30. Juni 2018

Die Abgrenzung des Stellvertreters vom Boten in Hausarbeiten und anderen rechtswissenschaftlichen Untersuchungen

Für juristische Klausuren, Hausarbeiten und sonstige Prüfungen ist die Abgrenzung des Stellvertreters vom Boten ein Klassiker der Rechtswissenschaften.


Charakteristikum des Stellvertreters - Die eigene Willenserklärung


Der Stellvertreter gibt gemäß § 164 I 1 BGB eine eigene Willenserklärung ab. Er muss daher mindestens beschränkt geschäftsfähig sein, vgl. § 165 BGB.


Charakteristikum des Boten - Die Überbringung einer fremden Willenserklärung


Der Bote übermittelt eine fremde Willenserklärung. Er bildet damit im Gegensatz zum Stellvertreter keine eigene Willenserklärung. Für den Boten gelten daher nicht die §§ 164 ff. BGB. Der Bote kann grundsätzlich auch geschäftsunfähig sein.

Tenor: „Und ist das Kindlein noch so klein, so kann es doch schon Bote sein.“


Die Abgrenzung zwischen Stellvertreter und Bote - Objektive Kriterien maßgebend



Innenverhältnis beachten zwischen Mittelsperson und Auftraggeber


Ob jemand Bote oder Stellvertreter ist, kann aus zwei Blickwinkeln betrachtet werden. Einmal im Innenverhältnis zwischen Vertretenem und Stellvertreter beziehungsweise Auftraggeber und Bote.


Außenverhältnis beachten zwischen Mittelsperson und Dritten


Und zum anderen im Außenverhältnis im Rahmen des Auftretens des Mittelsmannes im Rechtsverkehr. Aus Verkehr- und Vertrauensschutzgründen ist grundsätzlich auf die Sicht im Außenverhältnis abzustellen.


Faustformel zur Abgrenzung zwischen Vertreter und Bote


Daraus resultiert folgende Faustformel: 

Stellvertreter ist diejenige Mittelsperson, die als solche nach außen auftritt, also beim Empfänger den Eindruck vermittelt, eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen mit Vertretungsmacht abzugeben oder in Empfang zu nehmen.

Bote wiederum ist, wer im Außenverhältnis als Bote auftritt, also dem Rechtsverkehr ausdrücklich oder konkludent zu erkennen gibt, dass er eine fremde Willenserklärung überbringt.

Es spielt damit grundsätzlich keine Rolle, welche Funktion die Mittelsperson im Innenverhältnis zum Geschäftsherrn innehat. Ein Stellvertreter im Innenverhältnis kann im Außenverhältnis Bote sein. Das gleiche Spiel funktioniert auch umgekehrt: Ein Bote im Innenverhältnis kann im Außenverhältnis Stellvertreter sein.


Fazit zur Abgrenzung zwischen Vertreter und Bote im Jura Gutachten


Beachten Sie den schutzwürdigen Empfängerhorizont im Rahmen der objektivierten Betrachtungsweise zum Schutze des Rechtsverkehrs!

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29. Juni 2018

Relevanz der Abgrenzung von Stellvertretung und Botenschaft im Jura Gutachten

In bestimmten Fallkonstellationen ist die Abgrenzung zwischen Vertreter und Bote typischerweise in einem rechtswissenschaftlichen Gutachten relevant.


#Zugang einer gegenüber einer Mittelsperson abgegebenen WE


Werden im Rahmen des Zugangs von Willenserklärungen Mittelspersonen eingeschaltet, sind diese entweder Bote oder Stellvertreter.


##Zugang beim Empfangsvertreter


Beim Empfangsvertreter im Sinne des § 164 III BGB liegt der Zugang beim vertretenen Hintermann dann vor, wenn der Zugang beim Stellvertreter erfolgt. Sind also die Tatbestandsvoraussetzungen des Zugangs in der Person des Stellvertreters erfüllt, so liegt auch Zugang beim Vertretenen vor.


##Zugang beim Empfangsboten


Beim Empfangsboten erfolgt der Zugang wie beim Briefkasten, da der Empfangsbote quasi als lebender Briefkasten agiert. Damit liegt bei Einschaltung eines Empfangsboten dann Zugang einer Willenserklärung vor, wenn der Empfangsbote die Willenserklärung entgegen genommen hat und mit ihrer Weiterleitung und Kenntnisnahme unter Zugrundelegung der verkehrsüblichen Verhältnisse durch den Empfänger zu rechnen ist.


#Anfechtbarkeit einer Willenserklärung bei Einschaltung einer Mittelsperson und Willensmängeln des Geschäftsherrn



##Rechtliche Situation beim Stellvertreter


Setzt der Geschäftsherr einen Stellvertreter ein, so ist im Rahmen der Willensbildung alleine der Wille des Stellvertreters maßgeblich. Willensmängel des Geschäftsherrn sind damit unbeachtlich, da gemäß § 166 I BGB alleine die Vorstellung des Stellvertreters maßgeblich ist.


##Rechtliche Situation beim Boten


Setzt der Geschäftsherr einen Boten ein, um eine mit Willensmängeln behaftete Willenserklärung zu übermitteln, so kann er diese Willenserklärung gemäß § 119 BGB anfechten. Der Bote übermittelt daher die irrtumsbehaftete Willenserklärung richtig. Diese Fälle sind streng von den Fällen des § 120 BGB zu unterscheiden, in deren Rahmen kein Willensmangel des Geschäftsherrn vorliegt, sondern eine unrichtige Übermittlung durch den Boten erfolgt.


#Die Mittelsperson ist geschäftsunfähig


##Geschäftsunfähiger Stellvertreter


Setzt der Hintermann einen geschäftsunfähigen Stellvertreter ein, kann der Stellvertreter nicht wirksam rechtsgeschäftlich handeln. Da der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, muss er gemäß § 165 BGB zumindest beschränkt geschäftsfähig sein, um wirksam rechtsgeschäftlich handeln zu können.


##Geschäftsunfähiger Bote


Setzt der Hintermann einen geschäftsunfähigen Boten als Mittelsperson ein, so kann dieser zumindest eine fertige Willenserklärung des Hintermanns wirksam übermitteln.

Merken: „Und ist das Kindlein noch so klein, so kann es doch schon Bote sein.“

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28. Juni 2018

Übereignung gemäß § 929 S. 1 BGB bei Stellvertretung auf Erwerberseite als Thema eines rechtswissenschaftlichen Gutachtens

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist es gemäß § 929 S. 1 BGB erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.

Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache gemäß § 929 S. 1 BGB erfordert damit ein Rechtsgeschäft in Form des dinglichen Vertrages der Einigung und einen Realakt in Form der Übergabe.

Bei der rechtlichen Beurteilung einer Stellvertretung im Rahmen der Übereignung gemäß § 929 S. 1 BGB auf Erwerberseite sind dabei die Einigung und die Übergabe getrennt voneinander zu untersuchen.


Die dingliche Einigung


Im Rahmen der dinglichen Einigung gemäß § 929 S. 1 BGB ist Stellvertretung problemlos möglich, da die Einigung ein Rechtsgeschäft ist und aus zwei korrespondierenden Willenserklärungen besteht. Die Willenserklärung des Erwerbers gibt der Stellvertreter auf der Erwerberseite in fremdem Namen ab.


Die Übergabe


Problematisch ist die Stellvertretung im Rahmen der Übergabe. Die Übergabe ist ein Realakt, also keine Willenserklärung und kein Rechtsgeschäft. Eine Stellvertretung gemäß §§ 164 ff. BGB ist damit nicht möglich. Es liegt im Rahmen der Übergabe gemäß § 929 S. 1 BGB auch kein Fall des § 854 II BGB vor, da in den Fällen des § 854 II BGB eine Übergabe nicht mehr notwendig ist.

Fraglich ist daher, wie eine wirksame Übergabe an den vertretenen Erwerber durch Aushändigung an seinen Stellvertreter erfolgen kann.

Hierzu gibt es drei Konstellationen:

1. Übergabe durch Besitzdiener gemäß § 855 BGB


Ist der Stellvertreter Besitzdiener des Vertretenen im Sinne des § 855 BGB, so wird nur der Hintermann als Besitzherr Besitzer der beweglichen Sache. Bei Übergabe an den Stellvertreter wird damit rechtlich die Übergabe an den Vertretenen vollzogen, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 929 S. 1 BGB erfüllt sind.


2. Übergabe durch Besitzmittler gemäß § 868 BGB


Ist der Stellvertreter ein Besitzmittler des Vertretenen im Sinne des § 868 BGB, so erhält der Vertretene mit Übergabe der beweglichen Sache an den Stellvertreter automatisch mittelbaren Besitz. Dieser genügt für den Eigentumserwerb gemäß § 929 S. 1 BGB


3. Übergabe durch Geheißperson


Ist der Stellvertreter weder Besitzdiener noch Besitzmittler, so kann er dennoch als Hilfsperson in Form der Geheißperson bei der Übergabe eingeschaltet werden. Dabei liegt eine Übergabe an den Vertretenen dann vor, wenn der Vertretene zwar nicht selbst den unmittelbaren Besitz erlangt, aber die bewegliche Sache auf Geheiß des Erwerbers an eine vom Vertretenen bestimmte Geheißperson ausgehändigt wird.

Diese Art der Übergabe wird dann dem Vertretenen zugerechnet, da er durch die Bestimmung über die Geheißperson die Kontrolle über den Übergabevorgang hat.

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Unterschied Stellvertretung und mittelbare Stellvertretung im Rechtsgutachten

Der Stellvertreter im Sinne der §§ 164 ff. BGB handelt in fremdem Namen. Die Rechtsfolgen seines Handelns wirken für und gegen den Vertretenen als Hintermann.

