28. Juli 2018

Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung - Definition

Die Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung bezeichnet denjenigen Zeitpunkt der willentlichen Entäußerung der Willenserklärung in den Rechtsverkehr, in welchem der Erklärende objektiv alles getan hat, um seinen rechtsgeschäftlichen Willen derart in den Rechtsverkehr zu entsenden, dass an der Endgültigkeit seines Willens keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen können und der Erklärende subjektiv gleichzeitig damit rechnen konnte und durfte, dass die Willenserklärung den Adressaten der Willenserklärung im Rechtsverkehr ordnungsgemäß erreicht.

Weitere treffsichere Definitionen für eine gelungene Subsumtion in rechtswissenschaftlichen Gutachten finden Sie hier.

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