Arten der Vollmachtserteilung im Jura Gutachten - Einführung
Arten der Vollmachtserteilung im rechtswissenschaftlichen Gutachten - Gesetzliche Grundlage
Gesetzliche Grundlage für die Vollmachtserteilung ist § 167 BGB.
Gemäß § 167 I BGB erfolgt die Erteilung einer Vollmacht durch Willenserklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (Stellvertreter) oder dem Dritten (Geschäftspartner), welchem gegenüber die Stellvertretung stattfinden soll.
Diese Willenserklärung im Sinne des § 167 I BGB bedarf gemäß § 167 II BGB nicht derjenigen Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
Die Vollmachtserteilung in Form der Innenvollmacht in Hausarbeiten und anderen juristischen Untersuchungen
Die Innenvollmacht ist die klassische Form der Vollmachtserteilung. Die Innenvollmacht ist in § 167 I 1 Alt. 1 BGB normiert. Die Innenvollmacht entsteht durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Vertretenen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden und macht diesen, wenn wirksam, zum Stellvertreter.
Dogmatisch handelt es sich bei der Erteilung einer Innenvollmacht um ein einseitiges Rechtsgeschäft.
Die Vollmachtserteilung in Form der Außenvollmacht in juristischen Gutachten
Die Außenvollmacht entsteht durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Vertretenen gegenüber dem Dritten, welchem gegenüber die Stellvertretung stattfinden soll. Die Außenvollmacht ist in § 167 I Alt. 2 BGB normiert. Bereits an der systematischen Stellung in § 167 I BGB kann man erkennen, dass die Außenvollmacht im Vergleich zur Innenvollmacht nur sekundäre Bedeutung hat.
Auch in rechtswissenschaftlichen Untersuchungen in Literatur und Lehre sowie in der Praxis im Rahmen der Rechtsprechung ist die Außenvollmacht gegenüber der Innenvollmacht weniger relevant.
Dogmatisch handelt es sich bei der Erteilung der Außenvollmacht um ein einseitiges Rechtsgeschäft.
Die Vollmachtserteilung in Form der kundgemachten Innenvollmacht in rechtswissenschaftlicher Theorie und Praxis
Die kundgemachte Innenvollmacht ist streng genommen keine eigenständige Erteilungsform einer Vollmacht, sondern eine Spielart der Innenvollmacht. Es handelt sich um eine normale Innenvollmacht, die anschließend dem Dritten gegenüber mitgeteilt oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben wird.
Dogmatisch handelt es sich bei der Kundgabe um keine Willenserklärung, sondern eine Wissenserklärung. Aufgrund der Rechtsscheinswirkung der Kundgabe steht die kundgemachte Innenvollmacht einer Außenvollmacht grundsätzlich gleich.
Nach herrschender Meinung ist die kundgemachte Innenvollmacht anfechtbar, da ihr Rechtsschein nicht stärker wirken könne als der einer Außenvollmacht.
Die Gegenauffassung sieht in der Kundgabe eine Wissenserklärung, die mangels Willenserklärung nicht angefochten werden könne. Zudem erzeuge die Kundgabe einen Rechtsschein, welcher ebenfalls nicht angefochten werden könne.
Wer die Anfechtbarkeit bejaht, muss aber konsequenterweise die Geschäftsfähigkeit des Anfechtenden fordern.
Gesetzliche Grundlage der kundgemachten Innenvollmacht
Gesetzliche Grundlage der kundgemachten Innenvollmacht sind die §§ 171, 172 BGB.
§ 171 BGB normiert die Wirkungsdauer einer Vollmacht bei Kundgabe.
Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser gemäß § 171 I BGB aufgrund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Stellvertretung befugt.
Die Vertretungsmacht bleibt gemäß § 172 II BGB bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
§ 172 BGB erweitert den Anwendungsbereich des § 171 BGB bei Vorlage einer Vollmachtsurkunde.
Gemäß § 172 I BGB steht es der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber gleich, wenn der Vollmachtgeber dem Stellvertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Stellvertreter sie dem Dritten vorlegt.
Gemäß § 172 II BGB bleibt auch im Falle der Verwendung einer Vollmachtsurkunde die Stellvertretungsmacht solange bestehen, bis diese Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.
Die Arten der Vollmachtserteilung in rechtswissenschaftlichen Gutachten - Fazit
Unterscheiden Sie in der juristischen Untersuchung drei Arten der Vollmachtserteilung. Die Innenvollmacht gemäß § 167 I 1 Alt. 1 BGB, die Außenvollmacht gemäß § 167 I Alt. 2 BGB sowie die nach außen kundgemachte Innenvollmacht im Sinne der §§ 171, 172 BGB.
Aufgrund der diversen dogmatischen Ungereimtheiten zur kundgemachten Innenvollmacht ist diese besonders für theoretische Untersuchungen und juristische Prüfungen prädestiniert.
Dabei müssen Sie bedenken, dass die nach außen kundgemachte Innenvollmacht eigentlich keine echte dritte Art der Vollmachtserteilung darstellt. Es handelt sich um eine spezielle Form der Innenvollmacht, bei welcher durch die Kundmachung ein Rechtsschein erzeugt wird.
Das Thema Rechtsschein ist ein Dauerbrenner in juristischer Theorie und Praxis.
Weitere pathologische Konstruktionen des Stellvertretungsrechts finden Sie in unserer Rubrik zum Stellvertretungsrecht hier.
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