Der mittelbare Stellvertreter ist im Gesetz nicht normiert. Die Regelungen in den §§ 164 ff. betreffen nicht den mittelbaren Stellvertreter. Der mittelbare Stellvertreter handelt im eigenen Namen. Die Rechtsfolgen der mittelbaren Stellvertretung treffen nicht den Hintermann, sondern den mittelbaren Stellvertreter selbst.

Verpflichtet und berechtigt wird daher bei der mittelbaren Stellvertretung der mittelbare Stellvertreter und nicht der Hintermann. Der Hintermann als Geschäftsherr wird damit nicht an der eigentlichen Vertragsbeziehung im Außenverhältnis zwischen mittelbarem Stellvertreter und dessen Geschäftspartner unmittelbar beteiligt. Im Innenverhältnis zwischen Hintermann und mittelbarem Stellvertreter bestehen jedoch unmittelbar Rechte und Pflichten.

Die Art dieser Rechte und Pflichten ergibt sich aus der Rechtsnatur dieses Innenverhältnisses. In der Regel besteht dieses Innenverhältnis aus einem Auftrag im Sinne der §§ 662 ff. BGB oder aber einer Kommission gemäß §§ 383 ff. HGB.

Daraus ergibt sich beispielsweise im Innenverhältnis ein Herausgabeanspruch des Hintermannes gegen den mittelbaren Stellvertreter aus § 667 BGB oder § 384 II HGB.

Bei schuldhafter Unmöglichkeit der Erfüllung dieser Herausgabepflicht entsteht ein Schadensersatzanspruch des Hintermannes gegen den mittelbaren Stellvertreter aus §§ 280 I, III, 283 BGB.

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27. Juni 2018

Kurzes Prüfungsschema zu den Tatbestandsvoraussetzungen der wirksamen Stellvertretung für ein rechtswissenschaftliches Gutachten

1. Vorprüfung: Zulässigkeit der Stellvertretung

2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung in Abgrenzung zum Boten

3. Handeln in fremdem Namen unter Beachtung des Offenkundigkeitsgrundsatzes in Abgrenzung zum mittelbaren Stellvertreter

4. Mit Vertretungsmacht in Abgrenzung zum falsus procurator


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26. Juni 2018

Absentia longa morti aequiperatur - Übersetzung und Bedeutung für das moderne rechtswissenschaftliche Gutachten

Absentia longa morti aequiperatur bedeutet übersetzt: "Lange Abwesenheit steht dem Tod gleich". Wer also abwesend ist und kein Lebenszeichen von sich gibt, der gilt rechtlich als tot.


Auch heute noch aktuell - Der "Absentia longa morti aequiperatur" - Grundsatz im Verschollenheitsgesetz (VerschG)


Der "Absentia longa morti aequiperatur" - Grundsatz findet im modernen Recht in den §§ 1-3 des Verschollenheitsgesetzes seinen Niederschlag.

Verschollen ist gemäß § 1 I VerschG, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.

Verschollen ist dagegen gemäß § 1 II VerschG nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.

Gemäß § 2 VerschG kann ein Verschollener unter den Voraussetzungen der §§ 3-7 VerschG im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden.

Die Todeserklärung ist gemäß § 3 I VerschG zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das 80. Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind.

Vor dem Endes des Jahres, in dem der Verschollene das 25. Lebensjahr vollendet hätte, darf er gemäß § 3 II VerschG nach Absatz 1 nicht für tot erklärt werden.

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25. Juni 2018

Absens absentis curator esse nequit - Übersetzung und Bedeutung für die Hausarbeit

„Absens absentis curator esse nequit“ bedeutet übersetzt: Ein Abwesender kann nicht ein Abwesenheitspfleger sein. Ist ein Pfleger also abwesend, so muss ein neuer Pfleger bestellt werden.


Ghostwriter Jura Background zum Abwesenheitspfleger in der Hausarbeit


Der „Absens absentis curator esse nequit“ - Grundsatz findet auch im heutigen Recht zahlreiche Ausformungen. Im Zivilrecht gibt es mit § 1911 BGB die Normierung der Abwesenheitspflegschaft als zivilrechtliches Rechtsinstitut.

Gemäß § 1911 I 1 BGB erhält ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, für seine Vermögensangelegenheiten, soweit diese der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger.

Gemäß § 1911 I 2 BGB ist ein Abwesenheitspfleger insbesondere auch dann für einen Volljährigen zu bestellen, wenn der Volljährige durch Erteilung eines Auftrages oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat, aber Umstände eingetreten sind, die zum Widerruf des Auftrages oder der Vollmacht Anlass geben.

Gemäß § 1911 II BGB gelten die Regelungen aus § 1911 I BGB auch für einen Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, welcher aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist.

§ 1921 BGB normiert die Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft. Gemäß § 1921 I BGB ist die Pflegschaft für einen Abwesenden aufzuheben, wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist.

Stirbt der Abwesende, so endigt gemäß § 1921 II 1 BGB die Pflegschaft erst mit der Aufhebung durch das Betreuungsgericht. Das Betreuungsgericht hat die Pflegschaft gemäß § 1921 II 2 BGB aufzuheben, wenn ihm der Tod des Abwesenden bekannt wird.

Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Pflegschaft gemäß § 1921 III BGB mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.


Ghostwriter Jura Fazit zum „Absens absentis curator esse nequit“ - Grundsatz für die Hausarbeit


Die klassische „Absens absentis curator esse nequit“ - Regel hat nichts hat Aktualität verloren. Auch heute noch gibt es das Rechtsinstitut des Abwesenheitspflegers, und zwar nicht nur im Zivilrecht. Daher muss in der Hausarbeit jederzeit auch mit Fallkonstellationen gerechnet werden, in der die Abwesenheitspflegschaft und damit auch der „Absens absentis curator esse nequit“ - Grundsatz Teil des Prüfungsstoffes sind.



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24. Juni 2018

Abrogata lege abrogante non reviviscit lex abrogata - Übersetzung und Bedeutung für die Hausarbeit

Wird ein Gesetz, welches das Recht ändert, aufgehoben, so gilt nicht automatisch wieder das Recht, welches vor diesem Gesetz galt.



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23. Juni 2018

Ab interlocutorio discedere judici licet - Übersetzung und Bedeutung für die Hausarbeit

„Ab interlocutorio discedere judici licet“ bedeutet übersetzt: „Eine Zwischenentscheidung darf der Richter abändern“. Gemeint ist damit, dass das Gericht prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse jederzeit abändern darf.

Eine alternative Schreibweise ist „Ab interlocutorio discedere iudici licet“.

Der „Ab interlocutorio discedere judici licet“ - Grundsatz ist eng verwandt mit dem „Sententia interlocutoria revocari potest, definitiva non potest“ - Grundsatz. Dieser besagt, dass das Gericht eine Zwischentscheidung jederzeit widerrufen darf, ein Urteil dagegen nicht.


Die moderne Rechtsgrundlage des „Ab interlocutorio discedere judici licet“ - Grundsatzes


Der „Ab interlocutorio discedere judici licet“ - Grundsatz findet sich auch im modernen Zivilprozessrecht wieder. Hier ist er in § 329 II ZPO in Verbindung mit § 318 ZPO verankert.

§ 329 ZPO normiert Vorschriften zu Beschlüssen und Verfügungen des Gerichts. Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien gemäß § 329 II 1 ZPO formlos mitzuteilen. Enthält eine Entscheidung eines Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie gemäß § 329 II 2 ZPO zuzustellen.

§ 318 ZPO normiert die Bindung des Gerichts an seine Entscheidungen. Gemäß § 318 ZPO ist das Gericht an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteil enthalten ist, gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Gericht an diejenigen Entscheidungen, die nicht in End- oder Zwischenurteilen enthalten sind, grundsätzlich nicht gebunden ist.


Ghostwriter Jura Beispiel zum „Ab interlocutorio discedere judici licet“ - Grundsatz


Richter R bestimmt in einem Rechtsstreit den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 01.07. und sendet den Parteien die Ladung gemäß § 214 ZPO zu. Aus organisatorischen Gründen stellt sich jedoch heraus, dass das Gericht diesen Termin verschieben muss.

Die Terminsbestimmung ist eine Verfügung und erfolgt gemäß § 216 ZPO. Gemäß § 216 I 1 ZPO werden die Termine von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.

Aus § 216 ZPO in Verbindung mit dem „Ab interlocutorio discedere judici licet“ - Grundsatz folgt, dass der Richter an die ursprüngliche Terminsbestimmung nicht gebunden ist und diese grundsätzlich jederzeit aufheben kann. Das Gericht kann die ursprüngliche Terminsbestimmung somit vom 01.07. beispielsweise auf den 15.08. abändern.



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22. Juni 2018

Ab initio nullum semper nullum - Übersetzung und Bedeutung für die rechtswissenschaftliche Arbeit

„Ab initio nullum semper nullum“ bedeutet übersetzt: „Anfangs nichtig, immer nichtig.“ Diese lateinische Rechtsregel ist eine Kurzform der „Non firmatur tractu temporis, quod de jure ab initio non subsistit“ - Regel. Diese bedeutet übersetzt: „Durch Zeitablauf kann nichts gefestigt werden, was von Rechts wegen von Beginn an keinen Bestand hat“.


