein unverkäufliches Smartphone aus dem Schaufenster verkauft hatte. B beruft sich darauf, dass der V keine Vertretungsmacht zu dem Verkauf gehabt habe.

Die B lässt es hier bewusst geschehen, dass V für sie an der Kasse als Stellvertreter gegenüber K auftritt. Dieses Dulden der B konnte, durfte und verstand der K dahingehend, dass der V auf der Basis einer wirksamen Bevollmächtigung für die B handelt. Damit hatte V Vertretungsmacht in Form einer Rechtsscheinvollmacht in Form einer Duldungsvollmacht zum Abschluss des Kaufvertrages mit K. Der Kaufvertrag ist damit wirksam.

Wichtig: Die Spezialvorschrift des § 56 HGB ist hier nicht anwendbar, da V nicht im Laden der B angestellt war.

Weitere Prädikatsdefinitionen der Ghostwriter Jura für Hausarbeiten und andere Gutachten finden Sie hier.

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28. August 2018

Drohung

Drohung - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Jura Gutachten


Drohung bezeichnet jede von einer anderen Person ernst genommene Ankündigung beziehungsweise Inaussichtstellung eines künftigen Übels, welches nach Bekundung des Drohenden sowie der Ansicht des Bedrohten herbeigeführt werden kann und soll, wenn der Bedrohte nicht die vom Drohenden intendierte Willenserklärung abgibt.


Drohung - Gesetzliche Grundlage für die rechtswissenschaftliche Hausarbeit und andere rechtswissenschaftliche Gutachten


Die Drohung ist in § 123 BGB gesetzlich verankert. § 123 BGB normiert die Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung.

Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann diese Willenserklärung gemäß § 123 I BGB anfechten.


Drohung - Beispiel für die juristische Hausarbeit und andere juristische Gutachten


Arbeitgeber A kündigt seinem Arbeitnehmer B. B droht dem A mit Suizid, falls dieser die Kündigung nicht zurücknimmt.

B kündigt mit seinem Suizid ein künftiges Übel an, welches nach seiner Aussage verwirklicht werden kann und soll, wenn A seine Willenserklärung im Rahmen der Kündigung nicht durch den actus contrarius einer die Kündigung unwirksam machenden Willenserklärung wieder aufhebt. Solange A keine Anhaltspunkte dafür hat, dass diese Ankündigung nicht ernst gemeint ist, muss er diese ernst nehmen. Damit liegt eine Drohung im Sinne des § 123 I BGB vor.

Weitere Prädikats-Definitionen der Ghostwriter Jura für die Jura Hausarbeit und jegliche andere juristische Gutachten finden Sie hier.

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27. August 2018

Dissens

Dissens - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Jura Gutachten


Ein Dissens liegt vor, wenn die Willenserklärungen der Beteiligten im Rahmen eines Rechtsgeschäfts weder objektiv noch subjektiv übereinstimmen und damit ein Konsens im Sinne korrespondierender Willenserklärungen nicht festgestellt werden kann. 


Dissens - Grundsätzliche Dissens-Arten in juristischer Hausarbeit und anderen juristischen Gutachten


Man unterscheidet den Totaldissens, den offenen Dissens und den versteckten Dissens.

Der Totaldissens bezeichnet den Fall, dass sich die Parteien über wesentliche Vertragspunkte (essentialia negotii) nicht geeinigt haben.

Beim offenen Dissens liegt ein offener Einigungsmangel bezüglich vertraglicher Nebenpunkte (accidentalia negotii) vor. Mit "offen" ist gemeint, dass sich die Parteien der fehlenden Einigung bewusst sind.

Beim versteckten Dissens wissen die Parteien nicht, dass sie sich über einen vertraglichen Nebenpunkt nicht geeinigt haben.


Dissens - Gesetzliche Grundlage für die rechtswissenschaftliche Hausarbeit und andere rechtswissenschaftliche Gutachten


Für den Totaldissens existiert keine explizite gesetzliche Regelung. Der Totaldissens wird über die Auslegung der Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB festgestellt. Liegt weder eine objektive noch eine subjektive Korrespondenz der Willenserklärungen bezüglich der wesentlichen Vertragsbestandteile vor, dann ist ein Vertrag nicht geschlossen.

Der offene und der versteckte Dissens sind in §§ 154, 155 BGB geregelt.

§ 154 BGB normiert den offenen Dissens. Solange sich die Parteien nicht über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer der Parteien eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist der Vertrag gemäß § 154 I 1 BGB im Zweifel nicht geschlossen. Dabei ist gemäß § 154 I 2 BGB eine Vereinbarung über einzelne Punkte selbst dann nicht bindend, wenn bereits eine Aufzeichnung (Punktation) stattgefunden hat.

§ 155 BGB normiert den versteckten Dissens. Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Vertragspunkt, über den sie eine Vereinbarung treffen wollten, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt gemäß § 155 BGB dennoch das Vereinbarte, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag auch ohne eine Einigung über diesen Punkt geschlossen hätten. 


Dissens - Beispiele für die Jura Hausarbeit und andere Jura Gutachten



Beispiel zum Totaldissens


A will B ein Smartphone verkaufen. B nimmt das Angebot an. Über den Kaufpreis wurde nie gesprochen.

Der Kaufpreis gehört aber zu den essentialia negotii eines Kaufvertrages. Kann durch Auslegung kein Kaufpreis ermittelt werden, liegt ein Totaldissens vor. Die Mindest-Tatbestandsvoraussetzungen eines Kaufvertrages sind nicht erfüllt. Der Kaufvertrag ist damit nicht geschlossen.


Beispiel zum offenen Dissens


A verkauft B ein Smartphone für 100 EUR. Über den Liefertermin will man noch eine Einigung erzielen, weil B sofortige Lieferung wünscht, während A erst in zwei Wochen liefern will. Tatsächlich wird über die Lieferung als vertraglichem Nebenpunkt keine Einigung erzielt, was auch beiden Parteien bewusst ist.

Ergibt die Auslegung keinen eindeutigen Liefertermin, so ist der Kaufvertrag aufgrund der Zweifel am Liefertermin gemäß § 154 I 1 BGB nicht geschlossen.


Beispiel zum versteckten Dissens


A verkauft B ein Smartphone für 100 EUR. Über die Möglichkeit einer Ratenzahlung wollten die Parteien noch sprechen, hatten das aber beide zunächst wieder vergessen. A liefert B das Smartphone und beide sehen den Vertrag als geschlossen an. Plötzlich erinnert sich B an das Thema der Ratenzahlung.

Trotz des versteckten Einigungsmangels bezüglich der Ratenzahlung als vertraglichem Nebenpunkt gilt der Vertrag gemäß der Auslegungsregel des § 155 BGB im Zweifel als geschlossen, wenn die Auslegung ergibt, dass der Kaufvertrag auch ohne die Regelung der Frage der Ratenzahlung geschlossen worden wäre.

