Deliktsfähigkeit - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Jura Gutachten
Deliktsfähigkeit ist die Eigenschaft einer Person, für durch unerlaubte Handlungen erzeugte Schäden zur Verantwortung gezogen werden zu können.
Deliktsfähigkeit - Gesetzliche Grundlage für die juristische Hausarbeit und andere juristische Gutachten
Die Deliktsfähigkeit ist in § 827 BGB und § 828 BGB gesetzlich geregelt. § 827 BGB normiert den Ausschluss und die Minderung der Verantwortlichkeit. § 828 BGB normiert die Deliktsfähigkeit Minderjähriger.
Deliktsfähigkeit - Ausschluss und Minderung der Deliktsfähigkeit gemäß § 827 BGB
§ 827 BGB normiert den Ausschluss und die Minderung der deliksrechtlichen Verantwortlichkeit. Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit jemand anderem einen Schaden zufügt, ist gemäß § 827 S. 1 BGB für diesen Schaden deliktsrechtlich nicht verantwortlich.
Hat sich der Schädiger durch geistige Getränke oder vergleichbare Mittel in einen vorübergehenden Zustand der oben genannten Art versetzt, so ist er gemäß § 827 S. 2 BGB für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele. Die deliktsrechtliche Verantwortlichkeit tritt in solchen Fällen nur dann nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
Deliktsfähigkeit - Ausschluss der Deliktsfähigkeit bei Minderjährigkeit gemäß § 828 BGB
§ 828 BGB normiert die deliktsrechtliche Verantwortlichkeit Minderjähriger. Dabei erfolgt eine Abstufung nach Alter und damit typisiert nach Reifegrad. Wer das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist gemäß § 828 I BGB für einen Schaden, den er einer anderen Person zufügt, deliktsrechtlich nicht verantwortlich.
Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, gemäß § 828 II 1 BGB nicht verantwortlich. Deliktsrechtlich verantwortlich ist der Minderjährige in diesen Fällen gemäß § 828 II 2 BGB nur dann, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
Hat ein Minderjähriger das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist er, sofern seine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit nicht nach § 828 I BGB oder § 828 II BGB ausgeschlossen ist, gemäß § 828 III für den Schaden nicht verantwortlich, den er einer anderen Person zufügt, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis seiner deliktsrechtlichen Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Deliktsfähigkeit - Beispiel für die rechtswissenschaftliche Hausarbeit und andere rechtswissenschaftliche Gutachten
A ist 5 Jahre alt und haut im Sandkasten dem B eine Schaufel auf den Kopf, so dass B eine Platzwunde erleidet. A ist gemäß § 828 I BGB für den Schaden nicht verantwortlich. A ist damit nicht deliktsfähig.
Weitere Prädikatsdefinitionen der Ghostwriter Jura für die prädikative Subsumtionsarbeit in juristischen Hausarbeiten und anderen juristischen Gutachten finden Sie hier.
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