Ghostwriter Jura Background zum „Ab initio nullum semper nullum“ - Grundsatz in der Hausarbeit


Im Recht finden sich zahlreiche Nichtigkeitsgründe für juristische Handlungen. Insbesondere in der Rechtsgeschäftslehre des BGB in den §§ 104 ff. BGB ist eine Vielzahl an Nichtigkeitsgründen normiert. Beispielsweise folgende:

- Nichtigkeit der Willenserklärung wegen Geschäftsunfähigkeit gemäß § 105 BGB;
- Nichtigkeit einseitiger Rechtsgeschäfte des Minderjährigen gemäß § 111 BGB;
- Nichtigkeit einer Willenserklärung wegen geheimem Vorbehalt gemäß § 116 BGB;
- Nichtigkeit einer Willenserklärung wegen Scheingeschäft gemäß § 117 BGB;
- Nichtigkeit einer Willenserklärung wegen Mangel der Ernstlichkeit gemäß § 118 BGB;
- Nichtigkeit wegen Formmangels gemäß § 125 BGB;
- Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB;
- Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB oder
- Nichtigkeit wegen Anfechtung gemäß § 142 BGB.

Sind die vom Gesetz festgelegten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, so tritt als Rechtsfolge Nichtigkeit ein. Die lateinische „Ab initio nullum semper nullum“ - Regel stellt klar, dass es bei anfänglicher Nichtigkeit auch grundsätzlich bei endgültiger Nichtigkeit bleibt. Dies dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.


Ausnahmen zum "Ab initio nullum semper nullum" - Grundsatz


Ausnahmen zum "Ab initio nullum semper nullum" - Grundsatz bestehen für spezielle Vorschriften. So beispielsweise im Bereich der Formvorschriften. § 125 BGB normiert die Nichtigkeit wegen Formmangels. Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig.

Nun gibt es aber Spezialvorschriften, die eine Heilungsmöglichkeit dieser grundsätzlichen Nichtigkeit in Ausnahmefällen zulassen. So beispielsweise im Fall des § 311b I BGB. § 311b BGB normiert Vorschriften zu Verträgen über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass.

Gemäß § 311b I 1 BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung im Sinne des § 128 BGB. Verstößt ein solcher Vertrag gegen diese Formschrift, so tritt grundsätzlich gemäß § 125 S. 1 BGB in Verbindung mit dem „Ab initio nullum semper nullum“ - Grundsatz Nichtigkeit des Vertrages ein.

Nun normiert aber § 311b I 2 BGB eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtigkeit. Gemäß § 311b I 2 BGB wird ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung ins Grundbuch erfolgen. Damit besteht in Ausnahme von der Nichtigkeitsfolge gemäß § 125 S. 1 BGB mit § 311b I 2 BGB eine Spezialvorschrift, die sehr anschaulich einen Ausnahmetatbestand zur Grundsatzregel des „Ab initio nullum semper nullum“ normiert.

Ausnahmen bestätigen damit die „Ab initio nullum semper nullm“ -  Regel.


Ghostwriter Jura Beispiel zum „Ab initio nullum semper nullum“ - Grundsatz für die Hausarbeit


A und B schließen einen mündlichen Kaufvertrag, im Rahmen dessen der A dem B ein Grundstück zum Preis von 100.000 EUR verkauft. Kurze Zeit später einigen sich A und B formgerecht über den Eigentumsübergang und B wird als neuer Eigentümer eingetragen.

Gemäß § 311b I 1 BGB ist der Kaufvertrag zwischen A und B formbedürftig. Der Kaufvertrag bedarf der notariellen Form gemäß § 128 BGB. Da der Kaufvertrag nur mündlich geschlossen wurde, ist er grundsätzlich gemäß § 125 S. 1 BGB in Verbindung mit dem „Ab initio nullum semper nullum“ - Grundsatz nichtig.

Mit § 311b I 2 BGB besteht aber ausnahmsweise eine Spezialregelung, die eine Heilungsmöglichkeit vorsieht. A und B vollzogen die Auflassung. B wurde sodann als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde. Damit erfolgte die Heilung des Formverstoßes gemäß § 311b I 2 BGB. In Ausnahme zu § 125 S. 1 BGB in Verbindung mit dem „Ab initio nullum semper nullum“ - Grundsatz trat damit Heilung des Formverstoßes gegen die Formvorschrift des § 311 I 1 BGB ein.


Ghostwriter Jura Fazit zum „Ab initio nullum semper nullum“ - Grundsatz für die Hausarbeit


Das obige Beispiel zeigt sehr anschaulich, wie aktuell die lateinischen Rechtsregeln auch heute noch sind. Damit wird auch deutlich, wie stark des Deutsche Recht, insbesondere das Zivilrecht und das Bürgerliche Recht, vom Römischen Recht bis heute beeinflusst ist.



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21. Juni 2018

Ab herede obligatio incipere non potest - Übersetzung und Bedeutung für die Hausarbeit

„Ab herede obligatio incipere non potest“ bedeutet übersetzt: „Vom Erben kann eine Verbindlichkeit nicht beginnen“. Dies bedeutet, dass keine Verpflichtung begründet werden kann, die erst mit dem Tod des Verpflichteten beginnen soll.


Ghostwriter Jura Background zum „Ab herede obligatio incipere non potest“ - Grundsatz in der Hausarbeit


Der „Ab herede obligatio incipere non potest“ - Grundsatz hat im modernden Recht keine Geltung mehr. Im Gegenteil gibt es mit § 163 BGB eine Vorschrift, die das Gegenteil des „Ab herede obligatio incipere non potest“ - Grundsatzes normiert.

§ 163 BGB normiert die Zeitbestimmung. Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden gemäß § 163 BGB im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 BGB entsprechende Anwendung.



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20. Juni 2018

Argumentum e contrario - Übersetzung und Bedeutung für die Hausarbeit

„Argumentum e contrario“ bedeutet übersetzt: „Umkehrschluss-Argument“. Abgekürzt wird es auch mit „Umkehrschluss“ oder „Gegenschluss“ übersetzt.

Das „Argumentum e contrario“ bezeichnet den methodischen Gegenschluss von einem geregelten Fall auf einen ungeregelten Fall.


Ghostwriter Jura Background zum „Argumentum e contrario“ in der Hausarbeit


Das „Argumentum e contrario“ bezeichnet den Umkehrschluss als methodisches Element im Rahmen der Gesetzesauslegung. Wenn das Gesetz für einen bestimmten Fall bei Erfüllung bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen eine ganz bestimmte Rechtsfolge anordnet, so sollen im Umkehrschluss andere Fälle nicht mit dieser Rechtsfolge belegt werden.

Dabei ist im Rahmen der Auslegung des Gesetzes mittels der üblichen Interpretationskriterien wie Wortlaut, Sinn und Zweck, Systematik sowie Historie herauszuarbeiten, ob der Gesetzgeber mittels einer bestimmten gesetzlichen Regelung auch nur einen ganz bestimmten Fall normieren wollte.

Bejaht man dieses Ergebnis, so können andere Fälle im Umkehrschluss nicht vom Regelungsbereich einer Norm umfasst sein. Ergibt die Interpretation, dass auch über den gesetzlich normierten Fall hinaus eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs möglich ist, so ist der Weg für eine analoge Anwendung einer Norm eröffnet.

Man bezeichnet den Umkehrschluss daher auch als Bruder der Analogie.


Ghostwriter Jura Beispiel zum „Argumentum e contrario“ für die Hausarbeit


Der 10 Jahre alte K kauft von V ein iPhone im Wert von 1.000 EUR für 100 EUR. Die Eltern E des K verweigern die Zustimmung zu diesem Kauf. Ist der Kaufvertrag dennoch wirksam?

Die Lösung ergibt sich im Wesentlichen aus § 107 BGB. § 107 BGB normiert die Einwilligung des gesetzlichen Stellvertreters. Die Eltern des K sind gemäß §§ 1626, 1629 BGB die gesetzlichen Stellvertreter des K. Der Minderjährige bedarf gemäß § 107 BGB zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Stellvertreters.

Der Abschluss des Kaufvertrages zwischen K und V führt zu einer rechtlichen Verpflichtung des K gegenüber V aus § 433 II BGB. Eine rechtliche Verpflichtung ist immer nachteilhaft im Sinne des § 107. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Kaufpreis für das iPhone vergleichsweise niedrig ist und K damit einen wirtschaftlichen Vorteil durch den Kauf erlangt hat.

Im Wege einer Auslegung des § 107 BGB kommt die herrschende Meinung nach Wortlaut, Sinn und Zweck, Systematik und Historie des § 107 BGB zu dem Ergebnis, dass aufgrund des überragend wichtigen Minderjährigenschutzes wirtschaftliche Aspekte für die Beurteilung des rechtlichen Vorteils im Sinne des § 107 BGB keine Bedeutung haben können. Im Umkehrschluss kommt man daher zu dem Ergebnis, dass wirtschaftliche Belange keine Rolle im Rahmen des § 107 BGB spielen können. Da der Gesetzgeber eindeutig auf die rechtliche Beurteilung abstellt, sind lediglich wirtschaftliche Vorteile im Umkehrschluss, als "Argumentum e contrario", irrelevant.

§ 108 BGB normiert den Vertragsschluss ohne Einwilligung. Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Stellvertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Stellvertreters ab. Die Eltern haben auch keine Genehmigung für den Kaufvertrag erteilt.

Insoweit bleibt es aufgrund des "Argumentum e contrario", also dem Umkehrschluss vom geregelten Fall des § 107 BGB in Form des lediglich rechtlichen Vorteils auf den ungeregelten Fall des wirtschaftlichen Vorteils, bei dem Ergebnis, dass der Kaufvertrag aufgrund der Unwirksamkeit der Willenserklärung des K wegen des rechtlichen Nachteils in Form der Verpflichtung aus § 433 II BGB unwirksam ist.



