Scheingeschäft gemäß § 117 BGB - Gesetzliche Ausgangssituation
§ 117 BGB normiert das Scheingeschäft. Wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Adressaten mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie gemäß § 117 I BGB unwirksam und damit das simulierte Rechtsgeschäft nichtig.
Wird durch das simulierte Rechtsgeschäft im Sinne des § 117 I BGB ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden gemäß § 117 II BGB die für dieses dissimulierte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung. Die Wirksamkeit dieses dissimulierten Rechtsgeschäfts richtet sich somit nach den allgemeine Vorschriften.
Scheingeschäft gemäß § 117 BGB - 18 Punkte Tipp
Bei genauerer Betrachtung des § 117 I BGB werden Sie feststellen, dass dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der Vorschrift ein schwerwiegender dogmatischer Fehler unterlaufen ist. Der Gesetzgeber verwechselt in § 117 I BGB Tatbestands- und Rechtsfolgenebene.
§ 117 I BGB setzt eine empfangsbedürftige Willenserklärung voraus. Der objektive Tatbestand einer Willenserklärung liegt dann vor, wenn aus der Sicht des Empfängers auf einen konkreten Rechtsbindungswillen (Geschäftswille) geschlossen werden kann. Liegt daher schon aus der Sicht des Empfängers kein objektiver Tatbestand einer Willenserklärung vor, dann liegt bereits tatbestandlich keine Willenserklärung vor.
Es ist aber streng zu unterscheiden zwischen dem tatbestandlichen Vorliegen einer Willenserklärung und der Frage der Wirksamkeit einer vorliegenden Willenserklärung.
Beim Scheingeschäft im Sinne des § 117 I BGB weiß der Empfänger der „Willenserklärung“, dass das rechtliche Handeln des Erklärenden schon objektiv tatbestandlich keinen konkreten Rechtsbindungswillen enthält. Schließlich möchte der Erklärende mit Einverständnis des Empfängers nur eine Willenserklärung zum Schein abgeben, hat aber keinen konkreten Rechtsbindungswillen. Dies weiß der Empfänger, so dass aus seiner Sicht auch kein Verhalten des Erklärenden vorliegt, auf das der Empfänger auf einen konkreten Rechtsbindungswillen schließen könnte.
Damit liegt im Falle des § 117 I BGB richtigerweise dogmatisch keine Willenserklärung vor, weshalb sich die Frage der Nichtigkeit erübrigt.
Der Jura-Ghostwriter-18-Punkte-Tipp
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