Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Jura Gutachten
Die Bestätigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, durch die ein Anfechtungsberechtigter mittels einer nach herrschender Meinung nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung ausdrücklich oder konkludent gemäß §§ 133, 157 BGB zum Ausdruck bringt, dass er ein auf Irrtum, falscher Übermittlung, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung basierendes Rechtsgeschäft als wirksam betrachtet und an ihm trotz der Willensfehler festhalten will.
Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts - Gesetzliche Grundlage für die juristische Hausarbeit und andere juristische Gutachten
Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts ist in § 144 BGB geregelt. § 144 BGB normiert die Bestätigung anfechtbarer einseitiger und mehrseitiger Rechtsgeschäfte.
Eine Anfechtung ist gemäß § 144 I BGB ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. Dabei bedarf die Bestätigung gemäß § 144 II BGB nicht der für das bestätigte Rechtsgeschäft bestimmten Form.
Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts - Rechtsnatur für die Einordnung in der Jura Hausarbeit und anderen Jura Gutachten
Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das nach herrschender Meinung eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung enthält. Da mit der wirksamen Bestätigung das Anfechtungsrecht ausgeschlossen wird, ist die Bestätigung ein Gestaltungsrecht. Die grundsätzliche Rechtsnatur als einseitiges Rechtsgeschäft ändert sich, wenn die Parteien einen Bestätigungsvertrag schließen. Dies ist entsprechend dem Grundsatz der Privatautonomie grundsätzlich möglich.
Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts - Beispiel für das plastische Verständnis in der rechtswissenschaftlichen Hausarbeit und anderen juristischen Gutachten
A verkauft B ein Smartphone. Kurze Zeit später bemerkt B, dass er bei Abgabe der Willenserklärung zum Kaufvertrag einem Inhaltsirrtum gemäß § 119 I Alt. 1 BGB unterlag. Trotz dieses Irrtums verlangt B von A Übereignung und Übergabe gemäß § 433 I 1 BGB.
In dem Verlangen auf Erfüllung liegt gemäß §§ 133, 157 BGB die konkludente Bestätigung des B, also der Verzicht auf sein Anfechtungsrecht. Gemäß § 144 I BGB ist damit die Anfechtung für die Zukunft ausgeschlossen.
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