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19. Juni 2018

Argumentum a fortiori - Übersetzung und Bedeutung für die Hausarbeit

„Argumentum a fortiori“ bedeutet übersetzt: „Argument vom Stärkeren her“ oder „Argument vom Stärkeren auf das Schwächere“.

Das „Argumentum a fortiori“ bezeichnet den methodischen Schluss von einem bestimmten Fall auf einen noch stärker einschlägigen Fall beziehungsweise von einem stärkeren Fall auf einen schwächeren Fall.

Eine synonyme Rechtsregel zum „Argumentum a fortiori“ - Grundsatz ist die Argumentum a maiore ad minus“ - Regel.


Ghostwriter Jura Beispiel zum „Argumentum a fortiori“ - Grundsatz in der Hausarbeit


Arbeitgeber A kündigt Arbeitnehmer N den Arbeitsvertrag rechtmäßig gemäß § 626 BGB fristlos aus wichtigem Grund wegen Diebstahls am Arbeitsplatz.

Da die fristlose außerordentliche Kündigung höhere Tatbestandsvoraussetzungen als die fristgemäße ordentliche Kündigung aufweist, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen einer fristgemäßen ordentlichen Kündigung in diesem Fall erst recht vor.

In Anwendung des „Argumentum a fortiori“ - Grundsatzes kann der Arbeitgeber A gegenüber Arbeitnehmer N daher auch anstatt der „großen Keule“ in Form der starken fristlosen außerordentlichen Kündigung nur die „kleine Keule“ in Form einer schwächeren fristgemäßen ordentlichen Kündigung schwingen.



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18. Juni 2018

Argumentum a maiore ad minus - Übersetzung und Bedeutung für die Hausarbeit

„Argumentum a maiore ad minus“ bedeutet übersetzt: „Argument vom Größeren auf das Kleinere".

Das „Argumentum a maiore ad minus“ bezeichnet den methodischen Schluss von einem bestimmten Fall auf einen noch stärker einschlägigen Fall.

Ein synonyme Rechtsregel zum „Argumentum a maiore ad minus“ - Grundsatz ist die „Argumentum a fortiori“ - Regel.


Ghostwriter Jura Beispiel zum „Argumentum a maiore ad minus“ - Grundsatz für die Hausarbeit


Arbeitgeber A kündigt Arbeitnehmer N den Arbeitsvertrag rechtmäßig gemäß § 626 BGB fristlos aus wichtigem Grund wegen Diebstahls am Arbeitsplatz.

Da die fristlose außerordentliche Kündigung höhere Tatbestandsvoraussetzungen als die fristgemäße ordentliche Kündigung aufweist, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen einer fristgemäßen ordentlichen Kündigung in diesem Fall erst recht vor.

In Anwendung des „Argumentum a maiore ad minus“ - Grundsatzes kann der Arbeitgeber A gegenüber Arbeitnehmer N daher auch anstatt der „großen Keule“ in Form der fristlosen außerordentlichen Kündigung nur die „kleine Keule“ in Form einer fristgemäßen ordentlichen Kündigung schwingen.



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17. Juni 2018

Reformatio in peius iudici appellato non licet - Übersetzung und Bedeutung für die Hausarbeit

„Reformatio in peius iudici appellato non licet“ bedeutet übersetzt: „Die Rechtsmittelinstanz darf nicht zu Lasten des Anfechtenden ändern“.

Eine andere Schreibweise lautet: „Reformatio in pejus judici appellato non licet“.  Eine andere Übersetzung lautet: „Die Rechtsmittelinstanz darf das angefochtene Urteil nicht zu Lasten des Anfechtenden abändern“.

Gebräuchlich ist vor allem die Kurzform „reformatio in peius“. Übersetzt bedeutet dies: „Die Veränderung zum Schlechteren“.


Ghostwriter Jura Background zum „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz für die Hausarbeit


Der „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz gehört thematisch zum Rechtsmittelrecht und Prozessrecht. Er beschreibt die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Verschlechterung durch Urteil der höheren Instanz zu Lasten der Partei, die Rechtsmittel eingelegt hat. Das Gericht ist vielmehr grundsätzlich an die Anträge der Partei gebunden, die Rechtsmittel eingelegt hat und eine Verbesserung ihrer Rechtsposition erstrebt.

Die „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Regel durchzieht das gesamte Prozessrecht und findet sich daher im Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht und Verwaltungsprozessrecht wieder.


Gesetzliche Grundlage des „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatzes im Zivilprozessrecht für die Hausarbeit


Gesetzliche Grundlage für zivilprozessuale Fragen in der Hausarbeit im Kontext des „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatzes sind die §§ 528, 557 I ZPO.

§ 528 ZPO normiert die Bindung des Gerichts an die Berufungsanträge der Parteien im Zivilprozess. Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen gemäß § 528 S. 1 ZPO nur die Berufungsanträge. Gemäß § 528 S. 2 ZPO in Verbindung mit dem „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz darf das Urteil des ersten Rechtszuges nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

§ 557 I ZPO normiert den Umfang der Revisionsprüfung im Zivilprozess. Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen gemäß § 557 I ZPO in Verbindung mit dem „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz nur die von den Parteien gestellten Anträge.


Gesetzliche Grundlage des „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatzes im Strafprozessrecht für die Hausarbeit


Gesetzliche Grundlage für strafprozessuale Fragen in der Hausarbeit im Kontext des „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatzes sind die §§ 331, 358 II StPO.

§ 331 StPO normiert das Verbot der Verschlechterung im Rahmen einer strafprozessualen Berufung. Das Berufungsurteil darf gemäß § 331 I StPO in Verbindung mit dem „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Stellvertreter Berufung eingelegt hat.

Das Verbot der Verschlechterung und damit der „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz steht gemäß § 331 II StPO der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

§ 358 II StPO normiert das Verbot der Schlechterstellung im Rahmen einer strafprozessualen Revision. Das angefochtene Urteil darf gemäß § 358 II 1 StPO in Verbindung mit dem „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten verändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Stellvertreter Revision eingelegt hat.

Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert § 358 II 1 StPO in Verbindung mit dem „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz das Gericht gemäß § 358 II 2 StPO nicht daran, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. § 358 II 1 StPO in Verbindung mit dem „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz steht gemäß § 358 II 3 StPO auch nicht einer Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.


Gesetzliche Grundlage des „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatzes im Verwaltungsprozessrecht für die Hausarbeit


Gesetzliche Grundlage für verwaltungsprozessuale Fragen in der Hausarbeit im Kontext des „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatzes ist § 129 VwGO.

§ 129 VwGO normiert die Bindung des Verwaltungsgerichts an die Anträge des Rechtsmittelführers in der Berufung.  Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf gemäß § 129 VwGO in Verbindung mit dem „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz nur soweit abgeändert werden, als eine Abänderung vom Rechtsmittelführer auch beantragt wurde. Als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt § 129 VwGO in Verbindung mit der „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Regel auch für die Revision im Verwaltungsprozess.

Der „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz taucht im Öffentlichen Recht noch an zahlreichen anderen Stellen auf, beispielsweise im Finanzgerichtsprozess in § 96 FGO, im Sozialgerichtsprozess in § 123 SGG oder aber auch umstrittenermaßen im Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO.


Ghostwriter Jura Beispiel zum „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz für die Hausarbeit


K verlangt als Kläger im Rahmen eines Zivilprozesses 10.000 EUR Schadensersatz von B. Das erstinstanzliche Gericht spricht dem K 9.000 EUR zu und weist die Klage im Übrigen ab. K geht in Berufung, weil er die vollen 10.000 EUR zugesprochen haben möchte. Das Berufungsgericht kann nun wegen § 528 ZPO in Verbindung mit dem „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz dem B nicht weniger als 9.000 EUR zusprechen oder gar die Klage insgesamt als unbegründet abweisen.


Ghostwriter Jura Fazit zum „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz für die Hausarbeit


Der „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken, der die gesamte Rechtsordnung durchdringt und daher grundsätzlich für alle Rechtsmittel gilt.



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16. Juni 2018

Iudex non calculat - Übersetzung und Bedeutung für die Hausarbeit

"Iudex non calculat" bedeutet übersetzt: "Der Richter rechnet nicht". Eine andere Schreibweise lautet: "Judex non calculat".


Ghostwriter Jura Background zum "Iudex non calculat" - Grundsatz in der Hausarbeit


Der "Iudex non calculat" - Grundsatz gehört thematisch zum Prozessrecht. Er gehört thematisch zur Rechtskraft einer Entscheidung des Gerichts. Im Zivilprozessrecht ist der "Iudex non calculat" - Grundsatz in § 319 ZPO normiert.


Die "Iudex non calculat" - Regel hat drei Bedeutungen


Erstens ist damit gemeint, dass der Richter die Argumente nicht rein quantativ betrachtet, sondern vornehmlich qualitativ.

Zweitens ist aber auch damit gemeint, dass das Rechnen im Sinne einer mathematischen Operation nicht Aufgabe eines Richters ist. Daher erwächst auch die reine Rechenarbeit in einem Urteil nicht in Rechtskraft. Unterläuft dem Richter im Rahmen einer Rechenoperation ein Fehler, kann dieser jederzeit korrigiert werden.

Und drittens besteht eine weitere Dimension des "Iudex non calculat" - Grundsatzes darin, dass Präjudizien nicht in Rechtskraft erwachsen.


Gesetzliche Grundlage des "Iudex non calculat" - Grundsatzes im Zivilprozessrecht für die Hausarbeit


Gesetzliche Grundlage im Zivilprozessrecht für Fragen in der Hausarbeit zum "Iudex non calculat" - Grundsatz ist § 319 ZPO.

