22. Juli 2018

Invitatio ad offerendum

Invitatio ad offerendum - Übersetzung und Bedeutung 


Invitatio ad offerendum - Um was geht es?


Ein Vertragsschluss erfordert Angebot und Annahme. Dabei muss zwischen einem verbindlichen Angebot im Rechtssinne und der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes präzise differenziert werden. Werden Waren in Schaufenstern ausgestellt, über eine Zeitung annonciert oder in einem Internet-Shop präsentiert, so liegt grundsätzlich nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes vor. Entscheidend ist aber immer der Einzelfall und die Auslegung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB.


Invitatio ad offerendum - Übersetzung


Invitatio ad offerendum bedeutet übersetzt: Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes beziehungsweise Einladung zur Abgabe eines Antrages.


Invitatio ad offerendum - Definition


Die „Invitatio ad offerendum“ ist ein Rechtsinstitut, welches ihm Rahmen des objektiven Tatbestandes einer Willenserklärung zu verorten ist und die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten von den rechtsverbindlichen Angeboten abgrenzt.


Invitatio ad offerendum - Gesetzliche Grundlage


Es gibt keine direkte gesetzliche Grundlage für die Invitatio ad offerendum. Die Invitatio ad offerendum gehört dogmatisch zum Vertragsschluss und damit zur Rechtsgeschäftlehre gemäß §§ 104 ff. BGB.


Invitatio ad offerendum - Prüfungsstandort


Im Rahmen der Prüfung eines Vertragsschlusses müssen Angebot und Annahme untersucht werden. Im Rahmen des Angebotes als Willenserklärung muss der objektive Tatbestand des Angebotes geprüft werden.

Der objektive Tatbestand eines Angebotes liegt dann vor, wenn aus der Sicht eines objektiven Dritten gemäß §§ 133, 157, 242 BGB vom Verhalten einer Person auf einen konkreten Rechtsbindungswillen geschlossen werden kann. An dieser Stelle im Prüfungsaufbau entscheidet sich, ob ein objektiver Dritte aus dem Verhalten einer Person auf ein rechtsverbindliches Angebot oder lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes schließen kann.


Invitatio ad offerendum - Probleme


Wer auf Prädikatsniveau eine Abgrenzung eines verbindlichen Angebots zur Invitatio ad offerendum vornimmt, der muss immer im Einzelfall entscheiden und begründen, warum ein Angebot oder eine Invitatio ad offerendum vorliegt. Pauschale Annahmen diesbezüglich sind falsch und verbieten sich daher.

Die möglichen Probleme im Kontext der Invitatio ad offerendum sind daher vielfältiger Natur. Das Hauptproblem besteht aber darin, mittels gelungener Herausarbeitung des jeweiligen Sachverhaltes anhand der Umstände des Einzelfalles zu begründen, warum ein Angebot oder aber eine Invitatio ad offerendum vorliegen. Dabei kann man vom Grundsatz ausgehen, dass ein Verkäufer lediglich im Rahmen einer Invitatio ad offerendum seine Waren ausstellt und zum Kauf „anbietet“.

Ein Verkäufer will jedenfalls vor Abschluss eines Kaufvertrages in der Regel prüfen, ob er in finanzieller und rechtlicher Hinsicht mit einer bestimmten Person vertragliche Beziehungen eingehen möchte. Das war zu Zeiten der Entstehung des BGB so und das ist auch heute noch im Internetzeitalter so. Die Person des Vertragspartners ist und bleibt entscheidend. Der Verkäufer möchte sich daher grundsätzlich aussuchen können, ob, wie und mit wem er einen Vertrag schließt.

Diesem Zweck dient das Rechtsinstitut der Invitatio ad offerendum.


Invitatio ad offerendum - Beispiel


Der Versandhändler stellt auf seiner Internetpräsenz in seinem Verkaufs-Shop einen Schönfelder aus und "bietet" diesen zum Kauf an. In der Ausstellung des Schönfelder durch Bilder, Text etc. liegt lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes, also eine Invitatio ad offerendum.

Der Käufer bestellt nun bei Amazon den Schönfelder und gibt damit das Kaufangebot ab. Der Eingang der Bestellung wird gemäß § 312i I Nr. 3 BGB von Amazon dann bestätigt. Diese Bestätigung ist keine Willenserklärung, sondern eine Wissenserklärung. Amazon bestätigt daher mittels dieser Mitteilung lediglich, dass das Angebot eingegangen ist und Amazon von dem Angebot Kenntnis genommen hat. Wenn Amazon nun den Schönfelder aus dem Lager holt, ihn zum Versand bereit macht und absendet, ist darin gemäß §§ 133, 157 BGB die konkludente Annahme des Angebotes zu sehen.

Weitere hintergründige Erklärungen zu Rechtsinstituten des BGB AT finden Sie hier.

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