Da beide Parteien die Frage der Ratenzahlung zwar zunächst noch erörtern wollten, dann aber wieder vergaßen und zunächst den Vertrag als geschlossen ansahen, spricht viel dafür, dass A und B auch ohne die Klärung der Ratenzahlungsfrage den Vertrag geschlossen hätten. Denn so wichtig kann dieser vertragliche Nebenpunkt nicht gewesen sein, wenn ihn die Parteien wieder vergessen haben. Insbesondere das Vergessen des B, zu dessen Gunsten die Ratenzahlung erfolgt wäre, indiziert die Irrelevanz dieser Nebenfrage. Daran sollte der Vertrag wohl nicht scheitern.

Weitere Prädikats-Definitionen und ihre Erklärungen durch die Ghostwriter Jura für die prädikative rechtswissenschaftliche Hausarbeit und andere juristische Gutachten finden Sie hier.

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26. August 2018

Deliktsfähigkeit

Deliktsfähigkeit - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Jura Gutachten


Deliktsfähigkeit ist die Eigenschaft einer Person, für durch unerlaubte Handlungen erzeugte Schäden zur Verantwortung gezogen werden zu können.


Deliktsfähigkeit - Gesetzliche Grundlage für die juristische Hausarbeit und andere juristische Gutachten


Die Deliktsfähigkeit ist in § 827 BGB und § 828 BGB gesetzlich geregelt. § 827 BGB normiert den Ausschluss und die Minderung der Verantwortlichkeit. § 828 BGB normiert die Deliktsfähigkeit Minderjähriger.


Deliktsfähigkeit - Ausschluss und Minderung der Deliktsfähigkeit gemäß § 827 BGB


§ 827 BGB normiert den Ausschluss und die Minderung der deliksrechtlichen Verantwortlichkeit. Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit jemand anderem einen Schaden zufügt, ist gemäß § 827 S. 1 BGB für diesen Schaden deliktsrechtlich nicht verantwortlich. 

Hat sich der Schädiger durch geistige Getränke oder vergleichbare Mittel in einen vorübergehenden Zustand der oben genannten Art versetzt, so ist er gemäß § 827 S. 2 BGB für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele. Die deliktsrechtliche Verantwortlichkeit tritt in solchen Fällen nur dann nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.


Deliktsfähigkeit - Ausschluss der Deliktsfähigkeit bei Minderjährigkeit gemäß § 828 BGB


§ 828 BGB normiert die deliktsrechtliche Verantwortlichkeit Minderjähriger. Dabei erfolgt eine Abstufung nach Alter und damit typisiert nach Reifegrad. Wer das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist gemäß § 828 I BGB für einen Schaden, den er einer anderen Person zufügt, deliktsrechtlich nicht verantwortlich.

Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, gemäß § 828 II 1 BGB nicht verantwortlich. Deliktsrechtlich verantwortlich ist der Minderjährige in diesen Fällen gemäß § 828 II 2 BGB nur dann, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

Hat ein Minderjähriger das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist er, sofern seine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit nicht nach § 828 I BGB oder § 828 II BGB ausgeschlossen ist, gemäß § 828 III für den Schaden nicht verantwortlich, den er einer anderen Person zufügt, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis seiner deliktsrechtlichen Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.


Deliktsfähigkeit - Beispiel für die rechtswissenschaftliche Hausarbeit und andere rechtswissenschaftliche Gutachten


A ist 5 Jahre alt und haut im Sandkasten dem B eine Schaufel auf den Kopf, so dass B eine Platzwunde erleidet. A ist gemäß § 828 I BGB für den Schaden nicht verantwortlich. A ist damit nicht deliktsfähig.

Weitere Prädikatsdefinitionen der Ghostwriter Jura für die prädikative Subsumtionsarbeit in juristischen Hausarbeiten und anderen juristischen Gutachten finden Sie hier.

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25. August 2018

Defensivnotstand

Defensivnotstand - Definition für die Jura Hausarbeit und das Jura Gutachten


Der Defensivnotstand, auch Verteidigungsnotstand genannt, ist ein Rechtfertigungsgrund und ein Fall der Selbst- und Drittverteidigung, bei dem eine fremde Sache beschädigt oder zerstört wird, um eine von dieser Sache ausgehende Gefahr von sich oder einem Dritten abzuwenden, und die Beschädigung oder Zerstörung der Sache zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der im Rahmen der Selbst- oder Drittverteidigung angerichtete Schaden nicht außer Verhältnis zur drohenden Gefahr steht.


Defensivnotstand - Gesetzliche Grundlage für die gesetzesnahe Subsumtion in juristischer Hausarbeit und anderen juristischen Gutachten


Der Defensivnotstand ist in § 228 BGB geregelt. § 228 BGB normiert den Defensivnotstand und betitelt ihn einfach mit "Notstand".

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch die Sache selbst drohende Gefahr von sich oder einer anderen Person abzuwenden, handelt gemäß § 228 S. 1 BGB nicht rechtswidrig, wenn die Beschädigung oder Zerstörung der Sache zur Abwendung der Gefahr erforderlich und der Schaden an der Sache nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Gefahr ist. 

Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, ist er gemäß § 228 S. 2 BGB schadensersatzpflichtig.


Defensivnotstand - Beispiel für die rechtswissenschaftliche Hausarbeit und andere rechtswissenschaftliche Gutachten


Der Hund des A attackiert ohne ersichtlichen Grund den B. B wehrt sich, verletzt den Hund am Bein, so dass der Angriff gestoppt ist.

B handelt gemäß § 228 S. 1 BGB gerechtfertigt. Dass die Gefahr nicht durch eine Sache, sondern ein Tier droht, ist irrelevant. Es gilt § 90a BGB. Gemäß § 90a S. 1 BGB sind Tiere keine Sachen. Gemäß § 90a S. 3 BGB sind die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere aber entsprechend anzuwenden, soweit nicht abweichende Regelungen diesbezüglich existieren.

Hat B den Hund des A provoziert, so ist er gemäß § 228 S. 2 BGB schadensersatzpflichtig und muss die Tierarztkosten zur Behandlung des Hundes bezahlen.

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24. August 2018

Bestätigung § 144 BGB

Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Jura Gutachten


Die Bestätigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, durch die ein Anfechtungsberechtigter mittels einer nach herrschender Meinung nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung ausdrücklich oder konkludent gemäß §§ 133, 157 BGB zum Ausdruck bringt, dass er ein auf Irrtum, falscher Übermittlung, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung basierendes Rechtsgeschäft als wirksam betrachtet und an ihm trotz der Willensfehler festhalten will.


Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts - Gesetzliche Grundlage für die juristische Hausarbeit und andere juristische Gutachten


Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts ist in § 144 BGB geregelt. § 144 BGB normiert die Bestätigung anfechtbarer einseitiger und mehrseitiger Rechtsgeschäfte.

Eine Anfechtung ist gemäß § 144 I BGB ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. Dabei bedarf die Bestätigung gemäß § 144 II BGB nicht der für das bestätigte Rechtsgeschäft bestimmten Form.


Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts - Rechtsnatur für die Einordnung in der Jura Hausarbeit und anderen Jura Gutachten


Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das nach herrschender Meinung eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung enthält. Da mit der wirksamen Bestätigung das Anfechtungsrecht ausgeschlossen wird, ist die Bestätigung ein Gestaltungsrecht. Die grundsätzliche Rechtsnatur als einseitiges Rechtsgeschäft ändert sich, wenn die Parteien einen Bestätigungsvertrag schließen. Dies ist entsprechend dem Grundsatz der Privatautonomie grundsätzlich möglich.


Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts - Beispiel für das plastische Verständnis in der rechtswissenschaftlichen Hausarbeit und anderen juristischen Gutachten


A verkauft B ein Smartphone. Kurze Zeit später bemerkt B, dass er bei Abgabe der Willenserklärung zum Kaufvertrag einem Inhaltsirrtum gemäß § 119 I Alt. 1 BGB unterlag. Trotz dieses Irrtums verlangt B von A Übereignung und Übergabe gemäß § 433 I 1 BGB.

In dem Verlangen auf Erfüllung liegt gemäß §§ 133, 157 BGB die konkludente Bestätigung des B, also der Verzicht auf sein Anfechtungsrecht. Gemäß § 144 I BGB ist damit die Anfechtung für die Zukunft ausgeschlossen.
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23. August 2018

Bestätigung § 141 BGB

Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Jura Gutachten


Die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts ist ein Rechtsgeschäft, bei welchem der Urheber des nichtigen Rechtsgeschäfts mittels einer empfangsbedürftigen Willenserklärung dieses nichtige Rechtsgeschäft anerkennt und damit die Wirksamkeit des ursprünglich nichtigen Rechtsgeschäfts bewirkt.


Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts - Gesetzliche Grundlage für die juristische Hausarbeit und andere juristische Gutachten


Die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts ist in § 141 BGB gesetzlich geregelt. § 141 BGB normiert die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts bei einseitigen Rechtsgeschäften, Verträgen und allen weiteren mehrseitigen Rechtsgeschäften.

Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, der es vorgenommen hat, bestätigt, so ist diese Bestätigung gemäß § 141 I BGB als erneute Vornahme zu beurteilen.

Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind die Parteien gemäß § 141 II BGB im Zweifel dazu verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn dieser Vertrag von Beginn an wirksam gewesen wäre.


Bestätigung  - Beispiel für das plastische Verständnis in der rechtswissenschaftlichen Hausarbeit und anderen rechtswissenschaftlichen Gutachten


Der 17 Jahre alte A hat mit Einwilligung seiner Eltern ein Smartphone von B gekauft. Als A zwei Tage später bemerkt, dass er bei Abgabe der Willenserklärung zum Kaufvertragsschluss einem Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 I Alt. 1 BGB unterlag, ficht er seine Willenserklärung unverzüglich gegenüber B an. Da die Eltern des A in die Anfechtung des Kaufvertrages nicht eingewilligt haben, ist die Anfechtung gemäß § 111 S. 1 BGB unwirksam. Am nächsten Tag wird A 18 Jahre alt und bestätigt die Anfechtung gegenüber B. Gemäß § 141 I BGB führt diese Bestätigung zur Wirksamkeit der Anfechtung.

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22. August 2018

Beredtes Schweigen

Beredtes Schweigen - Definition für die Jura Hausarbeit und andere rechtswissenschaftliche Gutachten


Beredtes Schweigen ist ein tatsächlicher Tatbestand, bei dem eine Willenserklärung ausnahmsweise durch Schweigen erzeugt werden kann, indem die Nicht-Handlung einer Person aufgrund besonderer Umstände, in der Regel durch Vereinbarung, als ein auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge intendiertes Verhalten interpretiert werden kann.


Beredtes Schweigen - Beispiel für die juristische Hausarbeit und das Jura Gutachten


A bietet B sein Smartphone zum Kauf. B ist grundsätzlich kaufbereit, möchte aber noch eine Nacht darüber schlafen. A und B vereinbaren, dass der Kauf klargeht, wenn A von B bis zum übernächsten Tag nichts Gegenteiliges hört oder liest.

Hier vereinbarten A und B, dass das Schweigen des B die Willenserklärung des B zum Abschluss des Kaufvertrages mit A begründet. Ein klassischer Fall des beredten Schweigens.


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21. August 2018

Befristung

Befristung - Definition für die Jura Hausarbeit und das rechtswissenschaftliche Gutachten


Eine Befristung bezeichnet ein zukünftiges und gewiss eintretendes Ereignis, von dem die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts abhängig gemacht werden. Ein synonymer Begriff zur Befristung ist der der Zeitbestimmung.


Befristung - Gesetzliche Grundlage für die juristische Hausarbeit und andere rechtswissenschaftliche Untersuchungen


Die Befristung ist in § 163 BGB geregelt. § 163 BGB normiert die Zeitbestimmung. Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden gemäß § 163 BGB im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 157, 160, 161 BGB entsprechende Anwendung.


Befristung - Arten der Befristung in der Jura Hausarbeit und anderen juristischen Gutachten


Eine Befristung kann für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme einen Anfangstermin oder auch einen Endtermin bestimmen. Das Vorliegen einer Befristung zeichnet sich dadurch aus, dass der Eintritt des künftigen Ereignisses sicher ist. Dabei ist es irrelevant, ob der Zeitpunkt des Eintritts dieses gewissen Ereignisses bekannt ist oder vorhergesagt werden kann.

Wird ein Rechtsgeschäft durch einen Anfangstermin befristet, so werden die Wirkungen dieses Rechtsgeschäfts an den Eintritt eines zukünftigen und gewissen Ereignisses geknüpft.

Wird ein Rechtsgeschäft durch einen Endtermin befristet, so entfallen die Wirkungen des Rechtsgeschäfts mit Eintritt dieses zukünftigen gewissen Ereignisses.


Befristung - Beispiele für die juristische Hausarbeit und andere rechtswissenschaftliche Begutachtungen


Klassische Fälle der Befristung finden sich im Arbeitsrecht. Schließen Arbeitgeber A und Arbeitnehmer B am 21.08.2018 einen Arbeitsvertrag, der auf den 31.12.2018 endet, so liegt eine Befristung im Sinne des § 163 BGB vor.  Die Parteien haben im Rahmen einer Zeitbestimmung einen Endtermin gesetzt, dessen Eintritt sicher ist und mit dessen Eintritt die Wirkungen des Rechtsgeschäfts in Form des Arbeitsvertrages enden.

Dass Befristungen kein exotisches Rechtsthema sind, sieht man auch anhand deren alltäglicher Bedeutung beispielsweise im Mietrecht. Vermietet V dem M zum 01.09.2018 eine Wohnung, so ist für das Wirksamwerden des Mietvertrages ein Anfangstermin gesetzt, dessen Eintritt sicher ist.