§ 319 ZPO normiert die Berichtigung des Urteils. Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind gemäß § 319 I ZPO jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.


Ghostwriter Jura Beispiel zum "Iudex non calculat" - Grundsatz für die Hausarbeit


Der Hund der K beißt die M, welche durch den Biss verletzt wird. M muss sich beim Arzt behandeln lassen und einen Rechtsanwalt für die Rechtsdurchsetzung mandatieren.

M hat gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Da sich K weigert, die Ansprüche der M außergerichtlich zu erfüllen, erhebt M Klage gegen die K auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Klägerin M verlangt als Folge des Beißunfalls 500 EUR Schadensersatz für die Behandlungs- und Rechtsverfolgungskosten und weitere 500 EUR Schmerzensgeld. Die Beweisaufnahme ergibt, dass der Schadensersatzanspruch in Höhe von 500 EUR begründet ist, während als Schmerzensgeld ein Betrag von 700 EUR angemessen wäre. Das Gericht spricht der M insgesamt aber nicht 1.200 EUR, sondern nur 1.000 EUR zu. Die M hat nur 500 EUR Schmerzensgeld beantragt, so dass das Gericht gemäß § 308 1 ZPO in Verbindung mit dem "Ne ultra petita" - Grundsatz nicht darüber hinausgehen darf.

Bei der Absetzung des Urteils verschreibt sich der Richter und spricht der M statt 500 EUR ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR zu. Nachdem das Urteil an die Parteien versandt wurde, bemerkt der Richter den Irrtum. Gemäß § 319 I ZPO in Verbindung mit dem "Iudex non calculat" - Grundsatz kann das Gericht den Fehler von Amts wegen berichtigen.



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15. Juni 2018

Ne ultra petita - Bedeutung und Übersetzung für die Hausarbeit

„Ne ultra petita“ bedeutet übersetzt: „Nicht mehr als gefordert“. Die längere Formulierung zum „Ne ultra petita“ - Grundsatz lautet: „Ne ultra petita scilicet iudex eat“. Dies bedeutet übersetzt: „Der Richter darf nicht über das Verlangte hinausgehen“. Eine andere Schreibweise lautet: „Ne ultra petita sc. judex eat“.  Teilweise wird die längere Variante auch mit „Der Richter soll nicht über das Verlangte hinausgehen“ übersetzt.


Ghostwriter Jura Background zum „Ne ultra petita“ - Grundsatz für die Hausarbeit


Der „Ne ultra petita“ - Grundsatz gehört thematisch zum Zivilprozessrecht. Er beschreibt den Antragsgrundsatz des Zivilprozessrechts. Der Antragsgrundsatz ist in § 308 ZPO normiert. Der „Ne ultra petita“ - Grundsatz spiegelt den Grundsatz der Privatautonomie in prozessualer Hinsicht wider. Die Parteien sind die Herrscher über das Zivilprozessverfahren. Sie bestimmen im Wesentlichen Anfang, Ablauf und Beendigung des Zivilprozesses. Daher richtet sich die richterliche Entscheidung auch grundsätzlich nur danach, was die Parteien beantragen. Über diese Anträge hinaus darf der Richter keine Entscheidungen fällen.  Der „Ne ultra petita“ - Grundsatz ist auch im Verwaltungsprozessrecht zu finden; maßgeblich ist hier § 88 VwGO.

Eine sinnverwandte Rechtsregel ist der „Ne eat judex ultra petita partium“ - Grundsatz. Dieser bedeutet übersetzt: „Der Richter soll (darf) nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. Auch dieser Grundsatz findet seine dogmatisch-gesetzliche Grundlage heute in § 308 I ZPO und § 88 VwGO.


Gesetzliche Grundlage des „Ne ultra petita“ - Grundsatzes im Zivilprozessrecht für die Hausarbeit


Gesetzliche Grundlage für zivilprozessuale Fragen in der Hausarbeit im Kontext des „Ne ultra petita“ - Grundsatzes ist § 308 ZPO.

§ 308 ZPO normiert die Bindung des Gerichts an die Parteianträge. Gemäß § 308 I 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Gemäß § 308 I 2 ZPO gilt dies insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

§ 308 II ZPO normiert eine Ausnahme vom Antragsgrundsatz. Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht gemäß § 308 II ZPO auch ohne Antrag zu erkennen.


Gesetzliche Grundlage des „Ne ultra petita“ - Grundsatzes im Verwaltungsprozess für die Hausarbeit


Gesetzliche Grundlage für verwaltungsprozessuale Fragen in der Hausarbeit im Kontext des „Ne ultra petita“ - Grundsatzes ist § 88 VwGO.

Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge der Parteien nicht gebunden. Damit interpretiert das Verwaltungsgericht die Anträge der Parteien gemäß §§ 133, 157, 242 BGB analog und arbeitet so das eigentliche Begehren der Parteien heraus.


Ghostwriter Jura Beispiel zum „Ne ultra petita“ - Grundsatz für die Hausarbeit


Der Hund der K beißt die M, welche durch den Biss verletzt wird. M muss sich beim Arzt behandeln lassen und einen Rechtsanwalt für die Rechtsdurchsetzung mandatieren.

M hat gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Da sich K weigert, die Ansprüche der M außergerichtlich zu erfüllen, erhebt M Klage gegen die K auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Klägerin M verlangt als Folge des Beißunfalls 500 EUR Schadensersatz für die Behandlungs- und Rechtsverfolgungskosten und weitere 500 EUR Schmerzensgeld. Die Beweisaufnahme ergibt, dass der Schadensersatzanspruch in Höhe von 500 EUR begründet ist, während als Schmerzensgeld ein Betrag von 700 EUR angemessen wäre. Das Gericht spricht der M insgesamt aber nicht 1.200 EUR, sondern nur 1.000 EUR zu. Die M hat nur 500 EUR Schmerzensgeld beantragt, so dass das Gericht gemäß § 308 1 ZPO in Verbindung mit dem "Ne ultra petita" - Grundsatz nicht darüber hinausgehen darf.



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14. Juni 2018

Iura novit curia - Übersetzung und Bedeutung für die Hausarbeit

"Iura novit curia" bedeutet übersetzt: Das Gericht kennt das Gesetz. Eine andere Übersetzung lautet: Das Recht ist dem Gericht bekannt. Eine andere Schreibweise ist "Jura novit curia".


Ghostwriter Jura Background zum "Iura novit curia" - Grundsatz für die Hausarbeit


Der "Iura novit curia" - Grundsatz entstammt dem Zivilprozessrecht. Er beschreibt den Beibringungsgrundsatz. Der Beibringungsgrundsatz ist in § 138 ZPO normiert. Parteien im Zivilprozess müssen sich zu Rechtsfragen grundsätzlich nicht äußern. Es genügt im Zivilprozess, wenn die Parteien die Tatsachen darlegen. Die rechtliche Würdigung ist Sache des Gerichts. Die entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften müssen die Parteien dem Gericht daher nicht darlegen. Die Parteien können darauf vertrauen, dass das Gericht diese kennt und von sich aus sowie richtig anwendet.

Eine sinnverwandte Rechtsregel ist der "Da mihi factum, dabo tibi ius" - Grundsatz. Dieser besagt, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen darlegen und das Gericht daraufhin auf diese Tatsachen die rechtliche Würdigung stützt. Auch der "Da mihi factum, dabo tibi ius" - Grundsatz hat seinen dogmatischen Ursprung im Zivilprozessrecht und spiegelt sich in der gegenwärtigen ZPO in § 138 ZPO wider.


Gesetzliche Grundlage des "Iura novit curia" - Grundsatzes in der Hausarbeit


Gesetzliche Grundlage des "Iura novit curia" - Grundsatzes ist im modernden Zivilprozessrecht § 138 ZPO. § 138 ZPO normiert die Erklärungspflicht über Tatsachen und die Wahrheitspflicht der Parteien.

Gemäß § 138 I ZPO haben die Parteien eines Zivilprozesses ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

Gemäß § 138 II ZPO hat jede Partei sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

Gemäß § 138 III ZPO sind alle diejenigen Tatsachen als zugestanden anzusehen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

Gemäß § 138 IV ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

§ 138 ZPO macht damit deutlich, dass die Parteien die Tatsachen beibringen müssen, die das Gericht dann rechtlich zu beurteilen hat. Dabei müssen die Parteien die einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht dem Gericht mitteilen. Sie dürfen davon ausgehen, dass das Gericht diese kennt und anwendet.


Ghostwriter Jura Beispiel zum "Iura novit curia" - Grundsatz für die Hausarbeit


Der Hund der K beißt die M, welche durch den Biss verletzt wird. M muss sich beim Arzt behandeln lassen und einen Anwalt für die Rechtsverfolgung konsultieren.

M hat gegen K nun einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Da sich die K weigert, die Ansprüche der M außergerichtlich zu begleichen, erhebt M Klage gegen die K auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Im Prozess muss die M die Tatsachen darlegen, also den Hundebiss, ihre Verletzung, ihre Behandlungskosten sowie die Anwaltskosten. Die rechtlichen Anspruchsgrundlagen für den Ersatz ihrer Schäden sowie die Subsumtion der rechtlichen Vorschriften muss sie nicht aufzeigen; dies ist Sache des Gerichts.

M erbringt also die Tatsachen; die rechtliche Würdigung und Einordnung des Falles besorgt das Gericht. Dies schließt nicht aus, dass die M selbst oder über ihren Rechtsanwalt ihre Rechtsauffassung darlegen kann. Dies kann sogar förderlich sein, weil das Gericht sich dadurch inspirieren lassen kann. Aber letzten Endes ist die Darlegung der Rechtsauffassung nicht notwendig.

