6. Juli 2018

Offenkundigkeitsprinzip bei Unterschrift mit statt im Namen des Vertretenen

Offenkundigkeitsprinzip bei Unterschrift mit statt im Namen des Vertretenen in der rechtswissenschaftlichen Untersuchung - Ausgangssituation



Im Rahmen der Stellvertretung muss der Vertreter das Offenkundigkeitsprinzip wahren. Er muss daher dem Rechtsverkehr gegenüber klarstellen, dass er in fremdem Namen handelt. Bei Unterschriften wird dies dadurch deutlich, dass der Vertreter mit seinem Namen unterschreibt und i.A. (im Auftrag) oder i.V. (in Vertretung) ergänzt.

Fraglich ist, ob dem Offenkundigkeitsprinzip auch entsprochen werden kann, wenn der Vertreter im Rahmen der Unterschrift den Namen des Vertretenen benutzt.


Offenkundigkeitsprinzip bei Unterschrift "mit" statt "im" Namen des Vertretenen im Jura Gutachten - Aussteller ist Erklärender - Keine Stellvertretung - nach minderheitlich vertretener Auffassung 


Nach einer Meinung einer Minderheit aus juristischer Literatur und Lehre sei eine Stellvertretung ohne Kennzeichnung der Stellvertretung im Rahmen der Unterschrift unzulässig.

Die Vertreter dieser Auffassung begründen dies damit, dass die aus einer Unterschrift hervorgehende Person im Rechtsverkehr als Aussteller, Urheber und Verantwortlicher der Erklärung gelte. Damit liege in diesen Fällen ein Eigengeschäft des Vertretenen im Sinne des § 164 II BGB analog vor.


Offenkundigkeitsprinzip bei Unterschrift "mit" statt "im" Namen des Vertretenen im rechtswissenschaftlichen Gutachten - Stellvertretung möglich - nach herrschender Meinung


Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Lehre und Literatur hält eine Stellvertretung per Unterschrift ohne Kennzeichnung der Stellvertretung für zulässig und möglich. Deshalb dürfe der Vertreter auch mit dem Namen des Vertretenen unterschreiben. Trotz Unterschrift des Stellvertreters mit dem Namen des Vertretenen liege ein Stellvertretergeschäft im Sinne des § 164 I BGB vor.

Die Interessen der Parteien seien grundsätzlich gewahrt. Dies aber nur dann, wenn bezüglich der Rechtsverhältnisse für alle Beteiligten Klarheit bestehe. Der Vertreter müsse aus Sicht des Geschäftspartners für den Hintermann gehandelt haben. Der Vertretene wollte auch, dass der Vertreter für ihn handelt. Und der Stellvertreter wollte auch als Stellvertreter auftreten.

Wichtig: Untersuchen Sie den Einzelfall. Schematisches Denken verbietet sich.

Weitere rechtswissenschaftliche Konstellationen des Stellvertretungsrechts in Hausarbeiten und anderen rechtswissenschaftlichen Untersuchungen finden Sie in unserer Rubrik zum Stellvertretungsrecht HIER.

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