13. August 2018

Vertretbare Sache

Vertretbare Sache - Definition und Background für die Jura Hausarbeit und andere Jura Gutachten


Für die vertretbaren Sachen existiert eine Legaldefinition. § 91 BGB normiert die vertretbaren Sachen. Gemäß § 91 BGB sind vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.

Im rechtswissenschaftlichen Gutachten ist im Rahmen der Subsumtionsarbeit diese Legaldefinition Ausgangspunkt der juristischen Untersuchung.


Vertretbare Sachen - Beispiele für die Jura Hausarbeit und andere juristische Gutachten


Das Gesetz differenziert im Rahmen der beweglichen Sachen nach Zahl, Maß oder Gewicht. Mit folgenden Beispielen wird klar, was damit gemeint ist:


  • Nach Zahl: Fünf Äpfel, drei Müsli-Riegel, 1 Auto, 3 Flaschen Mineralwasser etc.;
  • Nach Maß: 1 Meter Seide, 50 cm Echt-Haar, 1 Meter Holz etc.;
  • Nach Gewicht: 1 kg Zucker, 2 kg Mehl, 5 Tonnen Stahl etc.


Unvertretbare Sachen - Beispiele für die Jura Hausarbeit in der rechtswissenschaftlichen Begutachtung


Vertretbare Sachen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nach der Verkehrsanschauung austauschbare bewegliche Sachen sind; es fehlt ihnen an ausgeprägten Individualisierungsmerkmalen.

Demgegenüber sind unvertretbare Sachen all diejenigen Sachen, die entweder unbeweglich oder aber durch individuelle Merkmale gekennzeichnet sind.

Beispiele für unvertretbare Sachen sind:

  • Grundstück
  • Eigentumswohnung
  • Individuell angepasste Einbauküche
  • Individuell angepasste Möbelstücke
  • Einmalige Kunstgegenstände
  • Maßgeschneiderte Anzüge


Vertretbare Sachen - Unterschied zu den Gattungssachen im rechtswissenschaftlichen Gutachten und der Jura Hausarbeit


Ein diffiziles Abgrenzungsproblem kann auftauchen, wenn die vertretbaren Sachen von den Gattungssachen unterschieden werden müssen. 

Dabei hilft zunächst der Wortlaut, der beide Begriffe streng voneinander unterscheidet. Hinzu kommt die systematische Stellung im Gesetz. Die vertretbaren Sachen sind in § 91 BGB normiert, die Gattungssachen in § 243 BGB. Die vertretbaren Sachen sind damit im BGB AT, die Gattungssachen im Schuldrecht AT geregelt. 

Zu beachten ist selbstverständlich auch die unterschiedliche Ratio legis von § 91 BGB im Gegensatz zu § 243 BGB. Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, der hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten. Die Gattungssache kann demnach im Gegensatz zur vertretbaren Sache auch eine unbewegliche Sache sein.

Weiterhin besteht der wesentliche Unterschied zwischen vertretbaren Sachen und Gattungssachen darin, dass sich die Gattungszugehörigkeit nach der subjektiven Bestimmung der Parteien richtet, während sich die Vertretbarkeit einer Sache nach der objektiven Verkehrsanschauung richtet.

Zwar sind vertretbare Sachen in der Regel auch Gattungssachen und umgekehrt, zwingend ist dies aber nicht.


Vertretbare Sachen, unvertretbare Sachen, Gattungsschuld, Stückschuld - Unterschiede und Gemeinsamkeiten in der Übersicht für die Einordnung im Jura Gutachten und in der Hausarbeit



Weitere grundlegende Definitionen und Erklärungen der Ghostwriter Jura für Jura Gutachten auf Prädikats-Niveau finden Sie hier.

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