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29. Juli 2018
Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung - Definition
Die Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung bezeichnet denjenigen Zeitpunkt der willentlichen Entäußerung der Willenserklärung in den Rechtsverkehr, in welchem der Erklärende objektiv und subjektiv alles getan hat, um den rechtsgeschäftlichen Willen in der Art und Weise kundzutun, dass aus der Sicht eines objektiven Dritten an der Endgültigkeit dieses Willens keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen können.
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