19. August 2018

Ausschlussfrist

Ausschlussfrist - Definition für die Hausarbeit und das Jura Gutachten


Die Ausschlussfrist bezeichnet einen Zeitraum, dessen Ablauf zum Erlöschen eines Rechts führt. Die Ausschlussfrist wird auch als Verfallsfrist oder Präklusivfrist bezeichnet.


Ausschlussfrist - Unterschied zur Verjährung für die Beachtung in Hausarbeiten und anderen rechtswissenschaftlichen Untersuchungen


Die Verjährung eines Anspruchs begründet ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners gegenüber dem Gläubiger. Die Verjährung begründet eine Einrede, die vom Schuldner erhoben werden muss.

Im Unterschied hierzu führt die Ausschlussfrist automatisch zum Erlöschen eines präklusiv befristeten Rechts. Ausschlussfristen müssen von Amts wegen berücksichtigt werden und begründen dogmatisch damit Einwendungen.


Ausschlussfrist - Sinn und Zweck der Ausschlussfristen als Argumentationsgrundlage für Hausarbeiten und juristische Gutachten


Die Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Nach Ablauf einer Ausschlussfrist erlischt ein Recht automatisch, so dass Schuldner, Gläubiger, Dritte und der Rechtsverkehr insgesamt die Gewissheit haben, dass das Recht nun nicht mehr besteht und daher auch nicht mehr geltend gemacht werden kann.


Ausschlussfrist - Rechtsgrundlage in Hausarbeiten und anderen Jura Gutachten


Eine Ausschlussfrist kann sich aus rechtsgeschäftlicher Vereinbarung, aus Gesetz oder auch aus richterlicher Anordnung ergeben. Es existiert aber keine allgemeine gesetzliche Regelung für die Ausschlussfristen. Damit sind die Spezifika der jeweiligen Spezialnormen, wie beispielsweise im Rahmen der Anfechtung gemäß § 121 BGB, zu beachten.


Ausschlussfrist - Gegenstand von Ausschlussfristen in Hausarbeiten und sonstigen juristischen Untersuchungen


Ausschlussfristen beziehen sich in der Regel auf Gestaltungsrechte wie beispielsweise den Rücktritt, den Widerruf oder die Anfechtung. In selteneren Fällen beziehen sich Ausschlussfristen auch auf Ansprüche oder absolute Rechte.

Bei Ansprüchen muss man vorsichtig sein. Grundsätzlich unterliegen Ansprüche im Sinne des § 194 BGB der Verjährung. Nur in Ausnahmefällen unterliegen Ansprüche einer Ausschlussfrist. Im Zweifel muss im juristischen Gutachten mittels Auslegung untersucht werden, ob nun eine Ausschlussfrist oder eine Verjährungsfrist vorliegt. Möglich ist auch eine Kombination aus Ausschlussfrist und Verjährung wie beispielsweise in § 218 BGB.


Ausschlussfristen - Wichtige Beispiele für Hausarbeiten und andere rechtswissenschaftliche Gutachten


  • § 121 I BGB - "unverzüglich"
  • § 121 II BGB - "10 Jahre"
  • § 124 I BGB - "1 Jahr"
  • § 124 II BGB - Verweis auf das Verjährungsrecht bezüglich der Ausschlussfristen
  • § 124 III BGB - "10 Jahre"
  • § 148 BGB - Rechtsgeschäftliche Annahmefrist bei Angeboten
  • § 218 BGB - Ausschluss des Rücktritts wegen Verjährung
  • § 382 BGB - Erlöschen des Gläubigerrechts bei Hinterlegung
  • § 532 BGB - Ausschluss des Widerrufs bei Schenkung
  • § 562b II BGB - Erlöschen des Pfandrechts des Vermieters
  • § 626 II BGB - Ausschluss der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
  • § 651g I BGB - Rechtsgeschäftliche Frist des Reiseveranstalters
  • § 801 BGB - Erlöschen des Anspruchs aus einer Schuldverschreibung
  • § 802 S. 3 BGB - Verweis auf das Verjährungsrecht bezüglich der Ausschlussfristen
  • § 864 BGB - Erlöschen der Besitzansprüche
  • § 977 BGB - Erlöschen des Bereicherungsanspruchs bei Fund
  • § 1002 I BGB - Erlöschen des Verwendungsanspruchs
  • § 1002 II BGB - Verweis auf das Verjährungsrecht bezüglich der Ausschlussfristen
  • § 1944 BGB - Ausschlagungsfrist zur Ausschlagung der Erbschaft
  • § 1954 BGB - Anfechtungsfrist bezüglich der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft
  • § 1994 BGB - Bestimmung der Inventarfrist durch das Nachlassgericht
  • § 1997 BGB - Verweis auf die Verjährungsfristen bezüglich der Ausschlussfristen
  • § 2082 BGB - Anfechtungsfrist bezüglich der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung
  • § 2283 BGB - Anfechtungsfrist bezüglich der Anfechtung eines Erbvertrages
  • § 64 UrhG - Erlöschen des absoluten Urheberrechts 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
  • § 4 TVG - Rechtsgeschäftliche Ausschlussfristen im Tarifvertragsrecht


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