Auch wenn V dem M eine Wohnung auf Lebenszeit vermietet, handelt es sich um eine Befristung. Der Eintritt des Endtermins in Form des Todes des M ist gewiss. Entsprechend der obigen Ausführungen spielt es dabei keine Rolle, dass der Zeitpunkt des Todes des M nicht bekannt ist und auch nicht bestimmt werden kann. Für das Vorliegen einer Befristung genügt die Tatsache, dass der Tod des M sicher ist.

Eine mietvertragliche Befristung stellt es ebenfalls dar, wenn der Mietzins laut Mietvertrag jeweils zum 1. eines Monats entsteht. Hierbei handelt es sich um eine durch einen Anfangstermin bestimmte Befristung.


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20. August 2018

Bedingung

Bedingung - Definition für die Jura Hausarbeit und das rechtswissenschaftliche Gutachten


Eine Bedingung bezeichnet ein zukünftiges und ungewisses Ereignis, von dem die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts abhängig gemacht werden.


Bedingung - Gesetzliche Grundlage für die juristische Hausarbeit und andere rechtswissenschaftliche Untersuchungen


Die Bedingung ist in § 158 BGB geregelt. § 158 BGB normiert die aufschiebende und die auflösende Bedingung.

Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt gemäß § 158 I BGB die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. Die aufschiebende Bedingung wird auch als Suspensivbedingung bezeichnet.

Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt gemäß § 158 II BGB mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts. Ab diesem Zeitpunkt tritt dann der frühere Rechtszustand wieder ein. Die auflösende Bedingung wird auch als Resolutivbedingung bezeichnet.


Bedingung - Arten der Bedingungen in der Jura Hausarbeit und anderen juristischen Gutachten


Erfasst werden von der Bedingung im Sinne des § 158 BGB die Zufallsbedingung, die Potestativbedingung sowie die Wollensbedingung.

Eine Zufallsbedingung zeichnet sich dadurch aus, dass das zukünftige und ungewisse Ereignis von den Parteien nicht beeinflusst werden kann.

Für eine Potestativbedingung ist es kennzeichnend, dass der Eintritt des zukünftigen ungewissen Ereignisses vom Verhalten einer der Beteiligten abhängig ist.

Für eine Wollensbedingung ist es charakteristisch, dass der Eintritt des zukünftigen ungewissen Ereignisses von einer entsprechenden Willensäußerung einer der Beteiligten abhängt.


Bedingung - Beispiel für die juristische Hausarbeit und das juristische Gutachten allgemein


Klassischer Fall einer Bedingung ist die Kaufpreiszahlung im Rahmen eines Eigentumsvorbehaltes, vgl. § 449 BGB. Hier wird der Eigentumserwerb des Käufers von der Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises abhängig gemacht.


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19. August 2018

Ausschlussfrist

Ausschlussfrist - Definition für die Hausarbeit und das Jura Gutachten


Die Ausschlussfrist bezeichnet einen Zeitraum, dessen Ablauf zum Erlöschen eines Rechts führt. Die Ausschlussfrist wird auch als Verfallsfrist oder Präklusivfrist bezeichnet.


Ausschlussfrist - Unterschied zur Verjährung für die Beachtung in Hausarbeiten und anderen rechtswissenschaftlichen Untersuchungen


Die Verjährung eines Anspruchs begründet ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners gegenüber dem Gläubiger. Die Verjährung begründet eine Einrede, die vom Schuldner erhoben werden muss.

Im Unterschied hierzu führt die Ausschlussfrist automatisch zum Erlöschen eines präklusiv befristeten Rechts. Ausschlussfristen müssen von Amts wegen berücksichtigt werden und begründen dogmatisch damit Einwendungen.


Ausschlussfrist - Sinn und Zweck der Ausschlussfristen als Argumentationsgrundlage für Hausarbeiten und juristische Gutachten


Die Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Nach Ablauf einer Ausschlussfrist erlischt ein Recht automatisch, so dass Schuldner, Gläubiger, Dritte und der Rechtsverkehr insgesamt die Gewissheit haben, dass das Recht nun nicht mehr besteht und daher auch nicht mehr geltend gemacht werden kann.


Ausschlussfrist - Rechtsgrundlage in Hausarbeiten und anderen Jura Gutachten


Eine Ausschlussfrist kann sich aus rechtsgeschäftlicher Vereinbarung, aus Gesetz oder auch aus richterlicher Anordnung ergeben. Es existiert aber keine allgemeine gesetzliche Regelung für die Ausschlussfristen. Damit sind die Spezifika der jeweiligen Spezialnormen, wie beispielsweise im Rahmen der Anfechtung gemäß § 121 BGB, zu beachten.


Ausschlussfrist - Gegenstand von Ausschlussfristen in Hausarbeiten und sonstigen juristischen Untersuchungen


Ausschlussfristen beziehen sich in der Regel auf Gestaltungsrechte wie beispielsweise den Rücktritt, den Widerruf oder die Anfechtung. In selteneren Fällen beziehen sich Ausschlussfristen auch auf Ansprüche oder absolute Rechte.

Bei Ansprüchen muss man vorsichtig sein. Grundsätzlich unterliegen Ansprüche im Sinne des § 194 BGB der Verjährung. Nur in Ausnahmefällen unterliegen Ansprüche einer Ausschlussfrist. Im Zweifel muss im juristischen Gutachten mittels Auslegung untersucht werden, ob nun eine Ausschlussfrist oder eine Verjährungsfrist vorliegt. Möglich ist auch eine Kombination aus Ausschlussfrist und Verjährung wie beispielsweise in § 218 BGB.


Ausschlussfristen - Wichtige Beispiele für Hausarbeiten und andere rechtswissenschaftliche Gutachten


  • § 121 I BGB - "unverzüglich"
  • § 121 II BGB - "10 Jahre"
  • § 124 I BGB - "1 Jahr"
  • § 124 II BGB - Verweis auf das Verjährungsrecht bezüglich der Ausschlussfristen
  • § 124 III BGB - "10 Jahre"
  • § 148 BGB - Rechtsgeschäftliche Annahmefrist bei Angeboten
  • § 218 BGB - Ausschluss des Rücktritts wegen Verjährung
  • § 382 BGB - Erlöschen des Gläubigerrechts bei Hinterlegung
  • § 532 BGB - Ausschluss des Widerrufs bei Schenkung
  • § 562b II BGB - Erlöschen des Pfandrechts des Vermieters
  • § 626 II BGB - Ausschluss der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
  • § 651g I BGB - Rechtsgeschäftliche Frist des Reiseveranstalters
  • § 801 BGB - Erlöschen des Anspruchs aus einer Schuldverschreibung
  • § 802 S. 3 BGB - Verweis auf das Verjährungsrecht bezüglich der Ausschlussfristen
  • § 864 BGB - Erlöschen der Besitzansprüche
  • § 977 BGB - Erlöschen des Bereicherungsanspruchs bei Fund
  • § 1002 I BGB - Erlöschen des Verwendungsanspruchs
  • § 1002 II BGB - Verweis auf das Verjährungsrecht bezüglich der Ausschlussfristen
  • § 1944 BGB - Ausschlagungsfrist zur Ausschlagung der Erbschaft
  • § 1954 BGB - Anfechtungsfrist bezüglich der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft
  • § 1994 BGB - Bestimmung der Inventarfrist durch das Nachlassgericht
  • § 1997 BGB - Verweis auf die Verjährungsfristen bezüglich der Ausschlussfristen
  • § 2082 BGB - Anfechtungsfrist bezüglich der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung
  • § 2283 BGB - Anfechtungsfrist bezüglich der Anfechtung eines Erbvertrages
  • § 64 UrhG - Erlöschen des absoluten Urheberrechts 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
  • § 4 TVG - Rechtsgeschäftliche Ausschlussfristen im Tarifvertragsrecht


