7. August 2018

Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Prädikats-Definition und Background-Check im Kontext des BGB

Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Definition für das juristische Gutachten


Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht einer natürlichen Person gegenüber jedermann auf Achtung ihrer Menschenwürde sowie Entfaltung ihrer individuellen Persönlichkeit und umfasst insbesondere den Schutz der Privat- und Intimsphäre.


Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Gesetzliche Grundlage für die Hausarbeit und andere Jura Gutachten


Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht hat seine gesetzlichen Wurzeln in der Verfassung. Es wird hier aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 2 Absatz 1 des Grundgesetzes hergeleitet.

Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes normiert die Würde des Menschen. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ist die Würde des Menschen unantastbar. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 GG ist es die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen.

Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes normiert das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes hat jede Person das Recht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, soweit sie nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.


Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Dogmatische Bedeutung im Zivilrecht für die Einordnung in der zivilrechtlichen Hausarbeit und anderen rechtswissenschaftlichen Gutachten


Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist in der Verfassung verankert. Es gehört damit zunächst dogmatisch zum Öffentlichen Recht und dort zum Staatsrecht und Verfassungsrecht. Als Grundrecht wirkt es unmittelbar nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat, weil dort ein Über-Unterordnungsverhältnis sowie eine Machtasymmetrie herrschen.

Als öffentlich-rechtliches Abwehrrecht ist es damit zunächst im Zivilrecht systemfremd. Aufgrund seiner überragenden Bedeutung als Wertentscheidung des Verfassungs- und Gesetzgebers entfaltet es jedoch über die Generalklauseln des Zivilrechts mittelbare Drittwirkung.


Allgemeines Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB im Jura Gutachten


§ 823 BGB normiert die Schadensersatzpflicht. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen gemäß § 823 I BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

Die generalklauselartige Formulierung des "sonstigen Rechts" in § 823 I BGB ermöglicht als "Einfallstor" die dogmatische Einführung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht in das Deliktsrecht.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht entfaltet damit also mittelbare Drittwirkung im Zivilrecht. Damit ist gemeint, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches als öffentliches Recht und Grundrecht unmittelbar nur im Verhältnis Bürger zu Staat gilt, nun auch zwischen Privaten über § 823 I BGB rechtliche Wirkung entfaltet.


Allgemeines Persönlichkeitsrecht  - Der sachliche Schutzbereich im juristischen Gutachten


Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht genießt als sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB deliktischen Schutz. Dabei umfasst es als Rahmenrecht einen großen sachlichen Schutzbereich. Der Einzelne hat somit ein zivilrechtlich geschütztes Recht auf Achtung seiner Würde und der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit. Dieser deliktische Schutz reicht als postmortaler Persönlichkeitsschutz auch über den Tod hinaus.


Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Der persönliche Schutzbereich in der rechtswissenschaftlichen Begutachtung in Hausarbeiten und anderen juristischen Gutachten


In persönlicher Hinsicht schützt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht alle natürlichen Personen, also jeden lebenden Menschen. Über den postmortalen Persönlichkeitsschutz wird der tote Mensch darüber hinaus auch geschützt. Denkbar sind auch Konstellationen, in denen Nasciturus und Nondum Conceptus geschützt sind.

Fraglich ist jedoch, ob auch juristische Personen und Personengesellschaften über das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß § 823 I BGB geschützt sind.

Gemäß Art. 19 III GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Um einen möglichst extensiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten, gehören die Personengesellschaften verfassungsrechtlich auch zu den juristischen Personen (str.), während sie zivilrechtlich keine juristischen Personen sind.

Dieser verfassungsrechtliche Schutz der juristischen Personen und Personengesellschaften kann aber nicht bedenkenlos in das Zivilrecht übertragen werden. Daher ist es höchst umstritten, ob juristische Personen und Personengesellschaften einen zivilrechtlichen Schutz über § 823 I BGB hinsichtlich eines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts genießen. Nach herrschender Meinung genießen juristische Personen des Zivilrechts und Personengesellschaften jedenfalls insoweit einen deliktischen Schutz, als ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen wird.

Weitere Prädikats-Definitionen und Basis-Know-How für die gelungene Subsumtion in Hausarbeiten, Bachelorarbeiten und anderen Jura Gutachten finden Sie hier.

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