Abtretung - Definition für das Juristische Gutachten
Die Abtretung ist ein abstrakter Verfügungsvertrag, durch welchen der Gläubiger seine Forderung auf seinen Vertragspartner überträgt.
Abtretung - Terminologie in der juristischen Dogmatik
Die Abtretung wird in der Rechtswissenschaft auch Zession genannt. Dabei überträgt der Zedent im Rahmen der Zession seine Forderung auf den Zessionar.
Beherrschen Sie die Keywords und Termini technici und damit die Sprache der Juristen. Denn Jura ist vornehmlich ein Sprachspiel.
Abtretung - Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage der Abtretung ist § 398 BGB.
§ 398 BGB normiert die Abtretung. Eine Forderung kann gemäß § 398 S. 1 BGB von dem Gläubiger durch einen Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden.
§ 398 S. 1 BGB enthält damit eine Legaldefinition, die hervorragend für die Verwendung in rechtswissenschaftlichen Arbeiten verwendet werden kann.
Mit dem Abschluss des Verfügungsvertrages tritt der neue Gläubiger (Zessionar) gemäß § 398 S. 2 BGB an die Stelle des bisherigen Gläubigers (Zedent).
Weitere erhellende Definitionen für das rechtswissenschaftliche Gutachten finden Sie hier.
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