Misslungenes Scheingeschäft - Um was geht es
§ 117 BGB normiert das Scheingeschäft. Damit ist ein Tatbestand gemeint, in dessen Rahmen die Parteien eines Rechtsgeschäfts im gegenseitigen Einverständnis nur zum Schein nach außen hin ein Rechtsgeschäft vornehmen, das sie beide im Innenverhältnis nicht wollen.
Einzelheiten hierzu finden Sie hier.
Beim misslungenen Scheingeschäft fehlt es an dem gegenseitigen Einverständnis der Parteien.
Das misslungene Scheingeschäft wird teilweise auch als fehlgeschlagenes Scheingeschäft bezeichnet. Die formal andere Bezeichnung beschreibt dasselbe materiell-rechtliche Phänomen.
Misslungenes Scheingeschäft - Definition
Ein misslungenes Scheingeschäft ist ein Scheingeschäft, bei welchem der Erklärungsempfänger den vom Erklärenden intendierten Scheincharakter des Rechtsgeschäfts nicht kennt.
Misslungenes Scheingeschäft - Rechtsfolgen
Aufgrund des fehlenden Einverständnisses erfüllt das misslungene Scheingeschäft nicht die Voraussetzungen des § 117 BGB. Aufgrund der einseitigen Fehlvorstellung des Erklärenden werden die Fälle des misslungenen Scheingeschäfts gemäß § 118 BGB gelöst.
Misslungenes Scheingeschäft - Gesetzliche Grundlage
Das misslungene Scheingeschäft ist in der Regel ein Fall des § 118 BGB. § 118 BGB normiert den Mangel der Ernstlichkeit. Gemäß § 118 BGB ist eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, dass der Mangel der Ernstlichkeit nicht verkannt werde, unwirksam.
Da der Erklärende im Rahmen eines misslungenen Scheingeschäfts bezüglich der objektiv in den Rechtsverkehr entsendeten Willenserklärung keinen Geschäftswillen hat und davon ausgeht, dass sein Geschäftspartner dies weiß, erfüllt das misslungene Scheingeschäft die Voraussetzungen des § 118 BGB.
Die Willenserklärung im Rahmen eines misslungenen Scheingeschäfts ist damit gemäß § 118 BGB unwirksam.
Misslungenes Scheingeschäft - Beispiel
A und B schließen einen notariellen Kaufvertrag über den Verkauf des Grundstücks des A an B. Um Grunderwerbsteuer und Notargebühren zu sparen, wird als offizieller Kaufpreis 100.000 EUR angegeben. Dabei geht A irrtümlich davon aus, dass er und B sich tatsächlich einig sind, dass das Grundstück eigentlich 300.000 EUR kosten soll.
Der notarielle Kaufvertrag ist als misslungenes Scheingeschäft nicht gemäß § 117 S. 1 BGB nichtig, da es am tatsächlichen Einverständnis zwischen A und B fehlt. Da A die offizielle Willenserklärung bezüglich des Kaufpreises in Höhe von 100.000 EUR nicht ernst meinte und auch davon ausging, dass B dies erkenne, ist seine Willenserklärung gemäß § 118 BGB unwirksam.
Weitere Einzelheiten zum Scheingeschäft finden Sie hier.
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