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18. August 2018

Außenvollmacht

Außenvollmacht - Definition für die Hausarbeit und andere Jura Gutachten


Die Außenvollmacht ist eine solche Vollmacht, bei der durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Vertretenen und Hintermannes gegenüber dem Dritten als Geschäftspartner eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht des Stellvertreters begründet wird. 


Außenvollmacht - Gesetzliche Grundlage für die Hausarbeit und das rechtswissenschaftliche Gutachten


Die Außenvollmacht ist in § 167 I Alt. 2 BGB gesetzlich verankert. § 167 BGB normiert die Erteilung der Vollmacht. Gemäß § 167 I BGB erfolgt die Erteilung einer Vollmacht entweder durch Willenserklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (Innenvollmacht) oder aber dem Dritten, dem gegenüber die Stellvertretung stattfinden soll (Außenvollmacht).

Jura Ghostwriter Tipp: Unterscheiden Sie die Außenvollmacht streng von der kundgemachten Innenvollmacht!

Weitere Prädikats-Definitionen für die prädikative Subsumtionsarbeit in der Hausarbeit und jedem anderen juristischen Gutachten finden Sie hier.

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17. August 2018

Auslegung

Auslegung - Definition für die Jura Hausarbeit und andere juristische Gutachten


Auslegung ist die Ermittlung des rechtlichen Sinngehaltes eines juristischen Tatbestands wie beispielsweise eines Gesetzes, einer Willenserklärung oder eines Rechtsgeschäfts anhand des Wortlautes, des Sinn und Zwecks, der Systematik sowie der Historie.


Auslegung bei Willenserklärungen und Rechtsgeschäften in der Hausarbeit und der rechtswissenschaftlichen Untersuchung


Die Auslegung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften hat ihren gesetzlichen Anknüpfungspunkt in §§ 133, 157 BGB.

§ 133 BGB normiert die Auslegung einer Willenserklärung als Mindestbestandteil eines rechtsgeschäftlichen Tatbestandes. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht an dem Wortlaut alleine zu haften. § 133 BGB geht daher vom subjektiven Willen des Erklärenden als Auslegungsprämisse aus. Da der Verkehrsschutz in § 133 BGB nicht berücksichtigt wird, gilt § 133 BGB alleine nur für nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen.

§ 157 BGB normiert die Auslegung von Verträgen. Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dies erfordern. § 157 BGB berücksichtigt den Verkehrsschutz und setzt damit eine objektive Auslegungsprämisse voraus. § 157 BGB gilt analog für empfangsbedürftige Willenserklärungen, da der Empfänger im Rahmen der Auslegung schutzwürdig ist und daher berücksichtigt werden muss.

§ 157 BGB verweist im Rahmen der Auslegung auf § 242 BGB. § 242 BGB normiert die Leistung nach Treu und Glauben. Gemäß § 242 BGB ist ein Schuldner verpflichtet, die Leistungspflicht so zu erfüllen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dies erfordern.

Als allgemeines Rechtsprinzip durchdringt § 242 BGB dabei sämtliche Vorschriften des Rechts und damit auch die §§ 133, 157 BGB im Rahmen der Auslegung dieser Vorschriften und die Auslegung der rechtlichen Tatbestände.

Weitere Prädikats-Definitionen für die Subsumtionsarbeit auf Prädikats-Niveau finden Sie hier.

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16. August 2018

Aufschiebende Bedingung

Aufschiebende Bedingung - Definition für die Hausarbeit und andere Jura Gutachten


Eine aufschiebende Bedingung ist ein in der Zukunft liegendes und ungewisses Ereignis, dessen Wirkungen im Rechtsverkehr mit Eintritt der Bedingung eintreten.


Aufschiebende Bedingung - Gesetzliche Grundlage als Fundament für die Hausarbeit und andere rechtswissenschaftliche Gutachten


Die aufschiebende Bedingung ist in § 158 I BGB gesetzlich geregelt. 158 BGB normiert die aufschiebende und die auflösende Bedingung.

Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung gemäß § 158 I BGB mit dem Eintritt der Bedingung ein.

Weitere Prädikatsdefinitionen für Bachelorarbeiten, Masterarbeiten und jede andere Form eines Jura Gutachtens finden Sie hier.

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15. August 2018

Auflösende Bedingung

Auflösende Bedingung - Definition für die Hausarbeit und andere Jura Gutachten


Eine auflösende Bedingung ist ein in der Zukunft liegendes und ungewisses Ereignis, dessen Wirkungen im Rechtsverkehr mit Eintritt der Bedingung beendet werden.


Auflösende Bedingung - Gesetzliche Grundlage als Fundament für die Hausarbeit und andere rechtswissenschaftliche Untersuchungen


Die auflösende Bedingung ist in § 158 II BGB gesetzlich geregelt. § 158 BGB normiert die aufschiebende und die auflösende Bedingung.

Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endet gemäß § 158 II BGB mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts. Ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung tritt dann der frühere Rechtszustand wieder ein.

Weitere Prädikatsdefinitionen für Hausarbeiten, Bachelorarbeiten und jede andere Form rechtswissenschaftlicher Begutachtung finden Sie hier.

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14. August 2018

Anwartschaftsrecht - Definition

Anwartschaftsrecht - Definition für die Hausarbeit und andere Jura Gutachten


Ein Anwartschaftsrecht bezeichnet die gesicherte Rechtsposition und rechtlich gesicherte Vorstufe zum dinglichen Erwerb eines Vollrechts beziehungsweise auf den Erwerb eines subjektiven Rechts.


Anwartschaftsrecht - Background für Hausarbeiten und das rechtswissenschaftliche Gutachten


Ein Anwartschaftsrecht entsteht dadurch, dass von einem mehraktigen Entstehungstatbestand schon so viele Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, dass die bestehende Rechtsposition sowie der Erwerb des Vollrechts nicht mehr einseitig vom Veräußerer vereitelt beziehungsweise zerstört werden können.


