20. Juli 2018

Einziehungsermächtigung

Einziehungsermächtigung - Definition und Bedeutung für das Jura Gutachten



Einziehungsermächtigung - Rechtswissenschaftliche Definition


Die Einziehungsermächtigung ist ein Tatbestand, in dessen Rahmen der Gläubiger einen Dritten dazu ermächtigt, die Forderung des Gläubigers im eigenen Namen geltend zu machen und in Empfang zu nehmen.


Einziehungsermächtigung - Gesetzliche Grundlage


Die Einziehungsermächtigung ist gesetzlich nicht geregelt. Ihre dogmatische Grundlage sieht die herrschende Meinung aber in §§ 185 I, 362 II BGB.

§ 185 BGB normiert die Verfügung eines Nichtberechtigten. Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist gemäß § 185 I BGB wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

§ 362 BGB normiert das Erlöschen eines Anspruchs durch Leistung. Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet gemäß § 362 II BGB die Vorschrift des § 185 BGB Anwendung.


Einziehungsermächtigung - Background


Dem Gläubiger einer Forderung steht als Inhaber der Forderung das Recht zu, die Forderung einzuziehen und den Forderungsbetrag in Empfang zu nehmen.

Diese Befugnisse kann der Gläubiger einem Dritten übertragen. Dies ergibt sich aus einem Erst-Recht-Schluss zu §§ 185, 362 BGB. Denn: Wenn es schon rechtlich möglich ist, dass ein Nichtberechtigter gemäß § 185 BGB mit Einwilligung des Gläubigers als Berechtigtem über eine Forderung verfügt, so muss die bloße Einziehung der Forderung als Minus zu einer Verfügung erst recht möglich sein.


Einziehungsermächtigung - Abgrenzung zur Empfangsermächtigung


Die Empfangsermächtigung meint einen Tatbestand, der als Rechtsfolge die Befugnis eines Dritten bezeichnet, der anstelle des Gläubigers die Leistung im Sinne des § 362 BGB empfängt. Die dem Gläubiger einer Forderung zustehende Empfangszuständigkeit wird im Rahmen der Empfangsermächtigung auf einen Dritten übertragen.


Einziehungsermächtigung - Abgrenzung zur Inkassozession


Die Inkassozession ist eine Abtretung einer Forderung zum Zwecke der Einziehung. Die Inkassozession unterscheidet sich von der Einziehungsermächtigung dadurch, dass bei der Einziehungsermächtigung keine Abtretung der Forderung an den Dritten zum Zwecke der Einziehung erfolgt. Die Forderung verbleibt vielmehr beim Gläubiger. Dieser ermächtigt den Dritten lediglich zur Einziehung und Empfangnahme des Forderungsbetrages. Dies führt zu einer Aufspaltung der Gläubigerstellung und den der Gläubigerstellung immanenten Befugnissen.


Einziehungsermächtigung - Abgrenzung zur gewillkürten Prozessstandschaft


Will ein Dritter die Forderung des Gläubigers in dessen Auftrag im eigenen Namen gerichtlich geltend machen, so spricht man gewillkürter Prozessstandschaft. Das außergerichtliche Rechtsinstitut der Einziehungsermächtigung wird im gerichtlichen und prozessualen Kontext daher als gewillkürte Prozessstandschaft bezeichnet. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Lehre wird für die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft allerdings ein schutzwürdiges Interesse an der Verfolgung des fremden Rechts durch den Dritten gefordert.


Einziehungsermächtigung - Abgrenzung zur Einzugsermächtigung


Aus dem täglichen Zahlungsverkehr kennt man das Einzugsermächtigungsverfahren. Im Rahmen einer Einzugsermächtigung erteilt der Schuldner dem Gläubiger die Ermächtigung, den geschuldeten Betrag vom Konto des Schuldners abbuchen zu lassen und genehmigt gleichzeitig die Lastschrift nach dem Zahlungsvorgang gegenüber seiner Bank.


Einziehungsermächtigung - Abgrenzung zum SEPA-Lastschriftverfahren


Das klassische Einzugsermächtigungsverfahren wurde weitgehend durch das SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. Im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens ermächtigt der Schuldner den Gläubiger als Zahlungsempfänger, den fälligen Betrag vom Konto des Schuldners als Zahlungspflichtigen einzuziehen. Gleichzeitig wird die Bank des Schuldners zur Einlösung der Lastschrift angewiesen.


Einziehungsermächtigung - Beispiel


V kauft bei G ein neues Smartphone für 1.200 EUR. Um den Kaufpreis bezahlen zu können, verkauft V sein altes Smartphone für 1.200 EUR an K. Da K mit der Zahlung in Verzug gerät und V anderweitig nicht die Kaufpreisforderung des G in Höhe von 1.200 EUR begleichen kann, tritt V seine Kaufpreisforderung gegen K an G zur Erfüllung der Kaufpreisschuld des V gegenüber G ab. V vereinbart mit G weiterhin eine Einziehungsermächtigung. V darf daher die Forderung des G gegenüber K im eigenen Namen geltend machen und zwecks Erfüllung in Empfang nehmen.

Nach Einzug der Forderung soll V dann das Geld bei G abliefern. Somit muss V nicht gegenüber K offenlegen, dass er die Forderung an G abgetreten hat.

Weitere Wichtige Begriffe finden Sie hier erklärt.

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