30. August 2018

Einigungsmangel


Einigungsmangel - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Jura Gutachten


Ein Einigungsmangel liegt dann vor, wenn die Willenserklärungen der Parteien im Rahmen eines Vertrages weder objektiv noch subjektiv übereinstimmen, so dass ein Konsens im Sinne inhaltlich übereinstimmender beziehungsweise korrespondierender Willenserklärungen nicht vorliegt.


Einigungsmangel - Grundsätzliche Arten des Einigungsmangels in der juristischen Hausarbeit und anderen juristischen Gutachten


Es wird zwischen dem totalen Einigungsmangel, dem offenen Einigungsmangel sowie dem versteckten Einigungsmangel differenziert.

Der totale Einigungsmangel liegt dann vor, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Vertragspunkte, die essentialia negotii, nicht geeinigt haben.

Der offene Einigungsmangel bezeichnet den Fall, dass sich die Parteien über vertragliche Nebenpunkte, die accidentalia negotii, nicht geeinigt haben und sich dessen bewusst sind.

Der versteckte Einigungsmangel beschreibt die Situation, in der sich die Parteien über vertragliche Nebenpunkte, die accidentalia negotii, nicht geeinigt haben und sich dessen nicht bewusst sind.


Einigungsmangel - Gesetzliche Grundlage für die rechtswissenschaftliche Hausarbeit und andere rechtswissenschaftliche Gutachten


Für den totalen Einigungsmangel existiert keine direkte gesetzliche Vorschrift. Der totale Einigungsmangel wird über die Auslegung der Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB eruiert. Liegt weder eine objektive noch subjektive Korrespondenz und inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen hinsichtlich der essentialia negotii vor, so ist der Vertrag nicht geschlossen.

Der offene sowie der versteckte Einigungsmangel sind in §§ 154, 155 BGB geregelt. 

§ 154 BGB normiert den offenen Einigungsmangel.

Solange sich die Parteien eines Vertrages nicht über alle vertraglichen Nebenpunkte geeinigt haben, über welche nach der Erklärung auch nur einer der Parteien aber eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist der Vertrag gemäß § 154 I 1 BGB im Zweifel nicht geschlossen. Gemäß § 154 I 2 BGB ist dabei eine Vereinbarung über einzelne Vertragspunkte selbst dann nicht bindend, wenn bereits eine Punktation (Aufzeichnung) stattgefunden hat.

§ 155 BGB normiert den versteckten Einigungsmangel.

Haben sich die Parteien im Rahmen eines Vertrages, den sie als geschlossen ansehen, über einen vertraglichen Nebenpunkt, über den sie eigentlich eine Vereinbarung treffen wollten, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt gemäß § 155 BGB dennoch das Vereinbarte, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien diesen Vertrag auch ohne eine Einigung über diesen vertraglichen Nebenpunkt geschlossen hätten.


Einigungsmangel - Beispiele für die Jura Hausarbeit und andere Jura Gutachten


Beispiel zum totalen Einigungsmangel


A will sein Smartphone an B verkaufen. B nimmt das Angebot des A an. Über den Kaufpreis wurde aber nie gesprochen.

Der Kaufpreis gehört im Rahmen eines Kaufvertrages gemäß §§ 433 ff. BGB zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen, den essentialia negotii. Kann durch Auslegung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB weder eine objektive noch eine subjektive Einigung bezüglich des Kaufpreises festgestellt werden, so liegt ein totaler Einigungsmangel vor. Die Mindestvoraussetzungen eines Kaufvertragsschlusses sind damit nicht erfüllt. Der Kaufvertrag ist in solchen Fällen nicht geschlossen.


Beispiel zum offenen Einigungsmangel


A verkauft B ein Smartphone für 500 EUR. Über den Liefertermin, der zu den vertraglichen Nebenpunkten, also den accidentalia negotii gehört, will man noch eine Einigung erzielen. B wünscht sich sofortige Lieferung, A will erst in drei Wochen liefern. Am Ende wird über den Liefertermin keine Einigung erzielt, was A und B auch bewusst ist.

Ergibt die Auslegung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB keine objektive oder subjektive Vereinbarung bezüglich des Liefertermins, so ist der Kaufvertrag im Zweifel gemäß § 154 I 1 BGB wegen des offenen Einigungsmangels nicht geschlossen; so ist es in diesem Fall.


Beispiel zum versteckten Einigungsmangel


A verkauft B ein Smartphone für 500 EUR. Über die Möglichkeit einer Ratenzahlung sollte noch gesprochen werden, was aber sowohl A als auch B dann wieder vergessen. A liefert B das Smartphone. Beide sehen den Kaufvertrag als geschlossen an. Dann erinnert sich B an die Ratenzahlungsfrage.

Trotz des versteckten Einigungsmangels bezüglich des vertraglichen Nebenpunktes der Ratenzahlung gilt der Vertrag gemäß § 155 BGB im Zweifel als geschlossen, wenn die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt, dass der Kaufvertrag auch ohne eine Vereinbarung über die Ratenzahlung geschlossen worden wäre.

Da A und B den vertraglichen Nebenpunkt der Ratenzahlung zunächst noch erörtern wollten, dann aber wieder vergaßen und den Vertrag als geschlossen betrachteten, muss im Wege der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB davon ausgegangen werden, dass sie den Vertrag auch ohne eine Vereinbarung über die Ratenzahlung geschlossen hätten. Daher ist der Kaufvertrag geschlossen.

Weitere Prädikats-Definitionen der Jura Ghostwriter für die Jura Hausarbeit und andere Jura Gutachten finden Sie hier.

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