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31. Juli 2018
Abschlussverbot BGB - Definition
Das Abschlussverbot ist als Kehrseite der Abschlussfreiheit und Ausnahme zum Grundsatz der Privatautonomie eine Einschränkung der Vertragsfreiheit, in deren Rahmen der Abschluss bestimmter Verträge mit bestimmten Personen vertraglich oder gesetzlich untersagt wird.
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30. Juli 2018
Abschlussfreiheit BGB - Definition
Die Abschlussfreiheit als Teil der Vertragsfreiheit und Ausdruck des Grundsatzes der Privatautonomie bezeichnet die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen bezüglich der Frage, ob und mit wem er einen Vertrag abschließen will oder nicht.
Weitere Prädikats-Definitionen als Grundlage für eine Prädikats-Subsumtion finden Sie hier.
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29. Juli 2018
Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung - Definition
Die Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung bezeichnet denjenigen Zeitpunkt der willentlichen Entäußerung der Willenserklärung in den Rechtsverkehr, in welchem der Erklärende objektiv und subjektiv alles getan hat, um den rechtsgeschäftlichen Willen in der Art und Weise kundzutun, dass aus der Sicht eines objektiven Dritten an der Endgültigkeit dieses Willens keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen können.
Weitere Prädikats-Definitionen als Voraussetzung für eine präzise Subsumtion im rechtswissenschaftlichen Gutachten finden Sie hier.
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28. Juli 2018
Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung - Definition
Die Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung bezeichnet denjenigen Zeitpunkt der willentlichen Entäußerung der Willenserklärung in den Rechtsverkehr, in welchem der Erklärende objektiv alles getan hat, um seinen rechtsgeschäftlichen Willen derart in den Rechtsverkehr zu entsenden, dass an der Endgültigkeit seines Willens keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen können und der Erklärende subjektiv gleichzeitig damit rechnen konnte und durfte, dass die Willenserklärung den Adressaten der Willenserklärung im Rechtsverkehr ordnungsgemäß erreicht.
Weitere treffsichere Definitionen für eine gelungene Subsumtion in rechtswissenschaftlichen Gutachten finden Sie hier.
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27. Juli 2018
Abtretung - Definition
Abtretung - Definition für das Juristische Gutachten
Die Abtretung ist ein abstrakter Verfügungsvertrag, durch welchen der Gläubiger seine Forderung auf seinen Vertragspartner überträgt.
Abtretung - Terminologie in der juristischen Dogmatik
Die Abtretung wird in der Rechtswissenschaft auch Zession genannt. Dabei überträgt der Zedent im Rahmen der Zession seine Forderung auf den Zessionar.
Beherrschen Sie die Keywords und Termini technici und damit die Sprache der Juristen. Denn Jura ist vornehmlich ein Sprachspiel.
Abtretung - Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage der Abtretung ist § 398 BGB.
§ 398 BGB normiert die Abtretung. Eine Forderung kann gemäß § 398 S. 1 BGB von dem Gläubiger durch einen Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden.
§ 398 S. 1 BGB enthält damit eine Legaldefinition, die hervorragend für die Verwendung in rechtswissenschaftlichen Arbeiten verwendet werden kann.
Mit dem Abschluss des Verfügungsvertrages tritt der neue Gläubiger (Zessionar) gemäß § 398 S. 2 BGB an die Stelle des bisherigen Gläubigers (Zedent).
Weitere erhellende Definitionen für das rechtswissenschaftliche Gutachten finden Sie hier.
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26. Juli 2018
18 Punkte Tipp zum Scheingeschäft
Scheingeschäft gemäß § 117 BGB - Gesetzliche Ausgangssituation
§ 117 BGB normiert das Scheingeschäft. Wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Adressaten mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie gemäß § 117 I BGB unwirksam und damit das simulierte Rechtsgeschäft nichtig.
Wird durch das simulierte Rechtsgeschäft im Sinne des § 117 I BGB ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden gemäß § 117 II BGB die für dieses dissimulierte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung. Die Wirksamkeit dieses dissimulierten Rechtsgeschäfts richtet sich somit nach den allgemeine Vorschriften.
Scheingeschäft gemäß § 117 BGB - 18 Punkte Tipp
Bei genauerer Betrachtung des § 117 I BGB werden Sie feststellen, dass dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der Vorschrift ein schwerwiegender dogmatischer Fehler unterlaufen ist. Der Gesetzgeber verwechselt in § 117 I BGB Tatbestands- und Rechtsfolgenebene.
§ 117 I BGB setzt eine empfangsbedürftige Willenserklärung voraus. Der objektive Tatbestand einer Willenserklärung liegt dann vor, wenn aus der Sicht des Empfängers auf einen konkreten Rechtsbindungswillen (Geschäftswille) geschlossen werden kann. Liegt daher schon aus der Sicht des Empfängers kein objektiver Tatbestand einer Willenserklärung vor, dann liegt bereits tatbestandlich keine Willenserklärung vor.
Es ist aber streng zu unterscheiden zwischen dem tatbestandlichen Vorliegen einer Willenserklärung und der Frage der Wirksamkeit einer vorliegenden Willenserklärung.
Beim Scheingeschäft im Sinne des § 117 I BGB weiß der Empfänger der „Willenserklärung“, dass das rechtliche Handeln des Erklärenden schon objektiv tatbestandlich keinen konkreten Rechtsbindungswillen enthält. Schließlich möchte der Erklärende mit Einverständnis des Empfängers nur eine Willenserklärung zum Schein abgeben, hat aber keinen konkreten Rechtsbindungswillen. Dies weiß der Empfänger, so dass aus seiner Sicht auch kein Verhalten des Erklärenden vorliegt, auf das der Empfänger auf einen konkreten Rechtsbindungswillen schließen könnte.
Damit liegt im Falle des § 117 I BGB richtigerweise dogmatisch keine Willenserklärung vor, weshalb sich die Frage der Nichtigkeit erübrigt.
Der Jura-Ghostwriter-18-Punkte-Tipp
Denken Sie eigenständig - SAPERE AUDE! Schauen Sie dem Gesetzgeber, der Rechtsprechung und auch der Lehre auf die Finger und denken Sie selbst. So werden Sie vom Prädikats-Juristen zum Top-Juristen, vom Handwerker zum Künstler!
Weitere 18 Punkte Tipps finden Sie hier.
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25. Juli 2018
Geheimer Vorbehalt
Geheimer Vorbehalt - Einführung
Im Rechtsverkehr gibt es Situationen, in denen eine Person im Außenverhältnis den objektiven Tatbestand einer Willenserklärung in den Rechtsverkehr entsendet, obwohl diese Person subjektiv keinen Geschäftswillen diesbezüglich hat.
Die Motive für so ein Verhalten sind unterschiedlicher Natur und grundsätzlich irrelevant. Da die Person den inneren Vorbehalt, die Willenserklärung subjektiv nicht zu wollen, nicht kundgibt, spricht man vom Tatbestand eines geheimen Vorbehaltes. Man bezeichnet solche Tatbestände auch als Mentalreservation oder auch "reservatio mentalis".
Geheimer Vorbehalt - Definition
Ein geheimer Vorbehalt liegt dann vor, wenn der Erklärende den objektiven Tatbestand einer Willenserklärung in den Rechtsverkehr entsendet, obwohl er subjektiv insgeheim den objektiv erklärten konkreten Rechtsbindungswillen nicht hat.
Geheimer Vorbehalt - Gesetzliche Grundlage
Gesetzliche Grundlage der Mentalreservation ist § 116 BGB. § 116 BGB normiert den geheimen Vorbehalt. Gemäß § 116 S. 1 BGB ist eine Willenserklärung nicht deshalb unwirksam, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen.
Eine Willenserklärung im Sinne des § 116 S. 1 BGB ist gemäß § 116 S. 2 BGB dann nichtig, wenn sie empfangsbedürftig ist und der Empfänger den Vorbehalt kennt.
Geheimer Vorbehalt - Ratio legis des § 116 BGB
Die Mentalreservation bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Willenstheorie und Erklärungstheorie. Nach Sinn und Zweck des § 116 S. 1 BGB soll der Rechtsverkehr in seinem Glauben und Vertrauen auf den objektiven Tatbestand einer Willenserklärung geschützt werden. Da ein objektiver Dritter den subjektiv geheimen Vorbehalt nicht kennt, ist die Willenserklärung aus Rechtsverkehrsschutzgründen wirksam.
Im Falle des § 116 S. 2 BGB ist die Willenserklärung aber dann unwirksam, wenn der Erklärungsempfänger den geheimen Vorbehalt des Erklärenden kennt. Dann ist der Empfänger nicht schutzwürdig, da es kein schutzwürdiges Vertrauen seinerseits gibt. Folgerichtig ist die Willenserklärung dann nichtig. Denn eine Willenserklärung, die nicht gewollt ist und an die auch niemand glaubt, ist gemäß dem Grundsatz der Privatautonomie wirkungslos und darf dies auch sein.
Geheimer Vorbehalt - Prüfungsstandort
§ 116 BGB ist bei der Wirksamkeit der Willenserklärung zu überprüfen. Als rechtshindernde Einwendung erfolgt dies im Anspruchsaufbau in der ersten Station unter „Anspruch entstanden“ als negative Tatbestandsvoraussetzung.