Anwartschaftsrecht - Beispiele für Hausarbeiten und andere juristische Gutachten


  • Eigentumsvorbehalt beim Kauf, vgl. § 449 BGB
  • Bindende Auflassung eines Grundstücks und Antrag des Erwerbers auf Eigentumsumschreibung
  • Bindende Auflassung eines Grundstücks und Eintragung einer Auflassungsvormerkung
  • Gläubiger eines Grundpfandrechts vor Auszahlung der Valuta
  • Dingliches Vorkaufsrecht
  • Forderungsanwartschaften
  • Nacherbe zwischen Erbfall und Nacherbfall
  • Patentanmelder gegenüber Patentamt
  • Anmeldung eines Markenrechts zum Erwerb des Markenrechts


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13. August 2018

Vertretbare Sache

Vertretbare Sache - Definition und Background für die Jura Hausarbeit und andere Jura Gutachten


Für die vertretbaren Sachen existiert eine Legaldefinition. § 91 BGB normiert die vertretbaren Sachen. Gemäß § 91 BGB sind vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.

Im rechtswissenschaftlichen Gutachten ist im Rahmen der Subsumtionsarbeit diese Legaldefinition Ausgangspunkt der juristischen Untersuchung.


Vertretbare Sachen - Beispiele für die Jura Hausarbeit und andere juristische Gutachten


Das Gesetz differenziert im Rahmen der beweglichen Sachen nach Zahl, Maß oder Gewicht. Mit folgenden Beispielen wird klar, was damit gemeint ist:


  • Nach Zahl: Fünf Äpfel, drei Müsli-Riegel, 1 Auto, 3 Flaschen Mineralwasser etc.;
  • Nach Maß: 1 Meter Seide, 50 cm Echt-Haar, 1 Meter Holz etc.;
  • Nach Gewicht: 1 kg Zucker, 2 kg Mehl, 5 Tonnen Stahl etc.


Unvertretbare Sachen - Beispiele für die Jura Hausarbeit in der rechtswissenschaftlichen Begutachtung


Vertretbare Sachen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nach der Verkehrsanschauung austauschbare bewegliche Sachen sind; es fehlt ihnen an ausgeprägten Individualisierungsmerkmalen.

Demgegenüber sind unvertretbare Sachen all diejenigen Sachen, die entweder unbeweglich oder aber durch individuelle Merkmale gekennzeichnet sind.

Beispiele für unvertretbare Sachen sind:

  • Grundstück
  • Eigentumswohnung
  • Individuell angepasste Einbauküche
  • Individuell angepasste Möbelstücke
  • Einmalige Kunstgegenstände
  • Maßgeschneiderte Anzüge


Vertretbare Sachen - Unterschied zu den Gattungssachen im rechtswissenschaftlichen Gutachten und der Jura Hausarbeit


Ein diffiziles Abgrenzungsproblem kann auftauchen, wenn die vertretbaren Sachen von den Gattungssachen unterschieden werden müssen. 

Dabei hilft zunächst der Wortlaut, der beide Begriffe streng voneinander unterscheidet. Hinzu kommt die systematische Stellung im Gesetz. Die vertretbaren Sachen sind in § 91 BGB normiert, die Gattungssachen in § 243 BGB. Die vertretbaren Sachen sind damit im BGB AT, die Gattungssachen im Schuldrecht AT geregelt. 

Zu beachten ist selbstverständlich auch die unterschiedliche Ratio legis von § 91 BGB im Gegensatz zu § 243 BGB. Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, der hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten. Die Gattungssache kann demnach im Gegensatz zur vertretbaren Sache auch eine unbewegliche Sache sein.

Weiterhin besteht der wesentliche Unterschied zwischen vertretbaren Sachen und Gattungssachen darin, dass sich die Gattungszugehörigkeit nach der subjektiven Bestimmung der Parteien richtet, während sich die Vertretbarkeit einer Sache nach der objektiven Verkehrsanschauung richtet.

Zwar sind vertretbare Sachen in der Regel auch Gattungssachen und umgekehrt, zwingend ist dies aber nicht.


Vertretbare Sachen, unvertretbare Sachen, Gattungsschuld, Stückschuld - Unterschiede und Gemeinsamkeiten in der Übersicht für die Einordnung im Jura Gutachten und in der Hausarbeit



Weitere grundlegende Definitionen und Erklärungen der Ghostwriter Jura für Jura Gutachten auf Prädikats-Niveau finden Sie hier.

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12. August 2018

Anspruch - Definition

Anspruch - Definition und gesetzliche Grundlage für die Jura Hausarbeit


Der Anspruchsbegriff ist einer der elementaren Begriffe des Zivilrechts. Es existiert für den Anspruchsbegriff eine Legaldefinition in § 194 BGB. § 194 BGB normiert den Gegenstand der Verjährung. Gemäß § 194 I BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), der Verjährung.


Anspruch - Ergänzung der gesetzlichen Definition fürs prädikative Detail in der Hausarbeit und in anderen rechtswissenschaftlichen Gutachten


Die Legaldefinition des § 194 I BGB ist die Grundlage für die Subsumtionsarbeit. Allerdings streben die Prädikats-Juristen nach Genauigkeit im Detail. Da juristische Verhaltensmuster nicht nur aus aktivem Tun oder Unterlassen bestehen, muss vom Prädikats-Juristen auch das dritte Verhaltensmuster im Rahmen der Definition berücksichtigt werden: Das Dulden.


Anspruch - Die optimale Definition für die Subsumtionsarbeit auf Prädikats-Niveau im Jura Gutachten


Der Anspruch bezeichnet das Recht, von einem anderen ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen zu können.

Weitere Prädikats-Definitionen für Hausarbeiten, Bachelorarbeiten, Masterarbeiten und andere rechtswissenschaftliche Arbeiten finden Sie hier.

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11. August 2018

Anscheinsvollmacht - Definition

Anscheinsvollmacht - Definition für Hausarbeiten und andere Jura Gutachten


Die Anscheinsvollmacht ist eine Rechtsscheinsvollmacht, bei welcher der Vertretene das Auftreten des angeblichen Stellvertreters im Rechtsverkehr zwar nicht kennt, dieses Verhalten aber bei pflichtgemäßer Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, während der Geschäftspartner das Verhalten des Vertreters nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahingehend auffassen darf, dass der Vertreter bevollmächtigt sei.

Weitere präzise Prädikats-Definitionen der Ghostwriter Jura finden Sie hier.

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10. August 2018

Annahme - Definition

Annahme - Definition für das Jura Gutachten in Hausarbeiten und anderen rechtswissenschaftlichen Untersuchungen


Die Annahme ist eine ausdrückliche oder konkludente empfangsbedürftige Willenserklärung, die als Reaktion auf ein Angebot erfolgt, mit diesem inhaltlich korrespondiert, und den Abschluss eines Vertrages intendiert und in der Regel auch bewirkt.


