31. März 2018

Einkünfte aus Kapitalvermögen Übersicht

Hauptarten der Einkünfte aus Kapitalvermögen


Die Einkünfte aus § 20 EStG können vielfältiger Natur sein. In der Praxis gibt es jedoch bestimmte immer wiederkehrende Hauptarten, die von besonderer theoretischer und praktischer Relevanz sind. Diese laufenden typischen Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG werden hier, ohne die Kirchensteuer, kurz vorgestellt.



Gewinnanteile aus Beteiligungen an bestimmten juristischen Personen


Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. 

Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten. 

Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des § 20 I Nr. 1 S. 1 EStG von einem anderen als dem Anteilseigner nach § 20 V EStG bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden.

In der Praxis sehr relevant im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG sind die Gewinnanteile aus Beteiligungen an juristischen Personen in Form der Dividendenerträge gemäß § 20 I Nr. 1 EStG. 

Die Brutto-Dividende errechnet sich hier aus der Nettodividende in Höhe von 73,625 % der Brutto-Dividende plus 25 % Kapitalertragsteuer plus 1,375 % Solidaritätszuschlag. Will man die Netto-Dividende ohne Kirchensteuer errechnen, bietet sich folgende Berechnung an:


Ausgangswerte:

Brutto-Dividende = 100 %
Kapitalertragsteuer = 25 %
Solidaritätszuschlag = 5,5 % der Kapitalertragsteuer, das heißt 1,375 % der Brutto-Dividende. 
Netto-Dividende = 73,625 %


Die Berechnung erfolgt also wie folgt: 

Brutto-Dividende: 100 %
Kapitalertragsteuer = 100 * 0,25 = 25 % 
Solidaritätszuschlag = (100 * 0,25) * 0,055 = 1,375 %
Netto-Dividende = 100 * 0,73625 = 73,625 %


Beispiel-Rechnung:

Brutto-Dividende = 10.000 EUR
Kapitalertragsteuer = 2.500 EUR
Solidaritätszuschlag = 137,50 EUR
Netto-Dividende = 7.362,50 EUR

Brutto-Dividende = 10.000 EUR
Kapitalertragsteuer = 10.000 * 0,25 = 2.500 EUR
Solidaritätsschlag = 2.500 * 0,055 oder 10.000 * 0,01375 = 137,50 EUR
Netto-Dividende = 10.000 - 2.637,50 oder 10.000 * 0,73625 = 7.362,50 EUR


Gegenprobe-Rechnung ausgehend von der Netto-Dividende

Netto-Dividende = 73,625 % = 7.362,50 EUR
Kapitalertragsteuer = 25 % = 2.500 EUR
Solidaritätszuschlag = 1,375 % = 137,50 EUR
Brutto-Dividende = 100 % = 7.362,50 + 2.500 + 137,50 = 10.000 EUR



Einnahmen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter und aus partiarischem Darlehen


Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen gehören auch zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. 

Nur wenn der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist, liegen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 IV 6 bis 8 EStG und § 15a EStG sinngemäß anzuwenden.

Zu den Hauptarten der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG gehören gemäß § 20 I Nr. 4 EStG auch die Einnahmen als echter stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen. 

Die Brutto-Einnahmen errechnen sich hier als Summe aus den Netto-Einnahmen in Höhe von 73,625 % plus der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % plus Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Kapitalertragsteuer beziehungsweise 1,375 % der Brutto-Einnahme. 

