19. Juli 2018

Accessio cedit principali

„Accessio cedit principali“ - Übersetzung und Bedeutung für das rechtswissenschaftliche Gutachten


„Accessio cedit principali“ bedeutet sinngemäß übersetzt: Die Nebensache teilt das Schicksal der Hauptsache. Eine andere Übersetzung lautet: Das fest verbundene Beiwerk weicht der Hauptsache.

Wie die Übersetzung schon andeutet, beschreibt der „Accessio cedit principali“ - Grundsatz den Grundsatz der Akzessorietät. Damit wird klargestellt, dass Nebensachen grundsätzlich akzessorisch zur Hauptsache sind. Die Nebensache folgt daher in ihrem rechtlichen Schicksal der Hauptsache.


Verwandte lateinische Rechtsregeln zum „Accessio cedit principali“ - Grundsatz


Verwandt mit dem „Accessio cedit principali“ - Grundsatz ist der „Principale trahit accessionem“ - Grundsatz. Dieser besagt, dass die Hauptsache im Rahmen einer Verbindung die Nebensache an sich zieht.

Ebenfalls verwandt mit dem „Accessio cedit principali“ - Grundsatz ist der „Res accessoria sequitur rem principalem“ - Grundsatz. Der „Res accessoria sequitur rem principalem“ - Grundsatz ist auch mit dem „Principale trahit accessionem“ - Grundsatz verwandt und besagt, dass eine angefügte Nebensache der Hauptsache folgt und somit das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilt.

Auch der „Accessorium naturam sequi congruit principalis“ - Grundsatz ist mit dem „Accessio cedit principali“ - Grundsatz verwandt. Der „Accessorium naturam sequi congruit principalis“ - Grundsatz besagt, dass die Nebensache richtigerweise der Natur der Hauptsache folgt.


Verankerung des „Accessio cedit principali“ - Grundsatzes im modernen Recht


Der Akzessorietätsgrundsatz ist in der gesamten modernen Rechtsordnung verankert. Ein plastisches Beispiel sind die §§ 946, 947 BGB.

§ 946 BGB normiert die Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück. Wird eine bewegliche Sache dergestalt mit einem Grundstück verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil dieses Grundstücks wird, so erstreckt sich gemäß § 946 BGB das Eigentum an diesem Grundstück auch auf diese bewegliche Sache.

§ 947 BGB normiert die Verbindung beweglicher Sachen untereinander. Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitliche Sache werden, so werden gemäß § 947 I BGB die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache. Die Anteile bestimmen sich dabei nach dem Verhältnis der Werte, den die einzelnen beweglichen Sachen zur Zeit der Verbindung haben.

In § 947 II BGB wird nun der Accessio cedit principali - Grundsatz deutlich: Ist eine der beweglichen Sachen im Sinne des § 947 I BGB als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt der Eigentümer dieser Hauptsache gemäß § 947 II BGB das Alleineigentum an der einheitlichen Sache.


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