Annahme - Gesetzliche Regelungen zur Annahme im Jura Gutachten


Die gesetzlichen Regelungen zur Annahme finden sich vornehmlich in den §§ 147 ff. BGB. Indirekt beginnen die Regelungen bereits bei § 146 BGB, der das Erlöschen eines Antrages normiert. Ein Angebot erlischt gemäß § 146 BGB, wenn es dem Anbietenden gegenüber abgelehnt oder nicht diesem gegenüber gemäß den §§ 147 bis 149 BGB rechtzeitig angenommen wird.

Weitere herausragende Prädikats-Definitionen für die überdurchschnittliche Subsumtionsarbeit in juristischen Untersuchungen finden Sie hier.

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9. August 2018

Angebot - Definition

Angebot - Definition für die Jura Hausarbeit und andere rechtswissenschaftliche Gutachten


Ein Angebot ist eine ausdrückliche oder konkludente empfangsbedürftige Willenserklärung, die den Abschluss eines Vertrages intendiert, alle essentialia negotii enthält und durch die Annahme in Form eines bloßen "Ja" zum Vertragsschluss führt.


Angebot - Gesetzliche Grundlage für die Jura Hausarbeit


Gesetzliche Grundlage des Angebotes ist § 145 BGB. § 145 BGB normiert die Bindung an den Antrag. Die Begriffe Angebot und Antrag sind Synonyme.

Wer einer anderen Person die Schließung eines Vertrages anträgt, der ist gemäß § 145 Halbsatz 1 BGB grundsätzlich an dieses Angebot gebunden.  Diese Bindungswirkung ist gemäß § 145 Halbsatz 2 BGB ausnahmsweise nur dann nicht vorhanden, wenn der Anbietende seine Gebundenheit an das Angebot ausgeschlossen hat.

Weitere treffende und punktgenaue Prädikats-Definitionen von den Jura Ghostwritern finden Sie hier.

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8. August 2018

Anfechtbares Rechtsgeschäft - Definition für das juristische Gutachten

Anfechtbares Rechtsgeschäft - Die Subsumtion in der Hausarbeit beginnt mit der Definition


Ein anfechtbares Rechtsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das zunächst Wirksamkeit entfaltet, welche aber aufgrund eines Mangels des Willens oder der Erklärung durch Anfechtung beseitigt werden kann.

Weitere Prädikats-Definitionen für die erfolgreiche Subsumtionsarbeit auf Prädikats-Niveau finden Sie hier.

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7. August 2018

Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Prädikats-Definition und Background-Check im Kontext des BGB

Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Definition für das juristische Gutachten


Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht einer natürlichen Person gegenüber jedermann auf Achtung ihrer Menschenwürde sowie Entfaltung ihrer individuellen Persönlichkeit und umfasst insbesondere den Schutz der Privat- und Intimsphäre.


Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Gesetzliche Grundlage für die Hausarbeit und andere Jura Gutachten


Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht hat seine gesetzlichen Wurzeln in der Verfassung. Es wird hier aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 2 Absatz 1 des Grundgesetzes hergeleitet.

Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes normiert die Würde des Menschen. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ist die Würde des Menschen unantastbar. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 GG ist es die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen.

Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes normiert das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes hat jede Person das Recht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, soweit sie nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.


Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Dogmatische Bedeutung im Zivilrecht für die Einordnung in der zivilrechtlichen Hausarbeit und anderen rechtswissenschaftlichen Gutachten


Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist in der Verfassung verankert. Es gehört damit zunächst dogmatisch zum Öffentlichen Recht und dort zum Staatsrecht und Verfassungsrecht. Als Grundrecht wirkt es unmittelbar nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat, weil dort ein Über-Unterordnungsverhältnis sowie eine Machtasymmetrie herrschen.

Als öffentlich-rechtliches Abwehrrecht ist es damit zunächst im Zivilrecht systemfremd. Aufgrund seiner überragenden Bedeutung als Wertentscheidung des Verfassungs- und Gesetzgebers entfaltet es jedoch über die Generalklauseln des Zivilrechts mittelbare Drittwirkung.


Allgemeines Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB im Jura Gutachten


§ 823 BGB normiert die Schadensersatzpflicht. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen gemäß § 823 I BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

Die generalklauselartige Formulierung des "sonstigen Rechts" in § 823 I BGB ermöglicht als "Einfallstor" die dogmatische Einführung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht in das Deliktsrecht.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht entfaltet damit also mittelbare Drittwirkung im Zivilrecht. Damit ist gemeint, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches als öffentliches Recht und Grundrecht unmittelbar nur im Verhältnis Bürger zu Staat gilt, nun auch zwischen Privaten über § 823 I BGB rechtliche Wirkung entfaltet.


Allgemeines Persönlichkeitsrecht  - Der sachliche Schutzbereich im juristischen Gutachten


Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht genießt als sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB deliktischen Schutz. Dabei umfasst es als Rahmenrecht einen großen sachlichen Schutzbereich. Der Einzelne hat somit ein zivilrechtlich geschütztes Recht auf Achtung seiner Würde und der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit. Dieser deliktische Schutz reicht als postmortaler Persönlichkeitsschutz auch über den Tod hinaus.


Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Der persönliche Schutzbereich in der rechtswissenschaftlichen Begutachtung in Hausarbeiten und anderen juristischen Gutachten


In persönlicher Hinsicht schützt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht alle natürlichen Personen, also jeden lebenden Menschen. Über den postmortalen Persönlichkeitsschutz wird der tote Mensch darüber hinaus auch geschützt. Denkbar sind auch Konstellationen, in denen Nasciturus und Nondum Conceptus geschützt sind.

Fraglich ist jedoch, ob auch juristische Personen und Personengesellschaften über das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß § 823 I BGB geschützt sind.

Gemäß Art. 19 III GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Um einen möglichst extensiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten, gehören die Personengesellschaften verfassungsrechtlich auch zu den juristischen Personen (str.), während sie zivilrechtlich keine juristischen Personen sind.

Dieser verfassungsrechtliche Schutz der juristischen Personen und Personengesellschaften kann aber nicht bedenkenlos in das Zivilrecht übertragen werden. Daher ist es höchst umstritten, ob juristische Personen und Personengesellschaften einen zivilrechtlichen Schutz über § 823 I BGB hinsichtlich eines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts genießen. Nach herrschender Meinung genießen juristische Personen des Zivilrechts und Personengesellschaften jedenfalls insoweit einen deliktischen Schutz, als ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen wird.

Weitere Prädikats-Definitionen und Basis-Know-How für die gelungene Subsumtion in Hausarbeiten, Bachelorarbeiten und anderen Jura Gutachten finden Sie hier.

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6. August 2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Definition

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Definition für Hausarbeiten und andere Jura Gutachten


Für die Definition der Allgemeinen Geschäftsbedinungen (AGB) existiert in § 305 I 1 BGB eine Legaldefinition.

Gemäß § 305 I 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender der AGB) der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellt. 

