29. Juli 2018

Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung - Definition

Die Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung bezeichnet denjenigen Zeitpunkt der willentlichen Entäußerung der Willenserklärung in den Rechtsverkehr, in welchem der Erklärende objektiv und subjektiv alles getan hat, um den rechtsgeschäftlichen Willen in der Art und Weise kundzutun, dass aus der Sicht eines objektiven Dritten an der Endgültigkeit dieses Willens keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen können.

Weitere Prädikats-Definitionen als Voraussetzung für eine präzise Subsumtion im rechtswissenschaftlichen Gutachten finden Sie hier.

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