Geheimer Vorbehalt - Prüfungsschema zu § 116 S. 1 BGB
- Objektiver Tatbestand einer Willenserklärung
- Fehlender Geschäftswille des Erklärenden
- Fehlender Geschäftswille des Erklärenden wird dem Rechtsverkehr verschwiegen
- Rechtsfolge: Wirksamkeit der Willenserklärung mit dem Inhalt des objektiven Tatbestandes
Geheimer Vorbehalt - Prüfungsschema zu § 116 S. 2 BGB
- Objektiver Tatbestand einer Willenserklärung
- Empfangsbedürftige Willenserklärung
- Fehlender Geschäftswille des Erklärenden
- Fehlender Geschäftswille des Erklärenden wird dem Adressaten und Empfänger der Willenserklärung verschwiegen
- Adressat und Empfänger der Willenserklärung kennt den subjektiv fehlenden Geschäftswillen des Erklärenden
- Rechtsfolge: Nichtigkeit der Willenserklärung
Geheimer Vorbehalt bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen
Beachten Sie, dass § 116 S. 1 BGB im Gegensatz zu § 116 S. 2 sowohl empfangsbedürftige als auch nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen betrifft. § 116 S. 1 BGB wird daher bei einseitigen Rechtsgeschäften relevant.
Einseitige Rechtsgeschäfte sind beispielsweise das Testament oder die Auslobung. Einseitige Rechtsgeschäfte sind damit gemäß § 116 S. 1 BGB im Falle einer Mentalreservation des Erklärenden wirksam. Obwohl es keinen Empfänger der Erklärung gibt, ist der Rechtsverkehr auch bei einseitigen Rechtsgeschäften schutzwürdig. Denn auch ein einseitiges Rechtsgeschäft wie das Testament oder die Auslobung entfalten Rechtsfolgen im Rechtsverkehr.
Geheimer Vorbehalt - Beispiel
A befindet sich auf einer Kunstauktion. Ebenfalls anwesend ist B, der A die Frau ausgespannt hat. A weiß, dass B auf der Kunstauktion das Gemälde „Die Geburt der Venus“ von Sandro Boticelli ersteigern möchte. Nachdem B ein Gebot abgegeben hat, treibt A den Kaufpreis für das Gemälde durch sein Gebot in astronomische Höhen. Dabei will er das Gemälde nicht erwerben, sondern lediglich B ärgern. Da sein Gebot nicht mehr überboten wird, erhält A den Zuschlag.
Das Gebot des A ist wegen § 116 S. 1 BGB wirksam. A kann sich daher nicht erfolgreich darauf berufen, dass er eigentlich kein Interesse an dem Kauf des Gemäldes habe und insgeheim nur den B ärgern wollte. Der Kaufvertrag ist wirksam und A daher zur Bezahlung und Abnahme gemäß § 433 II BGB verpflichtet.
Kannte der Auktionator den geheimen Vorbehalt des A und wusste daher, dass A nur B ärgern wollte, aber kein ernsthaftes Kaufinteresse hatte, ist das Gebot des § 116 S. 2 BGB unwirksam.
Weitere wichtige Konstellationen des BGB AT finden Sie hier.
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24. Juli 2018
Misslungenes Scheingeschäft
Misslungenes Scheingeschäft - Um was geht es
§ 117 BGB normiert das Scheingeschäft. Damit ist ein Tatbestand gemeint, in dessen Rahmen die Parteien eines Rechtsgeschäfts im gegenseitigen Einverständnis nur zum Schein nach außen hin ein Rechtsgeschäft vornehmen, das sie beide im Innenverhältnis nicht wollen.
Einzelheiten hierzu finden Sie hier.
Beim misslungenen Scheingeschäft fehlt es an dem gegenseitigen Einverständnis der Parteien.
Das misslungene Scheingeschäft wird teilweise auch als fehlgeschlagenes Scheingeschäft bezeichnet. Die formal andere Bezeichnung beschreibt dasselbe materiell-rechtliche Phänomen.
Misslungenes Scheingeschäft - Definition
Ein misslungenes Scheingeschäft ist ein Scheingeschäft, bei welchem der Erklärungsempfänger den vom Erklärenden intendierten Scheincharakter des Rechtsgeschäfts nicht kennt.
Misslungenes Scheingeschäft - Rechtsfolgen
Aufgrund des fehlenden Einverständnisses erfüllt das misslungene Scheingeschäft nicht die Voraussetzungen des § 117 BGB. Aufgrund der einseitigen Fehlvorstellung des Erklärenden werden die Fälle des misslungenen Scheingeschäfts gemäß § 118 BGB gelöst.
Misslungenes Scheingeschäft - Gesetzliche Grundlage
Das misslungene Scheingeschäft ist in der Regel ein Fall des § 118 BGB. § 118 BGB normiert den Mangel der Ernstlichkeit. Gemäß § 118 BGB ist eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, dass der Mangel der Ernstlichkeit nicht verkannt werde, unwirksam.
Da der Erklärende im Rahmen eines misslungenen Scheingeschäfts bezüglich der objektiv in den Rechtsverkehr entsendeten Willenserklärung keinen Geschäftswillen hat und davon ausgeht, dass sein Geschäftspartner dies weiß, erfüllt das misslungene Scheingeschäft die Voraussetzungen des § 118 BGB.
Die Willenserklärung im Rahmen eines misslungenen Scheingeschäfts ist damit gemäß § 118 BGB unwirksam.
Misslungenes Scheingeschäft - Beispiel
A und B schließen einen notariellen Kaufvertrag über den Verkauf des Grundstücks des A an B. Um Grunderwerbsteuer und Notargebühren zu sparen, wird als offizieller Kaufpreis 100.000 EUR angegeben. Dabei geht A irrtümlich davon aus, dass er und B sich tatsächlich einig sind, dass das Grundstück eigentlich 300.000 EUR kosten soll.
Der notarielle Kaufvertrag ist als misslungenes Scheingeschäft nicht gemäß § 117 S. 1 BGB nichtig, da es am tatsächlichen Einverständnis zwischen A und B fehlt. Da A die offizielle Willenserklärung bezüglich des Kaufpreises in Höhe von 100.000 EUR nicht ernst meinte und auch davon ausging, dass B dies erkenne, ist seine Willenserklärung gemäß § 118 BGB unwirksam.
Weitere Einzelheiten zum Scheingeschäft finden Sie hier.
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23. Juli 2018
Scheingeschäft
Das Scheingeschäft in der rechtswissenschaftlichen Untersuchung - Um was geht es?
Im Rechtsverkehr gibt es Sachverhalte, in denen die Beteiligten nach außen hin objektiv ein Rechtsgeschäft tätigen, das sie subjektiv übereinstimmend nicht wollen. Es wird damit für den Rechtsverkehr der Schein eines Rechtsgeschäftes erzeugt. Die diesbezüglich wichtigen Gesichtspunkte solcher Scheingeschäfte werden im folgenden erläutert.
Scheingeschäft - Definition
Scheingeschäft - Gesetzliche Grundlage
Gesetzliche Grundlage des Scheingeschäfts ist § 117 BGB. § 117 BGB normiert das Scheingeschäft. Wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung mit Einverständnis des Empfängers nur zum Schein abgegeben, so ist diese Willenserklärung gemäß § 117 S. 1 BGB nichtig.
Wird durch ein solches Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden gemäß § 117 S. 2 BGB die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
Scheingeschäft - Ratio legis des § 117 BGB
Entsprechend dem Grundsatz der Privatautonomie will der Gesetzgeber verhindern, dass von den Beteiligten nur zum Schein abgegebene Willenserklärungen am Ende Rechtsfolgen auslösen können. Die Parteien eines solchen Rechtsgeschäfts wollen keine Rechtsfolgen auslösen und daher spricht auch der Gesetzgeber solchen Scheingeschäften die Geltung ab. Außerdem will der Gesetzgeber auch den Rechtsverkehr vor solchen Rechtsgeschäften schützen, die nur zum Schein inszeniert werden und in Wahrheit von niemandem gewollt sind.
Nach Sinn und Zweck des § 117 BGB werden damit sowohl die Beteiligten des Scheingeschäfts als auch der Rechtsverkehr geschützt.
Scheingeschäft - Prüfungsstandort
§ 117 BGB normiert tatbestandlich und auf Rechtsfolgenseite die Wirksamkeit einer Willenserklärung im Rahmen eines Scheingeschäfts. Nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen einer Willenserklärung geprüft und bejaht wurden, muss auch deren Wirksamkeit untersucht werden. Hier kommt dann § 117 BGB zum Tragen.
Als rechtshindernde Einwendung wird § 117 BGB auf der Ebene des „Anspruch entstanden“ geprüft.
Scheingeschäft - Prüfungsschema zu § 117 S. 1 BGB
- Empfangsbedürftige Willenserklärung
- Abgabe dieser Willenserklärung
- Subjektiv ohne konkreten Rechtsbindungswillen bzw. Geschäftswillen
- Tatsächliches Einverständnis des Adressaten im Rahmen einer Simulationsabrede
- Rechtsfolge: Nichtigkeit der Willenserklärung und damit des simulierten Rechtsgeschäfts inter partes und erga omnes; Ausnahme: § 405 BGB
Scheingeschäft - Prüfungsschema zu § 117 S. 2 BGB
- Scheingeschäft im Sinne des § 117 S. 1 BGB
- Verdeckung eines anderen Rechtsgeschäfts
- Prüfung der Wirksamkeit des verdeckten Rechtsgeschäfts nach allgemeinen Regeln
- Rechtsfolge: Wirksamkeit oder Nichtigkeit je nach Einhaltung der allgemeinen Regeln des dissimulierten Rechtsgeschäfts
Scheingeschäft - Ausnahme vom Grundsatz der Nichtigkeit gemäß § 117 S. 1 BGB gemäß § 405 BGB
§ 405 BGB normiert die Abtretung einer Forderung unter Urkundenvorlegung. Hat der Schuldner eine Urkunde über die Forderung ausgestellt, so kann er sich gemäß § 405 BGB, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, dass der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen musste.