Will man die Netto-Einnahmen ohne Kirchensteuer errechnen, bietet sich folgende Berechnung an:


Ausgangswerte:

Brutto-Einnahme: 100 %
Kapitalertragsteuer: 25 %
Solidaritätszuschlag: 1,375 % (oder 5,5 % der Kapitalertragsteuer)
Netto-Einnahme: 73,625 %


Die Berechnung erfolgt also wie folgt:

Brutto-Einnahme: 100 %
Kapitalertragsteuer: 100 * 0,25 = 25 %
Solidaritätszuschlag = 100 * 0,25 * 0,055 = 1,375 %
Netto-Dividende = 100 * 0,73625 = 73,625 %


Beispiel-Rechnung:

Brutto-Einnahme: 10.000 EUR
Kapitalertragsteuer: 2.500 EUR
Solidaritätszuschlag: 137,50 EUR
Netto-Einnahmen: 7.362,50 EUR

Brutto-Einnahmen = 10.000 EUR
Kapitalertragsteuer = 10.000 * 0,25 = 2.500 EUR
Solidaritätszuschlag = 2.500 * 0,055 oder 10.000 * 0,01375 = 137,50 EUR
Netto-Einnahmen = 10.000 - 2.637,50 oder 10.000 * 0,73625 = 7.362,50 EUR


Gegenprobe-Rechnung ausgehend von der Netto-Einnahme

Netto-Einnahme = 73,625 % = 7.362,50 EUR
Kapitalertragsteuer = 25 % = 2.500 EUR
Solidaritätszuschlag = 1,375 % = 137,50 EUR
Brutto-Dividende = 100 % = 7.362,50 + 2.500 + 137,50 EUR = 10.000 EUR



Erträge aus Kapitallebensversicherungen gemäß § 20 I Nr. 6 EStG


Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden ist.

Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrages anzusetzen. 

Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge. § 20 I Nr. 6 S. 1 bis 3 EStG sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden. 

Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentliche vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Vertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; § 20 I Nr. 6 S. 1 bis 4 EStG sind nicht anzuwenden. 

§ 20 I Nr. 6 S. 2 EStG ist nicht anzuwenden, wenn in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalles die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt. 

Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken. 

Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruchs; insoweit findet § 20 I Nr. 6 S. 2 EStG keine Anwendung. 

§ 20 I Nr. 6 S. 7 EStG gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden. 

Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei und dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt.

Auch Erträge aus Kapitallebensversicherungen gehören damit zu den Einkünften aus § 20 EStG. Die steuerpflichtigen Einnahmen errechnen sich hier aus einer Differenz von Kapitalauszahlung und Kapitaleinzahlung. 


Beispielrechnung

Ein Versicherungsnehmer hat in seine Kapitallebensversicherung im Laufe der Jahre 50.000 EUR an Beiträgen eingezahlt und erhält von der Versicherung bei Fälligkeit eine Kapitalauszahlung von 80.000 EUR. Der Erträge in Höhe von 30.000 EUR unterliegen als steuerpflichtige Einnahme der Kapitalertragsteuer gemäß § 20 I Nr. 6 EStG.



Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen


Gemäß § 20 I Nr. 7 EStG unterliegen auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, der Kapitalertragsteuer. 

Dies auch dann, wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Insoweit ist trotz der Einheit der Rechtsordnung streng zwischen der zivilrechtlichen und der steuerrechtlichen Beurteilung zu unterscheiden. 

Erstattungszinsen im Sinne des § 233a Abgabenordnung sind Erträge im Sinne § 20 I Nr. 7 EStG. 

In der Praxis betrifft die Vorschrift vornehmlich Zinserträge. Die Berechnung der Netto-Zinsen folgt dem oben aufgeführten Muster. Es ist insoweit nur die veränderte Terminologie zu beachten, da hier anstelle der Dividendenerträge oder Einnahmen die Zinserträge treten. Ansonsten sind die Brutto-Zinsen in Höhe von 100 % auch hier das Ergebnis der Summe aus den Netto-Zinsen in Höhe von 73,625 % plus Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % plus Solidaritätszuschlag in Höhe von 1,375 %. Die Kapitalertragsteuer wird hier auch als Zinsabschlagsteuer bezeichnet.



Formel für die Berechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen


Die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 I BGB errechnen sich aus der Differenz zwischen den Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 8 I EStG und dem Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 IX EStG. 


Kurzum:

Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 8 I EStG
- Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 IX EStG
= Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 I EStG.

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