7. Juli 2018

Arten der Vollmacht in der rechtswissenschaftlichen Untersuchung

Vollmachtsarten im rechtswissenschaftlichen Gutachten - Ausgangssituation


Ein Stellvertreter kann seine Vertretungsmacht auf Gesetz oder eine Vollmacht stützen. Bei Vollmachten kann man verschiedene Arten unterscheiden. Die Kategorisierungskriterien kommen dabei aus unterschiedlichen Blickwinkeln.


Vollmachtsunterscheidung nach Art der Erteilung


Unterscheidet man die Vollmachten nach Art der Erteilung, so kann man gemäß § 167 I BGB die Innenvollmacht und die Außenvollmacht unterscheiden. Die Innenvollmacht wird gegenüber dem Stellvertreter erteilt. Die Außenvollmacht wird gegenüber dem Dritten erteilt, der Geschäftspartner des Vertretenen ist und mit dem der Stellvertreter das Rechtsgeschäft abschließen soll.

Rechtsgrundlage ist § 167 BGB. § 167 BGB normiert die Erteilung der Vollmacht. Gemäß § 167 I BGB erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (Innenvollmacht) oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll (Außenvollmacht).


Vollmachtsunterscheidung nach Umfang der Bevollmächtigung


Unterscheidet man die Vollmacht hinsichtlich ihres Umfangs, so kann man Spezialvollmacht, Gattungsvollmacht und Generalvollmacht unterscheiden.


  • Die Spezialvollmacht gilt nur für ein bestimmtes konkretes Rechtsgeschäft. 
  • Die Gattungsvollmacht gilt nur für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften. 
  • Die Generalvollmacht gilt für jede Art von Rechtsgeschäft.



Vollmachtsunterscheidung nach Widerruflichkeit der Vollmacht


Unterscheidet man die Vollmacht nach der Widerruflichkeit, so kann man die widerrufliche von der unwiderruflichen Vollmacht unterscheiden. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt ist § 168 BGB. § 168 BGB ist dispositiv.

§ 168 BGB normiert das Erlöschen der Vollmacht. Gemäß § 168 S. 1 BGB bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses gemäß § 168 S. 2 BGB widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet gemäß § 168 S. 3 BGB die Vorschrift des § 167 I BGB entsprechende Anwendung.


Vollmachtserteilung nach dem Kreis der Bevollmächtigten


Unterscheidet man die Vollmacht nach dem Kreis der bevollmächtigten Personen, so kann man die Einzelvollmacht von der Gesamtvollmacht unterscheiden.

Im Rahmen einer Gesamtvollmacht müssen die Gesamtvertreter für eine wirksame Stellvertretung gemeinsam tätig werden. Klassisches Beispiel sind die Eltern als gesetzliche Gesamtvertreter ihres Kindes gemäß § 1629 BGB.

Weitere wichtige Stellvertretungskonstellationen aus juristischer Prüfung und Praxis finden Sie in unserer Rubrik zur Stellvertretung HIER.

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