Scheingeschäft - Keine "falsa demonstratio non nocet" bezüglich dissimuliertem Rechtsgeschäft
§ 117 II BGB entspricht dem Rechtsgedanken der falsa demonstratio non nocet. Die Falschbezeichnung in Form des simulierten Rechtsgeschäfts schadet im Ergebnis nicht bezüglich der Möglichkeit der Wirksamkeit des dissimulierten Rechtsgeschäfts. Allerdings ist § 117 II BGB kein Fall der echten falsa demonstratio non nocet, da diese eine unbewusste, irrtümliche Falschbezeichnung der Parteien voraussetzt.
Scheingeschäft - Beispiel
A und B schließen einen notariellen Kaufvertrag über den Verkauf des Grundstücks des A an B. Um Grunderwerbsteuer und Notargebühren zu sparen, wird als offizieller Kaufpreis 100.000 EUR angegeben. Tatsächlich sind sich A und B jedoch einig, dass das Grundstück 300.000 EUR kosten soll.
Der notarielle Kaufvertrag ist als Scheingeschäft (simulierter Vertrag) gemäß § 117 S. 1 BGB nichtig. Der von A und B wirklich gewollte Kaufvertrag (dissimulierter Vertrag) über 300.000 EUR ist nach allgemeinen Vorschriften gemäß § 311b I 1 BGB in Verbindung mit § 128 BGB wegen Formverstoßes gemäß § 125 S. 1 BGB unwirksam.
Der Formverstoß kann aber gemäß § 311b I 2 BGB durch Auflassung und Eintragung geheilt werden. Der dissimulierte Kaufvertrag über 300.000 EUR kann somit über die Heilung wirksam werden.
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22. Juli 2018
Invitatio ad offerendum
Invitatio ad offerendum - Übersetzung und Bedeutung
Invitatio ad offerendum - Um was geht es?
Ein Vertragsschluss erfordert Angebot und Annahme. Dabei muss zwischen einem verbindlichen Angebot im Rechtssinne und der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes präzise differenziert werden. Werden Waren in Schaufenstern ausgestellt, über eine Zeitung annonciert oder in einem Internet-Shop präsentiert, so liegt grundsätzlich nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes vor. Entscheidend ist aber immer der Einzelfall und die Auslegung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB.
Invitatio ad offerendum - Übersetzung
Invitatio ad offerendum - Definition
Invitatio ad offerendum - Gesetzliche Grundlage
Invitatio ad offerendum - Prüfungsstandort
Der objektive Tatbestand eines Angebotes liegt dann vor, wenn aus der Sicht eines objektiven Dritten gemäß §§ 133, 157, 242 BGB vom Verhalten einer Person auf einen konkreten Rechtsbindungswillen geschlossen werden kann. An dieser Stelle im Prüfungsaufbau entscheidet sich, ob ein objektiver Dritte aus dem Verhalten einer Person auf ein rechtsverbindliches Angebot oder lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes schließen kann.
Invitatio ad offerendum - Probleme
Wer auf Prädikatsniveau eine Abgrenzung eines verbindlichen Angebots zur Invitatio ad offerendum vornimmt, der muss immer im Einzelfall entscheiden und begründen, warum ein Angebot oder eine Invitatio ad offerendum vorliegt. Pauschale Annahmen diesbezüglich sind falsch und verbieten sich daher.
Die möglichen Probleme im Kontext der Invitatio ad offerendum sind daher vielfältiger Natur. Das Hauptproblem besteht aber darin, mittels gelungener Herausarbeitung des jeweiligen Sachverhaltes anhand der Umstände des Einzelfalles zu begründen, warum ein Angebot oder aber eine Invitatio ad offerendum vorliegen. Dabei kann man vom Grundsatz ausgehen, dass ein Verkäufer lediglich im Rahmen einer Invitatio ad offerendum seine Waren ausstellt und zum Kauf „anbietet“.
Ein Verkäufer will jedenfalls vor Abschluss eines Kaufvertrages in der Regel prüfen, ob er in finanzieller und rechtlicher Hinsicht mit einer bestimmten Person vertragliche Beziehungen eingehen möchte. Das war zu Zeiten der Entstehung des BGB so und das ist auch heute noch im Internetzeitalter so. Die Person des Vertragspartners ist und bleibt entscheidend. Der Verkäufer möchte sich daher grundsätzlich aussuchen können, ob, wie und mit wem er einen Vertrag schließt.
Diesem Zweck dient das Rechtsinstitut der Invitatio ad offerendum.
Invitatio ad offerendum - Beispiel
Der Versandhändler stellt auf seiner Internetpräsenz in seinem Verkaufs-Shop einen Schönfelder aus und "bietet" diesen zum Kauf an. In der Ausstellung des Schönfelder durch Bilder, Text etc. liegt lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes, also eine Invitatio ad offerendum.
Der Käufer bestellt nun bei Amazon den Schönfelder und gibt damit das Kaufangebot ab. Der Eingang der Bestellung wird gemäß § 312i I Nr. 3 BGB von Amazon dann bestätigt. Diese Bestätigung ist keine Willenserklärung, sondern eine Wissenserklärung. Amazon bestätigt daher mittels dieser Mitteilung lediglich, dass das Angebot eingegangen ist und Amazon von dem Angebot Kenntnis genommen hat. Wenn Amazon nun den Schönfelder aus dem Lager holt, ihn zum Versand bereit macht und absendet, ist darin gemäß §§ 133, 157 BGB die konkludente Annahme des Angebotes zu sehen.
Weitere hintergründige Erklärungen zu Rechtsinstituten des BGB AT finden Sie hier.
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21. Juli 2018
Willenstheorie BGB
Die Willenstheorie im juristischen Gutachten
Eine Willenserklärung besteht aus einem objektiven und subjektiven Tatbestand. Im Rahmen des subjektiven Tatbestandes besteht die vollkommene Willenserklärung aus Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen.
Fehlt im subjektiven Tatbestand einer Willenserklärung das Erklärungsbewusstsein, so ist die Frage, ob damit bereits tatbestandlich keine Willenserklärung vorliegt oder ob eine anfechtbare Willenserklärung gegeben ist.
Die Vertreter der Willenstheorie sind der Auffassung, dass das Erklärungsbewusstsein konstitutives Tatbestandsmerkmal der Willenserklärung ist. Fehlt das Erklärungsbewusstsein, so liegt nach der Willenstheorie der subjektive Tatbestand der Willenserklärung nicht vor. Somit liegt insgesamt der Tatbestand einer Willenserklärung nicht vor.
Die Willenstheorie schützt die Person vorrangig vor dem Rechtsverkehr. Entsprechend dem Grundsatz der Privatautonomie ist der Wille der Person maßgebend. Will diese keine Willenserklärung bilden und abgeben, so liegt auch keine Willenserklärung vor. Dies entspricht in jedem Falle der herrschenden Meinung der Gründungsväter des BGB.
Willenstheorie - Definition
Die Willenstheorie ist eine Meinung, die bei Fehlen des Erklärungsbewusstseins im Rahmen des subjektiven Tatbestandes einer Willenserklärung das tatbestandliche Vorliegen einer Willenserklärung verneint, weil das Erklärungsbewusstsein ein konstitutives Tatbestandsmerkmal des subjektiven Tatbestandes einer Willenserklärung sei.
Willenstheorie - Gesetzlicher Ausgangspunkt
Die Willenstheorie ist gesetzlich nicht normiert. Sie gründet sich jedoch nach mehrheitlicher Auffassung der Vertreter der Willenstheorie auf § 118 BGB. § 118 BGB normiert den Mangel der Ernstlichkeit einer Willenserklärung. Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, dass der Mangel der Ernstlichkeit nicht verkannt werde, ist gemäß § 118 BGB nichtig.
Nach den Vertretern der Willenstheorie ergibt sich aus einem Erst-Recht-Schluss zu § 118 BGB, dass bei Fehlen des Erklärungsbewusstseins eine unwirksame Willenserklärung beziehungsweise überhaupt keine Willenserklärung vorliege. Wenn nämlich eine Person eine Willenserklärung abgibt und sich dessen bewusst ist, dass sie etwas rechtlich Erhebliches dabei erklärt, aber diese Erklärung nicht ernst gemeint ist und die Person auch davon ausgeht, dass dies erkannt wird, so ist diese Willenserklärung nichtig.
Erst-Recht müsse dies daher dann gelten, wenn eine Person unbewusst objektiv eine Willenserklärung abgibt, von deren Existenz sie keine Ahnung hat und sich der Rechtserheblichkeit ihres Handelns daher nicht bewusst ist.
Ghostwriter Jura Background - Der 18 Punkte Tipp zur Willenstheorie
Die Vertreter der Willenstheorie sind sich bezüglich der dogmatischen Einordnung der Willenstheorie nicht einig. Dabei ist vor allem eine Differenzierung entscheidend, auf die Sie achten sollten. Es geht bei der Frage des fehlenden Erklärungsbewusstseins darum, ob eine Willenserklärung tatbestandlich vorliegt oder nicht. Diese Frage ist streng zu unterscheiden von der Frage, ob eine Willenserklärung wirksam ist oder nicht.
Ein Großteil der Juristen in Lehre und Praxis arbeitet hier häufig fehlerhaft. Achten Sie darauf, dann werden Sie es feststellen. Differenzieren Sie streng zwischen dem tatbestandlichen Vorliegen einer Willenserklärung und der Frage der Wirksamkeit. Sie gehören dann zu den 1 % derjenigen Juristen, die auf Spitzenniveau differenzieren.
Teilweise wird von Vertretern der Willenstheorie bei Fehlen des Erklärungsbewusstseins behauptet, die Willenserklärung sei dann nichtig. Damit geben diese Vertreter aber die falsche Antwort auf die richtige Frage. Denn die Ausgangsfrage bei Fehlen des Erklärungsbewusstseins ist es, ob tatbestandlich eine Willenserklärung vorliegt und nicht, ob eine vorliegende Willenserklärung unwirksam bzw. nichtig sei.