So funktioniert der "Iura novit curia" - Grundsatz im Prozess und in der Hausarbeit mit zivilprozessualer Thematik.



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13. Juni 2018

Da mihi factum, dabo tibi ius - Übersetzung und Bedeutung für die Hausarbeit

"Da mihi factum, dabo tibi ius" bedeutet übersetzt: Gebe mir die Tatsache und ich gebe Dir das Recht. Andere andere Übersetzung lautet: Gib mir den Tatbestand, und ich werde Dir das Recht geben. Eine andere Schreibweise ist "Da mihi factum, dabo tibi jus".


Ghostwriter Jura Background zum "Da mihi factum, dabo tibi ius" - Grundsatz


Der "Da mihi factum, dabo tibi ius" - Grundsatz entstammt dem Zivilprozessrecht. Er beschreibt den Beibringungsgrundsatz. Der Beibringungsgrundsatz ist in § 138 ZPO normiert. Parteien im Zivilprozess müssen sich zu Rechtsfragen grundsätzlich nicht äußern. Es genügt im Zivilprozess, wenn die Parteien die Tatsachen darlegen. Die rechtliche Würdigung ist Sache des Gerichts.

Eine sinnverwandte Rechtsregel ist der "Iura novit curia" - Grundsatz. Dieser besagt, dass das Gericht das Gesetz kennt. Auch der "Iura novit curia" - Grundsatz hat seinen dogmatischen Ursprung im Zivilprozessrecht und spiegelt sich in der heutigen ZPO in § 138 ZPO wider.


Gesetzliche Grundlage des "Da mihi factum, dabo tibi ius" - Grundsatzes in der Hausarbeit


Gesetzliche Grundlage des "Da mihi factum, dabo tibi ius" - Grundsatzes ist im gegenwärtigen Zivilprozessrecht § 138 ZPO. § 138 ZPO normiert die Erklärungspflicht über Tatsachen und die Wahrheitspflicht.

Gemäß § 138 I ZPO haben die Parteien eines Zivilprozesses ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

Gemäß § 138 II ZPO hat jede Partei sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

Gemäß § 138 III  ZPO sind alle diejenigen Tatsachen als zugestanden anzusehen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

Gemäß § 138 IV ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

§ 138 ZPO macht damit deutlich, dass die Parteien die Tatsachen beibringen müssen, die das Gericht dann rechtlich zu beurteilen hat.


Ghostwriter Jura Beispiel zum "Da mihi factum, dabo tibi ius" - Grundsatz für die Hausarbeit


Der Hund der K beißt die M, welche durch den Biss verletzt wird. M muss sich beim Arzt behandeln lassen und einen Anwalt für die Rechtsverfolgung konsultieren.

M hat gegen K nun einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Da sich die K weigert, die Ansprüche der M außergerichtlich zu begleichen, erhebt M Klage gegen die K auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Im Prozess muss die M die Tatsachen darlegen, also den Hundebiss, ihre Verletzung, ihre Behandlungskosten sowie die Anwaltskosten. Die rechtlichen Anspruchsgrundlagen für den Ersatz ihrer Schäden sowie die Subsumtion der rechtlichen Vorschriften muss sie nicht aufzeigen; dies ist Sache des Gerichts.

M erbringt also die Tatsachen; die rechtliche Würdigung und Einordnung des Falles besorgt das Gericht. Dies schließt nicht aus, dass die M selbst oder über ihren Rechtsanwalt ihre Rechtsauffassung darlegen kann. Dies kann sogar förderlich sein, weil das Gericht sich dadurch inspirieren lassen kann. Aber letzten Endes ist die Darlegung der Rechtsauffassung nicht notwendig.

So funktioniert der "Da mihi factum, dabo tibi ius" - Grundsatz im Prozess und in der Hausarbeit mit zivilprozessualer Thematik.



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12. Juni 2018

Volenti non fit iniuria - Übersetzung und Bedeutung für die Hausarbeit

"Volenti non fit iniuria" bedeutet übersetzt: "Dem Willigen geschieht kein Unrecht" beziehungsweise "Dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht".

Dies bedeutet, dass derjenige, welcher einen Nachteil erleidet, und damit einverstanden ist, daraus keine Ansprüche ableiten kann. Dieser lateinische Rechtsgrundsatz findet sich in der gesamten Rechtsordnung wieder. So beispielsweise im Strafrecht in § 228 StGB oder im Zivilprozessrecht in § 39 ZPO.


Gesetzliche Grundlage des "Volenti non fit iniuria" - Grundsatzes in § 228 StGB für die Hausarbeit


§ 228 StGB normiert die Einwilligung im Strafrecht. Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt gemäß § 228 StGB nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Im Beispiel eines MMA-Wettkampfs könnte daher trotz der Einwilligung der Sportler Rechtswidrigkeit vorliegen, wenn der MMA Sport an sich nicht rechtlich akzeptiert und als sittenwidrig oder sogar verboten qualifiziert wird.


Gesetzliche Grundlage des "Volenti non fit iniuria" - Grundsatzes in § 39 ZPO für die Hausarbeit


§ 39 ZPO normiert die Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung. Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird gemäß § 39 S. 1 ZPO auch dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt gemäß § 39 S. 2 ZPO nur dann nicht, wenn die Belehrung gemäß § 504 ZPO unterblieben ist.

§ 39 ZPO normiert die rügelose Einlassung vor einem unzuständigen Gericht und repräsentiert damit den "Volenti non fit iniuria" - Grundsatz in prozessualer Hinsicht.


Ghostwriter Jura Beispiel zum "Volenti non fit iniuria" - Grundsatz für die Hausarbeit


Klassische Fälle sind Sportverletzungen bei Kampfsportarten. Wird beispielsweise ein Mixed Martial Arts Kämpfer im Rahmen eines regelgemäßen sportlichen Wettkampfes verletzt, so kann er aufgrund seiner Einwilligung und in Anwendung des "Volenti non fit iniuria" - Grundsatzes daraus keine rechtlichen Ansprüche gegen seinen Gegner herleiten. Dies betrifft sowohl zivilrechtliche Schadensersatzansprüche als auch Ansprüche auf Strafverfolgung wegen Körperverletzung.



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11. Juni 2018

Mater semper certa est; pater est, quem nuptiae demonstrant - Übersetzung und Bedeutung für die Hausarbeit

"Mater semper certa est; pater est, quem nuptiae demonstrant" bedeutet übersetzt: Die Mutter ist immer gewiss; Vater ist, wen die Ehe ausweist. Eine etwas längere Übersetzung lautet: Die Mutter ist immer gewiss; der Vater ist derjenige, den die Ehe als solchen ausweist. Dieser lateinische Rechtsgrundsatz hat seinen dogmatischen Ursprung im Familienrecht. Im modernen Zivilrecht des BGB findet sich der Grundgedanke des "Mater semper certa est; pater est, quem nuptiae demonstrant" - Grundsatz in §§ 1591, 1592 BGB.


Gesetzliche Grundlagen des "Mater semper certa est; pater est, quem nuptiae demonstrant" - Grundsatzes für die Hausarbeit


Die gesetzlichen Grundlagen des "Mater semper certa est; pater est, quem nuptiae demonstrant" - Grundsatz finden sich heute im Familienrecht in den §§ 1591, 1592 BGB.


Der "Mater semper certa est; pater est, quem nuptiae demonstrant" - Grundsatz bei der Bestimmung der Mutter


§ 1591 BGB normiert die Mutterschaft. Gemäß § 1591 BGB ist die Mutter eines Kindes diejenige Frau, die es geboren hat. Der Gesetzgeber stellt damit bei der Feststellung der Mutterschaft in rechtlicher Hinsicht auf die biologische Mutterschaft ab. Die rechtliche Mutter ist diejenige Frau, die auch biologisch die Mutter ist. Es besteht damit ein Gleichklang zwischen rechtlicher und biologischer Mutterschaft. Die rechtliche Mutterschaft ist akzessorisch zur biologischen Mutterschaft. Der Lateiner sagt: "Mater semper certa est" - Die Mutter ist immer gewiss. Denn aufgrund der rechtlichen Bestimmung der Mutterschaft anhand der biologischen Kriterien kann eindeutig bestimmt werden, wer die Mutter eines Kindes ist.


Der "Mater semper certa est; pater est, quem nuptiae demonstrant" - Grundsatz bei der Bestimmung des Vaters


Ganz anders verhält es sich mit der Bestimmung des Vaters. Die Bestimmung der Vaterschaft normiert § 1592 BGB. Gemäß § 1592 BGB ist der Vater eines Kindes derjenige Mann, der gemäß § 1592 Nr. 1 BGB zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder gemäß § 1592 Nr. 2 BGB die Vaterschaft anerkannt hat oder gemäß § 1592 Nr. 3 BGB dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 182 I des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

Im Gegensatz zur Bestimmung der Mutter stellt der Gesetzgeber also auch heute noch nicht auf die biologische Vaterschaft ab. Hintergrund ist die Erkenntnis, dass der biologische Vater nie zu 100 % bestimmt werden kann. Der Lateiner sagt "Pater semper incertus est". Der Grundgedanke des "Mater semper certa est; pater est, quem nuptiae demonstrant" - Grundsatzes gilt daher heute noch gemäß § 1592 Nr. 1 BGB, indem die Vaterschaft auf das Tatbestandsmerkmal der Ehe mit der Mutter abstellt.


