3. August 2018

Aggressivnotstand - § 904 BGB

Aggressivnotstand gemäß § 904 BGB - Gesetzliche Grundlage für die rechtswissenschaftliche Untersuchung


§ 904 BGB normiert den Notstand. Der Eigentümer einer Sache ist gemäß § 904 S. 1 BGB nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist.

Gemäß § 904 S. 2 BGB kann der Eigentümer Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.


Aggressivnotstand gemäß § 904 BGB - Dogmatische Einordnung im Jura Gutachen


§ 904 S. 1 BGB normiert einen Rechtfertigungsgrund. § 904 S. 2 BGB normiert einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch.


Aggressivnotstand gemäß § 904 BGB - Definition für das rechtswissenschaftliche Gutachten


Der Aggressivnotstand normiert einen Rechtfertigungstatbestand, bei welchem eine Person gerechtfertigt auf die im Eigentum einer anderen Person stehende Sache zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendigerweise einwirkt, um einen ungleich größeren Schaden durch die Einwirkung auf die Sache abzuwenden.

Weitere Definitionen und Erklärungen für juristische Gutachten finden Sie hier.

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