28. August 2018

Drohung

Drohung - Definition für die Jura Hausarbeit und andere Jura Gutachten


Drohung bezeichnet jede von einer anderen Person ernst genommene Ankündigung beziehungsweise Inaussichtstellung eines künftigen Übels, welches nach Bekundung des Drohenden sowie der Ansicht des Bedrohten herbeigeführt werden kann und soll, wenn der Bedrohte nicht die vom Drohenden intendierte Willenserklärung abgibt.


Drohung - Gesetzliche Grundlage für die rechtswissenschaftliche Hausarbeit und andere rechtswissenschaftliche Gutachten


Die Drohung ist in § 123 BGB gesetzlich verankert. § 123 BGB normiert die Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung.

Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann diese Willenserklärung gemäß § 123 I BGB anfechten.


Drohung - Beispiel für die juristische Hausarbeit und andere juristische Gutachten


Arbeitgeber A kündigt seinem Arbeitnehmer B. B droht dem A mit Suizid, falls dieser die Kündigung nicht zurücknimmt.

B kündigt mit seinem Suizid ein künftiges Übel an, welches nach seiner Aussage verwirklicht werden kann und soll, wenn A seine Willenserklärung im Rahmen der Kündigung nicht durch den actus contrarius einer die Kündigung unwirksam machenden Willenserklärung wieder aufhebt. Solange A keine Anhaltspunkte dafür hat, dass diese Ankündigung nicht ernst gemeint ist, muss er diese ernst nehmen. Damit liegt eine Drohung im Sinne des § 123 I BGB vor.

Weitere Prädikats-Definitionen der Ghostwriter Jura für die Jura Hausarbeit und jegliche andere juristische Gutachten finden Sie hier.

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