Ghostwriter Jura Beispiel zum "Mater semper certa est; pater est, quem nuptiae demonstrant" - Grundsatz für die Hausarbeit


Die M ist mit V verheiratet. M geht in der Ehe fremd und zeugt mit ihrem Liebhaber L das Kind K. Vater des Kindes ist gemäß § 1592 Nr. 1 BGB V. Der rechtliche Vater V weicht damit vom biologischen Vater L ab. Anders hingegen bei der Mutter des Kindes. Die Mutter des Kindes ist gemäß § 1591 BGB die M.

Dieser Fall, welcher die aktuelle Rechtslage repräsentiert, zeigt sehr gut, dass der römische Rechtsgrundsatz des "Mater semper certa est; pater est, quem nuptiae demonstrant" auch heute noch gilt und als Klassiker des Rechts bezeichnet werden kann.


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10. Juni 2018

In praeteritum non vivitur - Übersetzung und Bedeutung für die Hausarbeit

"In praeteritum non vivitur" bedeutet übersetzt: Für die Vergangenheit lebt man nicht. Dieser lateinische Rechtsgrundsatz hat seinen dogmatischen Ursprung im Familienrecht und hier im Unterhaltsrecht. Eine erweiterte Übersetzung lautet daher: Für die Vergangenheit kann man keinen Unterhalt beanspruchen. Im modernden Zivilrecht findet sich der Grundgedanke des "In praeteritum non vivitur" - Grundsatzes in § 1613 BGB.


Gesetzliche Grundlage des "In praeteritum non vivitur" - Grundsatzes für die Hausarbeit


Der "In praeteritum non vivitur" - Grundsatz gehört thematisch ins Familienrecht und im Rahmen des Familienrechts zum Unterhaltsrecht. Die gesetzliche Grundlage ist § 1613 BGB.


Geltung des "In praeteritum non vivitur" - Grundsatzes und Ausnahmen in der Hausarbeit


§ 1613 BGB normiert den Unterhalt für die Vergangenheit. Für die Vergangenheit kann der Berechtigte gemäß § 1613 I 1 BGB Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.

Gemäß § 1613 I 2 BGB wird der Unterhalt ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

Der Berechtigte kann gemäß § 1613 II Nr. 1 BGB für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des § 1613 I BGB Erfüllung verlangen wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist.

Der Berechtigte kann gemäß § 1613 II Nr. 2 BGB für die Vergangenheit ohne Einschränkung des § 1613 I BGB Erfüllung verlangen für den Zeitraum, in dem er aus rechtlichen Gründen oder aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

Gemäß § 1613 III 1 BGB kann in den Fällen des § 1613 II Nr. 2 BGB Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt gemäß § 1613 III 2 BGB auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt.


Ghostwriter Jura Beispiel zum "In praeteritum non vivitur" - Grundsatz in der Hausarbeit


V hat eine 18-jährige Tochter T, von der er seit Geburt an getrennt lebt. Weder die Mutter als Stellvertreterin der T noch die Tochter selbst hatten seit der Geburt an Unterhalt von V gefordert. T wendet sich nun an V und fordert von diesem Unterhalt für die vergangenen 18 Jahre. Gemäß § 1613 BGB in Verbindung mit dem "In praeteritum non vivitur" - Grundsatz schuldet V keinen Unterhalt für den geforderten Zeitraum. Da die Ausnahmetatbestände zum "In praeteritum non vivitur" - Grundsatz nicht erfüllt sind, ist der Unterhaltsanspruch ausgeschlossen.



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9. Juni 2018

In dubio melior est conditio possidentis - Übersetzung und Bedeutung für die Hausarbeit

"In dubio melior est conditio possidentis" bedeutet übersetzt: Im Zweifel verdient der Besitzer den Vorzug. Dieser lateinische Rechtsgrundsatz umschreibt die Eigentumsvermutung, die im Zivilrecht in § 1006 BGB normiert ist. Einen ähnlichen Sinngehalt weist der "In pari turpitudine melior est causa possidentis" - Grundsatz auf.


Gesetzliche Grundlage des "In dubio melior est conditio possidentis" - Grundsatzes für die Hausarbeit


Der "In dubio melior est conditio possidentis" - Grundsatz gehört thematisch ins Sachenrecht und ist überall dort relevant, wo aufgrund des Besitzes an einer Sache auch auf ein Recht zu schließen ist. Die gesetzliche Grundlage normiert § 1006 BGB.

§ 1006 BGB normiert die Eigentumsvermutung für den Besitzer. Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird gemäß § 1006 I 1 BGB vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei.

Dies gilt gemäß § 1006 I 2 BGB jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

Zugunsten eines früheren Besitzers wird gemäß § 1006 II BGB vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung gemäß § 1006 III BGB für den mittelbaren Besitzer.


Ghostwriter Jura Background zum "In dubio melior est conditio possidentis" - Grundsatz in der Hausarbeit


Besitz ist die tatsächliche Sacherrschaft über eine Sache, Eigentum die rechtliche Herrschaft über eine Sache.

Da man einem Eigentümer einer Sache nicht ansehen kann, dass er Eigentümer und Eigentum an sich als rechtliches Konstrukt unsichtbar ist, wird ein Rechtsscheinsträger in tatsächlicher Hinsicht benötigt. Da der Eigentümer einer Sache mit dieser beliebig verfahren kann, vgl. § 903 BGB, ist diesem neben seiner rechtlichen Herrschaft auch die tatsächliche Herrschaft in Form des Besitzes zugewiesen.

Der Besitz an der Sache begründet daher den Rechtsschein, dass der Besitzer auch Eigentümer ist. Schließlich ist ja der Besitz auch dem Eigentümer zugewiesen. Wer besitzt, ist im Zweifel daher auch Eigentümer. Diese Prämisse steckt hinter § 1006 BGB und damit auch hinter dem "In dubio melior est conditio possidentis" - Grundsatz.


Ghostwriter Jura Beispiel zum "In dubio melior est conditio possidentis" - Grundsatz in der Hausarbeit


A verleiht sein Smartphone an B gemäß § 598 BGB. B wird damit unmittelbarer Fremdbesitzer im Sinne der §§ 854, 868 BGB, während A mittelbarer Eigenbesitzer im Sinne des §§ 868, 872 BGB ist. B überträgt nun im Zuge eines gutgläubigen Erwerbs gemäß §§ 929, 932 BGB das Eigentum auf C. Dies ist deshalb möglich, weil der unmittelbare Besitz im Sinne des § 854 BGB gemäß § 1006 I 1 BGB eine Eigentumsvermutung zugunsten des B begründet. C kann damit gutgläubig Eigentum vom Besitzer B erwerben.

Dieser Fall zeigt sehr gut die Wirkung des "In dubio melior est conditio possidentis" - Grundsatzes, indem das Eigentum zugunsten des unmittelbaren Besitzers B vermutet wird, obwohl doch eigentlich A der Eigentümer ist.

Dem unmittelbaren Besitz des Nichteigentümers B wird hier im Rahmen der Eigentumsvermutung der Vorzug gegenüber dem mittelbaren Besitz des Eigentümers A gewährt. Der "In dubio melior est conditio possidentis" - Grundsatz zeigt, welchen starken Einfluss das tatsächliche Phänomen Besitz auf die Rechtslage ausüben kann.



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8. Juni 2018

Singuli solidum debent, unum debent omnes - Übersetzung und Bedeutung für die Hausarbeit

"Singuli solidum debent, unum debent omnes" bedeutet übersetzt: Die Einzelnen schulden das Ganze, alle schulden nur einmal. Eine andere Übersetzung lautet: Die Einzelnen schulden jeder das Ganze, alle zusammen schulden nur einmal. Prägnant kann man auch auf den Punkt gebracht formulieren: Alle für einen, einer für alle. Dieser lateinische Rechtsgrundsatz umschreibt die Solidarität der Schuldner im Rahmen einer Gesamtschuld. Gesetzliche Grundlage im gegenwärtigen Zivilrecht ist § 421 BGB.


Gesetzliche Grundlage des "Singuli solidum debent, unum debent omnes" - Grundsatzes für die Hausarbeit


Der "Singuli solidum debent, unum debent omnes" - Grundsatz ist überall dort relevant, wo mehrere Schuldner im Rahmen einer Gesamtschuld gegenüber dem Gläubiger verpflichtet sind. Im Zivilrecht ist die gesetzliche Grundlage § 421 BGB.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Legaldefinition der Gesamtschuld), so kann der Gläubiger gemäß § 421 Satz 1 BGB die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zum Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner gemäß § 421 S. 2 BGB verpflichtet.


Ghostwriter Jura Beispiel zum "Singuli solidum debent, unum debent omnes" - Grundsatz in der Hausarbeit


A verkauft B ein Smartphone für 500 EUR. Im Zuge des Kaufvertrages wird vereinbart, dass neben B auch der Bruder C des B für die Bezahlung des Kaufpreises gesamtschuldnerisch haftet. Der "Singuli solidum debent, unum debent omnes" - Grundsatz kommt hier nun dadurch zur Geltung, dass A den gesamten Kaufpreis oder auch nur Teile des Kaufpreises sowohl von B als auch von C fordern darf. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben sowohl B als auch C zur Bezahlung verpflichtet.



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7. Juni 2018

Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet - Übersetzung und Bedeutung für die Hausarbeit

"Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet" bedeutet übersetzt: Niemand kann mehr Rechte auf einen anderen übertragen als er selbst hat. Eine andere Übersetzung lautet: Vom Nichtberechtigten kann man nicht erwerben, jedenfalls nicht mit sofortiger Wirkung.


Synonyme Begriffe zum "Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet" - Grundsatz


Es gibt auch andere Formulierungen zum "Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet" - Grundsatz. Eine alternative Formulierung zum "Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet" - Grundsatz mit gleicher Bedeutung ist der "Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet" - Grundsatz. Der "Nemo dat quod non habet" - Grundsatz hat ebenfalls eine synonyme Bedeutung.