Wenngleich sich diese Differenzierung in der Regel auf das Ergebnis nicht auswirkt, gehört diese wichtige Differenzierung aber zur Begründung. Und die Begründung eines Ergebnisses ist in der Regel höher zu bewerten als das Ergebnis.
Jura Ghostwriter Tipp: Praktizieren Sie Genauigkeit im Detail!
Ghostwriter Jura Background - Der 18 Punkte Tipp zum Erklärungsbewusstsein
Der Begriff des Erklärungsbewusstsein gehört zum subjektiven Tatbestand einer Willenserklärung. Er beschreibt das Wissen des Erklärenden darum, Rechtserhebliches zu erklären.
Achtung: Vermeiden Sie den Begriff des Rechtsbindungswillens. Teilweise wird dieser Begriff synonym mit dem des Erklärungsbewusstseins verwendet. Dies impliziert jedoch zwei Fehler.
Fehler 1: Unterscheiden Sie Wissen und Wollen
Achten Sie daher im juristischen Gutachten auf die präzise Abgrenzung der intellektuellen von den voluntativen Elementen!
Fehler 2: Unterscheiden Sie objektiven und subjektiven Tatbestand einer Willenserklärung
Der Begriff des Rechtsbindungswillens gehört zum objektiven Tatbestand einer Willenserklärung. Der objektive Tatbestand einer Willenserklärung liegt dann vor, wenn das Verhalten einer Person aus der Sicht eines objektiven Dritten auf einen konkreten Rechtsbindungswillen schließen lässt.
Achten Sie daher im juristischen Gutachten auf die präzise Abgrenzung des Rechtsbindungswillens im objektiven Tatbestand einer Willenserklärung und des Erklärungsbewusstseins im subjektiven Tatbestand der Willenserklärung.
Abschließender Gedankenanstoß zur Willenstheorie
Denken Sie über den Begriff Willenstheorie und den Wortlaut dieser Theorie nach. Überlegen Sie dann, bei welchem Problem die Willenstheorie relevant wird und welche Lösung sie anbietet. Wenn das Wissen fehlt, will die Willenstheorie auf den Willen abstellen…
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20. Juli 2018
Einziehungsermächtigung
Einziehungsermächtigung - Definition und Bedeutung für das Jura Gutachten
Einziehungsermächtigung - Rechtswissenschaftliche Definition
Die Einziehungsermächtigung ist ein Tatbestand, in dessen Rahmen der Gläubiger einen Dritten dazu ermächtigt, die Forderung des Gläubigers im eigenen Namen geltend zu machen und in Empfang zu nehmen.
Einziehungsermächtigung - Gesetzliche Grundlage
Die Einziehungsermächtigung ist gesetzlich nicht geregelt. Ihre dogmatische Grundlage sieht die herrschende Meinung aber in §§ 185 I, 362 II BGB.
§ 185 BGB normiert die Verfügung eines Nichtberechtigten. Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist gemäß § 185 I BGB wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
§ 362 BGB normiert das Erlöschen eines Anspruchs durch Leistung. Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet gemäß § 362 II BGB die Vorschrift des § 185 BGB Anwendung.
Einziehungsermächtigung - Background
Dem Gläubiger einer Forderung steht als Inhaber der Forderung das Recht zu, die Forderung einzuziehen und den Forderungsbetrag in Empfang zu nehmen.
Diese Befugnisse kann der Gläubiger einem Dritten übertragen. Dies ergibt sich aus einem Erst-Recht-Schluss zu §§ 185, 362 BGB. Denn: Wenn es schon rechtlich möglich ist, dass ein Nichtberechtigter gemäß § 185 BGB mit Einwilligung des Gläubigers als Berechtigtem über eine Forderung verfügt, so muss die bloße Einziehung der Forderung als Minus zu einer Verfügung erst recht möglich sein.
Einziehungsermächtigung - Abgrenzung zur Empfangsermächtigung
Die Empfangsermächtigung meint einen Tatbestand, der als Rechtsfolge die Befugnis eines Dritten bezeichnet, der anstelle des Gläubigers die Leistung im Sinne des § 362 BGB empfängt. Die dem Gläubiger einer Forderung zustehende Empfangszuständigkeit wird im Rahmen der Empfangsermächtigung auf einen Dritten übertragen.
Einziehungsermächtigung - Abgrenzung zur Inkassozession
Die Inkassozession ist eine Abtretung einer Forderung zum Zwecke der Einziehung. Die Inkassozession unterscheidet sich von der Einziehungsermächtigung dadurch, dass bei der Einziehungsermächtigung keine Abtretung der Forderung an den Dritten zum Zwecke der Einziehung erfolgt. Die Forderung verbleibt vielmehr beim Gläubiger. Dieser ermächtigt den Dritten lediglich zur Einziehung und Empfangnahme des Forderungsbetrages. Dies führt zu einer Aufspaltung der Gläubigerstellung und den der Gläubigerstellung immanenten Befugnissen.
Einziehungsermächtigung - Abgrenzung zur gewillkürten Prozessstandschaft
Will ein Dritter die Forderung des Gläubigers in dessen Auftrag im eigenen Namen gerichtlich geltend machen, so spricht man gewillkürter Prozessstandschaft. Das außergerichtliche Rechtsinstitut der Einziehungsermächtigung wird im gerichtlichen und prozessualen Kontext daher als gewillkürte Prozessstandschaft bezeichnet. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Lehre wird für die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft allerdings ein schutzwürdiges Interesse an der Verfolgung des fremden Rechts durch den Dritten gefordert.
Einziehungsermächtigung - Abgrenzung zur Einzugsermächtigung
Aus dem täglichen Zahlungsverkehr kennt man das Einzugsermächtigungsverfahren. Im Rahmen einer Einzugsermächtigung erteilt der Schuldner dem Gläubiger die Ermächtigung, den geschuldeten Betrag vom Konto des Schuldners abbuchen zu lassen und genehmigt gleichzeitig die Lastschrift nach dem Zahlungsvorgang gegenüber seiner Bank.
Einziehungsermächtigung - Abgrenzung zum SEPA-Lastschriftverfahren
Das klassische Einzugsermächtigungsverfahren wurde weitgehend durch das SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. Im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens ermächtigt der Schuldner den Gläubiger als Zahlungsempfänger, den fälligen Betrag vom Konto des Schuldners als Zahlungspflichtigen einzuziehen. Gleichzeitig wird die Bank des Schuldners zur Einlösung der Lastschrift angewiesen.
Einziehungsermächtigung - Beispiel
V kauft bei G ein neues Smartphone für 1.200 EUR. Um den Kaufpreis bezahlen zu können, verkauft V sein altes Smartphone für 1.200 EUR an K. Da K mit der Zahlung in Verzug gerät und V anderweitig nicht die Kaufpreisforderung des G in Höhe von 1.200 EUR begleichen kann, tritt V seine Kaufpreisforderung gegen K an G zur Erfüllung der Kaufpreisschuld des V gegenüber G ab. V vereinbart mit G weiterhin eine Einziehungsermächtigung. V darf daher die Forderung des G gegenüber K im eigenen Namen geltend machen und zwecks Erfüllung in Empfang nehmen.
Nach Einzug der Forderung soll V dann das Geld bei G abliefern. Somit muss V nicht gegenüber K offenlegen, dass er die Forderung an G abgetreten hat.
Weitere Wichtige Begriffe finden Sie hier erklärt.
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19. Juli 2018
Accessio cedit principali
„Accessio cedit principali“ - Übersetzung und Bedeutung für das rechtswissenschaftliche Gutachten
„Accessio cedit principali“ bedeutet sinngemäß übersetzt: Die Nebensache teilt das Schicksal der Hauptsache. Eine andere Übersetzung lautet: Das fest verbundene Beiwerk weicht der Hauptsache.
Wie die Übersetzung schon andeutet, beschreibt der „Accessio cedit principali“ - Grundsatz den Grundsatz der Akzessorietät. Damit wird klargestellt, dass Nebensachen grundsätzlich akzessorisch zur Hauptsache sind. Die Nebensache folgt daher in ihrem rechtlichen Schicksal der Hauptsache.
Verwandte lateinische Rechtsregeln zum „Accessio cedit principali“ - Grundsatz
Verwandt mit dem „Accessio cedit principali“ - Grundsatz ist der „Principale trahit accessionem“ - Grundsatz. Dieser besagt, dass die Hauptsache im Rahmen einer Verbindung die Nebensache an sich zieht.
Ebenfalls verwandt mit dem „Accessio cedit principali“ - Grundsatz ist der „Res accessoria sequitur rem principalem“ - Grundsatz. Der „Res accessoria sequitur rem principalem“ - Grundsatz ist auch mit dem „Principale trahit accessionem“ - Grundsatz verwandt und besagt, dass eine angefügte Nebensache der Hauptsache folgt und somit das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilt.
Auch der „Accessorium naturam sequi congruit principalis“ - Grundsatz ist mit dem „Accessio cedit principali“ - Grundsatz verwandt. Der „Accessorium naturam sequi congruit principalis“ - Grundsatz besagt, dass die Nebensache richtigerweise der Natur der Hauptsache folgt.
Verankerung des „Accessio cedit principali“ - Grundsatzes im modernen Recht
Der Akzessorietätsgrundsatz ist in der gesamten modernen Rechtsordnung verankert. Ein plastisches Beispiel sind die §§ 946, 947 BGB.
§ 946 BGB normiert die Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück. Wird eine bewegliche Sache dergestalt mit einem Grundstück verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil dieses Grundstücks wird, so erstreckt sich gemäß § 946 BGB das Eigentum an diesem Grundstück auch auf diese bewegliche Sache.