Methodisch müssen Sie in rechtswissenschaftlichen Gutachten wie Hausarbeiten, Seminararbeiten, Bachelorarbeiten und allen anderen Formen rechtswissenschaftlicher Gutachten primär auf Legaldefinitionen als Basis Ihrer Subsumtionsarbeit zurückgreifen.

Sollte es keine Legaldefinition für ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal geben, so müssen Sie in Rechtsprechung und juristischer Lehre und Literatur nach einer präzisen juristischen Definition suchen. Eine treffende Definition ist die Basis für eine gelungene rechtliche Würdigung. Die erfolgreiche Subsumtionsarbeit benötigt für Prädikats-Ergebnisse entsprechende Prädikats-Definitionen.

Gelungene Definitionen für Ihre Hausarbeit oder jede andere Art der juristischen Begutachtung finden Sie hier.

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5. August 2018

Passive Stellvertretung - Prädikatsdefinition und Schnellcheck

Passive Stellvertretung - Gesetzliche Grundlage für das Jura Gutachten


§ 164 BGB normiert die Wirkung einer Willenserklärung des Vertreters. In § 164 III BGB hat der Gesetzgeber die passive Stellvertretung verankert. Die Vorschriften des § 164 I BGB finden gemäß § 164 III BGB entsprechende Anwendung, wenn eine empfangsbedürftige Willenserklärung dessen Stellvertreter gegenüber erfolgt.

§ 164 III BGB verweist damit auf § 164 I BGB. Gemäß § 164 I 1 BGB wirkt eine Willenserklärung, die eine Person innerhalb der ihr zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Hintermann als Vertretenen.


Passive Stellvertretung - Definition für Hausarbeiten und andere rechtswissenschaftliche Abhandlungen


Die passive Stellvertretung bezeichnet ein Rechtsinstitut, wonach die einem Stellvertreter gegenüber zugehende Willenserklärung für und gegen den Vertretenen wirkt.

Der entscheidende Begriff zur passiven Stellvertretung ist der Zugang der Willenserklärung. Der passive Stellvertreter empfängt eine Willenserklärung in fremdem Namen und mit Vertretungsmacht für den Vertretenen und Hintermann.


Passive Stellvertretung - Unterschied zur aktiven Stellvertretung im rechtswissenschaftlichen Gutachten


Während die passive Stellvertretung den Zugang einer Willenserklärung durch den Stellvertreter betrifft, geht es bei der aktiven Stellvertretung um die Abgabe einer Willenserklärung durch den Stellvertreter. § 164 I BGB normiert die aktive Stellvertretung.

Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt gemäß § 164 I 1 BGB unmittelbar für und gegen den Vertretenen und Hintermann. Mit Abgabe der Willenserklärung durch den Stellvertreter erfolgt automatisch die Zurechnung dieser Abgabe für und gegen den Vertretenen.


Passive Stellvertretung - Rechtsfolgen


Hat der passive Stellvertreter eine Willenserklärung empfangen, so dass also die Willenserklärung bei ihm zuging, so wirkt dieser Zugang der Willenserklärung beim passiven Stellvertreter genauso, wie wenn die Willenserklärung beim Vertretenen selbst zugegangen wäre. Rechte und Pflichten, also die Rechtsfolgen des Zugangs der Willenserklärung, treffen damit den Vertretenen und Hintermann.

Weitere Prädikatsdefinitionen für die erfolgreiche Subsumtionsarbeit in Hausarbeiten, Bachelorarbeiten und anderen juristischen Gutachten finden Sie hier.

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4. August 2018

Aktive Stellvertretung - Prädikatsdefinition und Schnellcheck

Aktive Stellvertretung - Gesetzliche Grundlage für das Jura Gutachten


§ 164 BGB normiert die Wirkung der Erklärung des Stellvertreters. In § 164 I 1 BGB hat der Gesetzgeber die aktive Stellvertretung verankert. Eine Willenserklärung, die eine Person innerhalb der ihr zustehenden Vertretungsmacht im Namen eines Vertretenen abgibt, wirkt gemäß § 164 I 1 BGB unmittelbar für und gegen den Vertretenen. 


Aktive Stellvertretung - Definition für Hausarbeiten und andere rechtswissenschaftliche Abhandlungen


Die aktive Stellvertretung bezeichnet ein Rechtsinstitut, wonach eine von einem Stellvertreter in fremdem Namen und mit Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung für und gegen den Vertretenen wirkt. 

Der entscheidende Begriff zur aktiven Stellvertretung ist die Abgabe der Willenserklärung. Der aktive Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung in den Rechtsverkehr ab.


Aktive Stellvertretung - Unterschied zur passiven Stellvertretung im rechtswissenschaftlichen Gutachten


Während die aktive Stellvertretung die Abgabe der Willenserklärung durch den Stellvertreter bezeichnet, geht es bei der passiven Stellvertretung um den Zugang einer Willenserklärung beim Stellvertreter. § 164 III normiert die passive Stellvertretung.

Die Vorschriften des § 164 I BGB finden gemäß § 164 III BGB entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Stellvertreter gegenüber erfolgt. Mit Zugang der Willenserklärung beim Stellvertreter tritt automatisch Zugang beim Vertretenen ein. Der Zugang beim Stellvertreter wird damit dem Hintermann zugerechnet.


Aktive Stellvertretung - Rechtsfolgen


Hat der aktive Stellvertreter die eigene Willenserklärung abgegeben, also in den Rechtsverkehr entsendet, so wirkt diese willentliche Entsendung der Willenserklärung in den Rechtsverkehr genauso, wie wenn der vertretene Hintermann diese Willenserklärung selbst in den Rechtsverkehr entsendet hätte. Rechte und Pflichten, also die Rechtsfolgen der Abgabe der Willenserklärung, treffen damit den Hintermann.

Weitere Begriffsdefinitionen auf Prädikats-Niveau für die erfolgreiche Subsumtionsarbeit in Hausarbeiten und anderen juristischen Gutachten finden Sie hier.

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3. August 2018

Aggressivnotstand - § 904 BGB

Aggressivnotstand gemäß § 904 BGB - Gesetzliche Grundlage für die rechtswissenschaftliche Untersuchung


§ 904 BGB normiert den Notstand. Der Eigentümer einer Sache ist gemäß § 904 S. 1 BGB nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist.

Gemäß § 904 S. 2 BGB kann der Eigentümer Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.


Aggressivnotstand gemäß § 904 BGB - Dogmatische Einordnung im Jura Gutachen


§ 904 S. 1 BGB normiert einen Rechtfertigungsgrund. § 904 S. 2 BGB normiert einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch.


Aggressivnotstand gemäß § 904 BGB - Definition für das rechtswissenschaftliche Gutachten


Der Aggressivnotstand normiert einen Rechtfertigungstatbestand, bei welchem eine Person gerechtfertigt auf die im Eigentum einer anderen Person stehende Sache zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendigerweise einwirkt, um einen ungleich größeren Schaden durch die Einwirkung auf die Sache abzuwenden.

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