29. August 2018

Duldungsvollmacht

Duldungsvollmacht - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Jura Gutachten


Eine Duldungsvollmacht ist eine Rechtsscheinvollmacht, in deren Rahmen der Vertretene es bewusst geschehen lässt, dass eine andere Person für ihn als Stellvertreter auftritt und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahingehend verstehen kann, darf und auch versteht, dass der scheinbare Stellvertreter auf der Basis einer wirksamen Bevollmächtigung handelt.


Duldungsvollmacht - Gesetzliche Grundlage für die rechtswissenschaftliche Hausarbeit und andere rechtswissenschaftliche Gutachten


Die Duldungsvollmacht ist gesetzlich nicht direkt geregelt, sondern richterrechtlich entwickelt worden. Teilweise wird vertreten, sie leite sich aus § 171 BGB ab; ist dies aber abzulehnen. Letzten Endes bleibt nur eine mittelbare Ableitung aus § 242 BGB. § 242 BGB normiert die Leistung nach Treu und Glauben. Gemäß § 242 BGB ist der Schuldner verpflichtet, eine Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dies erfordern. 

Aus § 242 BGB wird der allgemeine Rechtsgrundsatz des Treu und Glaubens abgeleitet, der sämtliche Vorschriften der Rechtsordnung durchdringt. Damit ist bei der Auslegung und Anwendung des Rechts immer eine besondere Berücksichtigung des objektiven Rechtsverkehrs und des schützenswerten guten Glaubens im Rechtsverkehr verbunden.

Im Rahmen der Duldungsvollmacht findet dieser gute Glaube insoweit Berücksichtigung, als der Geschäftspartner in seinem guten Glauben an das Bestehen einer Vollmacht geschützt wird.


Duldungsvollmacht - Beispiel für die juristische Hausarbeit und andere juristische Gutachten


B betreibt ein Geschäft zum Verkauf von Smartphones. Kurz vor Ladenschluss will V die B zum Abendessen abholen. Die B ist aber noch beschäftigt. Als ein Kunde K an der Kasse wartet, um ein Smartphone zu kaufen, die B aber gerade anderweitig beschäftigt ist, stellt sich V an die Kasse und tut so, als ob er Verkäufer im Geschäft der B sei. V verkauft dem Kunden das Smartphone. B sieht dies, schreitet aber nicht ein. Später stellt sie fest, dass V dem Kunden ein unverkäufliches Smartphone aus dem Schaufenster verkauft hatte. B beruft sich darauf, dass der V keine Vertretungsmacht zu dem Verkauf gehabt habe.

Die B lässt es hier bewusst geschehen, dass V für sie an der Kasse als Stellvertreter gegenüber K auftritt. Dieses Dulden der B konnte, durfte und verstand der K dahingehend, dass der V auf der Basis einer wirksamen Bevollmächtigung für die B handelt. Damit hatte V Vertretungsmacht in Form einer Rechtsscheinvollmacht in Form einer Duldungsvollmacht zum Abschluss des Kaufvertrages mit K. Der Kaufvertrag ist damit wirksam.

Wichtig: Die Spezialvorschrift des § 56 HGB ist hier nicht anwendbar, da V nicht im Laden der B angestellt war.

Weitere Prädikatsdefinitionen der Ghostwriter Jura für Hausarbeiten und andere Gutachten finden Sie hier.

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