§ 947 BGB normiert die Verbindung beweglicher Sachen untereinander. Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitliche Sache werden, so werden gemäß § 947 I BGB die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache. Die Anteile bestimmen sich dabei nach dem Verhältnis der Werte, den die einzelnen beweglichen Sachen zur Zeit der Verbindung haben.
In § 947 II BGB wird nun der Accessio cedit principali - Grundsatz deutlich: Ist eine der beweglichen Sachen im Sinne des § 947 I BGB als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt der Eigentümer dieser Hauptsache gemäß § 947 II BGB das Alleineigentum an der einheitlichen Sache.
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18. Juli 2018
Abusus non tollit usum
Abusus non tollit usum - Übersetzung und Bedeutung im Jura Gutachten
„Abusus non tollit usum“ bedeutet übersetzt: Missbrauch hebt ein Gebrauchsrecht nicht auf.
Der „Abusus non tollit usum“ - Grundsatz stellt klar, dass der Missbrauch eines Rechts beziehungsweise die Möglichkeit des Missbrauchs eines Rechts nicht dazu führen kann und darf, dass der Gebrauch eines Rechts gänzlich verhindert und verboten wird.
Abusus non tollit usum sed confirmat substantiam - Die Langfassung zum Abusus non tollit usum - Grundsatz
Die längere Version in Form des „Abusus non tollit usum sed confirmat substantiam“ - Grundsatzes bedeutet übersetzt: „Missbrauch hebt ein Gebrauchsrecht nicht auf, sondern bestätigt das Wesen“. Damit ist klargestellt, dass zwar in jedem Gebrauchsrecht auch die Möglichkeit des Missbrauchs angelegt ist; die Möglichkeit eines Missbrauchs ändert aber nichts am Wesen des Gebrauchsrechts und der grundsätzlich rechtmäßigen Anwendung eines solchen Gebrauchsrechts.
Kein Verlust des Gebrauchsrechts durch Missbrauch
Weiterhin stellt der „Abusus non tollit usum“ - Grundsatz klar, dass es bei einem Missbrauch eines Gebrauchsrechts grundsätzlich nicht zu einem Verlust des rechtmäßigen Gebrauchsrechts kommt. Damit führt ein Missbrauch eines Gebrauchsrecht grundsätzlich nicht zum Entzug des Gebrauchsrechts.
Weitere wichtige lateinische Rechtsregeln finden Sie in unserer Latein-Rubrik hier.
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17. Juli 2018
Abundans cautela non nocet
„Abundans cautela non nocet“ - Übersetzung und Bedeutung im rechtswissenschaftlichen Gutachten
„Abundans cautela non nocet“ bedeutet übersetzt: „Eine überflüssige Absicherung schadet nicht“ beziehungsweise „Überflüssige Vorsicht schadet nicht“.
Der „Abundans cautela non nocet“ - Grundsatz beschreibt das Prinzip, dass überflüssige rechtliche Absicherungen grundsätzlich unschädlich sind. Der Grundsatz bezieht sich insbesondere auf das Vertragsrecht. Hier sind überflüssige Vertragsklauseln grundsätzlich unschädlich.
Jura Ghostwriter Tipp zum Abundans cautela non nocet - Grundatz
Überflüssiges ist falsch. Vermeiden Sie daher Überflüssiges und reduzieren Sie Ihre juristischen Ausführungen auf das Wesentliche und Notwendige. Zwar schadet Überflüssiges nicht wirklich, aber es hilft auch nicht.
Ziel einer juristischen Begutachtung in Hausarbeiten und anderen Jura Gutachten ist die Vorantreibung der Falllösung. Die Kunst und der Anspruch des Prädikats-Juristen bestehen darin, nicht mehr auszuführen, als notwendig ist; aber eben auch nicht weniger.
Das Jura Ghostwriter-Credo lautet daher: Nicht, wenn man nichts mehr hinzufügen kann, ist das exzellente Jura Gutachten erstellt, sondern wenn man nichts mehr weglassen darf!
Weitere lateinische Rechtsgrundsätze, die nichts an ihrer Aktualität verloren haben, finden Sie hier.
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16. Juli 2018
Absolutus sententia judicis praesumitur innocens
Absolutus sententia judicis praesumitur innocens - Übersetzung und Bedeutung im rechtswissenschaftlichen Gutachten
„Absolutus sententia judicis praesumitur innocens“ bedeutet übersetzt: „Wer durch Gerichtsurteil freigesprochen ist, gilt als unschuldig.“ Eine andere Schreibweise ist „Absolutus sententia iudicis praesumitur innocens“.
„Der Absolutus sententia judicis praesumitur innocens“ - Grundsatz ist heute genauso aktuell wie zu Zeiten des Römischen Rechts. Er ist heute in § 190 StGB dogmatisch und gesetzlich verankert.
§ 190 StGB normiert den Wahrheitsbeweis durch Strafurteil. Ist eine behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist gemäß § 190 S. 1 StGB der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn ein Opfer einer Beleidigung wegen dieser Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Gemäß § 190 S. 2 StGB ist der Wahrheitsbeweis dagegen ausgeschlossen, wenn das Opfer der Beleidungsstraftat vor dieser Behauptung oder der Verbreitung rechtskräftig freigesprochen wurde.
Der „Absolutus sententia judicis praesumitur innocens“ - Grundsatz lebt damit im heutigen modernen Strafrecht fort.
Weitere lateinische Rechtsgrundsätze, die auch im modernen Recht fortbestehen, finden Sie hier.
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15. Juli 2018
4 wichtige Tipps für die erfolgreiche Arbeit am Sachverhalt in der Jura Prüfung
Die vier wichtigsten Bausteine für die Sachverhaltserfassung in der Jura Prüfung
In einer Jura Klausur und jeder anderen Jura Prüfung ist der erste Schritt zum Erfolg die aktive Arbeit am Sachverhalt. Hierbei werden die elementaren Weichen für den weiteren Verlauf der Falllösung gestellt. Daher sollte die Arbeit am Sachverhalt methodisch erfolgen und die folgenden vier Schritte unbedingt beachtet werden.
1. Den Sachverhalt sorgfältig lesen
Lesen Sie den Sachverhalt sorgfältig und achten Sie auf alle Details. Keine Sachverhaltsangabe ist grundsätzlich überflüssig. Jede Sachverhaltsangabe dient aus Sicht des Aufgabenstellers der Falllösung. Lesen Sie den Sachverhalt, wenn nötig, mehrmals. Der Sachverhalt muss Ihnen plastisch vor Augen geführt sein. Der Sachverhalt muss wie in einem Spielfilm vor Ihrem inneren Auge ablaufen.
2. Fallfrage lesen und danach nochmals den Sachverhalt
Sachverhalt und Fallfrage sind untrennbar miteinander verbunden. Nachdem Sie in einem ersten Durchgang den Sachverhalt gelesen haben, steht am Ende die Aufgabenstellung. Nun müssen Sie den Sachverhalt nochmals unter dem Blickwinkel der Fallfrage lesen. Hierdurch ergeben sich neue Perspektiven. Sie erweitern damit Ihren Blick für die Verbindung zwischen Sachverhalt und Aufgabenstellung.
3. Spontane Einfälle sofort notieren
Schon beim ersten Durchlesen werden Ihnen assoziativ erste Einfälle zur Falllösung begegnen. Schreiben Sie diese ersten Einfälle sofort auf. Dies dient einem ersten Brainstorming. Häufig sind die ersten Gedanken auch die besten. Manchmal müssen Sie diese ersten Gedanken auch verwerfen. Wichtig ist aber, dass Sie diese ersten Gedanken notieren. Diese bieten Ihnen in der Regel wichtige Orientierungspunkte für die Gliederung und die Niederschrift. Aufgrund des Stresslevels und der Kürze der Zeit ist es sehr wahrscheinlich, dass Sie spontane Gedanken wieder vergessen, wenn Sie diese ersten Gedanken nicht notieren.
4. Erstellen Sie eine Sachverhaltsskizze
Bedienen Sie den visuellen Lern- und Verständniskanal, indem Sie den Sachverhalt mittels einer Skizze visualisieren. Strukturieren Sie den Sachverhalt nach Personen, Personenbeziehungen, Daten und weiteren relevanten Informationen. Erstellen Sie eventuell auch einen Zeitstrahl, der den zeitlichen Verlauf und Ablauf des Sachverhaltes visualisiert. Dies alles dient dem Ziel, dass Sie den Sachverhalt plastisch vor Augen haben. Erst wenn Sie den Sachverhalt vollständig und richtig erfasst haben, können Sie diesen rechtlich bewerten.
Unterschätzen Sie die Arbeit am Sachverhalt nicht und beherzigen Sie die 4 elementaren Grundbausteine der erfolgreichen Arbeit am Sachverhalt!
Weitere Tipps und Tricks für die erfolgreiche Jura Prüfung für Jura Studenten, Rechtsreferendare und generell alle Jura Gutachten finden Sie hier.
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14. Juli 2018
Die 5 wichtigsten Bausteine einer erfolgreichen Jura Klausur
Jura Klausuren schreiben lernen - Diese 5 Erfolgsfaktoren müssen Sie kennen!
Eine Klausur in der juristischen Prüfung folgt einem ganz bestimmten Muster. An dieses Muster sollte sich jeder Student und Referendar halten, um die Jura Klausur mit Erfolg zu meistern.
1. Erfassen Sie den Sachverhalt vollständig
Dieser Grundpfeiler einer erfolgreichen Klausur wird erfahrungsgemäß maßlos unterschätzt. Er liest sich so leicht und ist erfahrungsgemäß doch so schwer für viele Jura Studenten und Rechtsreferendare in der juristischen Prüfung umzusetzen.
Der Sachverhalt muss komplett erfasst sein, mit jedem Detail. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass keine Sachverhaltsangabe überflüssig ist. Am Ende muss die Falllösung sämtliche Sachverhaltsangaben verwertet haben.
