27. Juli 2018

Abtretung - Definition

Abtretung - Definition für das Juristische Gutachten


Die Abtretung ist ein abstrakter Verfügungsvertrag, durch welchen der Gläubiger seine Forderung auf seinen Vertragspartner überträgt.


Abtretung - Terminologie in der juristischen Dogmatik


Die Abtretung wird in der Rechtswissenschaft auch Zession genannt. Dabei überträgt der Zedent im Rahmen der Zession seine Forderung auf den Zessionar.

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Abtretung - Gesetzliche Grundlage


Die gesetzliche Grundlage der Abtretung ist § 398 BGB.

§ 398 BGB normiert die Abtretung. Eine Forderung kann gemäß § 398 S. 1 BGB von dem Gläubiger durch einen Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden.

§ 398 S. 1 BGB enthält damit eine Legaldefinition, die hervorragend für die Verwendung in rechtswissenschaftlichen Arbeiten verwendet werden kann.

Mit dem Abschluss des Verfügungsvertrages tritt der neue Gläubiger (Zessionar) gemäß § 398 S. 2 BGB an die Stelle des bisherigen Gläubigers (Zedent).

Weitere erhellende Definitionen für das rechtswissenschaftliche Gutachten finden Sie hier.

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