5. Juli 2018

Abgrenzung des Handelns in fremdem Namen von Handeln mit fremdem Namen im rechtswissenschaftlichen Gutachten

Handeln in fremdem Namen und Handeln mit fremdem Namen - Ausgangssituation in der rechtswissenschaftlichen Untersuchung



Im Rahmen der Stellvertretung muss der Stellvertreter das Offenkundigkeitsprinzip wahren. Der Stellvertreter muss daher klarstellen, dass er in fremdem Namen handelt. Davon abzugrenzen sind diejenigen Fälle, in denen eine Person mit fremdem Namen handelt.


Handeln mit fremdem Namen - Zwei Fallgruppen


Im Rahmen des Handelns mit fremdem Namen sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Es gibt das Handeln unter falschem Namen und das Handeln unter fremdem Namen. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen sind jeweils unterschiedlich.


Handeln unter falschem Namen - Namenstäuschung - Tatbestandsvoraussetzungen


Im Rahmen des Handelns unter falschem Namen verwendet der Handelnde nicht seinen richtigen Namen. Der Handelnde täuscht über seinen wahren Namen. Dabei mag es zwar sein, dass andere Personen in Wahrheit den falschen Namen des Handelnden tragen. Dies ist jedoch Zufall. Der Handelnde beabsichtigt mit der Verwendung des fremden Namens nur eine Verschleierung seines wahren Namens. Der Handelnde möchte aber nicht über seine Identität täuschen.


Handeln unter falschem Namen - Beispiel


Herr Schmidt checkt in einem Hotel unter dem Namen Herr Müller ein. Er bezahlt ordnungsgemäß und erfüllt auch seine sonstigen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Hotelbetreiber anstandslos. Hier ist es dem Hotelbetreiber egal, wie sich Herr Schmidt nennt.


Handeln unter falschem Namen - Rechtsfolgen


Tätigt eine  Person ein Rechtsgeschäft unter falschem Namen, so liegt ein Eigengeschäft des Handelnden vor. Ein wahrer Namensträger, der tatsächlich den vom Handelnden verwendeten Namen trägt, kann das Rechtsgeschäft nicht gemäß § 177 I BGB an sich ziehen. Es handelt sich um die Fälle, in denen der Name des Handelnden für den Rechtsverkehr keine Rolle spielt.


Handeln unter fremdem Namen - Identitätstäuschung - Tatbestandsvoraussetzungen


Im Rahmen des Handelns unter fremdem Namen verwendet der Handelnde nicht seinen wahren Namen, sondern den Namen einer anderen Person. Der Handelnde täuscht damit nicht nur über seinen wahren Namen, sondern auch über seine Identität. Der Handelnde möchte den Rechtsverkehr darüber täuschen, dass er eine andere existierende Person sei.


Handeln unter fremdem Namen - Beispiel


Frau Schmidt gibt sich als Susanne Klatten aus, um ein Darlehen bei der B-Bank zu erhalten. Hier täuscht Frau Schmidt den Rechtsverkehr nicht nur über ihren wahren Namen, sondern auch über ihre Identität. Für die Darlehensaufnahme ist der wahre Namen aber relevant, da Darlehen nur an Personen mit Bonität, Liquidität und unter Ausschluss eines bestimmten Insolvenzrisikos vergeben werden.


Handeln unter fremdem Namen - Rechtsfolgen


Hat der unter fremdem Namen Handelnde Vertretungsmacht, so gelten die §§ 164 ff. BGB analog. Es liegt dann ein Fremdgeschäft für den wahren Namensträger vor.

Hat der unter fremdem Namen Handelnde keine Vertretungsmacht, so kann der wahre Namensträger das Rechtsgeschäft gemäß § 177 I BGB analog an sich ziehen. Zieht der wahre Namensträger das Rechtsgeschäft nicht an sich, so haftet der Handelnde gemäß § 179 BGB analog.


Abgrenzung des Handelns unter falschem Namen vom Handeln unter fremdem Namen


Die Abgrenzung des Handelns unter falschem Namen als Namenstäuschung vom Handeln unter fremdem Namen als Identitätstäuschung erfolgt nach objektiviertem Empfängerhorizont. Entscheidend ist damit die Vorstellung des Geschäftspartners. Dies resultiert aus dem Bedürfnis, dass der Rechtsverkehr geschützt werden soll.


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