Sachverhaltsfehler wiegen schwer, in Studium, Referendariat und Praxis.
2. Erfassen Sie die Fallfrage(n) vollständig
Auch im Rahmen der Erfassung der Fallfrage lauern Fallen. Lesen Sie daher die Fallfrage oder die Fallfragen genau, überlegen Sie sich deren Bedeutung und lesen Sie dann den Sachverhalt nochmals unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung. Am Ende müssen Sie die Fallfrage(n) beantworten, und nur diese. Überflüssiges ist falsch.
Die Fallfrage gibt den Prüfungsrahmen vor, den Sie auf keinen Fall verlassen dürfen. Wer mehr oder weniger als die Fallfrage(n), oder eine gänzlich andere Frage beantwortet, schreibt am Thema vorbei. Laden Sie kein abstraktes Wissen ab, sondern beantworten Sie mit jedem Wort und Satz in Ihrer Klausur die Fallfrage(n).
Liest sich simpel, ist aber erfahrungsgemäß für Jura Studenten und Rechtsreferendare häufig schwer umzusetzen.
3. Erstellen Sie eine vollständige Lösungsskizze beziehungsweise Gliederung
Zu Beginn der Falllösung sind Sie frisch und voller Konzentration. Erfahrungsgemäß bauen Sie im Zeitablauf der Klausur bezüglich Ihrer körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit ab. Auch der anfängliche Stresslevel, der mit fortschreitender Klausur abnimmt, hilft Ihnen aufgrund maximaler Alarmbereitschaft zu Höchstleistungen. Nutzen Sie daher dieses erste Drittel der Klausurerstellung zur vollständigen Durchdringung des Sachverhaltes, der Fallfrage(n) sowie Ihrer Lösung.
Schreiben Sie dann diese Lösung stichpunktartig als Gliederung auf. Markieren Sie dabei die Schwerpunkte und Probleme des Falles. Sie wissen so genau, welche Stellen in der Klausur später im Gutachtenstil, welche im Feststellungsstil und welche im Urteilsstil abgehandelt werden müssen. Eine gelungene Lösungsskizze ist die beste Grundlage für die spätere Niederschrift. Auch sind die ersten Assoziationen zur Falllösung häufig die besten Ideen, so dass diese sofort festgehalten werden sollten.
4. Schreiben Sie das Gutachten nieder und nehmen Sie sich dabei die Hälfte bis 2/3 der Zeit
Bei der Ausformulierung des Gutachtens überprüfen Sie nochmals die erarbeitete Lösungsskizze und ergänzen Ihre Lösung an den entsprechenden Stellen. Arbeiten Sie konzentriert und zügig. Die Zeit ist das knappste Gut in einer Jura Klausur. Es gehört mit zur Prüfungsleistung, eine logisch stringente und dogmatisch richtige Lösung in der Kürze der Zeit abzusetzen. Hier müssen Sie auch zeigen, dass Sie Wesentliches von Unwesentlichem trennen können.
Problembewusstsein, richtige Schwerpunktbildung, starke Argumente auf einem dogmatisch fundierten Boden und ein gelungener Mix aus Gutachten-, Feststellungs- und Urteilsstil zeichnen die Prädikatsklausur im zweistelligen Bereich aus.
5. Lesen Sie am Ende Ihre Lösung nochmals durch und geben Sie Ihrer Jura Klausur so den Feinschliff
Etwa 30 Minuten sollten Sie am Ende Ihrer Klausur für das Durchlesen reservieren. Hier erfolgt eine Stimmigkeitsprüfung. Sie kontrollieren Ihre Ausführungen vom Ergebnis her. Haben Sie den Korrektor an die Hand genommen? Haben Sie für den Korrektor und Leser einen roten Faden gesponnen, so dass dieser einer Ja-Straße und damit Ihnen folgend Ihren Ausführungen folgen und zustimmen kann?
Hier können Sie kleine Leichtsinnsfehler in formaler und inhaltlicher Hinsicht korrigieren. Achten Sie auf eine Kongruenz von Form und Inhalt. Die Klausur muss äußerlich lesbar, gut gegliedert sowie inhaltlich aus einem Guss sein. Wenn Ihnen dies gelungen ist, können Sie die Klausur mit gutem Gefühl abgeben.
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13. Juli 2018
Stellvertretung Schema
Aufbauschema zur Stellvertretung gemäß §§ 164 ff. BGB in der juristischen Prüfung
I. Zulässigkeit der Stellvertretung
1. Vertraglicher Ausschluss
2. Gesetzlicher Ausschluss
3. Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte -> Stellvertretung (-)
II. Eigene Willenserklärung des Vertreters in Abgrenzung zum Boten
III. In fremdem Namen
1. Beachtung des Offenkundigkeitsprinzips
2. Ausdrücklich oder Konkludent
3. Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip
4. Namenstäuschung
5. Identitätstäuschung
IV. Mit Vertretungsmacht
1. Vollmacht
2. Gesetzliche Vertretungsmacht
3. Kraft Rechtsschein
V. Rechtsfolge
2. Bei Falsus Procurator wirkt das Rechtsgeschäft nur bei Genehmigung für und gegen den Hintermann
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12. Juli 2018
Steuer - Definition
Steuern - Definition für die rechtswissenschaftliche Untersuchung in Hausarbeiten und anderen juristischen Gutachten
Definition des Steuerbegriffs im Steuerrecht
Der Begriff der Steuern wird im "Grundgesetz" des Steuerrechts, der Abgabenordnung, legaldefiniert. § 3 Abgabenordnung normiert den Begriff der Steuern sowie der steuerlichen Nebenleistungen.
Gemäß § 3 I AO sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen denjenigen Personen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Steuergesetz die Leistungspflicht knüpft. Dabei kann die Erzielung von Einnahmen auch nur Nebenzweck sein.
MERKE: Mit Steuern wird gesteuert!
Definition des Steuerbegriffs in der Volkswirtschaftslehre
Neben der Legaldefinition des Steuerrechts in § 3 AO existieren weitere Definitionen der Steuern, abhängig vom wissenschaftlichen Kontext. In der Volkswirtschaftslehre definiert man den Steuerbegriff als staatliche Zwangsabgabe ohne Gegenleistung.
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11. Juli 2018
Wertkategorien des EStG
Die vier Wertkategorien des Einkommensteuerrechts sind folgende:
- Anschaffungskosten;
- Herstellungskosten;
- Teilwert;
- Gemeiner Wert.
Weitere wichtige Aspekte des Steuerrechts finden Sie hier. Speziell zum Einkommensteuerrecht finden Sie weitere Informationen hier.
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10. Juli 2018
Die 3 Erfolgsgeheimnisse in der juristischen Prüfung
In der juristischen Prüfung, ob schriftlich oder mündlich, gibt es drei entscheidende Erfolgsfaktoren.
100 % Erfolg setzen sich dabei zusammen aus:
- 1/3 Fachliche Kompetenz;
- 1/3 Nerven;
- 1/3 Glück.
Weitere Tipps und Tricks unserer Jura Experten finden Sie hier.
100 % Erfolg setzen sich dabei zusammen aus:
- 1/3 Fachliche Kompetenz;
- 1/3 Nerven;
- 1/3 Glück.
Weitere Tipps und Tricks unserer Jura Experten finden Sie hier.
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9. Juli 2018
Die Formfreiheit der Vollmacht und ihre Ausnahmen
Die Formfreiheit der Vollmacht und ihre Ausnahmen in der rechtswissenschaftlichen Untersuchung und der juristischen Prüfung
Die Vollmachtserteilung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, welches grundsätzlich keinem Formzwang unterliegt. Dies wird durch § 167 II BGB normiert.
§ 167 BGB normiert die Erteilung der Vollmacht. Gemäß § 167 II BGB bedarf die Willenserklärung zur Vollmachtserteilung nicht derjenigen Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf welches sich die Vollmacht selbst bezieht.
Damit ist von Gesetzgeberseite klargestellt, dass die Bevollmächtigung grundsätzlich formfrei möglich ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das spätere Rechtsgeschäft des Stellvertreters formbedürftig sein sollte.
Ausnahmen von der Formfreiheit der Vollmacht im rechtswissenschaftlichen Gutachten
Von jedem Grundsatz gibt es Ausnahmen. So auch beim Grundsatz der Formfreiheit der Vollmacht und der Bevollmächtigung.
Eine Ausnahme besteht zunächst für diejenigen Fälle, in welchen eine vertragliche Vereinbarung bezüglich der Form der Vollmacht besteht.
Danach folgen dogmatisch die gesetzlich geregelten Sonderfälle, die eine Ausnahme zum Grundsatz des § 167 II BGB normieren.
Ausnahme von der Formfreiheit der Vollmacht gemäß § 1945 BGB
§ 1945 BGB normiert die Form der Ausschlagung einer Erbschaft.
Die Ausschlagung einer Erbschaft erfolgt gemäß § 1945 I BGB durch Willenserklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Ausschlagungserklärung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form im Sinne des § 129 BGB abgegeben werden.
Stellvertretung ist bei der Ausschlagung der Erbschaft zulässig. Ein Bevollmächtigter bedarf aber gemäß § 1945 III 1 BGB einer öffentlich beglaubigten Vollmacht im Sinne des § 129 BGB. Die öffentliche Beglaubigung gemäß § 129 BGB wird gemäß § 129 II BGB durch die notarielle Beurkundung im Sinne des § 128 BGB ersetzt.
Ausnahme von der Formfreiheit der Vollmacht gemäß § 2 II GmbHG
§ 2 GmbHG normiert die Form des Gesellschaftsvertrages der GmbH.
