21. Juli 2018

Willenstheorie BGB

Die Willenstheorie im juristischen Gutachten


Eine Willenserklärung besteht aus einem objektiven und subjektiven Tatbestand. Im Rahmen des subjektiven Tatbestandes besteht die vollkommene Willenserklärung aus Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen.

Fehlt im subjektiven Tatbestand einer Willenserklärung das Erklärungsbewusstsein, so ist die Frage, ob damit bereits tatbestandlich keine Willenserklärung vorliegt oder ob eine anfechtbare Willenserklärung gegeben ist.

Die Vertreter der Willenstheorie sind der Auffassung, dass das Erklärungsbewusstsein konstitutives Tatbestandsmerkmal der Willenserklärung ist. Fehlt das Erklärungsbewusstsein, so liegt nach der Willenstheorie der subjektive Tatbestand der Willenserklärung nicht vor. Somit liegt insgesamt der Tatbestand einer Willenserklärung nicht vor.

Die Willenstheorie schützt die Person vorrangig vor dem Rechtsverkehr. Entsprechend dem Grundsatz der Privatautonomie ist der Wille der Person maßgebend. Will diese keine Willenserklärung bilden und abgeben, so liegt auch keine Willenserklärung vor. Dies entspricht in jedem Falle der herrschenden Meinung der Gründungsväter des BGB.


Willenstheorie - Definition


Die Willenstheorie ist eine Meinung, die bei Fehlen des Erklärungsbewusstseins im Rahmen des subjektiven Tatbestandes einer Willenserklärung das tatbestandliche Vorliegen einer Willenserklärung verneint, weil das Erklärungsbewusstsein ein konstitutives Tatbestandsmerkmal des subjektiven Tatbestandes einer Willenserklärung sei.


Willenstheorie - Gesetzlicher Ausgangspunkt


Die Willenstheorie ist gesetzlich nicht normiert. Sie gründet sich jedoch nach mehrheitlicher Auffassung der Vertreter der Willenstheorie auf § 118 BGB. § 118 BGB normiert den Mangel der Ernstlichkeit einer Willenserklärung. Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, dass der Mangel der Ernstlichkeit nicht verkannt werde, ist gemäß § 118 BGB nichtig.

Nach den Vertretern der Willenstheorie ergibt sich aus einem Erst-Recht-Schluss zu § 118 BGB, dass bei Fehlen des Erklärungsbewusstseins eine unwirksame Willenserklärung beziehungsweise überhaupt keine Willenserklärung vorliege. Wenn nämlich eine Person eine Willenserklärung abgibt und sich dessen bewusst ist, dass sie etwas rechtlich Erhebliches dabei erklärt, aber diese Erklärung nicht ernst gemeint ist und die Person auch davon ausgeht, dass dies erkannt wird, so ist diese Willenserklärung nichtig.

Erst-Recht müsse dies daher dann gelten, wenn eine Person unbewusst objektiv eine Willenserklärung abgibt, von deren Existenz sie keine Ahnung hat und sich der Rechtserheblichkeit ihres Handelns daher nicht bewusst ist.


Ghostwriter Jura Background - Der 18 Punkte Tipp zur Willenstheorie


Die Vertreter der Willenstheorie sind sich bezüglich der dogmatischen Einordnung der  Willenstheorie nicht einig. Dabei ist vor allem eine Differenzierung entscheidend, auf die Sie achten sollten. Es geht bei der Frage des fehlenden Erklärungsbewusstseins darum, ob eine Willenserklärung tatbestandlich vorliegt oder nicht. Diese Frage ist streng zu unterscheiden von der Frage, ob eine Willenserklärung wirksam ist oder nicht.

Ein Großteil der Juristen in Lehre und Praxis arbeitet hier häufig fehlerhaft. Achten Sie darauf, dann werden Sie es feststellen. Differenzieren Sie streng zwischen dem tatbestandlichen Vorliegen einer Willenserklärung und der Frage der Wirksamkeit. Sie gehören dann zu den 1 % derjenigen Juristen, die auf Spitzenniveau differenzieren.

Teilweise wird von Vertretern der Willenstheorie bei Fehlen des Erklärungsbewusstseins behauptet, die Willenserklärung sei dann nichtig. Damit geben diese Vertreter aber die falsche Antwort auf die richtige Frage. Denn die Ausgangsfrage bei Fehlen des Erklärungsbewusstseins ist es, ob tatbestandlich eine Willenserklärung vorliegt und nicht, ob eine vorliegende Willenserklärung unwirksam bzw. nichtig sei.

Wenngleich sich diese Differenzierung in der Regel auf das Ergebnis nicht auswirkt, gehört diese wichtige Differenzierung aber zur Begründung. Und die Begründung eines Ergebnisses ist in der Regel höher zu bewerten als das Ergebnis.

Jura Ghostwriter Tipp: Praktizieren Sie Genauigkeit im Detail!


Ghostwriter Jura Background - Der 18 Punkte Tipp zum Erklärungsbewusstsein


Der Begriff des Erklärungsbewusstsein gehört zum subjektiven Tatbestand einer Willenserklärung. Er beschreibt das Wissen des Erklärenden darum, Rechtserhebliches zu erklären.

Achtung: Vermeiden Sie den Begriff des Rechtsbindungswillens. Teilweise wird dieser Begriff synonym mit dem des Erklärungsbewusstseins verwendet. Dies impliziert jedoch zwei Fehler.


Fehler 1: Unterscheiden Sie Wissen und Wollen


Der Begriff des Rechtsbindungswillens erfordert tatbestandlich ein voluntatives Element in Form des Wollens. Das Erklärungsbewusstsein setzt aber nur ein intellektuelles Element in Form des Wissens voraus. Die subjektiven Kategorien des Wissens und des Wollens müssen Sie aber dogmatisch streng unterscheiden.

Achten Sie daher im juristischen Gutachten auf die präzise Abgrenzung der intellektuellen von den voluntativen Elementen!


Fehler 2: Unterscheiden Sie objektiven und subjektiven Tatbestand einer Willenserklärung


Der Begriff des Rechtsbindungswillens gehört zum objektiven Tatbestand einer Willenserklärung. Der objektive Tatbestand einer Willenserklärung liegt dann vor, wenn das Verhalten einer Person aus der Sicht eines objektiven Dritten auf einen konkreten Rechtsbindungswillen schließen lässt.

Achten Sie daher im juristischen Gutachten auf die präzise Abgrenzung des Rechtsbindungswillens im objektiven Tatbestand einer Willenserklärung und des Erklärungsbewusstseins im subjektiven Tatbestand der Willenserklärung.


Abschließender Gedankenanstoß zur Willenstheorie


Denken Sie über den Begriff Willenstheorie und den Wortlaut dieser Theorie nach. Überlegen Sie dann, bei welchem Problem die Willenstheorie relevant wird und welche Lösung sie anbietet. Wenn das Wissen fehlt, will die Willenstheorie auf den Willen abstellen…

 - SAPERE AUDE!



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