Gesetzliche Grundlage des "Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet" - Grundsatz für die Hausarbeit


Der "Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet" - Grundsatz ist gesetzlich überall dort relevant, wo es um die Übertragung von Rechten geht. So beispielsweise bei der Übertragung von Forderungen im Rahmen der Abtretung gemäß § 398 BGB.

Eine Forderung kann gemäß § 398 S. 1 BGB von einem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Gemäß § 398 S. 2 BGB tritt der neue Gläubiger mit Abschluss des Vertrages an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Ist der Gläubiger nicht (mehr) Inhaber der Forderung, so kann er diese grundsätzlich auch nicht übertragen. Im Sinne des "Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet" - Grundsatzes kann der Gläubiger also nur dann die Forderung auf einen anderen übertragen, wenn der Gläubiger verfügungsbefugter Forderungsinhaber ist. Ist er kein Forderungsinhaber, dann ist er auch kein Gläubiger und damit auch rechtlich nicht dazu in der Lage, die Forderung zu übertragen. Mangels Rechtsscheinsträger ist grundsätzlich ein gutgläubiger Forderungserwerb ausgeschlossen. Eine Ausnahme normiert § 405 BGB.

Die Übertragung anderer Rechte normiert § 413 BGB. Gemäß § 413 BGB finden die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Die Übertragung von Eigentum und beschränkt dinglichen Rechten an Sachen erfolgt nach den sachenrechtlichen Vorschriften in den §§ 854 - 1296 BGB.


Universale Geltung des "Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet" - Grundsatzes für alle Rechtsgebiete in Hausarbeiten


Der "Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet" - Grundsatz hat seinen primären Ausgangspunkt im Zivilrecht. Er repräsentiert aber auch im Öffentlichen Recht ein allgemeines Rechtsprinzip, denn auch im Öffentlichen Recht kann eine Person nur soviel an Rechten übertragen, wie sie selbst innehat. Dies gilt für öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne der §§ 54 VwVfG genauso wie für internationale Verträge zwischen Staaten.

Im Völkerrecht können Staaten daher nur soviel an Rechten an intenationale Organisationen übertragen, wie selbst auch innehaben. Ein gutes Beispiel ist die EU im Verhältnis zu ihren Mitgliestaaten. Die Mitgliedstaaten können an die EU als supranationales Gebilde nur soviel an Rechten übertragen, wie sie selbst auch innehaben.


Ausnahme vom "Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet" - Grundsatz in der Hausarbeit


Grundsätzlich gilt der "Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet" - Grundsatz für alle Rechte. Damit kann niemand mehr Rechte übertragen, als er innehat. Wie das mit Grundsätzen aber so ist, gibt es auch hier Ausnahmen. Diese findet man für Rechte und Forderungen in § 405 BGB, für das Eigentum und beschränkt dingliche Rechte an Sachen im Sachenrecht in den §§ 854 ff. BGB. So erlauben §§ 932 ff. BGB beispielsweise für bewegliche Sachen den gutgläubigen Eigentumserwerb vom Nichteigentümer. Dies normiert daher eine Ausnahme vom "Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet" - Grundsatz, indem der Nichtberechtigte ein Recht auf den Erwerber übertragen kann, das er nicht innehat.


Ghostwriter Jura Beispiel zum "Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet" - Grundsatz in der Hausarbeit


A stiehlt B das Smartphone und verkauft es für 500 EUR an C. B bleibt Eigentümer des Smartphone, da A aufgrund des Diebstahls kein Eigentümer geworden ist. A kann daher in Erfüllung des Kaufvertrages dem C kein Eigentum an dem Smartphone verschaffen. Der "Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet" - Grundsatz findet hier seinen Niederschlag in § 935 BGB.



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6. Juni 2018

Impossibilium nulla est obligatio - Übersetzung und Bedeutung für die Hausarbeit

"Impossibilium nulla est obligatio" bedeutet übersetzt: "Unmögliches ist nicht geschuldet" beziehungsweise "Zu Unmöglichem gibt es keine Verpflichtung". Teilweise wird auch die kürzere Form verwendet: "Impossibilium nulla obligatio".


Ghostwriter Jura Background für die Hausarbeit zum "Impossibilium nulla est obligatio" - Grundsatz


Der "Impossibilium nulla est obligatio" - Grundsatz, oder auch "Impossibilium nulla obligatio" - Grundsatz, hat seine gesetzlichen Wurzeln im Zivilrecht in § 275 I BGB. § 275 I BGB entstammt der Erkenntnis, dass Unmögliches nicht geschuldet sein kann. Es macht daher auch keinen Sinn, von einem Schuldner etwas zu verlangen, was er unmöglich erfüllen kann. Ist die Erfüllung einer Leistungspflicht objektiv oder subjektiv unmöglich, erlischt diese Leistungspflicht. Man spricht dogmatisch von einer rechtsvernichtenden Einwendung, die im Anspruchsaufbau unter dem Prüfungspunkt "Anspruch erloschen" zu verorten ist.

Andere lateinische Formulierungen haben im Wesentlichen die gleiche Bedeutung, wie beispielsweise der "Ad impossibilia nemo tenetur" - Grundsatz, der "Ultra posse nemo obligatur" - Grundsatz oder auch der "Ultra vires nemo obligatur" - Grundsatz.


Beispiel zum "Impossibilium nulla est obligatio" - Grundsatz in der Hausarbeit


A ist unberechtigter Besitzer eines im Eigentum des B stehenden Smartphones. Durch einen Unfall wird das Smartphone zerstört. Die Pflicht des A zur Herausgabe des Smartphones an B entfällt durch die Zerstörung und die damit einhergehende Unmöglichkeit der Erfüllung der Herausgabepflicht aus § 985 BGB gemäß § 275 I BGB.



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5. Juni 2018

Do ut des - Übersetzung und Bedeutung für die Hausarbeit

"Do ut des" bedeutet übersetzt: Ich gebe, damit du gibst. Das "Do ut des" - Prinzip normiert einen allgemeinen Grundsatz für gegenseitige Verträge und auf Gegenseitigkeit beruhende Rechtsverhältnisse. Im Zivilrecht hat das "Do ut des" - Prinzip seine gesetzliche Verankerung in § 320 BGB im Recht der synallagmatischen Verträge.


Gesetzliche Grundlage der "Do ut des" - Regel im Zivilrecht - § 320 BGB in der Hausarbeit


Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung gemäß § 320 I 1 BGB bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. § 320 I 1 BGB normiert die Grundregel gegenseitiger Verträge. Leistung und Gegenleistung der Parteien stehen in einem Austauschverhältnis. Der Leistende gibt, um die Gegenleistung zu erhalten. Der Gegenleistende gibt, um die Leistung zu erhalten. "Geben und Nehmen", das ist das Grundprinzip, das sich in der "Do ut des" - Regel ausdrückt.


Synonyme Begriffe zur "Do ut des" - Regel in der Hausarbeit


Neben dem "Do ut des" - Begriff existieren weitere lateinische Redewendungen, die einen synonymen oder ähnlichen Bedeutungsgehalt haben. Dazu zählt beispielsweise das "Quid pro quo" - Prinzip, welches übersetzt bedeutet: Dies für Das. Die "Do ut des" - Regel wird auch plastisch in dem lateinischen Sprichwort "Manus manum lavat" abgebildet, was übersetzt bedeutet: Eine Hand wäscht die andere. Im Englischen findet die "Do ut des" - Regel in der Redewendung "tit for tat" einen gewissen Ausdruck, meint aber vornehmlich übersetzt "Auge um Auge, Zahn um Zahn" oder auch "Wie Du mir, so ich Dir".


Beispiel zur "Do ut des" - Regel für die Hausarbeit


A und B schließen einen Kaufvertrag über ein Smartphone zum Preis von 1000 EUR. Verkäufer A schließt den Kaufvertrag mit B, um von diesem 1000 EUR zu erhalten. Käufer B schließt mit A den Kaufvertrag, um von A das Smartphone übereignet und übergeben zu bekommen. Leistung und Gegenleistung stehen hier im Gegenseitigkeitsverhältnis, im Synallagma. A leistet, um die Gegenleistung von B zu erhalten. B erbringt die Gegenleistung, um die Leistung zu erhalten. Die entsprechenden Pflichten sind gesetzlich in § 433 BGB normiert.

Gemäß § 433 I 1 BGB ist der Verkäufer einer Sache durch den Kaufvertrag dazu verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben (tatsächliche Herrschaft über die Sache) und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (rechtliche Herrschaft über die Sache). Gemäß § 433 I 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. § 433 I BGB normiert damit die Leistungspflichten des Verkäufers.

Gemäß § 433 II BGB ist der Käufer dazu verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. § 433 II BGB normiert insoweit die Gegenleistungspflichten des Käufers. In den Rechtswissenschaften gehört die Abnahmepflicht des Käufers nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich nicht zu den synallagmatischen Pflichten. Die Abnahmepflicht des Käufers steht damit grundsätzlich auch nicht unter dem Gebot des "Do ut des" im Rahmen des Kaufrechts.  Die Abnahmepflicht ist damit ein plastisches Beispiel für eine nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Pflicht im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages. Durch vertragliche Vereinbarung oder Auslegung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB kann die Abnahmepflicht ausnahmsweise auch zu den synallagmatischen Pflichten eines Kaufvertrages gehören.



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Erfüllbarkeit - Definition und Erklärung für die Hausarbeit

Die Erfüllbarkeit wird häufig missverstanden. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich diese Erklärung und Definition der Jura Ghostwriter für...