Gemäß § 2 I 1 GmbHG bedarf der Gesellschaftsvertrag zur Errichtung einer GmbH der notariellen Form im Sinne des § 128 BGB. Gemäß § 2 I 2 GmbHG ist der Gesellschaftsvertrag zur Errichtung einer GmbH von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte der Gesellschafter ist gemäß § 2 II GmbHG nur auf der Grundlage einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig.
Ausnahme von der Formfreiheit der Vollmacht gemäß § 492 IV BGB
§ 492 BGB normiert die Schriftform und den Vertragsinhalt beim Verbraucherdarlehensvertrag.
Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, gemäß § 492 I 1 BGB schriftlich im Sinne des § 126 BGB abzuschließen. Dabei ist der Schriftform gemäß § 492 I 2 genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Willenserklärung des Darlehensgebers bedarf gemäß § 492 I 3 BGB keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
Der Darlehensvertrag muss gemäß § 492 II BGB die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben gemäß Art. 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum BGB enthalten.
Gemäß § 492 IV 1 BGB gelten diese Vorschriften aus § 492 I, II BGB auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer seinem Stellvertreter zum Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages erteilt.
Als Ausnahme von der Ausnahme gilt gemäß § 492 IV 2 BGB für die Prozessvollmacht und eine notariell beurkundete Vollmacht.
Ausnahme von der Formfreiheit der Vollmacht gemäß § 134 AktG
§ 134 AktG normiert das Stimmrecht und die Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre.
Das Stimmrecht der Aktionäre kann gemäß § 134 III 1 AktG durch einen Stellvertreter ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, der Widerruf der Vollmacht sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Aktiengesellschaft bedürfen gemäß § 134 III 3 BGB der Textform im Sinne des § 126b BGB, wenn in der Satzung der Gesellschaft oder in der Einberufung zur Hauptversammlung aufgrund einer Ermächtigung durch die Satzung nichts Abweichendes, und bei börsennotierten Aktiengesellschaften nicht eine Erleichterung, bestimmt wird.
Ausnahme von der Formfreiheit bei Übereilungsschutz
Unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen oder gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Form der Vollmacht wurden durch Rechtsprechung und Lehre Fallgruppen entwickelt, in denen es zum Zwecke des Übereilungsschutzes geboten erscheint, in Ausnahme vom Grundsatz des § 167 II BGB eine Formbedürftigkeit bezüglich der Vollmachtsform anzunehmen.
Dies gilt für diejenigen Fälle, in denen der eine Vollmacht Erteilende durch die Bevollmächtigung bereits faktisch an das noch vorzunehmende formbedürftige Stellvertretergeschäft gebunden ist.
Typischerweise liegt eine solche Bindungswirkung bei Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht vor.
Eine widerrufliche Vollmacht ist nur ausnahmsweise formbedürftig. Eine widerrufliche Vollmacht ist nur dann formbedürftig, wenn durch die Vollmachtserteilung eine tatsächliche oder rechtliche Bindung des Vollmachtgebers erzeugt wird.
Der Stellvertreter ist in solchen Fällen in der vorteilhaften Lage, von der Vollmacht jederzeit Gebrauch machen zu können. Damit kommt eine widerrufliche Vollmacht einer unwiderruflichen Vollmacht faktisch gleich.
Typische Fälle sind die Befreiung des Vertreters vom Verbot des Selbstkontrahierens oder Mehrfachkontrahierens gemäß § 181 BGB oder auch im Rahmen einer Generalvollmacht für sämtliche Rechtsgeschäfte. Solche Generalvollmachten werden beispielsweise im Krankheitsfalle ausgestellt, damit der handlungsunfähige Kranke weiterhin rechtsgeschäftlich durch seinen Stellvertreter handeln kann.
Zur dogmatischen Begründung des Formzwangs und damit der Ausnahme von § 167 II BGB wird auf eine teleologische Reduktion zurückgegriffen.
Über weitere besondere Stellvertretungskonstellationen können Sie sich in unserer Rubrik zum Stellvertretungsrecht HIER informieren.
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8. Juli 2018
Arten der Vollmachtserteilung im rechtswissenschaftlichen Gutachten
Arten der Vollmachtserteilung im Jura Gutachten - Einführung
Arten der Vollmachtserteilung im rechtswissenschaftlichen Gutachten - Gesetzliche Grundlage
Gesetzliche Grundlage für die Vollmachtserteilung ist § 167 BGB.
Gemäß § 167 I BGB erfolgt die Erteilung einer Vollmacht durch Willenserklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (Stellvertreter) oder dem Dritten (Geschäftspartner), welchem gegenüber die Stellvertretung stattfinden soll.
Diese Willenserklärung im Sinne des § 167 I BGB bedarf gemäß § 167 II BGB nicht derjenigen Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
Die Vollmachtserteilung in Form der Innenvollmacht in Hausarbeiten und anderen juristischen Untersuchungen
Die Innenvollmacht ist die klassische Form der Vollmachtserteilung. Die Innenvollmacht ist in § 167 I 1 Alt. 1 BGB normiert. Die Innenvollmacht entsteht durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Vertretenen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden und macht diesen, wenn wirksam, zum Stellvertreter.
Dogmatisch handelt es sich bei der Erteilung einer Innenvollmacht um ein einseitiges Rechtsgeschäft.
Die Vollmachtserteilung in Form der Außenvollmacht in juristischen Gutachten
Die Außenvollmacht entsteht durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Vertretenen gegenüber dem Dritten, welchem gegenüber die Stellvertretung stattfinden soll. Die Außenvollmacht ist in § 167 I Alt. 2 BGB normiert. Bereits an der systematischen Stellung in § 167 I BGB kann man erkennen, dass die Außenvollmacht im Vergleich zur Innenvollmacht nur sekundäre Bedeutung hat.
Auch in rechtswissenschaftlichen Untersuchungen in Literatur und Lehre sowie in der Praxis im Rahmen der Rechtsprechung ist die Außenvollmacht gegenüber der Innenvollmacht weniger relevant.
Dogmatisch handelt es sich bei der Erteilung der Außenvollmacht um ein einseitiges Rechtsgeschäft.
Die Vollmachtserteilung in Form der kundgemachten Innenvollmacht in rechtswissenschaftlicher Theorie und Praxis
Die kundgemachte Innenvollmacht ist streng genommen keine eigenständige Erteilungsform einer Vollmacht, sondern eine Spielart der Innenvollmacht. Es handelt sich um eine normale Innenvollmacht, die anschließend dem Dritten gegenüber mitgeteilt oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben wird.
Dogmatisch handelt es sich bei der Kundgabe um keine Willenserklärung, sondern eine Wissenserklärung. Aufgrund der Rechtsscheinswirkung der Kundgabe steht die kundgemachte Innenvollmacht einer Außenvollmacht grundsätzlich gleich.
Nach herrschender Meinung ist die kundgemachte Innenvollmacht anfechtbar, da ihr Rechtsschein nicht stärker wirken könne als der einer Außenvollmacht.
Die Gegenauffassung sieht in der Kundgabe eine Wissenserklärung, die mangels Willenserklärung nicht angefochten werden könne. Zudem erzeuge die Kundgabe einen Rechtsschein, welcher ebenfalls nicht angefochten werden könne.
Wer die Anfechtbarkeit bejaht, muss aber konsequenterweise die Geschäftsfähigkeit des Anfechtenden fordern.
Gesetzliche Grundlage der kundgemachten Innenvollmacht
Gesetzliche Grundlage der kundgemachten Innenvollmacht sind die §§ 171, 172 BGB.
§ 171 BGB normiert die Wirkungsdauer einer Vollmacht bei Kundgabe.
Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser gemäß § 171 I BGB aufgrund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Stellvertretung befugt.
Die Vertretungsmacht bleibt gemäß § 172 II BGB bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
§ 172 BGB erweitert den Anwendungsbereich des § 171 BGB bei Vorlage einer Vollmachtsurkunde.
Gemäß § 172 I BGB steht es der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber gleich, wenn der Vollmachtgeber dem Stellvertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Stellvertreter sie dem Dritten vorlegt.
Gemäß § 172 II BGB bleibt auch im Falle der Verwendung einer Vollmachtsurkunde die Stellvertretungsmacht solange bestehen, bis diese Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.
Die Arten der Vollmachtserteilung in rechtswissenschaftlichen Gutachten - Fazit
Unterscheiden Sie in der juristischen Untersuchung drei Arten der Vollmachtserteilung. Die Innenvollmacht gemäß § 167 I 1 Alt. 1 BGB, die Außenvollmacht gemäß § 167 I Alt. 2 BGB sowie die nach außen kundgemachte Innenvollmacht im Sinne der §§ 171, 172 BGB.
Aufgrund der diversen dogmatischen Ungereimtheiten zur kundgemachten Innenvollmacht ist diese besonders für theoretische Untersuchungen und juristische Prüfungen prädestiniert.
Dabei müssen Sie bedenken, dass die nach außen kundgemachte Innenvollmacht eigentlich keine echte dritte Art der Vollmachtserteilung darstellt. Es handelt sich um eine spezielle Form der Innenvollmacht, bei welcher durch die Kundmachung ein Rechtsschein erzeugt wird.
Das Thema Rechtsschein ist ein Dauerbrenner in juristischer Theorie und Praxis.
Weitere pathologische Konstruktionen des Stellvertretungsrechts finden Sie in unserer Rubrik zum Stellvertretungsrecht hier.
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7. Juli 2018
Arten der Vollmacht in der rechtswissenschaftlichen Untersuchung
Vollmachtsarten im rechtswissenschaftlichen Gutachten - Ausgangssituation
Ein Stellvertreter kann seine Vertretungsmacht auf Gesetz oder eine Vollmacht stützen. Bei Vollmachten kann man verschiedene Arten unterscheiden. Die Kategorisierungskriterien kommen dabei aus unterschiedlichen Blickwinkeln.
