„Ab initio nullum semper nullum“ bedeutet übersetzt: „Anfangs nichtig, immer nichtig.“ Diese lateinische Rechtsregel ist eine Kurzform der „Non firmatur tractu temporis, quod de jure ab initio non subsistit“ - Regel. Diese bedeutet übersetzt: „Durch Zeitablauf kann nichts gefestigt werden, was von Rechts wegen von Beginn an keinen Bestand hat“.
Ghostwriter Jura Background zum „Ab initio nullum semper nullum“ - Grundsatz in der Hausarbeit
Im Recht finden sich zahlreiche Nichtigkeitsgründe für juristische Handlungen. Insbesondere in der Rechtsgeschäftslehre des BGB in den §§ 104 ff. BGB ist eine Vielzahl an Nichtigkeitsgründen normiert. Beispielsweise folgende:
- Nichtigkeit der Willenserklärung wegen Geschäftsunfähigkeit gemäß § 105 BGB;
- Nichtigkeit einseitiger Rechtsgeschäfte des Minderjährigen gemäß § 111 BGB;
- Nichtigkeit einer Willenserklärung wegen geheimem Vorbehalt gemäß § 116 BGB;
- Nichtigkeit einer Willenserklärung wegen Scheingeschäft gemäß § 117 BGB;
- Nichtigkeit einer Willenserklärung wegen Mangel der Ernstlichkeit gemäß § 118 BGB;
- Nichtigkeit wegen Formmangels gemäß § 125 BGB;
- Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB;
- Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB oder
- Nichtigkeit wegen Anfechtung gemäß § 142 BGB.
Sind die vom Gesetz festgelegten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, so tritt als Rechtsfolge Nichtigkeit ein. Die lateinische „Ab initio nullum semper nullum“ - Regel stellt klar, dass es bei anfänglicher Nichtigkeit auch grundsätzlich bei endgültiger Nichtigkeit bleibt. Dies dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.
Ausnahmen zum "Ab initio nullum semper nullum" - Grundsatz
Ausnahmen zum "Ab initio nullum semper nullum" - Grundsatz bestehen für spezielle Vorschriften. So beispielsweise im Bereich der Formvorschriften. § 125 BGB normiert die Nichtigkeit wegen Formmangels. Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig.
Nun gibt es aber Spezialvorschriften, die eine Heilungsmöglichkeit dieser grundsätzlichen Nichtigkeit in Ausnahmefällen zulassen. So beispielsweise im Fall des § 311b I BGB. § 311b BGB normiert Vorschriften zu Verträgen über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass.
Gemäß § 311b I 1 BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung im Sinne des § 128 BGB. Verstößt ein solcher Vertrag gegen diese Formschrift, so tritt grundsätzlich gemäß § 125 S. 1 BGB in Verbindung mit dem „Ab initio nullum semper nullum“ - Grundsatz Nichtigkeit des Vertrages ein.
Nun normiert aber § 311b I 2 BGB eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtigkeit. Gemäß § 311b I 2 BGB wird ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung ins Grundbuch erfolgen. Damit besteht in Ausnahme von der Nichtigkeitsfolge gemäß § 125 S. 1 BGB mit § 311b I 2 BGB eine Spezialvorschrift, die sehr anschaulich einen Ausnahmetatbestand zur Grundsatzregel des „Ab initio nullum semper nullum“ normiert.
Ausnahmen bestätigen damit die „Ab initio nullum semper nullm“ - Regel.
Ghostwriter Jura Beispiel zum „Ab initio nullum semper nullum“ - Grundsatz für die Hausarbeit
A und B schließen einen mündlichen Kaufvertrag, im Rahmen dessen der A dem B ein Grundstück zum Preis von 100.000 EUR verkauft. Kurze Zeit später einigen sich A und B formgerecht über den Eigentumsübergang und B wird als neuer Eigentümer eingetragen.
Gemäß § 311b I 1 BGB ist der Kaufvertrag zwischen A und B formbedürftig. Der Kaufvertrag bedarf der notariellen Form gemäß § 128 BGB. Da der Kaufvertrag nur mündlich geschlossen wurde, ist er grundsätzlich gemäß § 125 S. 1 BGB in Verbindung mit dem „Ab initio nullum semper nullum“ - Grundsatz nichtig.
Mit § 311b I 2 BGB besteht aber ausnahmsweise eine Spezialregelung, die eine Heilungsmöglichkeit vorsieht. A und B vollzogen die Auflassung. B wurde sodann als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde. Damit erfolgte die Heilung des Formverstoßes gemäß § 311b I 2 BGB. In Ausnahme zu § 125 S. 1 BGB in Verbindung mit dem „Ab initio nullum semper nullum“ - Grundsatz trat damit Heilung des Formverstoßes gegen die Formvorschrift des § 311 I 1 BGB ein.
Ghostwriter Jura Fazit zum „Ab initio nullum semper nullum“ - Grundsatz für die Hausarbeit
Das obige Beispiel zeigt sehr anschaulich, wie aktuell die lateinischen Rechtsregeln auch heute noch sind. Damit wird auch deutlich, wie stark des Deutsche Recht, insbesondere das Zivilrecht und das Bürgerliche Recht, vom Römischen Recht bis heute beeinflusst ist.
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