Vollmachtsunterscheidung nach Art der Erteilung
Unterscheidet man die Vollmachten nach Art der Erteilung, so kann man gemäß § 167 I BGB die Innenvollmacht und die Außenvollmacht unterscheiden. Die Innenvollmacht wird gegenüber dem Stellvertreter erteilt. Die Außenvollmacht wird gegenüber dem Dritten erteilt, der Geschäftspartner des Vertretenen ist und mit dem der Stellvertreter das Rechtsgeschäft abschließen soll.
Rechtsgrundlage ist § 167 BGB. § 167 BGB normiert die Erteilung der Vollmacht. Gemäß § 167 I BGB erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (Innenvollmacht) oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll (Außenvollmacht).
Vollmachtsunterscheidung nach Umfang der Bevollmächtigung
Unterscheidet man die Vollmacht hinsichtlich ihres Umfangs, so kann man Spezialvollmacht, Gattungsvollmacht und Generalvollmacht unterscheiden.
- Die Spezialvollmacht gilt nur für ein bestimmtes konkretes Rechtsgeschäft.
- Die Gattungsvollmacht gilt nur für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften.
- Die Generalvollmacht gilt für jede Art von Rechtsgeschäft.
Vollmachtsunterscheidung nach Widerruflichkeit der Vollmacht
Unterscheidet man die Vollmacht nach der Widerruflichkeit, so kann man die widerrufliche von der unwiderruflichen Vollmacht unterscheiden. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt ist § 168 BGB. § 168 BGB ist dispositiv.
§ 168 BGB normiert das Erlöschen der Vollmacht. Gemäß § 168 S. 1 BGB bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses gemäß § 168 S. 2 BGB widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet gemäß § 168 S. 3 BGB die Vorschrift des § 167 I BGB entsprechende Anwendung.
Vollmachtserteilung nach dem Kreis der Bevollmächtigten
Unterscheidet man die Vollmacht nach dem Kreis der bevollmächtigten Personen, so kann man die Einzelvollmacht von der Gesamtvollmacht unterscheiden.
Im Rahmen einer Gesamtvollmacht müssen die Gesamtvertreter für eine wirksame Stellvertretung gemeinsam tätig werden. Klassisches Beispiel sind die Eltern als gesetzliche Gesamtvertreter ihres Kindes gemäß § 1629 BGB.
Weitere wichtige Stellvertretungskonstellationen aus juristischer Prüfung und Praxis finden Sie in unserer Rubrik zur Stellvertretung HIER.
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6. Juli 2018
Offenkundigkeitsprinzip bei Unterschrift mit statt im Namen des Vertretenen
Offenkundigkeitsprinzip bei Unterschrift mit statt im Namen des Vertretenen in der rechtswissenschaftlichen Untersuchung - Ausgangssituation
Im Rahmen der Stellvertretung muss der Vertreter das Offenkundigkeitsprinzip wahren. Er muss daher dem Rechtsverkehr gegenüber klarstellen, dass er in fremdem Namen handelt. Bei Unterschriften wird dies dadurch deutlich, dass der Vertreter mit seinem Namen unterschreibt und i.A. (im Auftrag) oder i.V. (in Vertretung) ergänzt.
Fraglich ist, ob dem Offenkundigkeitsprinzip auch entsprochen werden kann, wenn der Vertreter im Rahmen der Unterschrift den Namen des Vertretenen benutzt.
Offenkundigkeitsprinzip bei Unterschrift "mit" statt "im" Namen des Vertretenen im Jura Gutachten - Aussteller ist Erklärender - Keine Stellvertretung - nach minderheitlich vertretener Auffassung
Nach einer Meinung einer Minderheit aus juristischer Literatur und Lehre sei eine Stellvertretung ohne Kennzeichnung der Stellvertretung im Rahmen der Unterschrift unzulässig.
Die Vertreter dieser Auffassung begründen dies damit, dass die aus einer Unterschrift hervorgehende Person im Rechtsverkehr als Aussteller, Urheber und Verantwortlicher der Erklärung gelte. Damit liege in diesen Fällen ein Eigengeschäft des Vertretenen im Sinne des § 164 II BGB analog vor.
Offenkundigkeitsprinzip bei Unterschrift "mit" statt "im" Namen des Vertretenen im rechtswissenschaftlichen Gutachten - Stellvertretung möglich - nach herrschender Meinung
Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Lehre und Literatur hält eine Stellvertretung per Unterschrift ohne Kennzeichnung der Stellvertretung für zulässig und möglich. Deshalb dürfe der Vertreter auch mit dem Namen des Vertretenen unterschreiben. Trotz Unterschrift des Stellvertreters mit dem Namen des Vertretenen liege ein Stellvertretergeschäft im Sinne des § 164 I BGB vor.
Die Interessen der Parteien seien grundsätzlich gewahrt. Dies aber nur dann, wenn bezüglich der Rechtsverhältnisse für alle Beteiligten Klarheit bestehe. Der Vertreter müsse aus Sicht des Geschäftspartners für den Hintermann gehandelt haben. Der Vertretene wollte auch, dass der Vertreter für ihn handelt. Und der Stellvertreter wollte auch als Stellvertreter auftreten.
Wichtig: Untersuchen Sie den Einzelfall. Schematisches Denken verbietet sich.
Weitere rechtswissenschaftliche Konstellationen des Stellvertretungsrechts in Hausarbeiten und anderen rechtswissenschaftlichen Untersuchungen finden Sie in unserer Rubrik zum Stellvertretungsrecht HIER.
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5. Juli 2018
Abgrenzung des Handelns in fremdem Namen von Handeln mit fremdem Namen im rechtswissenschaftlichen Gutachten
Handeln in fremdem Namen und Handeln mit fremdem Namen - Ausgangssituation in der rechtswissenschaftlichen Untersuchung
Im Rahmen der Stellvertretung muss der Stellvertreter das Offenkundigkeitsprinzip wahren. Der Stellvertreter muss daher klarstellen, dass er in fremdem Namen handelt. Davon abzugrenzen sind diejenigen Fälle, in denen eine Person mit fremdem Namen handelt.
Handeln mit fremdem Namen - Zwei Fallgruppen
Im Rahmen des Handelns mit fremdem Namen sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Es gibt das Handeln unter falschem Namen und das Handeln unter fremdem Namen. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen sind jeweils unterschiedlich.
Handeln unter falschem Namen - Namenstäuschung - Tatbestandsvoraussetzungen
Im Rahmen des Handelns unter falschem Namen verwendet der Handelnde nicht seinen richtigen Namen. Der Handelnde täuscht über seinen wahren Namen. Dabei mag es zwar sein, dass andere Personen in Wahrheit den falschen Namen des Handelnden tragen. Dies ist jedoch Zufall. Der Handelnde beabsichtigt mit der Verwendung des fremden Namens nur eine Verschleierung seines wahren Namens. Der Handelnde möchte aber nicht über seine Identität täuschen.
Handeln unter falschem Namen - Beispiel
Herr Schmidt checkt in einem Hotel unter dem Namen Herr Müller ein. Er bezahlt ordnungsgemäß und erfüllt auch seine sonstigen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Hotelbetreiber anstandslos. Hier ist es dem Hotelbetreiber egal, wie sich Herr Schmidt nennt.
Handeln unter falschem Namen - Rechtsfolgen
Tätigt eine Person ein Rechtsgeschäft unter falschem Namen, so liegt ein Eigengeschäft des Handelnden vor. Ein wahrer Namensträger, der tatsächlich den vom Handelnden verwendeten Namen trägt, kann das Rechtsgeschäft nicht gemäß § 177 I BGB an sich ziehen. Es handelt sich um die Fälle, in denen der Name des Handelnden für den Rechtsverkehr keine Rolle spielt.
Handeln unter fremdem Namen - Identitätstäuschung - Tatbestandsvoraussetzungen
Im Rahmen des Handelns unter fremdem Namen verwendet der Handelnde nicht seinen wahren Namen, sondern den Namen einer anderen Person. Der Handelnde täuscht damit nicht nur über seinen wahren Namen, sondern auch über seine Identität. Der Handelnde möchte den Rechtsverkehr darüber täuschen, dass er eine andere existierende Person sei.
Handeln unter fremdem Namen - Beispiel
Frau Schmidt gibt sich als Susanne Klatten aus, um ein Darlehen bei der B-Bank zu erhalten. Hier täuscht Frau Schmidt den Rechtsverkehr nicht nur über ihren wahren Namen, sondern auch über ihre Identität. Für die Darlehensaufnahme ist der wahre Namen aber relevant, da Darlehen nur an Personen mit Bonität, Liquidität und unter Ausschluss eines bestimmten Insolvenzrisikos vergeben werden.
Handeln unter fremdem Namen - Rechtsfolgen
Hat der unter fremdem Namen Handelnde Vertretungsmacht, so gelten die §§ 164 ff. BGB analog. Es liegt dann ein Fremdgeschäft für den wahren Namensträger vor.
Hat der unter fremdem Namen Handelnde keine Vertretungsmacht, so kann der wahre Namensträger das Rechtsgeschäft gemäß § 177 I BGB analog an sich ziehen. Zieht der wahre Namensträger das Rechtsgeschäft nicht an sich, so haftet der Handelnde gemäß § 179 BGB analog.
Abgrenzung des Handelns unter falschem Namen vom Handeln unter fremdem Namen
Die Abgrenzung des Handelns unter falschem Namen als Namenstäuschung vom Handeln unter fremdem Namen als Identitätstäuschung erfolgt nach objektiviertem Empfängerhorizont. Entscheidend ist damit die Vorstellung des Geschäftspartners. Dies resultiert aus dem Bedürfnis, dass der Rechtsverkehr geschützt werden soll.
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